Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.313/2007
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1C_313/2007 /fun

Urteil vom 4. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Auslieferungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer, vom 19. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 18. März 1998 verurteilte das Gericht in Arad (Rumänien) den türkischen
und deutschen Staatsangehörigen X.________ wegen Freiheitsberaubung zu fünf
Jahren Freiheitsstrafe. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gestützt auf den Haftbefehl des Gerichts in Arad vom 14. April 1998 ersuchte
Interpol Bukarest die Schweiz am 31. Juli 2007 um Verhaftung von X.________
zwecks Auslieferung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe.

Am 18. August 2007 wurde X.________ von der Kantonspolizei Aargau
festgenommen und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz
vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er sich
mit der vereinfachten Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden erklärt
hatte, erliess das Bundesamt am 21. August 2007 einen
Auslieferungshaftbefehl.

B.
X.________ reichte beim Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) Beschwerde
ein mit dem sinngemässen Antrag, der Auslieferungshaftbefehl und die
Auslieferungshaft seien aufzuheben.

Am 19. September 2007 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab; ebenso
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es beurteilte die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet und aussichtslos.

C.
X.________ hat beim Bundesstrafgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem
sinngemässen Antrag, der Entscheid vom 19. September 2007 sei aufzuheben.

Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde zuständigkeitshalber an das
Bundesgericht weitergeleitet.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist gegen
Entscheide des Bundesstrafgerichtes unter den im Folgenden (E. 1.2) näher
darzulegenden Voraussetzungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht möglich (Art. 84 i.V.m. Art. 86 Abs. 1
lit. b BGG).

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde innert der Beschwerdefrist von zehn
Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) bei der Vorinstanz eingereicht. Nach Art.
48 Abs. 3 BGG schadet ihm das nicht. Die Beschwerdefrist ist eingehalten.

1.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem
eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall
handelt.

Nach Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe
in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten
bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft (...), sofern
die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde namentlich zulässig, wenn die Vor- oder Zwischenentscheide
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a).

Die Voraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG muss auch
gegeben sein, wenn es - wie hier - um einen Zwischenentscheid geht (Urteil
1C_144/2007 vom 8. Juni 2007 E. 1.2).

Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu
enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter
der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel
84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Nach Art. 108 BGG entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der
Abteilung im vereinfachten Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf
Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs.
2) enthalten (Abs. 1 lit. b). Er oder sie kann einen anderen Richter oder
eine andere Richterin damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids
beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).

1.3 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar und es ist auch nicht ohne
weiteres erkennbar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84
BGG gegeben sein soll. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtes, von Amtes
wegen nach Gründen zu forschen, die für die Annahme eines besonders
bedeutenden Falles sprechen könnten. Mangels hinreichender Begründung kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Da dies offensichtlich ist, ist gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG der
Einzelrichter zum Entscheid befugt (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).

2.
In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Abteilung
Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht,
II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter:  Der Gerichtsschreiber: