Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.315/2007
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1C_315/2007 /fun

Urteil vom 4. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,
vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Führerausweisentzug,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn entzog mit Verfügung vom 23.
August 2007 X.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Es
stützte sich dabei auf einen Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim
vom 18. Juni 2007 ab, mit welchem X.________ wegen Missachtung des
Vortrittsrechts einer entgegenkommenden Motorradlenkerin zu einer Busse von
Fr. 300.-- verurteilt wurde. Gegen die Verfügung des Departements des Innern
erhob X.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 20. September 2007 abwies. Das Verwaltungsgericht
führte zusammenfassend aus, es sei nicht zu beanstanden, dass das
Fehlverhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung im Sinne
von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG beurteilt und mit einem Führerausweisentzug
von einem Monat geahndet wurde.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 30. September 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. September 2007. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im
angefochtenen Urteil auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern das
Verwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es die Beschwerde gegen
den verfügten Führerausweisentzug abwies. Da die Kritik des Beschwerdeführers
am angefochtenen Entscheid keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG darstellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement des Innern und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: