Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.30/2007
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{T 1/2}
1C_30/2007 /fun

Verfügung vom 15. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Haag.

Martin Ruch, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsrat Schaffhausen, Beckenstube 11,
8200 Schaffhausen.

Änderung des Dekrets über die Organisation des Steuerwesens (Neuorganisation
des Steuerwesens)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des
Kantonsrats Schaffhausen vom 13. November 2006.

Es wird in Erwägung gezogen:

1.
Mit Beschluss vom 13. November 2006 hat der Schaffhauser Kantonsrat eine
Änderung seines Dekrets über die Organisation des Steuerwesens vom 27.
November 2000 (SHR 641.110) beschlossen. Zudem hat er entschieden, diese
Dekretsänderung freiwillig der Volksabstimmung zu unterbreiten. Die
Dekretsänderung hat eine grundlegende Neuordnung der Organisation des
Steuerwesens zum Gegenstand. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat
die entsprechende Volksabstimmung auf den 11. März 2007 festgelegt.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. November 2006 beantragte Martin Ruch
die Aufhebung der Beschlüsse des Kantonsrats vom 13. November 2006 und die
Aufhebung bzw. Nichtanwendung von Art. 122 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom
20. März 2000 über die direkten Steuern (StG). Mit Urteil 1P.772/2006 vom 1.
Februar 2007 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde weder als
Stimmrechtsbeschwerde (Art. 85a OG) noch als staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) ein.

Mit als staatsrechtlicher Beschwerde (Verfassungs-/Zuständigkeitsbeschwerde)
bezeichneter Eingabe vom 9. März 2007 beantragt Martin Ruch wiederum die
Aufhebung des kantonsrätlichen Dekrets vom 13. November 2006 und die
Aufhebung bzw. Nichtanwendung von Art. 122 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom
20. März 2000 über die direkten Steuern (StG) sowie die Aufhebung der
Volksabstimmung vom 11. März 2007.

In der Volksabstimmung vom 11. März 2007 haben die Stimmbürger des Kantons
Schaffhausen die vom Kantonsrat am 13. November 2006 beschlossene Neuordnung
des Steuerwesens abgelehnt.

2.
Damit ist das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde
dahingefallen. Der Beschwerdeführer behauptet, die beanstandete
Rechtsanwendung könne eines Tages vom Kantonsrat wiederholt werden. Indessen
legt er nicht dar, inwiefern sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass
dannzumal rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte. Es
liegt somit kein Grund vor, die Beschwerde trotz fehlendem aktuellem
Interesse zu behandeln (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36 mit Hinweisen). Damit
ist die Beschwerde gegenstandslos und demnach abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia
488 E. 3c S. 494).

3.
Ist eine Beschwerde vor Bundesgericht gegenstandslos geworden, so ist nach
Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Prozesskosten (Gerichts-
und Parteikosten) mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den
mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dem Bundesgericht steht
dabei ein weites Ermessen zu. Nach ständiger Praxis kann es nicht darum
gehen, bei der Beurteilung des Kostenpunkts über die materielle Begründetheit
der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494; 111 Ib
182 E. 7 S. 191, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer erhielt vom Präsidenten der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung unter Hinweis auf eine mögliche Kostenersparnis (Art. 66 Abs. 2
BGG) Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen. Er hat dies nicht getan und
auch nicht um Abschreibung im Verfahren gemäss Art. 72 BZP ersucht. Vielmehr
bestand er auf einem Entscheid, der nun insofern zu seinen Ungunsten ausgeht,
als entgegen seiner Auffassung kein Grund besteht, die Beschwerde trotz
fehlendem aktuellem Interesse zu behandeln. Bei diesem Ausgang wird er
bereits kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt eine summarische
Prüfung der Lage vor Hinfall des aktuellen Interesses - ohne dass auf alle
Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist - dass die Beschwerde nicht
hätte durchdringen können. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde im
Wesentlichen dieselben Anträge gestellt, auf welche das Bundesgericht mit
Urteil 1P.772/2006 vom 1. Februar 2007 nicht eingetreten ist. Mit den
Gründen, welche zum Nichteintreten auf seine erste Beschwerde geführt haben,
setzt er sich nicht auseinander, und es ist auch nicht ersichtlich, dass auf
seine vorliegende Beschwerde hätte eingetreten werden können. Die Beschwerde
hatte somit keine Erfolgsaussichten, weshalb dem Beschwerdeführer in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG Gerichtskosten aufzuerlegen sind.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zumindest teilweise
auf seine politischen Rechte stützt, führt seit Inkrafttreten des
Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 nicht mehr zu einem Verzicht auf die
Erhebung von Gerichtskosten. Der Besonderheit der Beschwerden wegen
Missachtung politischer Rechte kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr
Rechnung getragen werden (zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_13/2007 vom
23. März 2007 E. 4.1).

4.
Die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG und in
Anwendung von Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG als gegenstandslos
abzuschreiben. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 BGG).

Demnach wird verfügt:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsrat Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2007

Der Instruktionsrichter:  Der Gerichtsschreiber: