Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.293/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_293/2007 /fun

Urteil vom 12. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle
Häner,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
(ETH Zürich), Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fristlose Entlassung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. August 2007
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Sachverhalt:

A.
X.________ begann im Juni 2004 unter der Leitung von Y.________
(Doktoratsleiter) sein Doktorat im Labor für Organische Chemie an der
Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ). Seit dem 1. Oktober 2004
war er im Labor zusätzlich als wissenschaftlicher Assistent angestellt. Die
formelle Zulassung zum Doktorat erfolgte am 25. Oktober 2005. Die ursprünglich
auf ein Jahr befristete Anstellung bei der ETHZ wurde erstmals am 7. September
2005 um ein Jahr und am 28. Dezember 2005 ein weiteres Mal bis zum 30.
September 2007 verlängert.

Wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen X.________ und Y.________ wurden im
Februar und März 2006 u.a. ein Schlichtungsgespräch mit der
Departementsvorsteherin und Unterredungen mit dem Prorektor durchgeführt. Mit
Schreiben vom 22. März 2006 teilte Y.________ X.________ mit, dass er einen
Antrag auf Exmatrikulation gestellt habe, und forderte ihn auf, seinen
Arbeitsplatz umgehend zu räumen und die Schlüssel abzugeben.

Die ETHZ verfügte am 6. Juni 2006 die Exmatrikulation von X.________ und sprach
am 26. Juni 2006 die fristlose Entlassung aus.

B.
Die ETH-Beschwerdekommission wies die Beschwerde von X.________ gegen die
Exmatrikulationsverfügung mit Urteil vom 14. Dezember 2006 ab. Die
Exmatrikulation sei rechtens, weil das Vertrauensverhältnis zwischen X.________
und seinem Doktoratsleiter zutiefst gestört sei und dies weder der einen noch
der anderen Partei angelastet werden könne. Die ETHZ habe zudem alle
notwendigen Schritte zur Streitschlichtung unternommen.

Im separat geführten Verfahren betreffend fristlose Entlassung hiess die
Beschwerdekommission den Antrag der ETHZ auf Feststellung der Gültigkeit der
fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gut. Den Antrag von X.________
auf Leistung einer Ferienabgeltung wies sie ab. Sie verpflichtete die ETHZ
jedoch zur Zahlung einer Überstunden- bzw. Überzeitentgeltung in Höhe von 254
Arbeitsstunden und einer reduzierten Parteientschädigung, beides zugunsten von
X.________. Zur Begründung wurde angeführt, die fristlose Kündigung sei mit der
Exmatrikulation und dem zerstörten Vertrauensverhältnis gerechtfertigt, so dass
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die ETHZ unzumutbar sei.

C.
Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Beschwerde von X.________ gegen die
beiden Entscheide der Beschwerdekommission in vereinigtem Verfahren mit Urteil
vom 20. August 2007. Es hiess die Beschwerde bezüglich der fristlosen Kündigung
teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war,
namentlich bezüglich der Exmatrikulation. Das Gericht hob den Entscheid der
Beschwerdekommission vom 14. Dezember 2006 bezüglich fristlose Entlassung auf
und erklärte die fristlose Kündigung vom 26. Juni 2006 durch die ETHZ als
nichtig. Es verpflichtete die ETHZ, X.________ eine Lohnzahlung von Fr.
53'375.-- brutto für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2007 zu
bezahlen, unter Anrechnung des neuen Einkommens von X.________ von monatlich
Euro 1'323.-- seit 1. Oktober 2006. Ferner verurteilte es die ETHZ zu einer
Entschädigungszahlung zugunsten von X.________ in der Höhe eines Monatslohns
(Fr. 3'538.35 netto).

Zur Begründung führte das Gericht aus, eine Fortführung des Doktorats sei wegen
des zerrütteten Vertrauensverhältnisses bzw. schwerwiegender
Meinungsverschiedenheiten nicht denkbar, nachdem das Schlichtungsverfahren
erfolglos verlaufen sei. Da X.________ bis zur Exmatrikulation einen Wechsel
des Doktoratsleiters konsequent abgelehnt habe, erweise sich die
Exmatrikulation als verhältnismässig. Hingegen sei die fristlose Kündigung
unbegründet. Die Immatrikulation als Doktorand sei keine Bedingung für die
Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der ETHZ. Die Hochschule hätte
X.________ die Möglichkeit bieten müssen, seine Arbeitsleistung, allenfalls in
einer anderen Abteilung, bis zum vereinbarten Vertragsende am 30. September
2007 zu erbringen. Mangels eines wichtigen Grundes sei die Kündigung nichtig,
weshalb die ETHZ den Lohn bis Vertragsende zu bezahlen habe. Da X.________
inzwischen in Deutschland angestellt worden sei, habe er sich anrechnen zu
lassen, was er in der betreffenden Zeitperiode verdient habe.

D.
X.________ führt mit Eingabe vom 20. September 2007 Beschwerde an das
Bundesgericht. Er beantragt erstens, den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als er verpflichtet wird, sich
Euro 1'323.-- pro Monat seit Oktober 2006 an den Lohn anrechnen zu lassen.
Eventualiter sei der Entscheid insoweit aufzuheben, als mit der
Beschwerdeabweisung ebenso der Antrag auf Entschädigung von Überstunden und
Überzeit abgewiesen worden ist, und es seien ihm 960 Überstunden bzw. Überzeit
zuzüglich Zuschläge zu entschädigen. Zweitens sei X.________ zu Lasten der ETHZ
eine Parteientschädigung von mindestens einem Drittel der im Verfahren vor der
Beschwerdekommission geltend gemachten Anwaltskosten, das heisst von mindestens
Fr. 7'743.20, zuzusprechen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, über
die Entschädigungsfolgen aus dem vorinstanzlichen Verfahren zu entscheiden.
Drittens seien eventualiter, bei Obsiegen in diesem Verfahren, die von den
Vorinstanzen festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu verlegen.

E.
Die ETHZ und das Bundesverwaltungsgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen
je die Abweisung der Beschwerde. X.________ hält in der Replik vom 27. November
2007 an seinen Anträgen fest. Dazu hat sich die ETHZ mit Eingabe vom 20.
Dezember 2007 geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf weitere
Stellungnahme verzichtet. Die genannten Eingaben sind den Parteien zugestellt
worden.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft eine vermögensrechtliche Sache (Art. 83 lit. g
Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110), welche sich gemäss den Anträgen auf
einen Streitwert von über Fr. 15'000.-- beläuft (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG
ist grundsätzlich zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Anordnung sei aufzuheben, wonach an die
Lohnforderung gegen die ETHZ sein neuer Verdienst von Euro 1'323.-- pro Monat
angerechnet würde. Es widerspreche einem gefestigten Grundsatz, wenn einerseits
die Entschädigung für eine nicht mehr mögliche (zeitliche) Kompensation der
Überzeit und der Überstunden abgelehnt und andererseits dem Arbeitnehmer
gleichzeitig die Schadensminderungspflicht entgegengehalten würde, wenn er eine
neue Stelle antrete.

Der Beschwerdeführer hat der ETHZ am 31. März 2006 die Schlüssel zurückgegeben
und am 3. April 2006 den Arbeitsplatz geräumt. Das Bundesverwaltungsgericht hat
ihm eine Lohnzahlung für die Zeit bis 30. September 2007 zugesprochen. Der
Beschwerdeführer ist seit 1. Oktober 2006 an der Technischen Hochschule in
A.________ angestellt und erhält hierfür nach eigenen Angaben einen Monatslohn
von Euro 220.-- und ein (nicht rückzahlbares) Stipendium von Euro 1'103.--. Es
steht somit fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit eines Jahres (1.
Oktober 2006 bis 30. September 2007) neben dem zugesprochenen Lohn der ETHZ
einen zusätzlichen Verdienst aus seiner neuen Anstellung in A.________
erzielte.

Das Bundespersonalgesetz (BPG, SR 172.220.1), nach dem das
Bundesverwaltungsgericht die Lohnforderung des Beschwerdeführers zu beurteilen
hatte, beruht auf dem Grundsatz der Weiterbeschäftigung, so dass der betroffene
Mitarbeiter im Falle der Nichtigkeit der Kündigung mit der bisherigen oder,
wenn dies nicht möglich ist, mit einer anderen zumutbaren Arbeit
weiterbeschäftigt wird (Art. 14 Abs. 2 BPG). Im vorliegenden Fall wurde die
fristlose Kündigung aber zu spät nichtig erklärt, als dass die ETHZ den
Beschwerdeführer hätte weiterbeschäftigen können. Der Beschwerdeführer hatte
inzwischen eine neue Stelle angenommen. Das Bundesverwaltungsgericht wandte
sinngemäss die zivilrechtliche Regelung an (Art. 6 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 337c
Abs. 2 OR), welche die Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei
ungerechtfertigter Entlassung vorsieht. Die Anrechnung des neuen Verdienstes
aus A.________ ist auf jenen Zeitraum begrenzt, für welchen der
Beschwerdeführer sowohl Zahlungen der ETHZ als auch von A.________ erhält. Die
Anrechnung des neuen Einkommens für den Zeitraum des Doppelverdienstes ist
bundesrechtskonform und der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der
Anrechnungsanordnung ist abzuweisen.

3.
Zum Antrag auf Entschädigung der Überstunden und Überzeit hat das
Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dieser Antrag könne nur im Sinne eines
Eventualantrags berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe diesen Antrag
vor der ersten Instanz (Beschwerdekommission) bloss eventualiter zur
Lohnfortzahlung gestellt. Er könne ihn vor zweiter Instanz
(Bundesverwaltungsgericht) nicht zusätzlich ("kumulativ") zur Lohnfortzahlung
geltend machen. Auf den Antrag sei infolge unzulässiger Erweiterung des
Streitgegenstandes nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer trägt eine abweichende Ansicht vor. Er beruft sich auf die
damalige Beschwerdeschrift und auf den Umstand, dass eine zeitliche
Kompensation der Überstunden nicht mehr möglich sei.
In Würdigung der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2006 an die
Beschwerdekommission ist festzuhalten, dass der Antrag auf Ferien-, Überzeit-
und Überstundenentschädigung eventualiter zum Antrag auf Lohnzahlung gestellt
wurde. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Antrag für den Fall
gestellt wurde, dass der Lohnzahlungsanspruch nicht bestehen sollte. Die
Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Überzeitantrag nur
eventuell, d.h. für einen bestimmten Fall gelte, stimmt mit den damaligen
Darlegungen des Beschwerdeführers überein. Abweichend von der Vorinstanz hat
das Bundesverwaltungsgericht das Hauptbegehren gutgeheissen, indem es dem
Beschwerdeführer eine Lohnzahlung bis 30. September 2007 zusprach. Damit
erübrigte sich die Behandlung des Eventualfalles und das Gericht durfte
schliessen, das Eventualbegehren sei weggefallen bzw. liege ausserhalb des
Streitgegenstandes. Eine Rechts- oder Verfassungsverletzung ist nicht
ersichtlich. Demnach ist der vor Bundesgericht gestellte Antrag auf
Entschädigung von Überzeit und Überstunden abzuweisen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das Bundesverwaltungsgericht habe es
unterlassen, die Parteientschädigung für das Verfahren vor der
Beschwerdekommission neu zu verlegen. Er beruft sich auf Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und beantragt,
die Parteientschädigung sei auf mindestens einen Drittel der geltend gemachten
Kosten, entsprechend einem Betrag von Fr. 7'743.20, zu erhöhen.

Die Beschwerdekommission erachtete die fristlose Kündigung als gültig, wies den
Hauptantrag auf Lohnzahlung ab und sprach dem Beschwerdeführer bloss die -
eventuell beantragte - Überzeit- bzw. Überstundenentgeltung sowie eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtete hingegen die fristlose Kündigung als nichtig und die Lohnforderung
des Beschwerdeführers bis zum ordentlichen Ablauf des befristeten
Arbeitsvertrags als berechtigt. Es hob den Entscheid der Beschwerdekommission
auf und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
6'101.10.-- zu. Gemäss der Urteilsbegründung bezieht sich diese
Parteientschädigung auf das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Diesen
Standpunkt bekräftigt das Bundesverwaltungsgericht in der Vernehmlassung, indem
es ausführt, die Parteientschädigung für das Verfahren vor der
Beschwerdekommission sei deshalb nicht neu verlegt worden, weil das VwVG
hierfür keine gesetzliche Grundlage enthalte und die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers keinen ausdrücklichen Antrag auf Neuverlegung gestellt habe.
Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer für den Verfahrensabschnitt vor
der Beschwerdekommission nicht entschädigt wurde, obwohl er zweimal teilweise
obsiegte.

Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Gemäss Art.
7 Abs. 1 und 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) hat die obsiegende Partei
Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten. Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung
entsprechend zu kürzen.

Für den Verfahrensabschnitt vor der ersten Beschwerdeinstanz sollte der
Beschwerdeführer zunächst mit Fr. 500.-- entschädigt werden (Urteil der
Beschwerdekommission vom 14. Dezember 2006). Diese Anordnung wurde jedoch mit
dem Entscheid der zweiten Beschwerdeinstanz ersatzlos aufgehoben (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2007). Die gesprochene
Parteientschädigung bezieht sich nur auf den zweiten Teil des
Beschwerdeverfahrens. Indes hat der Beschwerdeführer bereits im ersten Teil,
vor der Beschwerdekommission, teilweise obsiegt. Folglich hätte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer für das gesamte
Beschwerdeverfahren entschädigen müssen. Es verletzt Bundesrecht, wenn dem
Beschwerdeführer die Parteientschädigung für das Verfahren vor der ersten
Beschwerdeinstanz verweigert wird. Die Sache ist daher an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, welches eine angemessene Entschädigung
für das Verfahren vor der Beschwerdekommission festlegen wird (Art. 107 Abs. 2
und Art. 68 Abs. 5 BGG).

5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 4 des
angefochtenen Urteils ist aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer damit die
Parteientschädigung für den Verfahrensabschnitt vor Beschwerdekommission
verweigert wurde. Die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zur Festsetzung
der Parteientschädigung im Sinne von E. 4 zurückzuweisen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Dies betrifft die Anträge des
Beschwerdeführers betreffend Verdienstanrechnung und Überstundenentschädigung.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer eine reduzierte
Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung ist die
Kostengrenze gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG wegen des Streitwerts von über
Fr. 30'000.-- nicht zu berücksichtigen. Die ETHZ hat dem Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte, angemessene
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. August 2007 aufgehoben,
soweit damit dem Beschwerdeführer teilweise die Parteientschädigung verweigert
wurde. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zur Festsetzung der
Parteientschädigung für das Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission
zurückgewiesen.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich) hat den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu
entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Thönen