Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.295/2007
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1C_295/2007

Urteil vom 23. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

1. A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.Ehepaar D.________,
5.Ehepaar E.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Heer,

gegen

Ehepaar F.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Peter Conrad,
Stadtrat Baden, Rathausgasse 1, 5401 Baden,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22,
5001 Aarau.

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. August 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute F.________ beabsichtigen, ihr Einfamilienhaus auf Parzelle Nr.
3548 an der Rehhalde 1 in Baden abzubrechen und statt dessen ein
Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen und einer Tiefgarage mit neun
Autoabstellplätzen zu errichten. Die Bauparzelle liegt nach dem kommunalen
Bauzonenplan in der Wohnzone W2. Am 18. November 2004 reichten die Eheleute
F.________ beim Stadtrat Baden eine Voranfrage zum geplanten Neubau ein und
beantragten eine Klärung von Fragen betreffend Auslegung des grossen
Grenzabstands, Anordnung und Grösse des Attikageschosses sowie Erschliessung
und Ausmass der Einstellhalle. Die Baukommission Baden regte nach einer
ersten Prüfung am 30. November 2004 diverse Anpassungen des Vorhabens an.
Nach einer zweiten Prüfung vom 14. Dezember 2004 nahm der Stadtrat Baden am
20. Dezember 2004 zum Bauvorhaben vorläufig Stellung, unter Vorbehalt von
Änderungen der Rechtsverhältnisse, allfälliger berechtigter Einsprachen
Dritter sowie der Bedingungen und Auflagen des definitiven
Baubewilligungsverfahrens.

Das anschliessend eingereichte Baugesuch lag vom 29. März bis 18. April 2005
öffentlich auf. Auf eine Publikation der am 20. Juni 2005 eingereichten
Änderungen des Baugesuchs wurde verzichtet. Gegen das Vorhaben erhoben die
unmittelbaren Nachbarn der Bauparzelle A.________, B.________, C.________,
die Eheleute D.________ sowie die Eheleute E.________ Einsprachen. Der
Stadtrat Baden wies die Einsprachen am 4. Juli 2005 ab, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden waren, und erteilte die Baubewilligung unter
Bedingungen und Auflagen.

B.
Mit Beschwerde an das kantonale Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU)
verlangten die unterlegenen Einsprecher die Aufhebung der Baubewilligung. Das
Departement wies die Beschwerde gegen das Bauvorhaben mit Entscheid vom 18.
April 2006 im Wesentlichen ab. Einzig in Bezug auf einen Besucherparkplatz
wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Durchführung des
ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an den Stadtrat zurückgewiesen.
Gegen diesen Departementsentscheid gelangten die unterlegenen
Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Mai 2006 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Sie beantragten im Wesentlichen, der
angefochtene Entscheid des Departements sei aufzuheben, soweit darin ihre
Beschwerde abgewiesen werde. Das Verwaltungsgericht führte am 3. Juli 2007
einen Augenschein durch und hörte neben den Parteien zwei Fachpersonen des
BVU an. Mit Urteil vom 9. August 2007 wies das Verwaltungsgericht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache ab. Lediglich in Bezug auf
die Regelung der Kostenfolgen hob das Verwaltungsgericht den Entscheid des
BVU vom 18. April 2006 auf und nahm eine neue Kostenverlegung im
Departementsentscheid vor.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. September
2007 beantragen A.________, B.________, C.________, die Eheleute D.________
sowie die Eheleute E.________ im Wesentlichen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 9. August 2007 und die Baubewilligung vom 4. Juli
2005 seien aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht und das BVU verweisen auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid. Die privaten Beschwerdegegner beantragen, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen
(Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Entscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Bewilligung und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auch auf
dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) in der Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs
zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR
173.32) gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 400
E. 2.1 S. 404).

1.2 Dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts liegt ein Entscheid
des BVU zu Grunde, mit welchem die Sache an den Stadtrat Baden zur
Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens betreffend einen
Besucherparkplatz zurückgewiesen wurde. Aus den in diesem Punkt nicht
umstrittenen Ausführungen des Departements ergibt sich, dass das Bauvorhaben
ohne den noch nicht bewilligten Besucherparkplatz die vorgeschriebene Anzahl
Pflichtparkplätze knapp nicht erfülle. Über die Bewilligung des
Besucherparkplatzes sei deshalb im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu
entscheiden. Dieser Teil des Departementsentscheids war beim
Verwaltungsgericht nicht umstritten. Nach den Akten liegt über die
Bewilligung des Besucherparkplatzes noch kein Entscheid vor. Das angefochtene
Urteil, mit welchem noch nicht über alle wesentlichen baurechtlichen Fragen
betreffend das umstrittene Bauvorhaben kantonal letztinstanzlich entschieden
wurde, schliesst das Baubewilligungsverfahren somit nicht ab. Es stellt einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2).
Ein Teilentscheid nach Art. 91 lit. a BGG liegt nicht vor, da die Frage der
Einhaltung der vorgeschriebenen Anzahl Pflichtparkplätze Voraussetzung für
die Bewilligung des gesamten Bauvorhabens ist und somit nicht unabhängig von
den anderen Begehren beurteilt werden kann.

Gegen den Zwischenentscheid ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur
zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil ist nicht ersichtlich und wird von den
Beschwerdeführern auch nicht dargetan (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Mit einer
Gutheissung der Beschwerde könnte im Übrigen auch nicht ein bedeutender
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart
werden, geht es bei der noch offenen Frage doch lediglich um einen
Besucherparkplatz, für den auf dem Baugrundstück nach den Ausführungen des
BVU genügend Raum besteht. Auf die Beschwerde gegen den vorliegenden
Zwischenentscheid kann somit nicht eingetreten werden. Hingegen kann der
Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 93
Abs. 3 BGG).

2.
Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten
den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese
haben die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren
angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Baden, dem Departement Bau,
Verkehr und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag