Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.304/2007
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1C_304/2007

Urteil vom 29. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth,

gegen

Berner Fachhochschule, Hallerstrasse 10, 3012 Bern,
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.

Gehaltsmässige Einreihung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. August 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
X. ________ war Dozent an der ehemaligen Höheren Wirtschafts- und
Verwaltungsschule (HWV) Bern. Träger dieser Schule war der Kaufmännische
Verband Bern und Umgebung (KVB), bei dem es sich um einen privatrechtlich
organisierten Verein handelte. Zwischen dem KVB und dem Kanton Bern bestand
ein aus dem Jahr 1997 datierender Vertrag über die Angliederung der HWV Bern
als nichtkantonale Bildungsinstitution an die Berner Fachhochschule.

Mit Inkrafttreten des revidierten Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner
Fachhochschule (FaG/BE) am 1. Januar 2004 wurden verschiedene nichtkantonale
Bildungsinstitutionen in die neu strukturierte kantonale Berner
Fachhochschule (BFH) integriert. Im Hinblick auf die geplante
Kantonalisierung wurde die HWV Bern gestützt auf den Angliederungsvertrag
zwischen dem KVB und dem Kanton Bern vom 7./14. Januar 2004 vorerst als an
die BFH angegliederte Bildungsinstitution mit der Bezeichnung "Berner
Fachhochschule - Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung Bern (HSW Bern)"
weitergeführt. Das jährliche Bruttogehalt von X.________ betrug zuletzt Fr.
152'148.75.

Ebenfalls mit Blick auf die Kantonalisierung, welche am 1. Januar 2007
erfolgte, schloss die HSW Bern mit X.________ am 15. Juni 2006 für die Zeit
vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 einen "Arbeitsvertrag gestützt auf die
entsprechenden Regelungen in der kantonalen Personal- und
Fachhochschulgesetzgebung". Unter Vorbehalt einer künftig höheren Einreihung
an der BFH sah der Vertrag bei einem Beschäftigungsgrad von 100% ein
jährliches Bruttogehalt von Fr. 136'199.70 vor.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 wurde X.________ per 1. Januar 2007 als
Dozent an der BFH, in welche die HSW Bern auf den 1. Januar 2007 integriert
wurde, angestellt. Gemäss Anhang I der Personalverordnung vom 18. Mai 2005
wurde er in die Gehaltsklasse 24 mit 46 Gehaltsstufen eingereiht. Das
jährliche Bruttoeinkommen betrug Fr. 136'199.70.

X. ________ erhob gegen die Anstellungsverfügung vom 16. Juni 2006 Beschwerde
und verlangte die Einreihung in die Gehaltsklasse 24 mit 68 Gehaltsstufen.
Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern wies die Beschwerde am 18. Dezember
2006 ab. Die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern bestätigte den Abweisungsentscheid mit Urteil vom 20. August
2007.

B.
X.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er rügt eine
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 BV). Neben der Aufhebung des
angefochtenen Urteils beantragt er die Anweisung der BFH, ihn per
1. Januar 2007 in die Gehaltsklasse 24, Gehaltsstufe 68, einzureihen.

C.
Das Verwaltungsgericht und die BFH beantragen Beschwerdeabweisung. Die
Erziehungsdirektion liess sich vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid, ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), betrifft ein öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von
Art. 82 lit. a BGG. Der Beschwerdeführer beantragt die Verurteilung der
Berner Fachhochschule, ihn in eine höhere Gehaltsklasse einzureihen. Es
handelt sich dementsprechend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit,
weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Die
Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1
lit. b BGG) ist ohne weiteres erreicht.

2.
2.1 Vorliegend ist streitig, ob Art. 66 des revidierten Berner
Fachhochschulgesetzes (FaG/BE) zur Anwendung gelangt. Diese bei den
Übergangs- und Schlussbestimmungen eingereihte Vorschrift regelt die
Überführung vom bisherigen in das neue Gehaltssystem sowie die Wahrung des
lohnmässigen Besitzstandes. Gemäss einem Urteil aus dem Jahr 2005, worauf das
Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid verweist, sei Art. 66 Abs. 1-3
FaG nur auf dasjenige Personal anwendbar, für welches die Gesetze über die
Anstellung der Lehrkräfte galten und neu das Personalgesetz anwendbar ist.
Art. 66 Abs. 4 FaG/BE, wonach Mitarbeiter von kantonalisierten und zu
kantonalisierenden Bildungsinstitutionen den überführten Mitarbeitern
gleichgestellt seien, enthalte keine Besitzstandsgarantie, sondern binde den
Kanton bei der gehaltsmässigen Einreihung seines Personals an den
Gleichbehandlungsgrundsatz. Diese Rechtsprechung wird vom Beschwerdeführer
nicht in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht vertritt den Standpunkt, das Anstellungsverhältnis des
Beschwerdeführers sei bis zum 31. Dezember 2006 privatrechtlicher Natur
gewesen. Dies ergebe sich erstens daraus, dass die HWS Bern von ihrer unter
dem alten Fachhochschulgesetz vom 6. November 1996 bestehenden Befugnis
Gebrauch gemacht habe, eine "eigene Regelung" über die Anstellung der
Dozierenden zu treffen. Zwar habe diese Regelung auf das öffentliche
Personalrecht verwiesen. Das Personalrecht sei aber nicht als öffentliches
Recht, sondern als ergänzendes zivilrechtliches Vertragsrecht zur Anwendung
gekommen. Nichts anderes habe unter dem neuen Fachhochschulgesetz vom 19.
Juni 2003 bis zur Kantonalisierung der HWS Bern gegolten. Gemäss
Anschlussvertrag vom 7./14. Januar 2004 habe die HWS Bern eine rechtlich
selbständige Einheit gebildet. Der Vertrag habe die Organe der HWS Bern für
die Schaffung und Aufhebung von Stellen sowie für die Ernennung und
Entlöhnung der Dozenten als zuständig bezeichnet. Gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3
FaG/BE seien für angegliederte Bildungsinstitutionen die Bestimmungen des
FaG/BE sinngemäss zur Anwendung gelangt, soweit der Anschlussvertrag keine
Ausnahmen vorgesehen habe. Diese Vorschriften seien aber nicht als
öffentliches Recht, sondern als ergänzendes privates Vertragsrecht zur
Anwendung gekommen. Von einer "Überführung" mit lohnmässiger
Besitzstandsgarantie im Sinne von Art. 66 Abs. 1-3 FaG/BE könne im Übrigen
auch deshalb nicht gesprochen werden, weil die HWS Bern als Unternehmung des
Privatrechts aufgelöst und das weitere Personal vom Kanton Bern neu
angestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer bestreitet die privatrechtliche Natur des
Anstellungsverhältnisses. Er bringt vor, bei der "eigenen Regelung" der HWS
Bern habe es sich um abgeleitetes öffentliches Recht gehandelt. Dies zeige
sich anhand des Titels der "eigenen Regelung" und aus der darin enthaltenen
Bestimmung über den öffentlich-rechtlichen Rechtsweg. Auch könne daraus, dass
die Vorschriften des revidierten FaG/BE sinngemäss gegolten hätten, nicht auf
eine privatrechtliche Anstellung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des Willkürverbots bei der Auslegung und Anwendung des
kantonalen Personalrechts.

2.2 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I
467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

2.3 Bei der Trägerschaft der bis zum 31. Dezember 2006 bestehenden HWS Bern
handelte es sich um einen privatrechtlichen Verein. Gemäss einem gewichtigen
Teil der Rechtslehre unterstehen privatrechtliche Organisationen dem privaten
Arbeitsvertragsrecht. Der gesetzliche Vorbehalt von Art. 342 Abs. 1 lit. a OR
beschränkt sich auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden. Dies schliesst
nicht aus, dass in all jenen Bereichen, in welchen das private
Arbeitsvertragsrecht keine zwingenden Vorschriften enthält,
öffentlich-rechtliche Bestimmungen sinngemäss oder analog angewendet werden,
sofern sie durch Gesetz, Reglement oder Vertrag zum Inhalt der
privatrechtlichen Vereinbarungen gemacht werden (Tobias Jaag, Besonderheiten
des Personalrechts im halbstaatlichen Bereich, in: Peter Helbling/Tomas
Poledna (Hrsg.), Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 592
f., mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Autoren). Es ist daher nicht
willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht mit der Begründung, die HWS Bern sei
als Unternehmung des Privatrechts aufgelöst und das Personal vom Kanton neu
angestellt worden, weshalb nicht von einer "Überführung" im Sinne von Art. 66
Abs. 1-3 FaG/BE gesprochen werden könne, das bis am 31. Dezember 2006
dauernde Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers als privatrechtlich
qualifiziert.

Der Standpunkt des Verwaltungsgerichts wird durch die gesetzlichen und
vertraglichen Bestimmungen untermauert. Art. 56 lit. f des
Fachhochschulgesetzes in der Fassung vom 6. November 1996 (BAG 97-50) sah
ausdrücklich vor, dass die Trägerschaften der vom Kanton unterstützten
Fachhochschulen befugt sind, im Bereich des Dienstrechts eigene Regelungen
aufzustellen. Art. 2 und Art. 121 der dazu gehörigen Verordnung über die
Berner Fachhochschule in der Fassung vom 13. Januar 1999 (BAG 99-10) führten
Art. 56 aFaG/BE aus. Die in der Folge vom Trägerverein der HWS Bern erlassene
"eigene Regelung" vom 16. März 1999 nahm im Titel und in der Präambel auf
diese Bestimmungen ausdrücklich Bezug. Daraus kann der Beschwerdeführer aber
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die "eigene Regelung" in Art. 1 Abs.
1 bezüglich der Anstellung der Lehrkräfte (fälschlicherweise) auf den
öffentlich-rechtlichen Rechtsweg verwies, ändert ebenfalls nichts daran, dass
das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der HWS Bern
privatrechtlicher Natur war.

Gemäss Ziffer 3.1 des Angliederungsvertrages vom 7./14. Januar 2004 zwischen
dem Kaufmännischen Verband und dem Kanton wurde die HSW Bern der BFH im Sinne
von Art. 43 i.V.m. Art. 62 FaG/BE angegliedert. Art. 62 FaG/BE betrifft die
Kantonalisierung von massgeblich kantonal subventionierten
Bildungsinstitutionen der Berner Fachhochschule mit privater Trägerschaft.
Nach Art. 43 FaG/BE können Bildungsinstitutionen, die weder vom Kanton
geführt noch nach diesem Gesetz finanziert werden und Aufgaben einer
Fachhochschule erfüllen, der Berner Fachhochschule angegliedert werden (Abs.
1). Für die angegliederten Bildungsinstitutionen gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes sinngemäss (Abs. 2). Der Regierungsrat regelt die Modalitäten
der Angliederung und die Ausnahmen von diesem Gesetz in einem Vertrag (Abs.
3). Ziffer 2.2 des Angliederungsvertrages sieht dementsprechend vor, dass für
die HWS Bern als angegliederte Bildungsinstitution die Bestimmungen des
FaG/BE sinngemäss gelten und Ausnahmen im vorliegenden Vertrag geregelt
werden. Ziffer 3.6 des Angliederungsvertrages bestimmt, dass in Abweichung zu
der im FaG/BE vorgesehenen Zuständigkeitsordnung die Organe der HWS für die
Ernennung und Entlöhnung der Lehrkräfte sowie der weiteren Mitarbeiter
zuständig sind. Aus der sinngemässen Anwendung des FaG/BE kann entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, das
Anstellungsverhältnis bei der HWS Bern sei öffentlich-rechtlich gewesen.

Eine Verletzung des Willkürverbots liegt somit insgesamt nicht vor.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist sodann der Auffassung, es verletze das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), dass Lehrkräfte der HWS Bern, anders als
Lehrkräfte kantonaler Bildungsinstitutionen, nicht in den Genuss der
Besitzstandsgarantie kommen.

3.2 Das Gebot der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dieser Grundsatz ist verletzt,
wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er
Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen
(BGE 132 I 157 E. 4.1 S. 162 f.).
3.3 Gemäss dem angefochtenen Urteil fand, anders als bei den Gehältern der
kantonalen Dozierenden, keine Genehmigung oder Kontrolle der gehaltsmässigen
Einstufungen bzw. der Einreihungspraxis der HSW Bern statt. Deshalb sei nicht
zu beanstanden, dass den ehemaligen Dozenten der HSW Bern kein Anspruch auf
Überführung mit Besitzstand zukomme. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers stellt die fehlende Kontrolle über das Gehaltssystem der
HWS Bern einen sachlichen Grund dafür dar, dass der Kanton für die ehemaligen
Lehrkräfte dieser Institution keine Besitzstandsgarantie übernehmen muss.
Gemäss Ziffer 6.8 des Angliederungsvertrages, auf welche sich der
Beschwerdeführer beruft, übte die Erziehungsdirektion lediglich auf die
Umsetzung der gesetzlichen Aufgaben des FaG/BE Aufsicht über die HWS Bern
aus. Nach Ziffer 3.6 des Vertrages war die Entlöhnung der Lehrkräfte allein
Sache der HWS Bern. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist somit
ebenfalls nicht auszumachen.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
demzufolge abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Berner Fachhochschule, der
Erziehungsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Aemisegger Schoder