Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.2/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


1C_2/2007 /fun

Urteil vom 4. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

Kanton Solothurn, Beschwerdeführer, vertreten durch den Bau- und
Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Werkhofstrasse 65,
4509 Solothurn,

gegen

Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Max Flückiger,
Einwohnergemeinde Deitingen, Baukommission, Wangenstrasse 12, 4543 Deitingen,
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ersuchte am 29. Juni 2000 bei der Baukommission der
Einwohnergemeinde Deitingen um Bewilligung für den "Abbruch Schweinestall
sowie Neubau Schweinestall (Mutterschweine) nach den Richtlinien von
Coop-Natura-Plan/Hühnerhaus dito" auf Grundstück Nr. 314 in Deitingen. Die
Parzelle lag in der Bauernhofzone (heute Landwirtschaftszone). Unter der
Beschreibung des Betriebs war vermerkt: "Es ist keine Mehrbelastung zu
erwarten". Das Gesuch wurde publiziert, ohne dass Einsprachen eingingen.

Nach Ablauf der Einsprachefrist leitete die Baukommission Deitingen das
Gesuch mit dem offiziellen Begleitformular für Bauvorhaben mit kantonalem
Bewilligungserfordernis an das kantonale Amt für Landwirtschaft weiter.
Dieses teilte der Bauverwaltung Deitingen mit Schreiben vom 7. August 2000
mit, entgegen der ursprünglichen Annahme könne auf ein Zirkulationsverfahren
innerhalb der Kantonsverwaltung verzichtet werden. Der Schweinestall
entspreche den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung, grundsätzlich auch
der Hühnerstall. Da kein Gesamtkonzept für den Betrieb vorliege, könnten die
Anforderungen bezüglich Gewässerschutz nicht geprüft werden, weshalb
allfällige Auflagen seitens der zuständigen Stelle im Amt für Umweltschutz
vorbehalten würden.

Die Baukommission Deitingen erteilte am 30. August 2000 die Baubewilligung
unter Vorbehalt allfälliger Auflagen des Amtes für Umweltschutz bezüglich
Gewässerschutz. In der Folge wurde der neue Schweinestall errichtet und in
Betrieb genommen.

B.
Verschiedene Nachbarn, namentlich Y.________ und Z.________, beklagten sich
in der Folge über untragbare Geruchsimmissionen durch den Betrieb des
Schweinestalls. Sie verlangten die Herstellung des rechtmässigen Zustands,
was das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom
30. Oktober 2003 ablehnte. Es stellte fest, die erstellte Baute sei formell
rechtswidrig, weil die erforderliche Verfügung zur Einhaltung der
Luftreinhalteverordnung nicht vorliege, und sie sei materiell rechtswidrig,
da die Mindestabstände zu Zonen mit Wohnnutzung verletzt würden. Im Hinblick
auf einen allfälligen Widerruf der Bewilligung sei jedoch zu berücksichtigen,
dass die Baubewilligung in einem ordentlichen Verfahren erteilt worden sei,
in welchem die Nachbarn Gelegenheit gehabt hätten, sich gegen das Vorhaben zu
wehren, was sie jedoch unterlassen hätten. Weiter habe der Bauherr gestützt
auf die Baubewilligung eine erhebliche Investition (über Fr. 900'000.--)
vorgenommen.

C.
Y.________ und Z.________ erhoben dagegen am 12. November 2003 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragten den Widerruf der
Baubewilligung.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 6. April 2004 gut und hob die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 30. Oktober 2003 auf. Es
stellte fest, dass die erstellte Baute von der erteilten Baubewilligung
abweiche, indem die Anlage in einer Art genutzt werde, die im
Baubewilligungsverfahren nicht beurteilt worden sei. Die Baukommission der
Einwohnergemeinde Deitingen wurde angewiesen, ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren mit Publikation durchzuführen und über die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden.

D.
Eine gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2004 gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ hiess das Bundesgericht mit
Urteil 1A.108/2004 vom 17. November 2004 gut (publiziert in URP 2005 S. 243
ff. und Hinweis in ZBl 107/2006 S. 284). Es hob den angefochtenen Entscheid
auf und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurück.

In den Erwägungen seines Urteils führt das Bundesgericht unter anderem aus,
im Baubewilligungsverfahren sei zu Unrecht nicht geprüft worden, ob mit dem
Stallbetrieb, wie er aufgrund der Gesuchseingabe zu erwarten gewesen sei,
übermässige Immissionen verursacht würden. Aufgrund der eingereichten
Unterlagen wäre für eine Umweltfachstelle ohne weiteres erkennbar gewesen,
dass die Mindestabstände zu bewohnten Zonen gemäss den FAT-Richtlinien
erheblich unterschritten seien (vgl. Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV; BGE 126
II 43 E. 4a S. 45; s. auch zur Publikation bestimmtes Urteil 1A.237/2006 vom
7. September 2007 E. 6). Offenbar infolge eines Missverständnisses innerhalb
der kantonalen Verwaltung sei diese umweltrechtliche Frage dort nicht weiter
abgeklärt worden. Das Versäumnis habe dazu geführt, dass für die materiell
rechtswidrige Baute eine nunmehr formell rechtskräftige Baubewilligung
vorliege. Eine solche Baubewilligung sei nicht unvollständig, sondern
allenfalls zu Unrecht erteilt worden. Der Stall müsse somit in der Art und
Weise, wie er heute betrieben werde, als bewilligt, wenn auch materiell
rechtswidrig, gelten. Das Departement habe deshalb den Streitfall mit Recht
als Frage des Widerrufs formell rechtskräftiger, aber materiell
rechtswidriger Verfügungen behandelt. Aufgrund dieser Sachlage hätte das
Verwaltungsgericht die Interessenabwägung des Departements überprüfen müssen,
anstatt die Sache zur Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen (URP 2005 S. 243 E.
3.3.3-3.4 S. 251 f. und Hinweis in ZBl 107/2006 S. 284).

E.
Im Rahmen der weiteren Behandlung der Angelegenheit hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde von Y.________ und Z.________ mit Urteil
vom 5. Januar 2007 gut und widerrief die für die Schweinezucht am 30. August
2000 erteilte kommunale Baubewilligung. Weiter ordnete es an, X.________ habe
die Schweinezucht auf Grundbuch Deitingen Nr. 314 bis am 29. Juni 2007
aufzugeben und deren Betrieb einzustellen.

F.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Februar 2007
beantragt der Kanton Solothurn, vertreten durch das Bau- und
Justizdepartement, die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Er rügt
die offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Missachtung von Treu und Glauben und des Willkürverbots (Art. 9
BV).

G.
Das Verwaltungsgericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Eventuell sei sie unter Kostenfolge abzuweisen. Die Baukommission Deitingen
verzichtet auf die Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Zur
Beschwerde des Kantons Solothurn bemerkt sie, diese sei sowohl bezüglich
Feststellung des Sachverhalts als auch in der rechtlichen Würdigung nicht zu
beanstanden. X.________ unterstützt in seiner Stellungnahme die Beschwerde
des Kantons Solothurn. Die Beschwerdegegner Y.________ und Z.________
schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) äussert sich in seiner Stellungnahme zu den
umweltschutzrechtlichen Rügen der Beschwerde und gelangt zum Schluss, das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sei mit dem Umweltschutzrecht des
Bundes vereinbar.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist hier das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern
auf eine Beschwerde eingetreten werden kann. Immerhin ist die Beschwerde
gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen. Der
Beschwerdeführer hat darzulegen, dass die gesetzlichen
Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind. Soweit diese nicht ohne weiteres
ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten
oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und
inwiefern der Beschwerdeführer zur Beschwerde zuzulassen ist (BGE 133 II 249
E. 1.1 S. 251).

2.1 Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden
gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses
Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur
Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
in der Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006 2261) gelten
für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251).

2.2 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer
(Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische
Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Nähe der Beziehung zum
Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht
gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen
von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen; insgesamt kann
insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des früheren
Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) entwickelt worden sind (vgl.
BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S. 386 f.), angeknüpft werden (BGE
133 II 249 E. 1.3 S. 252 f.; zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_94/2007 vom
3. September 2007 E. 3).

2.3 Der Kanton Solothurn macht geltend, ein Gemeinwesen sei nach der Praxis
des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert, soweit es gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen sei.
Als Folge des angefochtenen Urteils habe X.________ mit Brief vom 18. Januar
2007 vom Kanton Solothurn für die Stilllegung des Betriebs eine Entschädigung
von Fr. 760'000.-- verlangt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts könne somit
für den Kanton Solothurn finanzielle Auswirkungen haben. Zudem habe der
Kanton im Verfahren vor der Vorinstanz Parteistellung gehabt. Dies zeige sich
in den ergangenen Verfügungen der Vorinstanz, welche jeweils von den
"Parteien" sprächen. Das Bau- und Justizdepartement habe in seiner Eingabe
vom 11. Februar 2004 ausdrücklich erwähnt, dass ihm Parteistellung zukomme.
Der Kanton Solothurn sei somit als materieller Verfügungsadressat in seinen
vermögensrechtlichen Interessen betroffen und deshalb zur Beschwerdeerhebung
berechtigt.

2.4
2.4.1 Personen, Organisationen und Behörden können nach Art. 89 Abs. 2 lit. d
BGG gestützt auf ein anderes Gesetz zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten legitimiert sein. Art. 34 Abs. 2 RPG (in der Fassung gemäss
Ziff. 64 Anhang VGG, s. vorne E. 2.1) erklärt Kantone und Gemeinden zur
Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über
Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5), über die
Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über
Bewilligungen im Sinne der Art. 24-24d RPG. Nach der letzten Änderung des RPG
erstreckt sich dieses Beschwerderecht ausdrücklich auch auf Bewilligungen
gemäss Art. 37a RPG (s. Art. 34 Abs. 2 RPG in der Fassung vom 23. März 2007,
AS 2007 3639, in Kraft seit 1. September 2007). Im vorliegenden Fall ist
nicht ein in Art. 34 Abs. 2 RPG genannter Entscheid angefochten. Die
Voraussetzungen der besonderen Rechtsmittelberechtigung der Kantone nach Art.
34 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG sind somit nicht
erfüllt.

Die Beschwerdeberechtigung des Kantons Solothurn ergibt sich auch nicht aus
Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG. Danach sind Gemeinden und andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften beschwerdebefugt, wenn sie die
Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung
gewährt. Der Kanton Solothurn kann sich in Bezug auf einen kantonalen
Hoheitsakt seines eigenen Verwaltungsgerichts nicht auf solche Garantien
berufen. Zu prüfen ist deshalb einzig, ob ihm die Beschwerdeberechtigung in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG
zusteht. Diese Vorschrift lehnt sich eng an den bisherigen Art. 103 lit. a OG
an, weshalb zur Beantwortung der Frage, ob der Kanton Solothurn im
vorliegenden Fall beschwerdeberechtigt ist, die Rechtsprechung zu dieser
Bestimmung des OG beigezogen werden kann (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S.
253).

2.4.2 In Anwendung von Art. 103 lit. a OG war zur Erhebung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hatte. Dieses Interesse konnte rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher
Natur sein; verlangt wurde nach ständiger Praxis, dass der Beschwerdeführer
durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in
einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE
121 II 171 E. 2b S. 174; 120 Ib 379 E. 4b S. 386 f., je mit Hinweisen).
Dieses allgemeine Beschwerderecht, das heute wie erwähnt in Art. 89 Abs. 1
BGG geregelt ist, ist grundsätzlich auf Privatpersonen zugeschnitten.
Gemeinwesen können es für sich in Anspruch nehmen, wenn sie durch die
angefochtene Verfügung gleich oder ähnlich wie Private betroffen sind (vgl.
BGE 123 II 425 E. 3 S. 427 ff.; 122 II 33 E. 1b S. 36; 118 Ib 614 E. 1b
S. 616; 112 Ib 128 E. 2 S. 130, 112 Ia 59 E. 1b S. 62, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann jedoch ein Gemeinwesen auch zur Beschwerde
legitimiert sein, wenn es durch die fragliche Verfügung in seinen
hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird. Die Gemeinden sind mithin
zur Anfechtung der Bewilligung für ein mit Immissionen verbundenes Werk
befugt, wenn sie als Grundeigentümerinnen gleich wie Private
immissionsbelastet sind oder wenn sie als Gebietskorporationen öffentliche
Anliegen wie den Schutz der Einwohner zu vertreten haben und insofern durch
Einwirkungen, welche von Bauten und Anlagen ausgehen, in hoheitlichen
Befugnissen betroffen werden (vgl. BGE 131 II 58 E. 1.3 S. 61 ff., 753 E.
4.3.3 S. 759 f.; 124 II 293 E. 3b S. 304; 123 II 371 E. 2c S. 374 f., mit
zahlreichen Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist der Kanton Solothurn vom angefochtenen Urteil seines
Verwaltungsgerichts in materieller Hinsicht nicht, jedenfalls nicht direkt
betroffen. Direkt betroffen ist der Baugesuchsteller X.________, da ihm
gegenüber die für die Schweinezucht auf Grundbuch Deitingen Nr. 314 am 30.
August 2000 erteilte kommunale Baubewilligung widerrufen wird. Ferner wird
ihm befohlen, die Schweinezucht auf dem genannten Grundstück einzustellen.
Schliesslich werden ihm für das kantonale Verfahren Gerichts- und
Parteikosten auferlegt. Der Kanton Solothurn wird zwar in Ziff. 5 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids zur Bezahlung einer
Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- verpflichtet. Daraus lässt sich jedoch
für die Legitimation zur Anfechtung der materiellen Streitsache nichts
ableiten (BGE 120 Ia 95 E. 1c/aa S. 98). Ob der Kanton Solothurn in Zukunft
dazu verpflichtet wird, im Rahmen der Staatshaftung den ihm von X.________ in
Rechnung gestellten Betrag von Fr. 760'000.-- zu bezahlen und ob diese
Forderung überhaupt rechtlich begründet ist, ist zurzeit ungewiss und
insbesondere nicht Gegenstand der vorliegenden Streitsache. Der Kanton
Solothurn führt anstelle von X.________ und ohne dessen Auftrag Beschwerde
gegen den Widerruf der Baubewilligung. Er will sich damit gegen eine
allfällige, zurzeit nicht liquide Staatshaftungsforderung von X.________
rechtlich absichern. Für ein solches Vorgehen kann sich der Kanton Solothurn
nicht auf Art. 89 Abs. 1 BGG berufen. In diesem Sinne hat denn auch das
Bundesgericht entschieden, ein Kanton sei nicht berechtigt, den Entscheid
seines Verwaltungsgerichts über die Bewilligung einer Baute innerhalb der
Bauzone mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung von
Bundesumweltschutzrecht beim Bundesgericht anzufechten (BGE 129 II 225 E. 1.4
S. 231 mit Hinweisen). Ebenso hat das Bundesgericht in BGE 123 II 425 ff.
entschieden, ein Kanton sei nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
einen kantonalen Entscheid legitimiert, der sich auf das Opferhilfegesetz des
Bundes vom 4. Oktober 1991 (OHG, SR 312) stütze und ihn zur Zahlung einer
Entschädigung an das Opfer einer Straftat verpflichte, da er sich lediglich
auf ein generelles Finanzinteresse berufe, welches Bestandteil der Ausübung
jeder staatlichen Hoheitskompetenz sei. Der Kanton sei daher in diesen Fällen
von kantonalen Entscheiden nicht wie ein Privater betroffen.

2.4.3 In Art. 84 lit. d des Vorentwurfs des Bundesrats zum BGG (BBl 2001
4502) wurden die Kantonsregierungen in allgemeiner Form für
beschwerdeberechtigt erklärt, wenn der Entscheid einer richterlichen letzten
kantonalen Instanz oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für
den Kanton bedeutende Mehrausgaben oder einen erheblichen Verlust an Einahmen
zur Folge hat. In der Botschaft erklärte der Bundesrat hierzu, die
Kantonsregierungen seien grundsätzlich nicht zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, sofern die angefochtene Verfügung
den Kanton nicht in gleicher oder ähnlicher Weise wie eine Privatperson
treffe. Diese Rechtslage sei unbefriedigend (Botschaft des Bundesrats zum
BGG, BBl 2001 4330 f.). Der Ständerat hat diese Bestimmung auf Antrag seiner
Rechtskommission gestrichen (AB 2003 S 909). Das Parlament ist diesem
Beschluss diskussionslos gefolgt (AB 2004 N 1607).

Diese Vorgeschichte des heutigen Art. 89 BGG zeigt, dass mit dem
Bundesgerichtsgesetz die Legitimation der Kantone im Vergleich zur bisherigen
Rechtslage grundsätzlich weder eingeschränkt noch ausgeweitet worden ist
(vgl. Hansjörg Seiler, in Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz,
Bern 2007, Art. 89 N. 37). Eine Beschwerdeberechtigung der Kantone, wie sie
der Kanton Solothurn im vorliegenden Verfahren fordert, würde nach den
vorstehenden Darlegungen eine Ergänzung des Bundesgerichtsgesetzes
voraussetzen.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde des Kantons Solothurn
nicht eingetreten werden kann.

Die vom Verwaltungsgericht eingeräumte Frist zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands ist während des bundesgerichtlichen Verfahrens
abgelaufen. X.________ weist in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht
darauf hin, dass er ab dem Zeitpunkt eines definitiven Entscheids mindestens
6 Monate benötige, um den Betrieb ordnungsgemäss einzustellen. Eine Frist von
6 Monaten entspricht dem vom Verwaltungsgericht angeordneten, am 29. Juni
2007 abgelaufenen Wiederherstellungstermin. Nachdem das Bundesgericht auf die
vorliegende Beschwerde nicht eintreten kann, ist es Sache des
Verwaltungsgerichts, eine neue Frist für die Herstellung des rechtmässigen
Zustands festzulegen. In diesem Sinne wird die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend hat der Kanton
Solothurn die privaten Beschwerdegegner Y.________ und Z.________ für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Von der Erhebung von
Gerichtskosten ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls,
insbesondere der Unklarheit der Rechtslage, ausnahmsweise abzusehen, obwohl
der Kanton Solothurn mit seiner Beschwerde Vermögensinteressen verfolgt (Art.
66 Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Sache wird zur Festlegung einer neuen Frist zur Herstellung des
rechtmässigen Zustands an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Solothurn hat den privaten Beschwerdegegnern Y.________ und
Z.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'200.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Deitingen und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Umwelt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: