Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.296/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_296/2007 / aka

Urteil vom 15. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
1. A.________ AG,
handelnd durch den Verwaltungsratspräsidenten
A.________,
2. X. B.________,
3. X. + Y. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher G.________,

gegen

Einwohnergemeinde Tüscherz-Alfermée, vertreten
durch den Gemeinderat , 2512 Tüscherz-Alfermée,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Bauentscheid,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 17. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Gesamtbauentscheid vom 10. Oktober 2002 bewilligte der
Regierungsstatthalter von Nidau der "Eigentümergemeinschaft H.________, p. Adr.
Herr G.________" auf der Parzelle Tüscherz-Alfermée Gbbl. Nr. 414 den Neubau
eines Sechsfamilienhauses mit Büro.

Im Rahmen der Umbauarbeiten liess die Bauherrschaft einerseits das frühere
Gartenhaus auf der Parzelle Nr. 414 abreissen und an dessen Stelle einen
offenen Unterstand erstellen. Andererseits errichtete sie im Garten der
Liegenschaft ein Holzdeck, welches ostwärts 2 m in den Bielersee hineinragt.
Die Baubewilligung vom 10. Oktober 2002 umfasste diese beiden Bauten nicht.

B.
Auf Intervention des Regierungsstatthalters hin reichte die Bauherrschaft bei
der Einwohnergemeinde Tüscherz-Alfermée einen revidierten
Umgebungsgestaltungsplan ein, der u.a. den Unterstand und das Holzdeck zum
Gegenstand hatte. Für die letztgenannten Bauten verweigerte das Amt für
Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) mit Verfügung vom 13. April
2005 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die
Raumplanung (RPG; SR 700). Zudem beantragte es in seinem Amtsbericht gleichen
Datums, dem Bauvorhaben weder die Zustimmung für Bauten und Anlagen in der
Uferschutzzone gemäss Art. 5 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 1982
über See- und Flussufer (SFG/BE; BSG 704.1) zu erteilen, noch eine Ausnahme
nach Art. 6 Abs. 3 SFG/BE zu gewähren. Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 erteilte
der Regierungsstatthalter der Bauherrschaft für den bereits erstellten
Unterstand und das ebenfalls schon installierte Holzdeck den Bauabschlag und
ordnete die vollständige Entfernung der Bauten innert drei Monaten nach
Rechtskraft des Entscheides an. Im Übrigen bewilligte er die
Umgebungsgestaltung.

C.
Am 13. Juni 2005 erhoben die A.________ AG, X. und Y. B.________, X. und Y.
C.________, D.________, die einfache Gesellschaft E.________ und F.________
sowie G.________ als Eigentümer der Parzelle Nr. 414 Beschwerde bei der Bau-,
Verkehrs- und Energie
direktion des Kantons Bern (BVE) gegen den Bauentscheid und die
Wiederherstellungsverfügung. Die BVE wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom
12. Dezember 2005 ab.

Dagegen gelangten sämtliche Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht des Kantons
Bern. Sie ersuchten um Aufhebung der massgeblichen Dispositiv-Ziffern im
Entscheid des Regierungsstatthalters vom 10. Mai 2005 und die Bewilligung des
Unterstandes sowie des Holzdeckes. Eventualiter sei von der Wiederherstellung
abzusehen. Das Verwaltungsgericht wies die Rechtsbegehren mit Urteil vom 17.
August 2007 ab.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. September 2007
beantragen die A.________ AG (Beschwerdeführerin 1), X. B.________
(Beschwerdeführer 2), X. und Y. C.________ (Beschwerdeführer 3), D.________
(Beschwerdeführer 4), E.________ (Beschwerdeführer 5) und F.________
(Beschwerdeführerin 6) sowie G.________ (Beschwerdeführer 7) die Aufhebung der
Ziff. 4.2 der Verfügung des Regierungsstatthalters vom 10. Mai 2005 und des
Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. August 2007. Es sei
gerichtlich festzustellen, dass der ursprüngliche Zustand im Zusammenhang mit
dem Holzdeck auf ihrer Parzelle Gbbl Nr. 414 nicht wiederherzustellen sei.
Zugleich stellen die Beschwerdeführer Antrag auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung.

Nicht zur Angelegenheit geäussert hat sich der Gemeinderat von
Tüscherz-Alfermée. Die BVE lässt durch ihr Rechtsamt die Abweisung der
Beschwerde beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verzichtet auf
eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) von
einer Vernehmlassung absieht.

Am 18. Oktober 2007 sprach der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, ein Endentscheid (Art. 90
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), betrifft die
Bewilligungsfähigkeit einer Baute in der kantonalen Uferschutzzone. Gestützt
auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide
in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf
dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34 Abs. 1
RPG in der Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006, 2261) gelten
für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesrechtspflege. An der Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ändert nichts, wenn - wie hier -
lediglich die Bundesverfassungsmässigkeit der Handhabung von kantonalem bzw.
kommunalem Baurecht im Streit liegt.

Die Beschwerdeführer fechten den Bauabschlag in Bezug auf das Holzdeck und die
vom Verwaltungsgericht geschützte Wiederherstellungsverfügung an. Dazu sind sie
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig (Art. 100
Abs. 1 BGG) erhoben. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

1.2 Unzulässig ist der Antrag der Beschwerdeführer, auch Dispositiv-Ziff. 4.2
der regierungsstatthalterlichen Verfügung vom 10. Mai 2005 aufzuheben. Diese
Verfügung ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden
(Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 129 II 438 E. 1
S. 441 mit Hinweisen).

2.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beseitigung des Unterstandes und des in den
See hinein ragenden Teils des Holzdecks von den Beschwerdeführern nicht mehr
bestritten wird. Sie wenden sich einzig dagegen, auch das restliche Holzdeck
hinter der Ufermauer auf dem Terrain des Vorgartens zu entfernen und den
ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

3.
Die Beschwerdeführer berufen sich in erster Linie auf den Grundsatz von Treu
und Glauben und machen Vertrauensschutz geltend. Sie vertreten die Ansicht,
aufgrund des Hergangs und der abgegebenen Zusicherungen müsse als erstellt
gelten, dass der Gemeinderat von Tüscherz-Alfermée das landseitig gelegene
Holzdeck genehmigt habe.

3.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf
Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte
und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und
Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE
129 I 161 E. 4.1 S. 170; 127 I 31 E. 3a S. 36; 126 II 377 E. 3a S. 387; 118 Ia
245 E. 4b S. 254).

3.2 Das Verwaltungsgericht setzt sich im angefochtenen Urteil zunächst
ausführlich mit der Bewilligungsfähigkeit des Holzdecks auseinander. Es
unterscheidet insbesondere zwischen dem in den See hinaus ragenden und dem an
Land erstellten Teil. Zu Letzterem führt es aus, dieser befinde sich in der
Uferschutzzone nach Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 4 Abs. 1 SFG/BE. In dieser
Zone dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet werden, wenn sie nach ihrem Zweck
einen Standort in der Uferschutzzone erfordern, im öffentlichen Interesse
liegen und die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen (Art. 4 Abs. 1 SFG/BE). Das
Verwaltungsgericht hält dazu fest, das Holzdeck diene einzig den
Beschwerdeführern als private Anlage und liege daher nicht im öffentlichen
Interesse. Darüber hinaus sei es auch nicht standortgebunden, liege doch ein
beträchtlicher Teil der Parzelle Nr. 414 gemäss dem Uferschutzplan Nr. 7A
"Schlössli" vom 29. November 2001 im Sektor C: Dort sind laut Art. 7.1 der
Überbauungsvorschriften (ÜV) Gartenanlagen zonenkonform und kann nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ein rollstuhlgängiger Zugang zum See
geschaffen werden. Auch stehe das Holzdeck in Widerspruch zu Art. 9 ÜV, wonach
die natürliche Ufervegetation zu erhalten und zu fördern ist. Folgerichtig
gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, das Deck sei nicht zonenkonform.
Dieser Feststellung kann gefolgt werden. Sie wird denn auch von den
Beschwerdeführern nicht bestritten.

3.3 Weiter verneint das Verwaltungsgericht auch die Voraussetzungen für eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 6 Abs. 3 SFG/BE. Diese Bestimmung sieht vor, dass
die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion aus wichtigen
Gründen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren kann, soweit der Zweck
des Gesetzes nicht gefährdet wird. Dazu zieht das Verwaltungsgericht in
Erwägung, es gelte namentlich zu beachten, dass der Perimeter des massgeblichen
Uferschutzplans einzig die Parzelle Nr. 414 umfasse und diese vier
verschiedenen Zonen zuweise. Im Rahmen der Planung sei eine spezifisch auf
dieses Grundstück zugeschnittene, differenzierte Bauordnung geschaffen worden.
So seien Gartenanlagen bzw. Terrassen und Pergolen in den Sektoren C und D
ausdrücklich vorgesehen. Angesichts dieser auf das Bauvorhaben der
Beschwerdeführer zugeschnittenen Regelung bleibe für eine Ausnahme kein Raum.
Auch habe die Anwendung der Vorschriften keine ausgesprochene Unbilligkeit zur
Folge, lasse sich doch das streitbetroffene Bauvorhaben nur wenig verschoben
auf dem im Sektor C liegenden Teil des Grundstückes zonenkonform verwirklichen.
Ebenso sei der Zugang zum See auf anderem Weg ohne Probleme möglich, befinde
sich doch östlich der Schutzzone eine Hafenanlage mit einer Treppe und bestehe
mit dem Rollstuhlsteg mit Einsteigeplattform im Hafen auch für den heutigen
Beschwerdeführer 7 die Möglichkeit, ins Wasser zu gelangen. Die Vorinstanzen
hätten zu Recht keine Ausnahmebewilligung nach Art. 6 Abs. 3 SFG/BE gewährt.
Auch diese Schlussfolgerung wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede
gestellt.

3.4 Indes stützen sich die Beschwerdeführer in ihrer Argumentation auf ein
Schreiben des Gemeinderates vom 12. Mai 2004, welches den Titel "Überbauung
Schlössli - Stellungnahme zum Umgebungsplan" trägt und hinsichtlich des
Holzdecks wie folgt lautet:
"Das geplante Holzdeck auf dem "Schlössli Terrain" wird ebenfalls im
Einvernehmen mit den Schutzorganisationen genehmigt, ausgenommen von der
Genehmigung ist der in den See hinausragende Teil. Zur Zeit klärt das
Statthalteramt mit den zuständigen Instanzen die Bewilligung des in den See
hinausragenden Teils ab. Vorbehältlich der Zustimmung des Statthalters stützt
die Gemeinde mit den Schutzorganisationen den fraglichen Teil."
Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass der Gemeinderat bezüglich des in
den See hinein ragenden Abschnitts ausdrücklich einen Vorbehalt angebracht und
an den Regierungsstatthalter verwiesen habe. Sie, bzw. ihr Architekt, hätten in
guten Treuen annehmen dürfen, der Gemeinderat habe das landseitige Holzdeck
genau so genehmigt wie die steinerne Bodenpflästerung davor oder die
Beseitigung der Thujahecke. Auch wenn von einer "Stellungnahme" die Rede sei,
handle es sich bei dem Schreiben doch ganz klar um einen konkreten
Genehmigungsbeschluss, der alle Elemente einer Verfügung enthalte, auch wenn
diese nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet worden sei. Es sei nicht
Aufgabe des Bürgers, die Zuständigkeiten der Behörden zu hinterfragen, solange
diese nicht offensichtlich falsch seien.

3.5 Das Verwaltungsgericht hält den Beschwerdeführern zugute, dass sie die
Arbeiten erst aufgrund des zitierten Schreibens der Gemeinde vorgenommen haben.
Indes sei die Gemeinde klarerweise nicht die allein zuständige Stelle zur
Bewilligung von Bauvorhaben in der Uferschutzzone. Der heutige Beschwerdeführer
7 sei bereits im Verfahren um Bewilligung des Sechsfamilienhauses als Vertreter
der Bauherrschaft aufgetreten und habe auch im streitigen Verfahren die zur
Bewilligung eingereichten Umgebungspläne mit Holzdeck und Unterstand namens der
Bauherrschaft unterzeichnet. Für den als Anwalt tätigen Beschwerdeführer 7
müsse erkennbar gewesen sein, dass die Gemeinde das strittige Bauvorhaben nicht
allein und ausserhalb eines förmlichen Baubewilligungsverfahrens bewilligen
könne und dürfe, zumal sich die fehlende Kompetenz der Gemeinde nach Meinung
des Verwaltungsgerichts durch Konsultation des Gesetzestextes ohne weiteres
hätte erkennen lassen. Gleiches gelte für den von den Beschwerdeführern
beigezogenen Architekten. Dieser habe als Fachperson um die Rechtslage wissen
müssen. Schliesslich falle erheblich zu Ungunsten der Beschwerdeführer ins
Gewicht, dass diese bereits aus der im Zusammenhang mit der Bewilligung des
Sechsfamilienhauses erfolgten Projektänderung betreffend Cheminée-bau und
Kaminzug an der Süd-Westfassade gewusst hätten, dass Ausnahmen von den
Vorschriften des Uferschutzplans nur vom AGR und nicht von der Gemeinde erteilt
werden können. Es müsse somit für alle Beteiligten auf der Hand gelegen haben,
dass das Holzdeck aufgrund seiner Dimensionen baubewilligungspflichtig gewesen
sei, den Überbauungsvorschriften offenkundig nicht entsprochen habe und von der
Gemeinde nicht allein habe bewilligt werden können. Daran ändere nichts, dass
die Uferschutzorganisationen ihre Unterstützung bekundet hätten, vermöge doch
deren Einverständnis die Zustimmung der staatlichen Behörden nicht zu ersetzen.

Weiter vertritt das Verwaltungsgericht den Standpunkt, die Beschwerdeführer
könnten auch aus dem Verhalten des Regierungsstatthalters nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Selbst wenn dieser am Augenschein vom 8. September 2004 und
im folgenden Verfahren tatsächlich nur den in den See hinein ragenden Teil des
Holzdecks bemängelt und den Landteil als bewilligt betrachtet hätte, läge nach
Meinung des Verwaltungsgerichts kein vertrauensbildender Tatbestand vor. Zu
diesem Zeitpunkt sei das Holzdeck längst erstellt gewesen und die
Beschwerdeführer hätten aufgrund des Verhaltens des Regierungsstatthalters
keinerlei nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen.

3.6 Diese Würdigung der Umstände durch das Verwaltungsgericht ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar kann das Schreiben der Gemeinde
vom 12. Mai 2004 für Unkundige den Anschein erwecken, die Gemeinde verfüge über
abschliessende Entscheidbefugnisse. Die Beschwerdeführer haben sich aber
insbesondere die Rechtskenntnisse ihres Anwaltes als direkt Mitbetroffenem und
Beschwerdeführer 7 sowie die Erfahrung ihres Architekten anrechnen zu lassen
(vgl. BGE 132 II 21 E. 6.2.2 S. 38; 111 Ib 213 E. 6a S. 222). In diesem
Zusammenhang weist denn das Verwaltungsgericht zu Recht auf das Gesuch der
Bauherrschaft vom 27. März 2003 für eine Projektänderung hinsichtlich eines
Cheminéeanbaus inklusive Kaminabzug hin: Das Vorhaben hätte einer Ausnahme von
den Uferschutzvorschriften bedurft, welche das AGR mit Schreiben vom 16.
September 2003 verweigerte. Dies hatte zur Folge, dass das Gesuch abgewiesen
und in der Folge Art. 6.5 der Überbauungsvorschriften abgeändert wurde.
Spätestens seit diesem Zeitpunkt musste den Beteiligten klar sein, dass die
Gemeinde nicht allein über Ausnahmebewilligungen in der Uferschutzzone
entscheiden kann. Auch die Änderung der Überbauungsvorschriften musste nach dem
kommunalen Beschluss vom 12. Dezember 2003 noch vom AGR genehmigt werden.
Zumindest der Beschwerdeführer 7 und der Architekt mussten sich demzufolge
aufgrund ihrer Fachkenntnisse in rechtlicher und praktischer Hinsicht der
fehlenden Bewilligungskompetenz der Gemeinde für Bauten und Anlagen im
Uferschutzbereich bewusst sein. Sie konnten darum aus dem Schreiben
"Stellungnahme zum Umgebungsplan" vom 12. Mai 2004 keine weiter gehenden Rechte
ableiten.

3.7 Im Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass sich die
Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen können.

4.
Die Beschwerdeführer machen sodann einen Verstoss gegen Art. 26 BV in
Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 und 3 BV geltend. Sie empfinden den
Wiederherstellungsbefehl zudem als diskriminierend, insbesondere dem
Beschwerdeführer 7 als Rollstuhlfahrer gegenüber.

4.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Ein Eingriff in
die Eigentumsgarantie bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Zudem
muss er durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig
sein (Art. 36 BV). Ist eine Baute materiell gesetzeswidrig, hat das deshalb
noch nicht zur Folge, dass sie abgebrochen werden muss (BGE 123 II 248 E. 4b S.
255). Auch in einem solchen Falle sind die allgemeinen verfassungs- und
verwaltungsrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Das Bundesgericht prüft
die Voraussetzungen des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit
frei. Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff
stand, wenn er zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich
ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten
Mitteln, d.h. den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen,
steht (BGE 128 I 1 E. 3e/cc S. 15, mit Hinweisen). So kann die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung
vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im
öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben
angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im
Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen
widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35; 111 Ib 213 E. 6 S. 221 mit Hinweisen).
Grundsätzlich kann sich auch der Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat,
gegenüber einem Abbruch- oder Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit berufen. Er muss indessen in Kauf nehmen, dass die
Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der
Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und
die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass
berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39; 111 Ib 213 E. 6b S. 224).

4.2 Vorliegend gilt besonderes Augenmerk dem Umstand, dass der Uferschutzplan
Nr. 7A speziell auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführer zugeschnitten wurde.
So besteht denn auf der Parzelle Nr. 414 durchaus die Möglichkeit, im Sektor C
des Überbauungsplans ein zonenkonformes Holzdeck zu realisieren (siehe Art. 7.1
der Überbauungsvorschriften). Nötig ist einzig eine Verschiebung. Vor diesem
Hintergrund erscheint die Beseitigung der Anlage im Uferschutzbereich als
zumutbar. Sie ist zudem das einzige Mittel, um den rechtmässigen Zustand
wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die sich gegenüberstehenden
privaten Interessen am bequemen Seezugang richtigerweise als weniger gewichtig
eingeschätzt als das öffentliche Interesse an der Freihaltung der
Uferschutzzone. Wenn die Beschwerdeführer dazu vorbringen, das Holzdeck stehe
in Einklang mit der Seegartennutzung, blenden sie den klaren Wortlaut des
Gesetzes aus, welches nach Art. 4 Abs. 1 SFG/BE nur Bauten und Anlagen erlaubt,
die nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone erfordern, im
öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen.
Dass das Holzdeck diese Anforderungen nicht erfüllt, wurde vor Bundesgericht
nicht mehr bestritten (vgl. E. 3.2 hiervor). Hinzu kommt, dass bereits ein
Zugang zum und in den See besteht, dies inkl. "Poollift" (Plan 1:100 vom 5.
Februar 2004, zuletzt revidiert am 14. September 2004). Selbst wenn der
Standort im Hafen nicht optimal erscheinen sollte, ist eine Verschiebung
durchaus möglich, ohne dass die Uferschutzzone tangiert wird. Das Argument des
Beschwerdeführers 7, wonach er als Rollstuhlfahrer durch den angefochtenen
Entscheid diskriminiert werde, greift deshalb nicht.

Nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführer davon ausgehen, sie hätten
anstelle des Holzdecks einen Kiesweg zu erstellen. Der Regierungsstatthalter
hat im Entscheid vom 10. Mai 2005 verfügt, der rechtmässige Zustand sei
insofern wiederherzustellen, als die bereits vorgenommenen baulichen Massnahmen
rückgängig zu machen seien, d.h. bereits errichtete Bauten seien wegen der
fehlenden Zonenkonformität zu entfernen. Wie die Gestaltung vorzunehmen sei,
wurde nicht genauer definiert. Sie hat sich in jedem Fall an den geltenden
Uferschutzvorschriften zu orientieren.

4.3 Demzufolge verletzt der angefochtene Entscheid die bei
Grundrechtseingriffen zu beachtende Verhältnismässigkeit nicht. Die
diesbezüglichen Rügen sind ebenfalls abzuweisen.

5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang tragen die
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde
Tüscherz-Alfermée, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem
Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer