Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.328/2007
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1C_328/2007

Urteil vom 18. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Haag.

Politische Gemeinde Wil, Marktgasse 54, 9500 Wil,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Rudolf Schwager,

gegen

1.Swisscom Mobile AG,
2.TDC Switzerland AG (sunrise),
3.Orange Communications SA,
Beschwerdegegnerinnen, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert
Bühlmann,
Regierung des Kantons St. Gallen, vertreten durch
das Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.
Gallen.

Nachtrag III zum Baureglement,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. August 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:

A.
Das Parlament der Einwohnergemeinde Wil erklärte am 3. Juni 2004 ein Postulat
für erheblich, welches die Prüfung und Ergreifung von Massnahmen zur
Standortregelung von Mobilfunkanlagen verlangte. Der Stadtrat Wil liess
daraufhin die rechtlichen Möglichkeiten in einem Gutachten untersuchen.
Gestützt auf dieses Gutachten wurde der Nachtrag III zum Baureglement der
Stadt Wil vom 25. November 1992 (BauR) ausgearbeitet. Dieser enthält unter
anderem im Kapitel "Anlagen, Umgebung" mit der Marginalie "Höhe,
Grenzabstand" einen neuen Art. 59a Abs. 1 BauR mit dem Wortlaut:
1In Bauzonen gilt die Firsthöhe als maximal zulässige Höhe für Anlagen."
Am 15. Juni 2005 genehmigte der Stadtrat Wil den Nachtrag III zum
Baureglement und beschloss, die Änderungen dem Baudepartement des Kantons St.
Gallen zur Vorprüfung zu unterbreiten und diese gleichzeitig öffentlich
aufzulegen. Zur Sicherung der verabschiedeten Änderung des Baureglements
erliess der Stadtrat für das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone.

B.
Der Nachtrag III zum Baureglement sowie die Planungszone lagen vom 27. Juni
bis zum 26. Juli 2005 öffentlich auf. TDC Switzerland AG (sunrise), Orange
Communications SA und Swisscom Mobile AG erhoben Einsprache gegen den
Beschluss des Stadtrats vom 15. Juni 2005 und beantragten, die Planungszone
sowie den Nachtrag III zum Baureglement seien aufzuheben.
Am 2. November 2005 wies der Stadtrat die Einsprachen gegen den Nachtrag III
des Baureglements sowie gegen die Planungszone ab. Gegen diesen Beschluss
reichten TDC Switzerland AG (sunrise), Orange Communications SA und Swisscom
Mobile AG gemeinsam Rekurs beim Baudepartement des Kantons St. Gallen ein.
Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 7. Juli 2006 gut und stellte fest,
die vom Stadtrat Wil am 15. Juli 2005 erlassene Planungszone sei wegen
mangelhafter Eröffnung nichtig.
Der Stadtrat Wil zog diesen Entscheid des Baudepartements betreffend die
Nichtigkeit der Planungszone an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
weiter, welches die Beschwerde mit Urteil vom 15. März 2007 guthiess, soweit
es darauf eintrat.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts gelangten TDC Switzerland AG
(sunrise), Orange Communications SA und Swisscom Mobile AG mit gemeinsamer
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht,
das mit Urteil vom 3. September 2007 auf das Rechtsmittel nicht eintrat (BGE
133 II 353).

C.
Am 5. Januar 2006 stimmte das Parlament der Stadt Wil dem Nachtrag III zum
Baureglement zu. Das Referendum wurde nicht ergriffen. Gegen den
Parlamentsentscheid erhoben TDC Switzerland AG (sunrise), Orange
Communications SA und Swisscom Mobile AG Rekurs bei der Regierung des Kantons
St. Gallen. Diese hiess den Rekurs im Sinne der Erwägungen gut und entschied,
Art. 59a Abs. 1 BauR sei wie folgt zu ergänzen:
1In Bauzonen gilt die Firsthöhe als maximal zulässige Höhe für Anlagen,
soweit diese nicht auf Grund ihrer Funktion auf eine Mehrhöhe angewiesen
sind."
Gegen diesen Entscheid der Regierung gelangte die Politische Gemeinde Wil an
das kantonale Verwaltungsgericht. Sie verlangte insbesondere die Bestätigung
des Nachtrags III ohne die von der Regierung vorgenommene Ergänzung. Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. August 2007 ab.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Oktober 2007
verlangt die Politische Gemeinde Wil im Wesentlichen die Aufhebung des
Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 und die Streichung der
von der Regierung vorgenommenen Ergänzung des Nachtrags III zum Baureglement.
Sie rügt eine Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) sowie die
unrichtige Auslegung und Anwendung der Umweltschutz- und
Fernmeldegesetzgebung des Bundes.

E.
TDC Switzerland AG (sunrise), Orange Communications SA und Swisscom Mobile AG
beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht und die
Regierung schliessen ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben der
Verfahrensbeteiligten wurden der Beschwerdeführerin und den übrigen
Beteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. Es gingen keine weiteren
Stellungnahmen ein.
Erwägungen:

1.
1.1 Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden
gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses
Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur
Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) in der Fassung nach Ziff. 64
des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006 2261) gelten für die
Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 353 E. 2 S. 356). Die
umstrittene Änderung des Baureglements der Politischen Gemeinde Wil betrifft
den kommunalen Nutzungsplan. Die Überprüfung durch das Bundesgericht erfolgt
nach den Regeln über die Anfechtung von Verfügungen im Sinne von Art. 82 lit.
a BGG (BGE 133 II 353 E. 3.3 S. 358 mit Hinweisen).

1.2 Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind zur
Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen
die Kantons- oder die Bundesverfassung gewährt (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG).
Die Politische Gemeinde Wil handelt im Bereich ihrer hoheitlichen Befugnisse
und beruft sich auf die ihr bei der Nutzungsplanung zustehende
Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 89 der Verfassung des Kantons St.
Gallen vom 10. Juni 2001 [KV/SG] sowie Art. 2 des kantonalen Baugesetzes vom
6. Juni 1972 [BauG/SG]). Sie ist insoweit zur Beschwerdeführung legitimiert.
Ob und inwieweit ihr tatsächlich Autonomie zusteht, ist nicht eine Frage des
Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 129 I 410 E. 1.1 S. 412
mit Hinweisen).

1.3 Der angefochtene Entscheid hat eine Bestimmung im Baureglement zum
kommunalen Nutzungsplan zum Gegenstand. Solche Bestimmungen können als
Bestandteil eines kommunalen Nutzungsplans im Sinne von Art. 14 ff. RPG
grundsätzlich nur nach Vorliegen der kantonalen Genehmigung gemäss Art. 26
Abs. 3 RPG angefochten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2007 vom
7. Dezember 2007 E. 2.2). Zur Genehmigung im Sinne von Art. 26 Abs. 3 RPG ist
im Kanton St. Gallen das Baudepartement mit Rekursmöglichkeit an die
Regierung zuständig (Art. 31 BauG/SG). In der vorliegenden Angelegenheit hat
die Regierung in ihrem Entscheid vom 16. Januar 2007 den von der Gemeinde
beschlossenen Art. 59a Abs. 1 BauR um den Zusatz "soweit diese nicht auf
Grund ihrer Funktion auf eine Mehrhöhe angewiesen sind" ergänzt. Dieser
Entscheid der Regierung stellt gleichzeitig auch die Genehmigung der
kommunalen Bestimmung im geänderten Wortlaut dar.

1.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das
kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich
kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler
Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung
kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der
Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet,
sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der
Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich
anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 129 I 410 E.
2.1 S. 413; 128 I 3 E. 2a S. 8; 124 I 224 E. 2b S. 226, je mit Hinweisen).

Nach Art. 89 Abs. 3 KV/SG in Verbindung mit Art. 2 und 7 BauG/SG sind die
politischen Gemeinden im Kanton St. Gallen in der Nutzungsplanung im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich autonom. Die Zonenpläne und
Baureglemente unterliegen dem Rekurs an die Regierung und bedürfen der
Genehmigung durch das zuständige Departement (Art. 30bis und 31 BauG/SG). Die
Gemeinde kann eine Verletzung ihrer Autonomie mit Erfolg geltend machen, wenn
sich der Eingriff der kantonalen Behörden in die kommunale
Gestaltungsfreiheit nicht mit sachlichen Gründen vertreten lässt (BGE 116 Ia
221 E. 2c S. 227 mit Hinweisen). Sie kann sich dagegen zur Wehr setzen, dass
das Verwaltungsgericht bei der Anwendung kommunaler oder kantonaler
Vorschriften gegen das Willkürverbot verstösst oder, soweit kantonales oder
eidgenössisches Verfassungsrecht in Frage steht, dieses unrichtig auslegt und
anwendet. Die Anwendung von kantonalem und eidgenössischem Verfassungsrecht
prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 131 I 91 E. 1 S. 93;
129 I 410 E. 2.3 S. 414, je mit Hinweisen). Ebenso beurteilt das
Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des von der Gemeinde angerufenen
Bundesrechts (Art. 95 lit. a BGG; insbesondere Umweltschutz- und
Fernmelderecht) mit freier Kognition.

3.
Nach dem Entscheid der kantonalen Regierung vom 16. Januar 2007 lautet Art.
59a Abs. 1 BauR: "In Bauzonen gilt die Firsthöhe als maximal zulässige Höhe
für Anlagen, soweit diese nicht auf Grund ihrer Funktion auf eine Mehrhöhe
angewiesen sind." Umstritten war bereits vor Verwaltungsgericht lediglich die
von der Regierung eingefügte Ergänzung "soweit diese nicht auf Grund ihrer
Funktion auf eine Mehrhöhe angewiesen sind". Das Verwaltungsgericht
bezeichnete die umstrittene Ergänzung in Bezug auf Mobilfunkantennen insofern
als notwendig, als Art. 59a Abs. 1 BauR in der Fassung des Stadtrats Wil die
gesamte Bauzone beschlage und insbesondere die ordentliche Bewilligung von
Mobilfunkantennen in der Regel verunmögliche, was mit dem Fernmelderecht des
Bundes nicht zu vereinbaren sei. Dies gelte ungeachtet der Anzahl Anlagen,
die auf eine Mehrhöhe angewiesen seien.

3.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Entscheid
insbesondere ein, die kommunale Vorschrift, wie sie vom Stadtrat erlassen
worden sei, diene öffentlichen bau- und planungsrechtlichen Interessen und
verstosse weder gegen das Umweltschutz- noch das Fernmelderecht des Bundes.
Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkenne, dass das
Umweltschutzrecht des Bundes nur bezüglich des Schutzes vor
nichtionisierender Strahlung eine abschliessende Regelung enthalte. Im
Übrigen blieben auch bei Mobilfunkanlagen die bau- und planungsrechtlichen
Kompetenzen der Kantone und Gemeinden gewahrt (BGE 133 II 64 E. 5.3 S. 67 mit
Hinweisen). Die von der Gemeinde erlassene Vorschrift verunmögliche nicht
generell die Errichtung von Mobilfunkantennen. Solche Anlagen seien
insbesondere in der Industriezone oder Industrie-Gewerbe-Zone (zulässige
Firsthöhe 20 m), in der Zone für öffentliche Bauten (keine Höhenbeschränkung)
sowie in drei- und viergeschossigen Wohn- und Gewerbezonen (maximale
Firsthöhen 14 bzw. 16.5 m) möglich. Zudem könnten Mobilfunkantennen auch auf
dem Wege einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 77 BauG/SG bewilligt
werden.

3.2 Das Bundesgericht hat sich mit den von der Gemeinde Wil beschlossenen
Bestimmungen bereits im Zusammenhang mit der dazu erlassenen Planungszone
befasst (BGE 133 II 353 E. 4.2 S. 359 f. mit Hinweisen). Es hielt fest, die
neuen kommunalen Höhenbeschränkungen für Dachaufbauten und Anlagen kämen im
überbauten Gebiet einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen gleich. Das
wäre mit der Fernmeldegesetzgebung des Bundes unvereinbar, welche unter
anderem eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit
Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen
gewährleisten solle (Art. 1 Abs. 2 lit. a des Fernmeldegesetzes vom 30. April
1997 [FMG; SR 784.10]; BGE 133 II 64 E. 5.3 S. 67, 321 E. 4.3.4 S. 327 ff.).

Mobilfunkantennen sind nach der Praxis in der Bauzone grundsätzlich
zonenkonform, soweit sie der Abdeckung derselben dienen (BGE 133 II 321 E.
4.3.2 S. 325). Sollen solche Antennen einschränkenden Planungsvorschriften
unterstellt werden, so hat dies grundsätzlich explizit zu geschehen, wobei
die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung angemessen zu berücksichtigen
sind. Die Planung, Errichtung und Ausgestaltung solcher Antennen ist mit
zahlreichen technischen Fragestellungen verbunden, denen bei der Festlegung
von für sie bestimmten Planungsmassnahmen in spezifischer Weise Rechnung zu
tragen ist. Denkbar ist zum Beispiel eine Anordnung, wonach in einem
bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf gewissen Schutzobjekten keine
Mobilfunkantennen erstellt werden dürfen. Auch die Anwendbarkeit der
allgemeinen Ästhetikklausel ist nicht ausgeschlossen. Als zulässig erscheint
es ferner, baupolizeilich vorzuschreiben, die Erstellung von
Mobiltelefonantennen setze eine Standortevaluation voraus, wobei die
Baubewilligungsbehörde auf den Baustandort im Rahmen einer Interessenabwägung
Einfluss nehmen könne. Das würde diesen Behörden ein - wenn auch mit
namentlich bundesrechtlichen Einschränkungen verbundenes -
Steuerungsinstrument in die Hand geben und das frühzeitige Zusammenwirken
zwischen Mobilfunkbetreibern und Behörden fördern. Erweisen sich bestimmte
verfügbare Standorte in einer Gemeinde als besonders vorteilhaft, so ist auch
eine positive planerische Standortfestsetzung möglich (vgl. BGE 133 II 64 E.
5.3 S. 67, 321 E. 4.3.4 S. 327 ff., 353 E. 4.2 E. 359 f.).
3.3 Das Bundesgericht hat in BGE 133 II 353 E. 4.2 S. 360 weiter ausgeführt,
dass die von der Gemeinde beschlossenen Bestimmungen die genannten
Anforderungen an die baupolizeiliche Regelung von Mobilfunkantennen nicht
erfüllen, weshalb sie deren Planung und Errichtung nicht erfassten und auch
nicht einschränken könnten. Dieselbe Auffassung liegt der hier umstrittenen
Ergänzung von Art. 59a Abs. 1 BauR zu Grunde. Das Verwaltungsgericht legt
zutreffend dar, dass Art. 59a Abs. 1 BauR in der Fassung des Stadtrats Wil
die gesamte Bauzone beschlage und die ordentliche Bewilligung von
Mobilfunkantennen in aller Regel ausschliesse, was mit dem Fernmelderecht des
Bundes nicht zu vereinbaren sei. Daran ändert nichts, dass Fälle denkbar sein
können, in welchen in Bauzonen mit grösserer Firsthöhe (wie Zonen für
öffentliche Bauten, Industrie- oder Gewerbezonen etc.) keine Überschreitung
der Regelfirsthöhe beantragt werden müsste. Grundsätzlich dürfen auch in
diesen Zonen Gebäude erstellt werden, welche die zulässige Firsthöhe
ausnützen. Aus technischen Gründen wird eine Mobilfunkantenne in der Regel
auch hier die Firsthöhe überschreiten müssen, damit sie ihren Zweck erfüllen
kann. Die von der Gemeinde erlassene Bestimmung ohne die umstrittene
Ergänzung hätte zur Folge, dass die Bewilligung einer Mobilfunkantenne in der
Mehrzahl der Fälle in allen Bauzonen der Gemeinde nur unter den
Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 77 BauG/SG in
Frage käme. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass solche Antennen die
umliegenden Gebäude insbesondere aus funktechnischen Gründen in der Regel
überragen müssen. Die Vorinstanz führt aus, eine derart weitgehende Anwendung
der Vorschriften zur Ausnahmebewilligung, welche nach der von der Gemeinde
erlassenen Bestimmung nicht nur auf Mobilfunkanlagen beschränkt wäre, sei mit
der Regelung von Art. 77 BauG/SG nicht vereinbar. Diese Auffassung ist
keineswegs willkürlich. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt
sich diesbezüglich, dass bei Mobilfunkanlagen aufgrund der bundesrechtlichen
Grundlagen konkrete anlagebezogene planungsrechtliche und baupolizeiliche
Instrumente zu ergreifen sind, wenn die Standortwahl solcher Anlagen auf
kommunaler Ebene geregelt werden soll (BGE 133 II 64 E. 5.3 S. 67, 321 E.
4.3.4 S. 327, 353 E. 4.2 S. 359). Eine entsprechende Regelung hat die
Politische Gemeinde Wil nicht geschaffen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Kanton St. Gallen stünden den Gemeinden
keine Planungsinstrumente zur Verfügung, welche ihr die gezielte Regelung der
Standorte von Mobilfunkanlagen in den Bauzonen ermöglichten (vgl. Balthasar
Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, S. 43 Rz. 123).
Sollte dieser Einwand zutreffen, so wäre es Sache des kantonalen
Gesetzgebers, eine entsprechende rechtliche Grundlage zu schaffen, wie er
dies auch für andere spezielle Nutzungen getan hat (vgl. Art. 18bis und 19
BauG/SG für Sport- und Freizeitanlagen, Art. 28bis und 28quater BauG/SG für
Deponien und Gesteinsabbau, Art. 28septies bis 28novies BauG/SG für weitere
Nutzungen). Die diesbezüglichen planungsrechtlichen Möglichkeiten der
Gemeinde gehören jedoch nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens, weshalb auf die diesbezüglichen Einwände der Gemeinde hier nicht
weiter eingegangen werden kann.

4.
Die Beschwerde der Politischen Gemeinde Wil erweist sich aus den dargelegten
Gründen als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin sind keine
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Sie hat jedoch den
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Politische Gemeinde Wil hat den Beschwerdegegnerinnen eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Regierung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag