Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.32/2007
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1C_32/2007 /fun

Urteil vom 18. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,

gegen

Firma Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Germann,
Stadtrat Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern,

weitere Beteiligte:
A.________,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess.

Baubewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom
5. Februar 2007.
Sachverhalt:

A.
Die Firma Y.________ beabsichtigt, im Untergeschoss des bestehenden Gebäudes
Industriestrasse 5 auf den Parzellen Nrn. 1327 und 1534, GB Luzern, linkes
Ufer, eine Musikbar einzurichten. Das Baugesuch für dieses Vorhaben lag vom
29. Juli 2004 bis 17. August 2004 öffentlich auf. Es gingen zahlreiche
Einsprachen von Anwohnern und Eigentümern benachbarter Liegenschaften ein.
Unter den Einsprechern befand sich auch X.________, Eigentümer des
Grundstücks Nr. 1873, GB Luzern, linkes Ufer, welches direkt an die
Bauparzellen angrenzt. Mit Entscheid vom 23. November 2005 erteilte der
Stadtrat Luzern die nachgesuchte Baubewilligung unter Bedingungen und
Auflagen. Über die öffentlich-rechtliche Einsprache von X.________ entschied
der Stadtrat im Sinne der Erwägungen. Mit seiner privatrechtlichen Einsprache
wurde er an den Zivilrichter verwiesen.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern verlangte X.________, der Entscheid des Stadtrats vom 23. November
2005 sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 5. Februar 2007 ab, soweit es
darauf eintreten konnte.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. März 2007
beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2007
sei aufzuheben. Eventuell sei die Sache im Sinne der bundesgerichtlichen
Erwägungen zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Er
rügt im Wesentlichen die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) in Bezug
auf strassen- und parkplatzrechtliche Bestimmungen sowie eine Verweigerung
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und Willkür im Hinblick auf die zu
erwartenden Immissionen.

C.
Die Firma Y.________, die Stadt Luzern und das Verwaltungsgericht beantragen
die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. Mit derselben Eingabe teilt er mit, er habe seine
Liegenschaft an A.________ und B.________ verkauft. Die Käufer würden in das
vorliegende Verfahren eintreten. Mit Duplik vom 10. Juli 2007 lehnt die Firma
Y.________ eine Zustimmung zum Parteiwechsel ab. In einer zusätzlichen
Eingabe vom 23. Juli 2007 bringt die Firma Y.________ vor, dem
Beschwerdeführer fehle nach dem Verkauf der Liegenschaft die erforderliche
Beziehungsnähe zum Bauprojekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
sei.

D.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung
abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid über eine baurechtliche Bewilligung, der mit
einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art.
82 ff. BGG angefochten werden kann (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251 mit
Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR
700] in der Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006 2261]).

1.1 Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht nach Veräusserung seiner
Liegenschaft den Prozesseintritt der Käufer mitgeteilt. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält keine Vorschriften zum Parteiwechsel, weshalb
nach Art. 71 BGG die Bestimmungen des BZP sinngemäss anwendbar sind. Nach
Art. 17 Abs. 1 BZP ist der Parteiwechsel unter Vorbehalt von hier nicht
vorliegenden Ausnahmen nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig. Dies gilt
auch im Fall der Veräusserung eines Grundstücks. Die Zustimmung zum
Parteiwechsel wird vom privaten Beschwerdegegner ausdrücklich verweigert, was
nach Art. 21 Abs. 2 BZP jedoch nicht - wie vom Beschwerdegegner gefordert -
zur Folge hat, dass auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht
eingetreten wird. Vielmehr ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer
seine Liegenschaft verkauft hat, nichts an seiner Legitimation in der Sache
(Art. 21 Abs. 2 BZP). Das Verfahren ist somit auf seinen Namen fortzusetzen
(BGE 116 Ia 221 E. 1b S. 223 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
2P.186/1995 vom 10. September 1996 E. 1d).

1.2 Das Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1 BGG setzt voraus, dass der
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder dazu keine
Möglichkeit erhalten hat (lit. a). Er muss durch den angefochtenen Entscheid
oder Erlass besonders berührt sein (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung haben (lit. c). Die Kriterien von Art. 89
Abs. 1 BGG grenzen die Beschwerden von Nachbarn gegen unzulässige
Popularbeschwerden ab. Verlangt ist neben der formellen Beschwer (Art. 89
Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische
Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Nähe der Beziehung zum
Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht
gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann. Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1
lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen; insgesamt kann insoweit an die
Grundsätze, die zur Legitimation bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach
Art. 103 lit. a des früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG)
entwickelt worden sind (vgl. BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S. 386
f.), angeknüpft werden. Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht erforderlich ist, dass das angeblich willkürlich
angewendete kantonale oder kommunale Gesetzesrecht dem Beschwerdeführer einen
Rechtsanspruch bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse vermittelt.

Nach dem Kriterium des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c
BGG kann der Beschwerdeführer nur die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte
jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine
Stellung auswirken. Dieses Erfordernis trifft beispielsweise nicht zu bei
Normen über die innere Ausgestaltung der Baute auf dem Nachbargrundstück, die
keinerlei Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers haben.
Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches
Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem
Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind
bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. In
jedem Fall kann aber der Beschwerdeführer die Verletzung von Parteirechten
rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft
(BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 f. mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer neben der Verweigerung des
rechtlichen Gehörs die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) in Bezug auf
strassen- und parkplatzrechtliche Bestimmungen sowie im Hinblick auf die zu
erwartenden Immissionen geltend. Zu diesen Rügen ist er insoweit berechtigt
als er damit unrechtmässige Auswirkungen auf seine unmittelbar benachbarte
Liegenschaft behauptet und diesbezüglich auch Verfahrensmängel kritisiert.

1.3 Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt den
Beschwerdeführern, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese
Rügen zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht).

Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Rechtsverletzungen und Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5
S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG, s. oben), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Bei solchen
Rügen gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Vielmehr
sind diese Rügen präzise vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Führt der Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches
Grundrecht seiner Meinung nach verletzt sei, und legt er nicht dar, worin die
behauptete Verletzung bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das
Bundesgericht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom
28. Februar 2001, BBl 2001 4344 f.). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2
BGG ist demnach die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
(vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120)
weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
Im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zu den behaupteten
Rechtsverletzungen ist zu prüfen, ob die Beschwerde den genannten Rüge- und
Begründungspflichten entspricht.

1.4 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge
nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes
wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um
die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger
Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind
strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in
Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen (vgl. dazu E. 1.3 hiervor). Demzufolge
genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift
nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese
Feststellungen dem Willkürverbot widersprechen oder unter Verletzung einer
anderen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im
angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130
III 136 E. 1.4 S. 140). Vorbehalten bleiben offensichtliche
Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu
in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
1.5 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt und geben zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der
Ausführungen in E. 1.2 bis 1.4 hiervor einzutreten.

2.
In Bezug auf die für die Musikbar auf dem Nachbargrundstück der "Energie
Wasser Luzern" (ewl, Grundstück Nr. 1347, linkes Ufer) bewilligten Parkplätze
bringt der Beschwerdeführer vor, das Benutzungsrecht für die Parkplätze sei
nicht mit einer Dienstbarkeit sondern lediglich mit einem Mietvertrag
sichergestellt. Dies genüge den Anforderungen von § 93 Abs. 6 des kantonalen
Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG) und Art. 13 Abs. 1 des
Parkplatzreglements der Stadt Luzern vom 17. April 1986 (PR) nicht.

2.1 § 93 Abs. 6 StrG und Art. 13 Abs. 1 PR bestimmen übereinstimmend, dass
Parkplätze und Verkehrsflächen, sofern sie nicht auf dem Baugrundstück
erstellt werden können, auf einem benachbarten Grundstück angelegt werden
dürfen. Zulässig ist auch die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage. In
diesem Falle hat sich der Bauherr darüber auszuweisen, dass zugunsten des
pflichtigen Grundstücks ein grundbuchlich sichergestelltes Recht zur
dauernden und unbeschränkten Benützung der Parkplätze besteht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen
könne dazu führen, dass die Parkplätze für die Barbesucher nicht mehr zur
Verfügung stünden. Damit wäre mit zusätzlichem Suchverkehr und mit
zusätzlichen Immissionen auf seiner unmittelbar benachbarten Liegenschaft zu
rechnen. Auch befürchtet er eine Behinderung der Zufahrt zu seinem Grundstück
und die widerrechtliche Benützung der Parkplätze auf seiner Liegenschaft.

2.2 Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen und
kommunalen Rechts durch die letzte kantonale Instanz auf Willkür hin (Art. 9
BV). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I
467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

2.3 Gemäss Ziff. 6.21 der Baubewilligung des Stadtrats sind neun der auf
Grundstück Nr. 1347 erstellten Parkplätze gemäss Art. 13 PR täglich zur
dauernden und unbeschränkten Benützung während der Zeit von 19.00 bis 6.00
Uhr dem Grundstück Nr. 1327 zuzuweisen. Eine entsprechende
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ist durch die Stadtkanzlei auf
Kosten des Gesuchstellers im Grundbuch bei den Grundstücken Nrn. 1327 und
1347, linkes Ufer, anzumerken.

Das Verwaltungsgericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass eine
Mehrfachbenützung von Parkplätzen nach seiner Praxis zulässig sei. Die
Musikbar sei nicht während der Arbeitszeiten der ewl geöffnet. Somit sei die
Doppelnutzung hier ohne weiteres möglich. Ob die Sicherstellung der
Parkplätze durch eine Dienstbarkeit oder mietvertraglich erfolge, ändere
nichts an der Tatsache, dass eine entsprechende Vereinbarung durch die
Vertragsparteien (im gegenseitigen Einvernehmen) jederzeit wieder aufgelöst
werden könnte. Massgebend sei, dass die Sicherstellung als
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung aus dem Grundbuch ersichtlich
sei, was im vorliegenden Fall durch die Anmerkung auf den betroffenen
Grundstücken gewährleistet werde. Dadurch sei die Mitwirkung der
Baubewilligungsbehörde im Falle einer Änderung des Parkplatzregimes im Sinne
von § 93 Abs. 7 StrG garantiert.

§ 97 Abs. 7 StrG schreibt vor, dass bestehende Abstell- und Verkehrsflächen
zu erhalten sind, soweit und solange dafür ein Bedürfnis besteht. Die
Beseitigung oder Zweckänderung bedarf der Bewilligung des Gemeinderats. Der
Beschwerdeführer führt aus, ein grundbuchlich sichergestelltes Recht zur
dauernden und unbeschränkten Benützung der Abstellflächen könne nach dem
Willen des kantonalen Gesetzgebers nur in Form einer Dienstbarkeit errichtet
werden. Mit der Anmerkung werde kein grundbuchlich sichergestelltes Recht
begründet. Sie bestätige lediglich die Rechtslage und habe bloss
orientierenden Charakter.

2.4 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann insoweit gefolgt werden, als
die Anmerkung in Bezug auf die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
lediglich deklaratorische Bedeutung hat. Die öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung gilt indessen gestützt auf die umstrittene
Baubewilligung auch ohne Grundbucheintrag (Art. 680 ZGB; BGE 111 Ia 182 E. 4
S. 183; Jürg Schmid, Basler Kommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2003, Art. 962
N. 2). Mit der Anmerkung soll die Zweckbestimmung der Abstellplätze
sichergestellt werden (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2.
Aufl., Aarau 1985, §§ 60-63 N. 18). Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur
Bereitstellung der Parkplätze wird mit der Baubewilligung begründet. Dass die
Auferlegung der Parkplatzbereitstellungspflicht auf einem Drittgrundstück den
Abschluss eines Grunddienstbarkeitsvertrags mit entsprechender Eintragung im
Grundbuch voraussetzt, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, lässt sich
den angerufenen kantonalen und kommunalen Rechtsgrundlagen nicht entnehmen.
Aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Botschaft des Regierungsrats
des Kantons Luzern an den Grossen Rat zum Entwurf eines Strassengesetzes
ergibt sich zwar, dass das Benützungsrecht für Parkplätze mit einer
Dienstbarkeit sichergestellt werden kann. Dies schliesst jedoch nicht aus,
dass das Benützungsrecht privatrechtlich auf anderem Weg eingeräumt wird. Wie
das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, kann auch ein
Dienstbarkeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst werden. Mit der
deklaratorischen Wirkung der Anmerkung der öffentlich-rechtlichen
Parkplatzbereitstellungspflicht wird im Übrigen sichergestellt, dass die
jeweiligen Eigentümer der betroffenen Grundstücke über die
öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen orientiert sind. Deren
Durchsetzung ist ungeachtet allfällig bestehender dinglicher oder
obligatorischer Sicherungen Sache der Baupolizeibehörden. Jedenfalls kann der
Verzicht auf eine Sicherstellung der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkung mittels einer Dienstbarkeit nicht als willkürlich
bezeichnet werden.

2.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aus der Parkplatzberechnung vom
10. Juli 2004 ergebe sich, dass kein Behindertenparkplatz vorgesehen sei.

Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zu dieser Kritik überhaupt
legitimiert ist. Der private Beschwerdegegner weist zu Recht darauf hin, dass
bereits in den Baugesuchsplänen auf Parzelle Nr. 1534 ein
Behindertenparkplatz vorgesehen war. Nach Ziff. 6 des Rechtsspruchs der
Baubewilligung wurde diese Bewilligung aufgrund der Gesuchsunterlagen mit den
zusätzlichen Bedingungen und Auflagen erteilt. Ausserdem geht auch das
Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid von der Erstellung des
Behindertenparkplatzes auf dem Baugrundstück aus. Aus welchen Gründen die
entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer
behauptet - unbeachtlich sein sollen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
Die Bauherrschaft ist im Gegenteil nach dem angefochtenen Entscheid
verpflichtet, den Behindertenparkplatz zu erstellen und berechtigten Personen
zur Verfügung zu stellen.

3.
In Bezug auf die direkt durch den Betrieb der Musikbar verursachten
Immissionen wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bei der
Vorinstanz vorgetragene Kritik, was im Lichte von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs.
2 BGG nicht als gehörige Beschwerdebegründung bezeichnet werden kann (s. E.
1.3 hiervor). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die als verletzt bezeichneten Normen
enthält die Beschwerdeschrift nicht. Statt dessen behauptet der
Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit und Willkür sowie die Verweigerung des
rechtlichen Gehörs, ohne anhand der beanstandeten verwaltungsgerichtlichen
Beurteilung im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern eine Verfassungsverletzung
vorliegt.
Die Kritik des Beschwerdeführers in seinen Eingaben an das Bundesgericht ist
denn auch kaum nachvollziehbar, da seine Liegenschaft vom Haupteingang der
umstrittenen Bar abgewandt liegt und durch das Gebäude auf Parzelle Nr. 1327
abgeschirmt wird. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht eingehend mit
der Lärmproblematik befasst. Dabei kommt es zum Schluss, dass aufgrund der im
Baubewilligungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen der
zuständigen Dienststellen und durch die in der Baubewilligung ausdrücklich
vorbehaltenen Massnahmen dem Vorsorgeprinzip hinreichend Rechnung getragen
werde. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid geben die Überlegungen
wieder, von denen sich das Verwaltungsgericht leiten liess, was eine
sachgerechte Anfechtung zugelassen hätte. Von einer Verweigerung des
rechtlichen Gehörs kann somit nicht gesprochen werden (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen).

4.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Kostenregelung des
angefochtenen Entscheids in Bezug auf die Gerichtsgebühr. Er macht geltend,
das Verwaltungsgericht habe eine Verletzung des Koordinationsgebots durch die
Stadt Luzern festgestellt, was nach langjähriger kantonaler Praxis zu einer
Kostenauferlegung an das Gemeinwesen hätte führen müssen.

Die erwähnte Verletzung des Koordinationsgebots betrifft die mangelhafte
Eröffnung des Entscheids der kantonalen Dienststelle Raumentwicklung,
Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi) vom 2. September 2004. Das
Verwaltungsgericht legt im angefochtenen Urteil dar, die unterlassene
Zustellung des genannten Entscheids an den Beschwerdeführer habe keine
materiellen Auswirkungen gehabt. Die darin festgelegten Öffnungszeiten seien
in die Baubewilligung übernommen und kommentiert worden. Diese sei dem
Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt worden, und er habe auch nach
vollständiger Akteneinsicht im Hinblick auf den Entscheid der rawi keine
ergänzenden Rügen vorgebracht. Damit sei dieser formelle Mangel geheilt.

Nach den §§ 119 Abs. 2 und 201 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) können dem Gemeinwesen
Verfahrens- und Parteikosten auferlegt werden, wenn ihnen grobe
Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Das
Verwaltungsgericht stellt im angefochtenen Entscheid zwar einen
Verfahrensmangel fest. Es wertet diesen indessen sinngemäss nicht als grob,
nachdem er für den Beschwerdeführer keine materielle Nachteile bewirkt habe.
Diese Beurteilung ist keinesfalls willkürlich. Die vom Beschwerdeführer
ebenfalls erhobene Rüge, die Kostenregelung durch das Verwaltungsgericht
verletze das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV), erscheint im Übrigen nicht
hinreichend substanziiert (Art. 42 Abs. 2 BGG).

5.
Zusammenfassend ergibt sich, das die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 OG). Dieser hat den privaten Beschwerdegegner zudem angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Luzern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie
den weiteren Beteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: