Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.325/2007
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1C_325/2007 /fun

Urteil vom 25. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Dr. Renato Cettuzzi,

gegen

ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 3000 Bern 14.

Ausrichtung einer Abgangsentschädigung; Sistierung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die ETH-Beschwerdekommission stellte mit Entscheid vom 13. Juli 2004 fest,
dass die von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich gegen
X.________ auf den 30. April 2004 ausgesprochene Kündigung des
Arbeitsverhältnisses gültig sei. X.________ ersuchte mit Schreiben vom 2.
November 2006 um Revision dieses Entscheids. Die ETH-Beschwerdekommission
wies mit Entscheid vom 21. August 2007 das Revisionsgesuch ab. Dagegen erhob
X.________ am 24. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

2.
X.________ forderte die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich mit
Schreiben vom 19. Februar 2007 auf, ihm eine Abgangsentschädigung zu
bezahlen. Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich wies das Begehren
am 12. April 2007 ab. Dagegen erhob X.________ am 14. Mai 2007 Beschwerde bei
der ETH-Beschwerdekommission, welche das Verfahren mit Verfügung vom 4. Juni
2007 sistierte. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde
mit Urteil vom 29. August 2007 ab. Es führte zusammenfassend aus, dass der
Ausgang des Revisionsverfahrens zumindest geeignet sei, den Entscheid über
eine Abgangsentschädigung zu präjudizieren. Die Vorinstanz habe demnach zu
Recht einen Sistierungsgrund angenommen.

3.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 führt
X.________ mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ausserdem sei festzustellen, dass das
Urteil der ETH-Beschwerdekommission betreffend die Revision den Entscheid
über die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung nicht präjudizieren könne.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Beim vorliegend angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts handelt es
sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Verfahren betreffend die
Abgangsentschädigung nicht abschliesst. Gegen selbständig eröffnete
Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder ein Frage des
Ausstandes betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Letztere Voraussetzung liegt vorliegend von
vornherein nicht vor.

4.1 Nach der Praxis zu Art. 87 OG verzichtete das Bundesgericht bei
Beschwerden gegen einen Sistierungsentscheid auf das Erfordernis des nicht
wieder gutzumachenden Nachteils, wenn der Beschwerdeführer eine
ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung, die einer formellen
Rechtsverweigerung gleichkommt, geltend macht (BGE 120 III 143 E. 1b). In
einem neuen Entscheid zu Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. zur Publikation bestimmtes
Urteil des Bundesgerichts 1B_210/2007 vom 16. Oktober 2007) hielt das
Bundesgericht am Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils fest,
wenn der Beschwerdeführer gegen die beanstandete Sistierung keine Verletzung
seines Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29. Abs. 1
BV) geltend macht.

4.2 Zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils äussert sich der
Beschwerdeführer nicht. Er macht auch nicht - jedenfalls nicht in einer den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise - geltend, die
Aufrechterhaltung der Sistierung im Verfahren betreffend eine
Abgangsentschädigung verletze seinen Anspruch auf Behandlung und Beurteilung
innert angemessener Frist bzw. führe zu einer überlangen Verfahrensdauer
(Art. 29 Abs. 1 BV). Er macht vielmehr geltend, in Verletzung von Art. 9 und
29 BV werde im angefochtenen Urteil eine präjudizierende Wirkung des
Revisionsentscheids auf das Verfahren betreffend Abgangsentschädigung
angenommen. Somit kann vorliegend vom Erfordernis des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit a BGG nicht
abgesehen werden.

4.3 Streitgegenstand des angefochtenen Urteils ist einzig die
verfahrensrechtliche Frage, ob die ETH-Beschwerdekommission zu Recht das
Verfahren betreffend eine Abgangsentschädigung sistiert hat. Eine
Entscheidung über einen allfälligen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung
enthält das angefochtene Urteil nicht. Dies bleibt dem Endentscheid der
ETH-Beschwerdekommission vorbehalten. Somit ist vorliegend nicht ersichtlich
- und wird auch nicht geltend gemacht -, inwiefern das angefochtene Urteil
für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
könnte.

4.4 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines
Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht nicht angefochten
werden.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden
werden.

5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf eine Kostenauflage kann jedoch verzichtet
werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der ETH-Beschwerdekommission und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: