Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.306/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


1C_306/2007 /fun

Urteil vom 4. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftskommission der Stadt Thun, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145,
3602 Thun,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Dahinfallen der Appellation,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2.
Zivilkammer, vom 28. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vormundschaftskommission der Stadt Thun erteilte X.________ Weisungen,
sich bei den psychiatrischen Diensten Thun in ambulante Behandlung zu
begeben, dies gestützt auf Art. 4 des am 7. Februar 2000 ergangenen
kantonalbernischen Fürsorgegesetzes. Den diese Massnahmen bestätigenden
Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun zog X.________ ans Obergericht
des Kantons Bern weiter. In diesem Appellationsverfahren stellte X.________
das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die 2.
Zivilkammer des Appellationshofs des Obergerichts wies das Gesuch ab und
setzte X.________ eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für das
Appellationsverfahren. Trotz mehrmaliger Fristansetzung und Androhung der
gesetzlichen Folgen für den Fall des Nichtbezahlens des auf Fr. 500.--
festgesetzten Vorschusses kam der Appellant der Anordnung nicht nach, weshalb
die Appellation mit Beschluss der 2. Zivilkammer vom 28. August 2007 als
dahingefallen erklärt wurde.

2.
Mit Eingabe vom 25. September 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss, der
Beschluss vom 28. August 2007 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem
Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254).

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss
nur auf ganz allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der
Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Da keine in diesem Sinne
sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftskommission der
Stadt Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: