Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.324/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


1C_324/2007

Urteil vom 18. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. AA.________,
2.AB.________,
3.AC.________,
4.AD.________,
5.AE.________,
6.AF.________,
7.AG.________,
8.AH.________,
9.AI.________,
10.AJ.________,
11.AK.________,
12.AL.________,
13.AM.________,
14.AN.________,
15.AO.________,
16.AP.________,
17.AQ.________,
18.AR.________,
19.AS.________,
20.AT.________,
21.AU.________,
22.AV.________,
23.AW.________,
24.AX.________,
25.AY.________,
26.AZ.________,
27.BA.________,
28.BB.________,
29.BC.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Fässler,

gegen

Swisscom Mobile AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hubert
Bühlmann.

Baubewilligung/Kosten,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. August 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:

A.
Am 27. November 2003 reichte die Swisscom Mobile AG bei der Baukommission der
Stadt Wil ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkantennenanlage auf der
Parzelle Nr. 2592, Grundbuch Wil, Bronschhofer Strasse 69, ein. Am 8.
November 2004 wies die Baukommission der Stadt Wil die gegen das Bauvorhaben
erhobenen Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat, und genehmigte das
Baugesuch. Die dagegen von den Einsprechern erhobenen Rechtsmittel (Rekurs
beim Baudepartement und Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen) blieben erfolglos.

B.
Am 21. Juni 2007 hiess das Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
von AA.________ und weiteren Einsprechern teilweise gut (1A.278/2006). Es hob
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November
2006 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht
zurück. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden der Swisscom Mobile AG
auferlegt. Diese wurde verpflichtet, die Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

C.
Mit Urteil vom 29. August 2007 wies das Verwaltungsgericht die Streitsache im
Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Baudepartement
zurück. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr.
4'200.-- auferlegte es je zur Hälfte den Beschwerdeführern und der
Beschwerdegegnerin. Auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung
wurde verzichtet.

D.
Dagegen haben AA.________ und die weiteren im Rubrum genannten Personen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die
amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2005/191 in Höhe von Fr. 4'200.--
seien der Swisscom Mobile AG aufzuerlegen, und diese sei zu verpflichten, die
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren B 2005/191 mit Fr. 4'000.--
ausseramtlich zu entschädigen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer
Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dabei sei das
Verwaltungsgericht anzuweisen, den Entscheid der Vorinstanz vom 7. Oktober
2005 aufzuheben, die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2005/191 in
Höhe von Fr. 4'200.-- der Swisscom Mobile AG aufzuerlegen und den
Beschwerdeführern zu Lasten der Swisscom Mobile AG eine angemessene
ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.

E.
Das Verwaltungsgericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen. Die Swisscom Mobile AG hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

F.
Mit Eingabe vom 30. November 2007 teilen die Beschwerdeführer mit, dass die
Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich ein Projektänderungsgesuch eingereicht
habe, das die im Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2007 in
umweltrechtlicher Hinsicht gemachten Einwendungen vollumfänglich
berücksichtige. Damit erübrigten sich weitere Abklärungen. Dies belege, dass
der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007
faktisch einem Obsiegen der Beschwerdeführer gleichgekommen sei.

Erwägungen:

1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Nach dem Bundesgerichtsgesetz ist die Beschwerde zulässig gegen
Endentscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), oder gegen
Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Das hier angefochtene Urteil des
kantonalen Verwaltungsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab, sondern
lautet auf Rückweisung zu weiterer Sachverhaltsabklärung, und ist daher als
Zwischenentscheid zu qualifizieren.

2.1 Gegen Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder
Ausstandsfragen betreffen (Art. 92 Abs. 1 und 2 BGG), ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs.
1 lit. b BGG).

2.2 Die Beschwerdeführer beanstanden zum einen, dass das Verwaltungsgericht
es unterlassen habe, den Entscheid der Vorinstanz vom 7. Oktober 2005
aufzuheben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihnen dadurch ein Nachteil
entstehen könnte, ergibt sich doch aus dem angefochtenen Entscheid klar, dass
das Baudepartement nach Abschluss der zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen
verpflichtet ist, einen neuen Entscheid zu fällen.

2.3 Weiter beanstanden die Beschwerdeführer eine willkürliche Verlegung der
amtlichen und ausseramtlichen Kosten.

Unter dem bisherigen Recht stellte die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen in einem Entscheid, mit dem die Sache zu neuer
Entscheidung an eine untere Instanz zurückgewiesen wurde, ihrerseits einen
Zwischenentscheid dar, der keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur
Folge hat. Das galt gemäss ausdrücklicher Vorschrift für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 101 lit. b OG) und entsprach auch der
Praxis zu Art. 87 Abs. 2 OG für die staatsrechtliche Beschwerde (BGE 131 III
404 E. 3.3 S. 407; 122 I 39 E. 1a/aa und bb S. 41 f.). Diese Praxis wurde
seither auch für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
fortgeführt (vgl. Entscheid 2C_222/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 2). Sie dient
der Prozessökonomie und soll sicherstellen, dass sich das Bundesgericht nur
einmal mit einem Prozess befassen muss.

Die Beschwerdeführer können die Rügen hinsichtlich der Kosten- und
Entschädigungsregelung mit Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen (Art.
93 Abs. 3 BGG). Sollte das Verfahren, wie sich aufgrund des
Projektänderungsgesuchs der Beschwerdegegnerin abzeichnet, mit einem für die
Beschwerdeführer günstigem Entscheid enden oder als gegenstandslos geworden
abgeschrieben werden, kann die streitige Kostenverfügung unmittelbar im
Anschluss an den unterinstanzlichen Entscheid mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (BGE 122 I 39 E.
1a/bb S. 43; 117 Ia 251 E. 1b S. 254 f. mit Hinweisen).

3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht einzutreten. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht
nicht, zumal die Beschwerdegegnerin auf Vernehmlassung und Antragsstellung
verzichtet hat (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber