Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.303/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_303/2007

Urteil vom 15. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld.

Gegenstand
SVG; Verwarnung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Mai 2007
der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen
des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 16. Januar 2007 vom Statthalteramt des Bezirkes Hinwil (im
Strafbefehlsverfahren) mit Fr. 290.-- gebüsst. Die kantonalen Behörden werfen
ihm vor, er habe am 22. November 2006 auf der Baumastrasse in Bäretswil
(Fahrtrichtung Hinwil) als Lenker eines Personenwagens die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um 16 km/h überschritten. Am 24.
Januar 2007 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau gegen den
Lenker (im Administrativmassnahmenverfahren) eine Verwarnungsverfügung. Einen
vom Lenker dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission für
Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau am 14. Mai 2007 ab.

B.
Gegen den Administrativmassnahmenentscheid der kantonalen Rekurskommission vom
14. Mai 2007 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 24. September 2007 an das
Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es
sei auf das Ausfällen einer Administrativmassnahme zu verzichten.

Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das kantonale
Strassenverkehrsamt auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Das
Bundesamt für Strassen (ASTRA) liess sich am 28. November 2007 vernehmen und
beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte zur Eingabe des ASTRA am 20.
Dezember 2007. Die Vorinstanz reichte am 8. Januar 2008 eine Vernehmlassung und
neue Akten ein, zu denen der Beschwerdeführer am 18. Januar 2008 Stellung nahm.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 82 ff. BGG sind erfüllt. Mit der
Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a und b BGG).

1.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105
Abs. 1-2 BGG). Der Rechtsstreit kann auf Grund der vorliegenden Akten
entschieden werden.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Immerhin
prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Streitig ist aufgrund der Vorbringen des ASTRA, ob der Beschwerdeführer die
signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h missachtet hat. Allerdings ist
fraglich, ob auf diese Vorbringen überhaupt einzutreten ist. Die Frage kann
jedoch offen bleiben.

Gestützt auf die Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) angebrachte
Verkehrssignale sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Die Signale
"Höchstgeschwindigkeit" (Signal Nr. 2.30 gemäss Anhang 2 SSV) und
"Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Signal Nr. 2.30.1) nennen die
Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei
günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten
dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der
Höchstgeschwindigkeit" (Signal Nr. 2.53) oder "Ende der Höchstgeschwindigkeit
50 generell" (Signal Nr. 2.53.1) aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 SSV). Der Beginn
der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal
"Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Nr. 2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte
Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der
allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal "Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Nr. 2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo
keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist (Art. 22 Abs. 3 SSV). Die
Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die
nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche
Erschliessungsstrassen, Waldwege usw., Art. 22 Abs. 4 SSV).

Gemäss Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) beträgt die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen 50 km/h in Ortschaften (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) und 80 km
/h ausserhalb von Ortschaften (ausgenommen auf Autobahnen, Art. 4a Abs. 1 lit.
b VRV). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt im ganzen
dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal
"Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Signal Nr. 2.30.1) und endet beim Signal
"Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Signal Nr. 2.53.1; Art. 4a Abs. 2
Satz 1 VRV). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie
Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden,
landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege usw.) in eine Ortschaft
einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung
beginnt (Art. 4a Abs. 2 Satz 2 VRV). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von
80 km/h ausserorts gilt ab dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50
generell" (Signal Nr. 2.53.1) oder "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (Signal Nr.
2.53; Art. 4a Abs. 3 VRV).

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt
die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal
steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das
Signal dort wiederholt (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SSV). Das Signal
"Höchstgeschwindigkeit" (z.B. 50 oder auch 60, Nr. 2.30) gilt bis zum
entsprechenden Ende-Signal (Nr. 2.53), höchstens aber bis zum Ende der nächsten
Verzweigung (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SSV). Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50
generell" (Nr. 2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften
(Art. 16 Abs. 2 Satz 3 SSV; vgl. auch Art. 22 Abs. 3 SSV und Art. 4a Abs. 2
VRV).

3.
In seiner Vernehmlassung führt das ASTRA aus, im vorliegenden Fall sei
entscheidend, ob beim Ortseingang das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50
generell" (Nr. 2.30.1) oder das Signal "Höchstgeschwindigkeit" (50 oder auch
60, Nr. 2.30) aufgestellt gewesen sei. Im ersten Fall wäre die
Geschwindigkeitsbeschränkung für den Beschwerdeführer auch nach einem
Zwischenstopp (und der Weiterfahrt im Bereich 50 generell) verbindlich gewesen.
Im zweiten Fall hätte das Signal Nr. 2.30 nach der Verzweigung, die zu der vom
Beschwerdeführer (bei seinem Zwischenstopp) besuchten Brockenstube führt,
gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 SSV wiederholt werden müssen;
andernfalls gelte "angesichts des Erscheinungsbildes der Strasse" nach der
fraglichen Verzweigung (bzw. im Bereich der erfolgten
Geschwindigkeitskontrolle) die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
ausserorts. Die Frage der Signalisation ergebe sich aus den Akten nicht
ausreichend. Nötigenfalls sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhaltes
und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Die kantonale Vorinstanz hat aufgrund der Vernehmlassung des ASTRA weitere
Sachverhaltsabklärungen getroffen und eine Photodokumentation eingereicht. Die
Rekurskommission weist darauf hin, dass die Frage der Signalisation eingangs
Neuthal/Bäretswil vom Beschwerdeführer bisher nicht aufgeworfen worden sei. Im
Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle habe sich (gemäss dem Amtsbericht des
Bauamtes der Gemeinde Bäretswil) am Ortseingang gut sichtbar das Signal
"Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) befunden. Nach dem Zwischenhalt in
der Brockenstube sei der Beschwerdeführer nach links in die Hauptachse
(Baumastrasse Richtung Hinwil) eingebogen und habe seine Fahrt bis zur
Geschwindigkeitskontrolle (Radarmessung) fortgesetzt. Beim Abbiegen nach links
habe der Beschwerdeführer (beim Kontrollblick nach rechts) die fragliche
Signalisation von hinten deutlich erkennen können (nämlich in
Gegenfahrtrichtung mit dem Signal Nr. 2.53.1 "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50
generell"). Umso mehr habe für den Beschwerdeführer auch bei der Weiterfahrt
nach wie vor die signalisierte Höchstgeschwindigkeit "50 generell" gelten
müssen.

5.
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz und
zu den eingereichten Akten Stellung zu nehmen. Er macht geltend, auch bei einer
Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" bestehe kein Anlass, eine
Administrativmassnahme gegen ihn auszufällen. Das Signal 2.30.1 sei auf dem
Zubringer zur Brockenstube bzw. vor dem Wiedereinbiegen in die Hauptachse
"nicht wiederholt" worden. Ausserdem habe er bei der Weiterfahrt aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten "nicht zwingend im Bewusstsein zirkulieren" müssen, es
gelte eine Höchstgeschwindigkeit 50 generell.

6.
Aufgrund der ergänzten Akten ist erstellt, dass auf dem Strassenabschnitt
(Baumastrasse Richtung Hinwil) zwischen dem Ortseingang Neuthal/Bäretswil und
dem Bereich der Geschwindigkeitsmessung die "Höchstgeschwindigkeit 50 generell"
(Signal Nr. 2.30.1) gültig signalisiert war (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs.
1 SVG). Die vom ASTRA aufgeworfene Frage hat sich damit geklärt. Der
Beschwerdeführer bestreitet weder dies, noch das Fahren mit mindestens 66 km/h.
Er macht jedoch geltend, er habe die fragliche Signalisation nicht vorsätzlich
bzw. schuldhaft missachtet. In der Brockenstube habe er sich etwa eine halbe
Stunde aufgehalten. Bei der Weiterfahrt Richtung Hinwil habe er nicht mehr an
die Signalisation gedacht und auch nicht daran denken müssen. Er sei schon bei
der Fahrt zur Brockenstube von Hinwil her gekommen. Daher sei er (am
Ortseingang Neuthal/ Bäretswil Richtung Hinwil) nicht am Signal 2.30.1
("Höchstgeschwindigkeit 50 generell") vorbeigefahren. Nach dem Wiedereinbiegen
in Richtung Hinwil bis zum Standort der erfolgten Radarmessung habe die
landschaftliche und bauliche Umgebung der Strasse eindeutig
Ausserortscharakter. Schon ab dem Signal 2.30.1 (am Ortseingang Neuthal/
Bäretswil vor dem Abzweiger zur Brockenstube) handle es sich um ein "praktisch
gar nicht überbautes Überland-Wegstück".

7.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Geschwindigkeitsübertretung (66 km/h
anstatt 50 km/h innerorts) eventualvorsätzlich und schuldhaft erfolgt sei.
Diese Annahme beruht weder auf offensichtlich unrichtigen
Tatsachenfeststellungen, noch auf einer Verletzung von materiellem Bundesrecht
(vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; Art. 16 Abs. 1 lit. a SVG):

7.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zur Frage, ob er (bei der ersten Fahrt
nach Hinwil und bei der anschliessenden Fahrt zur Brockenstube) das Signal
2.30.1 ("Höchstgeschwindigkeit 50 generell") am Ortseingang Neuthal/Bäretswil
(Richtung Hinwil) gesehen habe oder nicht, sind nicht sehr klar. In der
Beschwerde macht er geltend, er habe die Brockenstube "schon von Hinwil aus
angefahren". An der 50er-Tafel sei er daher "gar nicht (mehr) vorbei" gefahren.
Gleichzeitig verweist er auf ein von ihm eingereichtes und beschriftetes
Aktenstück (Beschwerdebeilage 3). Auf der betreffenden Planskizze ist das
fragliche Signal (am Ortseingang Neuthal/Bäretswil beim Industrieareal Neuthal)
eingezeichnet. Handschriftlich hat der Beschwerdeführer dazu Folgendes
kommentiert: "ca. hier 50er Tafel; hatte ich nach dem Besuch des Brocki nicht
mehr im Kopf".

7.2 Es kann letztlich offen bleiben, wie es sich damit im Einzelnen verhält.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Signale 2.30.1
"Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (rückseitig je mit dem Signal 2.53.1) an
beiden Ortseingängen (je in Fahrtrichtung) angebracht waren (vgl. Art. 22 SSV).
Bei Einhaltung der von Art. 26 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1-2 SVG
geforderten Aufmerksamkeit konnte und musste der Beschwerdeführer somit das
Signal 2.30.1 bei der Hinfahrt zur Brockenstube sehen (und zusätzlich wohl auch
bei der ersten Fahrt nach Hinwil). Dass er das Signal nach dem Zwischenstopp in
der Brockenstube "nicht mehr im Kopf gehabt habe", ändert daran nichts. Von
einem sorgfältigen Fahrzeuglenker muss erwartet werden, dass er sich auch nach
einer Fahrtunterbrechung im Innerortsbereich bei der anschliessenden
Weiterfahrt bewusst macht, in welchem Signalisationsbereich er sich befindet
bzw. welche lokale Höchstgeschwindigkeit massgeblich ist. Falls diesbezüglich
ein objektiver Anlass zu Zweifeln besteht, muss der Lenker grundsätzlich die
allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts einhalten. Ausnahmen
davon können nur in aussergewöhnlichen Fällen denkbar sein, bei denen dem
Fahrzeuglenker keinerlei Vorwurf gemacht werden kann, es habe Anlass zu solchen
Zweifeln bestanden. Anders zu entscheiden hiesse, dass Verkehrsvorschriften für
den Innerortsbereich faktisch aufgehoben werden könnten, indem der
Fahrzeuglenker seine Fahrt unterbricht.

7.3 Im vorliegenden Fall waren die konkreten Umstände nicht derart
ungewöhnlich, dass ausnahmsweise von einem Wegfall des betreffenden
Eventualvorsatzes ausgegangen werden könnte: Wie sich aus den Akten ergibt, ist
das fragliche Signal gut erkennbar. Es befindet sich kurz vor der Abzweigung
zur Brockenstube. Unmittelbar im Bereich dieser Abzweigung beginnt eine dichte
Überbauung (Industrieareal Neuthal), zu der auch die Brockenstube gehört. Nach
eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe der Zwischenhalt bei der
Brockenstube bzw. im Industrieareal Neuthal etwa eine halbe Stunde gedauert. Er
macht nicht geltend, er sei völlig ortsunkundig gewesen bzw. er habe die
Strecke zum ersten Mal befahren. Vielmehr habe er seine in Hinwil wohnhafte
Freundin besuchen wollen. Hinzu kommt schliesslich noch, dass (nach den
vorliegenden Akten und den nachvollziehbaren Feststellungen der kantonalen
Behörden) die Rückseite des am Ortseingang befindlichen Signals 2.30.1 (nämlich
das Signal 2.53.1 in Gegenfahrtrichtung) auch beim Wiedereinbiegen nach links
(und Kontrollblick nach rechts) sichtbar war. Umso mehr hätte Anlass bestanden,
dass sich der Beschwerdeführer an das zuvor (in Fahrtrichtung) passierte Signal
2.30.1 erinnerte.

7.4 Unbehelflich ist das Vorbringen, das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50
generell" (2.30.1) sei bei der Verzweigung zur Brockenstube "nicht wiederholt"
worden. Das Signal 2.30.1 gilt (im Gegensatz zum Signal 2.30, Art. 16 Abs. 2
Satz 1-2 SSV) grundsätzlich auf der ganzen Strecke zwischen
Signalisationsbeginn und Signalisationsende (Signal 2.53.1; vgl. Art. 22 Abs. 3
SSV, Art. 4a Abs. 2 Satz 1 VRV). Es galt daher auch im Bereich der erfolgten
Geschwindigkeitsmessung.

7.5 Nach dem Gesagten war für den Beschwerdeführer durchaus erkennbar, dass er
sich im Innerortsbereich bzw. im Signalisationsbereich "50 generell" befand.
Als er seine Fahrt fortsetzte, hatte er objektiv zumindest Anlass zu
entsprechenden Zweifeln. Da er dennoch 66 km/h fuhr, durfte die Vorinstanz
annehmen, dass er eine Geschwindigkeitsübertretung bewusst in Kauf nahm. Die
Annahme des entsprechenden Eventualvorsatzes (bei leichtem Verschulden) erweist
sich als bundesrechtskonform.

8.
Im Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, es liege (wenn
überhaupt) ein besonders leichter Fall einer Widerhandlung (im Sinne von Art.
16a Abs. 4 SVG) vor, weshalb von jeglicher Administrativmassnahme abzusehen
sei. Es handle sich hier um eine "absolut marginale und vernachlässigbare
Übertretung". Die Annahme eines leichten Falles (im Sinne von Art. 16a Abs. 1
lit. a i.V.m. Abs. 3 SVG) bzw. die Ausfällung einer Verwarnung sei
bundesrechtswidrig.

8.1 Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die gesetzliche Regelung
der zulässigen Administrativmassnahmen und die einschlägige
Bundesgerichtspraxis werden im angefochtenen Entscheid (S. 6 f.) zutreffend
dargelegt. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer eine
Geschwindigkeitsübertretung innerorts von (nach Abzug der vom ASTRA
festgelegten Geräte- und Messunsicherheit) mindestens 16 km/h zuschulden kommen
lassen (vgl. oben, E. 7). Er wurde dafür vom Statthalteramt des Bezirkes Hinwil
(in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG) im Strafbefehlsverfahren mit Fr. 290.--
(zuzüglich Verfahrenskosten) gebüsst. Damit liegt zwar ein leichter Fall (im
Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 SVG) vor, mit relativ leichtem
Verschulden und geringer Gefahr für die Sicherheit anderer, aber kein besonders
leichter Fall, der noch im Ordnungsbussenverfahren (mit Busse bis maximal Fr.
250.--) hätte erledigt werden können (Art. 1 OBG; Anhang 1 Ziff. 303.1 lit. c
zur Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996, SR 741.031). Im hier zu
beurteilenden Administrativverfahren wurde daher ohne Verletzung von
Bundesrecht eine Verwarnung ausgesprochen (vgl. BGE 128 II 86 E. 2b S. 88; 124
II 475 E. 2a S. 477; 123 II 106 E. 2c S. 111 f.; 121 II 127 E. 3c S. 131;
Urteil 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 2.2.3).

8.2 Es sind keine Umstände ersichtlich, welche hier ein Abweichen von der
einschlägigen Rechtsprechung rechtfertigen würden. Die Berufung auf BGE 124 II
97 E. 2b S. 100 ist unbehelflich, da der Beschwerdeführer schuldhaft und
zumindest eventualvorsätzlich handelte, bzw. weil keine zureichenden objektiven
Gründe für die Annahme bestanden, die Fahrt erfolge im Ausserortsbereich (vgl.
dazu oben, E. 7). Dass dem Beschwerdeführer bei einem Rückfall (bzw. einer
weiteren leichten Widerhandlung) innerhalb von zwei Jahren ein
Führerausweisentzug drohe (Art. 16a Abs. 2-3 SVG), vermag daran nichts zu
ändern. Es handelt sich dabei um eine vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebte
Folge des per 1. Januar 2005 verschärften Administrativmassnahmenrechts (vgl.
Botschaft des Bundesrates, BBl 1999 S. 4486 f.).

9.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und der
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem
Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster