Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.327/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_327/2007 /fun

Urteil vom 6. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Jolanda Fleischli,

gegen

Gemeinde Lachen, Alter Schulhausplatz 1,
Postfach 263, 8853 Lachen, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Baubewilligung für Sportplatz-Beleuchtung; Immissionsschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. August 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz,
Kammer III.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeinde Lachen beabsichtigt, für den in der Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen gelegenen Sportplatz Seefeld (KTN 170 und 1208) eine
Beleuchtungsanlage mit sechs 18 m hohen Masten zu errichten. Gegen das amtlich
publizierte Vorhaben erhob unter anderem X.________, Anwohner in der
benachbarten Wohnzone W2, Einsprache. Der Gemeinderat erteilte die
Baubewilligung am 7. Juni 2004 und wies gleichzeitig die Einsprachen ab.
Dagegen führte X.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 kam der Regierungsrat zum Schluss, die
Gemeinde Lachen habe den Sachverhalt ungenügend erhoben. Er verpflichtete die
Gemeinde, die lichtmässige Zusatzbelastung der Liegenschaft von X.________
durch die geplante Beleuchtung abzuklären und zu prüfen, ob die zu erwartenden
Lärmemissionen eine zeitliche Einschränkung der Benützungsmöglichkeiten
erfordern. Gestützt darauf sei eine Neubeurteilung entsprechend den gewonnenen
Erkenntnissen vorzunehmen.

B.
Aufgrund eines in der Folge eingeholten Gutachtens zu den zu erwartenden
Lichtimmissionen sowie einer Lärmprognose wies der Gemeinderat Lachen die
Einsprache von X.________ mit Beschluss vom 16. August 2006 wiederum ab und
erteilte die Baubewilligung für die Beleuchtungsanlage unter folgenden
Vorbehalten und Auflagen:
3.1-3.5 (...)

3.6 Die Beleuchtungsanlage muss mit Flächenstrahlern Nr. 17063 der Tulux AG,
8856 Tuggen, mit eingebauter Lamelle und der Einstellung "051-A-Blende" gemäss
Empfehlung im Bericht "Rosenberger" vom 13. Oktober 2005 versehen werden.

3.7 Für die Benützung der Sportanlage Seefeld ist das jeweils geltende
Benützungsreglement der Genossenschaft Sport und Freizeit Lachen für die
Sportanlagen massgebend.

3.8 Die Beleuchtungsanlage darf nur von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr und nur für die
zweckbestimmte Benützung der Sportanlage Seefeld in Betrieb genommen werden.

C.
Gegen diesen Beschluss der Gemeinde gelangte X.________ mit Beschwerde an den
Regierungsrat. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids der Gemeinde vom 16.
August 2006 und die Verweigerung der Baubewilligung für die umstrittene
Beleuchtungsanlage. Eventuell sei die Baubewilligung unter verschiedenen
Auflagen zur Beschränkung des Betriebs im Interesse der Vermeidung von Lärm-
und Lichtimmissionen zu erteilen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde von
X.________ am 21. Februar 2007 ab.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verlangte
X.________ wiederum die Verweigerung der Baubewilligung für das Vorhaben und
eventualiter deren Erteilung unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen
betreffend den Betrieb der Anlage. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde
mit Entscheid vom 29. August 2007 teilweise gut und wies die Sache zur
Neubeurteilung an den Regierungsrat zurück. Aus den Erwägungen des Urteils des
Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass der Regierungsrat abzuklären habe, ob
verschiedene Betriebsbeschränkungen, welche in Art. 7 eines Entwurfs zu einem
Reglement über die Organisation und Benützung der Sportanlagen Seefeld und
Peterswinkel enthalten seien, als verbindliche Auflagen in die Baubewilligung
aufzunehmen seien oder ob allenfalls andere Einschränkungen der Lärmimmissionen
erforderlich seien.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Oktober 2007
beantragt X.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007
sei aufzuheben und die Baubewilligung für die Beleuchtungsanlage sei nicht zu
erteilen. In einem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer zahlreiche
zusätzliche Auflagen, falls die Baubewilligung nicht verweigert werde.

E.
Der Regierungsrat und die Gemeinde Lachen beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
hält die getroffenen betrieblichen Massnahmen unter dem Gesichtspunkt des
Vorsorgeprinzips für ausreichend. Der Beschwerdeführer hat von der Gelegenheit,
sich zur Vernehmlassung des BAFU zu äussern, Gebrauch gemacht und hält an
seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen (Art.
29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Entscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Bewilligung und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Das Bundesgerichtsgesetz enthält
auf dem Gebiet des Bau- und des Umweltschutzrechts keinen Ausschlussgrund von
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a und
Art. 83 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 lit. a BGG steht somit grundsätzlich zur Verfügung (BGE 133 II 249 E.
1.2 S. 251, 400 E. 2.1 S. 404).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
bewohnt eine Liegenschaft, die vom betroffenen Sportplatz nur durch eine
Strasse mit Trottoir getrennt ist. Er ist durch den Betrieb der Anlage sowie
die Licht- und Lärmimmissionen besonders berührt und beruft sich auf
schutzwürdige Interessen. Seine Beschwerdelegitimation ist gestützt auf Art. 89
Abs. 1 BGG zu bejahen (BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 ff.).

1.3 Mit dem angefochtenen Urteil weist das Verwaltungsgericht die Sache an den
Regierungsrat zur neuen Beurteilung zurück. Danach hat der Regierungsrat
abzuklären, ob verschiedene Betriebsbeschränkungen, welche in Art. 7 eines
Entwurfs zu einem Reglement über die Organisation und Benützung der
Sportanlagen Seefeld und Peterswinkel enthalten seien, als verbindliche
Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen oder ob allenfalls andere
Einschränkungen der Lärmimmissionen erforderlich seien. Mit der Rückweisung der
Angelegenheit zur neuen Beurteilung wird das Verfahren nicht abgeschlossen. Es
liegt somit nicht ein Endentscheid über die Baubewilligung im Sinne von Art. 90
BGG vor, sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.
1.3.1 Gegen Zwischenentscheide der vorliegenden Art ist nach Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG die Beschwerde zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dass dem Beschwerdeführer durch
den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte, wird nicht geltend gemacht und
ist auch nicht ersichtlich (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_55/2007
vom 27. Februar 2008 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Allfällige Nachteile für den
Beschwerdeführer können auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung des
Endentscheids behoben werden.
1.3.2 Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist gegen (andere) selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde. Diese Bestimmung gibt die früher in Art. 50 Abs. 1 OG verankerte
Regelung wieder, die für das zivilrechtliche Verfahren vor Bundesgericht galt
(vgl. Botschaft zum BGG in BBl 2001 S. 4334; BGE 133 III 629 E. 2.4 S. 633, IV
288 E. 3.2 S. 292). Ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
erfüllt sind, prüft das Bundesgericht frei (vgl. BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292;
118 II 91 E. 1a S. 92).

Der Beschwerdeführer verlangt mit seinen Rechtsbegehren wie bei den
Vorinstanzen unter anderem, die umstrittene Baubewilligung sei nicht zu
erteilen. Eine Gutheissung der Beschwerde könnte zur Aufhebung der
Baubewilligung führen, womit das Verfahren endgültig abgeschlossen wäre. Damit
ist die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt.

Als zweite kumulative Voraussetzung verlangt Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass
mit der Behandlung der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde.
Das Verwaltungsgericht hat über die mit der Flutlichtanlage verbundenen
Lichtimmissionen entschieden. Die Rückweisung an den Regierungsrat betrifft die
verbindliche Anordnung weiterer Betriebsbeschränkungen und allenfalls andere
Einschränkungen zur Verminderung von Lärmimmissionen. Der Beschwerdeführer
äussert sich zum Aufwand für das weitere Verfahren nicht, womit er seiner
diesbezüglichen Begründungspflicht nicht nachkommt (vgl. BGE 133 II 629 E.
2.4.2 S. 633, IV 288 E. 3.2 S. 292; 118 II 91 E. 1a S. 92). Aus den Akten
ergibt sich, dass die zuständige Behörde sich für die weitere Prüfung auf eine
Lärmprognose und ein im Entwurf vorliegendes Betriebsreglement stützen kann. Es
bestehen keine Anhaltspunkte, dass in Bezug auf die Lärmimmissionen ein
aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt werden müsste. Die rein theoretische
Möglichkeit, dass im weiteren Verfahren neue Beweisanträge gestellt werden,
genügt für die Anerkennung der Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
nicht, zumal nicht vorgebracht wird, dass kostspielige Abklärungen erforderlich
wären (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 634).

2.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind
keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Lachen, dem Regierungsrat
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt
für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag