Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.31/2007
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1C_31/2007 /fun

Urteil vom 30. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

R. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13,
Postfach, 8023 Zürich.

Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte R.________ am 24. März
1997 u.a. wegen Mordes zu lebenslänglichem Zuchthaus. R.________ befindet
sich seit dem 20. September 1993 in Haft.

B.
Am 8. Dezember 2005 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
gestützt auf Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verwendung von
DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder
vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) und § 4 der
DNA-Verordnung des Kantons Zürich vom 8. Juni 2005 (DNA-Profil-VO/ZH), dass
bei R.________ ein Wangenschleimhautabstrich zu nehmen und ein DNA-Profil zu
erstellen sei. In der Folge wurde noch im gleichen Monat der Abstrich
genommen sowie das Profil erstellt und in das DNA-Informationssystem
eingetragen.
Am 27. Dezember 2005 rekurrierte R.________ gegen die
oberstaatsanwaltschaftliche Anordnung. Nach einem ersten Entscheid der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2005
zur Frage der aufschiebenden Wirkung gelangte R.________ an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Gegen dessen Beschluss vom 8. Februar
2006 erhob R.________ beim Bundesgericht Beschwerde. Dieses trat auf die
Beschwerde mangels Vorliegens eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheides
mit Urteil vom 8. März 2006 nicht ein (Verfahren 1A.39/2006).

Parallel dazu behandelte das Obergericht des Kantons Zürich
(III. Strafkammer) die ihm vom Verwaltungsgericht überwiesene Sache und trat
mit Beschluss vom 10. März 2006 darauf nicht ein.

In der Folge wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von
R.________ gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 8. Dezember
2005 betreffend Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils mit Entscheid vom
6. April 2006 in der Sache ab. Sie erachtete die Oberstaatsanwaltschaft
gestützt auf Art. 23 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz für die Probenahme für
zuständig, verneinte den Einwand, es bedürfe hierfür einer richterlichen
Genehmigung und hielt die umstrittene Massnahme für gesetzmässig und
verhältnismässig (E. 3 und 4).
Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde von R.________ hin hielt das Bundesgericht
mit Urteil vom 19. Juli 2006 (Verfahren 1A.89/2006) fest, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Grundsatz zulässig sei (vgl. BGE 128 II
259), dass aber bisher keine kantonale gerichtliche Instanz im Sinne von Art.
98a OG über die Sache materiell entschieden habe. Demnach überwies es die
Beschwerde dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung im Sinne der
Erwägungen und schrieb das Verfahren als gegenstandslos geworden ab.

C.
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erklärte sich mit
Beschluss vom 20. September 2006 zur gerichtlichen Überprüfung der Probenahme
und der Erstellung eines DNA-Profils nach Art. 23 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz
für zuständig. Mit Beschluss vom 7. Februar 2007 wies das Obergericht den
Rekurs von R.________ ab, soweit darauf einzutreten war. Es führte aus, dass
der Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2005 trotz
Verweigerung der Empfangnahme als zugestellt gelte. Das sinngemässe Ersuchen
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei gegenstandslos. Die Regelung
gemäss DNA-Profil-VO/ZH, wonach während der Übergangsfrist die
Oberstaatsanwaltschaft die Anordnung über die Probenahme und über die
Erstellung eines DNA-Profils treffe, sei vor dem Hintergrund des
DNA-Profil-Gesetzes nicht zu beanstanden. Der damit verbundene Eingriff
erweise sich als recht- und verhältnismässig. Im Übrigen wies das Obergericht
das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und
schrieb die dem Rekurrenten auferlegten Kosten sogleich ab.

D.
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat R.________ beim Bundesgericht am 7.
März 2007 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt mit einer Reihe
von Begehren im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides
sowie die Vernichtung der Proben und die Löschung des DNA-Profils und ersucht
um Sicherstellung, dass sich keinerlei Daten im DNA-Profil-Informationssystem
mehr befänden. Darüber hinaus ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Auf die Begründung im Einzelnen ist in den Erwägungen
einzugehen.

Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist nach Inkrafttreten des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ergangen. Die vorliegende Beschwerde ist danach
zu behandeln (Art. 132 Abs. 1 BGG); das Bundesgesetz über die Organisation
der Bundesrechtspflege (OG) ist nicht mehr anwendbar.

Der Beschwerdeführer hat - entgegen der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung -
staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Dieses Rechtsmittel steht nach dem
Bundesgerichtsgesetz nicht mehr zur Verfügung. Es stellt sich die Frage,
welches Rechtsmittel zulässig ist.

Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob allgemein der - als Zusatz
zu einem rechtskräftigen Urteil ergehende - Entscheid der urteilenden Behörde
über die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils gemäss gemäss Art. 5 des
Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur
Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz,
SR 363) beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 BGG
oder mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
BGG angefochten werden kann. Es kann vorliegendenfalls auch offen gelassen
werden, welches Rechtsmittel im Falle der Anordnung einer Probenahme und der
Erstellung eines DNA-Profils nach Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes
gegeben ist, da die Art des Rechtsmittels für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerdesache ohne Einfluss ist. Der Beschwerdeführer erleidet
durch die Bezeichnung seiner Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde
keinen Nachteil.

Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung verletze ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten.
Das Obergericht hat (unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 10. März 2006)
ausgeführt, dass die ursprüngliche Anordnung durch die Oberstaatsanwaltschaft
vom 8. Dezember 2005 dem Rekurs gemäss § 402 Ziff. 4 StPO unterlag und dass
diesem strafprozessualen Rekurs nach § 408 StPO keine aufschiebende Wirkung
zukomme. Demnach behandelte es das Begehren des Beschwerdeführers als Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, erachtete dieses indes als
gegenstandslos, da sofort in der Sache entschieden werden könne.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen des Obergerichts nicht
näher auseinander. Insbesondere geht er nicht weiter auf die Begründung ein,
dass dem Rekurs von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und
diese von der Oberstaatsanwaltschaft letztlich gar nicht entzogen werden
konnte. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern das Obergericht kantonales
Verfahrensrecht verfassungswidrig ausgelegt und angewendet hätte.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die gesetzliche Ordnung
verstosse als solche gegen verfassungsmässige Rechte (wie etwa Art. 10 Abs. 2
und Art. 13 BV), ist zu bedenken, dass der Ausschluss der aufschiebenden
Wirkung bzw. die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung im Rechtsmittelverfahren keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirkt. Sowohl im obergerichtlichen Verfahren wie auch im vorliegenden
bundesgerichtlichen Verfahren hat die Gutheissung der Beschwerde -
entsprechend den Begehren des Beschwerdeführers - ohne weiteres zur Folge,
dass die Anordnung der Probenahme und der Erstellung eines DNA-Profils der
Sache nach aufgehoben würde und das erstellte DNA-Profil gelöscht und die
Probenahme vernichtet werden müssten.

Damit erweisen sich die Rügen betreffend die aufschiebende Wirkung als
unbegründet und ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er die - von ihm beigelegten -
Verfügungen der Oberstaatsanwaltschaft vom 23. Juni 2005 und des Amtes für
Justizvollzug vom 7. September 2005, mit denen die Erstellung eines
DNA-Profils angekündigt worden war, nicht erhalten hätte. Er war demnach über
die geplante Massnahme informiert und hätte sich ohne weiteres dagegen
aussprechen können.

Dies hat er denn durch seine Weigerung einer freiwilligen Probenahme auch
tatsächlich getan, wie in der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 8.
Dezember 2005 - deren Erhalt er nunmehr nicht mehr in Frage stellt -
festgehalten ist. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert worden ist.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter rügt, dass er "der
Möglichkeit des Weiterzugs an eine höhere Instanz und somit der Ausschöpfung
des Instanzenzuges beschnitten" worden sei, erweist sich die Beschwerde von
vornherein als unbegründet. Die Direktion der Justiz mit ihrem Entscheid vom
6. April 2006 und das Obergericht im angefochtenen Beschluss haben die
Beschwerden des Beschwerdeführers in der Sache geprüft; und das Bundesgericht
nimmt im vorliegenden Verfahren die Prüfung der vorgebrachten Rügen vor. Der
Beschwerdeführer hatte demnach tatsächlich die Gelegenheit, die Probenahme
und die Erstellung eines DNA-Profils anzufechten.

Ferner kann im Umstand, dass der Beschluss des Obergerichts vom 20. September
2006 über seine Zuständigkeit in Fällen wie dem vorliegenden dem
Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sein soll, im Lichte des
bundesgerichtlichen Urteils vom 19. Juli 2006 (Verfahren 1A.89/2006) sowie
vor dem Hintergrund, dass die Zuständigkeit des Obergerichts nicht in Frage
gestellt wird, keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden.

Schliesslich erweist sich die Rüge, das obergerichtliche Urteil genüge den
Begründungsanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht, als offensichtlich
unbegründet.

4.
Die Oberstaatsanwaltschaft stützte ihre Anordnung vom 8. Dezember 2005 auf
Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes sowie auf § 4 der DNA-Verordnung des
Regierungsrates vom 8. Juni 2005 (DNA-Profil-VO/ZH, Rechtssammlung 321.5).
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die Zuständigkeit der
Oberstaatsanwaltschaft für die vorliegende Sache erörtert und für rechtmässig
befunden. Demgegenüber zieht der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der
Oberstaatsanwaltschaft in verschiedener Hinsicht in Zweifel. Er rügt eine
unzutreffende Anwendung des DNA-Profil-Gesetzes und macht sinngemäss geltend,
die Bestimmung von § 4 DNA-Profil-VO/ZH verletze in Missachtung von Art. 49
BV Bundesrecht.

4.1 Nach § 4 DNA-Profil-VO/ZH entscheidet die Oberstaatsanwaltschaft über die
Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 23 Abs. 3
DNA-Profil-Gesetz.
Allgemein ermächtigt Art. 5 DNA-Profil-Gesetz zur Anordnung von Probenahmen
und zur Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen, die wegen eines
vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr oder wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens
gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt worden sind oder
gegen die eine Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist. Gemäss
Art. 7 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetzes entscheidet in diesen Fällen die
urteilende Behörde über die Massnahme.
Diese Zuständigkeitsordnung gilt nach der Systematik des DNA-Profil-Gesetzes
für Konstellationen, in denen das entsprechende Strafurteil unter dessen
Herrschaft ergangen und rechtskräftig geworden ist. Sie findet in dieser Form
auf den Beschwerdeführer, der lange zuvor verurteilt worden ist, keine
direkte Anwendung. Der Beschwerdeführer kann aus der Anrufung von Art. 7 Abs.
4 des DNA-Profil-Gesetzes in formeller Hinsicht nichts Unmittelbares zu
seinen Gunsten ableiten.

4.2 Übergangsrechtlich sieht das DNA-Profil-Gesetz vor, dass von Personen,
die vor Inkrafttreten des Gesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr verurteilt worden sind oder denen gegenüber eine
freiheitsentziehende Massnahme nach im Einzelnen genannten Bestimmungen des
Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, eine Probe genommen und ein
DNA-Profil erstellt werden kann, solange die Freiheitsstrafe oder die
freiheitsentziehende Massnahme andauert.

Im Gegensatz zur ordentlichen Konstellation, wie sie sich aus Art. 5 und Art.
7 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetzes ergibt, bestimmt die Übergangsbestimmung von
Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes nicht, welche Behörde die Massnahme
anordnen kann. Insbesondere legt sie nicht fest, ob hierfür eine richterliche
Behörde notwendig sei oder eine Verwaltungsbehörde für zuständig erklärt
werden könne. Diese, in der Botschaft des Bundesrates (BBl 2001 29) nicht
enthaltene Bestimmung wurde vom Ständerat auf Vorschlag seiner Kommission zur
Erfassung von Personen eingeführt, welche vor Inkrafttreten des
DNA-Profil-Gesetzes beurteilt worden sind (AB 2003 S 367); der Ständerat
sprach sich indes nicht zur anordnenden Behörde aus.

Die Frage, welche Behörde zur nachträglichen Erfassung als zuständig erklärt
werden kann, beurteilt sich daher nach der Systematik des Gesetzes und nach
der Zweckausrichtung der übergangsrechtlichen Bestimmung. Dabei ist davon
auszugehen, dass nach der Grundregel von Art. 7 Abs. 4 des
DNA-Profil-Gesetzes die urteilende Behörde nach Rechtskraft des Urteils auch
noch darüber zu befinden hat, ob eine Probe genommen und ein DNA-Profil
erstellt oder von dieser Massnahme abgesehen werde. Es ist somit das mit der
Strafsache befasste Gericht, das in Kenntnis der Sache über die Anordnung der
Massnahme entscheidet. Diese Voraussetzung und diese Sachkenntnis fehlen von
vornherein, wenn gemäss Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes unter
Umständen nach langer Zeit über eine Probenahme und die Erstellung eines
DNA-Profils zu befinden ist. Bei dieser Sachlage erschiene es nicht
zweckmässig, dass das damals erkennende Gericht zum Entscheid berufen würde.

Darüber hinaus kann dem DNA-Profil-Gesetz und seiner Zweckausrichtung nicht
entnommen werden, dass für die Nacherfassung gemäss Art. 23 Abs. 3 zwingend
eine richterliche Behörde vorzusehen wäre. Von Bedeutung ist vielmehr, dass
im Sinne der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV die Massnahme mit voller
Kognition von einem Gericht überprüft werden kann. Dies erkannte das
Bundesgericht mit dem Urteil vom 19. Juli 2006 gestützt auf Art. 98a OG und
ist nunmehr nach Art. 86 Abs. 2 bzw. Art. 80 Abs. 2 BGG erforderlich. Im
vorliegenden Fall hat denn das Obergericht die nachträgliche Erfassung des
Beschwerdeführers auch tatsächlich geprüft.

4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 7
Abs. 3 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes. Diese Bestimmungen beziehen sich auf
Massenuntersuchungen zur Aufklärung von Verbrechen im Rahmen eines konkreten
Strafverfahrens. Solche Massenuntersuchungen weisen keinen Bezug zur
nachträglichen Erfassung von bereits verurteilten Personen und damit eine
gänzlich unterschiedliche Problematik auf. Im vorliegenden Fall handelt es
sich nicht um eine Massenuntersuchung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des
DNA-Profil-Gesetzes. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass Ende
2005 eine grössere Anzahl von Personen nacherfasst worden ist. Der Zweck von
Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes bringt es mit sich, dass eine grössere
Anzahl von Personen von entsprechenden individuellen Anordnung betroffen
wird. Zudem geht es nicht um die Aufklärung eines Verbrechens. Der
Beschwerdeführer vermag daher aus Art. 7 Abs. 3 lit. a des
DNA-Profil-Gesetzes nicht abzuleiten, dass in seinem Fall eine richterliche
Behörde die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils anstelle der
Oberstaatsanwaltschaft hätte anordnen müssen.

Gleich verhält es sich mit der Rüge, nach Art. 7 Abs. 3 lit. b des
DNA-Profil-Gesetzes hätte die umstrittene Massnahme von einer richterlichen
Behörde anstelle der Oberstaatsanwaltschaft getroffen werden müssen. Die
genannte Bestimmung bezieht sich - anders als Art. 7 Abs. 4 des
DNA-Profil-Gesetzes - auf das Strafverfahren und nicht auf Massnahmen
gegenüber verurteilten Personen. Es kommt ihr keine generelle, auch für die
Anordnung gegenüber verurteilten Personen anwendbare Bedeutung zu.

4.4 Vor diesem Hintergrund halten § 4 DNA-Profil-VO/ZH, wonach die
Oberstaatsanwaltschaft über die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils
in den Fällen von Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes entscheidet, und die
tatsächliche Anordnung der Massnahme durch die Oberstaatsanwaltschaft im
vorliegenden Fall vor dem Bundesrecht stand. Somit erweisen sich die Rügen
der Verletzung des DNA-Profil-Gesetzes und damit von Art. 49 BV als
unbegründet.

5.
Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes sieht vor, dass u.a. von Personen, die
vor Inkrafttreten des Gesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr verurteilt worden sind und sich noch im Strafvollzug befinden,
eine Probe genommen sowie ein DNA-Profil erstellt und in das
Informationssystem aufgenommen werden kann. Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, dass diese Voraussetzungen auf ihn nicht zutreffen. Er rügt indes,
dass die von der Oberstaatsanwaltschaft angeordnete Massnahme ihn in seinen
verfassungsmässigen Rechten verletze. Er bezieht sich sinngemäss auf die
Garantie der Menschenwürde (Art. 7 BV) und der persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2 und Art. 13 BV) und ruft den Grundsatz der Verhältnismässigkeit an.

5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greifen Probenahmen und die
Erstellung von DNA-Profilen in Grundrechte ein. Probenahmen betreffen die
persönliche Integrität gemäss Art. 10 Abs. 2 BV, die Erstellung und
Aufbewahrung von DNA-Profilen vorab das informationelle
Selbstbestimmungsrecht nach Art. 13 Abs. 2 BV. Das Bundesgericht hat diese
Eingriffe als nicht schwer bezeichnet (BGE 128 II 259 E. 3.2 und 3.3 S. 268
ff.; vgl. BGE 133 I 77 E. 3.2 S. 80).
Probenahmen und die Erstellung von DNA-Profilen sind durch das
DNA-Profil-Gesetz vorgesehen. Dieses bildet als Bundesgesetz die Grundlage
für die Grundrechtseingriffe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. Nach Art. 190 BV
ist es für das Bundesgericht massgebend. Bei dieser Sachlage kommt den
verfassungsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers von vornherein nur unter
dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit bei der Anwendung von Art. 23
Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes Bedeutung zu.

5.2 Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes bezweckt die Nacherfassung u.a.
von Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr verurteilt worden sind. In materieller Hinsicht steht die Bestimmung in
Beziehung mit Art. 5 lit. a des DNA-Profilgesetzes, welcher die Massnahme
gegen Personen vorsieht, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind. In
diesen Konstellationen bezweckt die Massnahme nicht so sehr die Aufklärung
eines Delikts, sondern steht im Dienste der Verhinderung einer
Wiederholungstat: Rückfallstaten sollen rasch und leicht erkannt werden
können (Botschaft des Bundesrates, BBl 2001 29/45), die verurteilten Personen
im Hinblick auf ihre Entlassung aus dem Strafvollzug durch eine vorgängige
Beweisbeschaffung von Rückfallstaten abgehalten werden (AB 2002 N 1236 ff.).
Bei der Beratung im Nationalrat unterlag ein Vorschlag (zu Art. 5), der die
Massnahme zwar beschränken wollte, sie indes immerhin für Personen vorsah,
die wegen einer Straftat wegen körperlicher Gewalt an Personen verurteilt
worden sind (a.a.O.).

Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes schreibt die Probenahme und Erstellung
eines DNA-Profils mit seiner kann-Formulierung ebenso wenig zwingend vor wie
Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes. In diesem Rahmen beurteilt sich die
Verhältnismässigkeit der Massnahme nach dem öffentlichen Interesse sowie vor
dem Hintergrund der Schwere des Eingriffs und dessen Zweckmässigkeit (vgl.
BGE 133 I 77 E. 4.1 S. 81).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Verhinderung von Rückfallstaten (vgl. BGE 133 I
77 E. 5.1 S. 83). Mit der wesentlich erleichterten Aufklärung von allfälligen
neuen schweren Delikten vermag die DNA-Erfassung diesem Ziel zu dienen, auch
wenn sie für sich alleine genommen Wiederholungstaten nicht ausschliessen und
die vom Beschwerdeführer angesprochene Null-Risiko-Gesellschaft nicht
garantieren kann. Es stellt sich daher vielmehr die Frage der Zweckmässigkeit
im Einzelfall. In dieser Hinsicht mag eine DNA-Erfassung bei Gewaltverbrechen
und Delikten gegen die sexuelle Integrität eher angezeigt erscheinen als in
Fällen der Wirtschaftskriminalität (vgl. die genannten Beratungen im
Nationalrat). Auf der andern Seite ist zu beachten, dass die Erstellung eines
DNA-Profils als nicht schwerer Grundrechtseingriff bezeichnet wird und mit
der Menschenwürde und der Unschuldsvermutung vereinbar ist. Schliesslich ist
auch nicht ausschlaggebend, dass dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen
Aussagen schon vor 13 Jahren eine Probe genommen worden ist, da im damaligen
Zeitpunkt das entsprechende Informationssystem noch nicht bestanden hatte
(vgl. Verordnung des Bundesrates vom 31. Mai 2000 über das
DNA-Profil-Informationssystem, BBl 2000 1715).

Vor diesem Hintergrund verletzt die DNA-Erfassung des Beschwerdeführers, der
wegen Mordes zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt worden ist, das
DNA-Profil-Gesetz nicht, erscheint als verhältnismässig und hält vor der
Verfassung stand. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihm das Obergericht die
unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat. Er setzt sich mit der Anwendung
des kantonalen Verfahrensrechts durch das Obergericht nicht näher auseinander
und begnügt sich mit einem sinngemässen Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 BV.

Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer zwar Kosten auferlegt, diese indes
sogleich abgeschrieben. Kostenmässig ist er daher durch den angefochtenen
Entscheid nicht belastet. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar,
dass Rechtsanwalt Dr. Raess für ihn tätig geworden ist. Bei dieser Sachlage
erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV als unbegründet
und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Da er seine Rechtsschrift selber verfasst, seinen Standpunkt wirksam geltend
gemacht und im Übrigen keine Hilfe von Seiten eines Rechtsanwalts in Anspruch
genommen hat, ist das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters
abzuweisen. Indes ist dem Ersuchen hinsichtlich der Kosten stattzugeben (Art.
64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird teilweise
gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben. Im Übrigen wird das Ersuchen
abgewiesen.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Oberstaatsanwaltschaft und
dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: