Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.280/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_280/2007

Urteil vom 13. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter
Hübner,

gegen

Sunrise Communications AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Lorenzo Marazzotta,
Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,
c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Juni 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:
A.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der Sunrise Communications AG am 11.
Januar 2005 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation für GSM und UMTS auf
dem Gebäude Kreuzstrasse 19 in Zürich-Riesbach (Kat.-Nr. RI4077).
B.
Dagegen rekurrierten A.________ und B.________ an die Baurekurskommission I des
Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 23. Dezember 2005 ab.
C.
Gegen den Rekursentscheid erhoben A.________ und B.________ am 7. Februar 2006
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Am 7. Juni 2007 wies
das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
D.
Dagegen hat die X.________ AG, Eigentümerin der Liegenschaft Kreuzstrasse 26,
am 14. September 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In formeller Hinsicht beantragt sie u.a., es sei der Parteiwechsel von den
bisherigen Beschwerdeführern, A.________ und B.________, auf deren
Rechtsnachfolgerin, die X.________ AG, zu bewilligen und es sei diese an Stelle
der bisherigen Beschwerdeführer als Beschwerdeführerin in das Verfahren
aufzunehmen.
E.
Die Bausektion des Stadtrates Zürich und das Verwaltungsgericht beantragen
Abweisung der Beschwerde. Die Sunrise Communications AG beantragt, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Das BAFU vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, die Anforderungen
der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV; SR 814.710) seien eingehalten.
F.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:
1.
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid, der eine Baubewilligung
für eine Mobilfunk-Basisstation bestätigt, unterliegt grundsätzlich der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Näher
zu prüfen ist die Identität der Beschwerdeführer und deren Legitimation.
1.1 In der Verfügung vom 8. Oktober 2007 ging das Bundesgericht davon aus,
neben der X.________ AG seien auch A.________ und B.________ Beschwerdeführer
im bundesgerichtlichen Verfahren. Diesen Eindruck erweckt auf den ersten Blick
die Beschwerdeschrift, die neben der - ausdrücklich als Beschwerdeführerin
bezeichneten - X.________ AG auch A.________ und B.________ (in Fettdruck)
aufführt, mit dem Zusatz "alle vertreten durch Rechtsanwalt Hübner".

Bei näherer Betrachtung ergibt sich allerdings, dass die Beschwerde "namens und
im Auftrag der Beschwerdeführerin", d.h. der X.________ AG, erhoben wurde; von
dieser stammt auch die der Beschwerde beiliegende Anwaltsvollmacht. A.________
und B.________ werden zwar einleitend zur Bezeichnung der Beschwerdesache ("in
Sachen ...") erwähnt, ihren Namen vorangestellt ist allerdings der Zusatz
"anstelle von"; sie werden denn auch nicht als Beschwerdeführer bezeichnet,
sondern als "bisherige" bzw. "vorinstanzliche" Beschwerdeführer, und es wird
beantragt, die X.________ AG sei an deren Stelle in das Verfahren aufzunehmen.
Insofern ist davon auszugehen, dass nur die X.________ AG Beschwerde führt. Im
Folgenden ist daher nur deren Legitimation zu prüfen.
1.2 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt
(Art. 89 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeführerin hat zwar als Eigentümerin der Liegenschaft Kreuzstrasse
26 ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, mit dem eine Mobilfunk-Basisstation in der Nachbarschaft bewilligt
wird. Ihr fehlt jedoch die formelle Beschwer, da sie sich am Rekursverfahren
und am Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nicht beteiligt hatte.

Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei ein Parteiwechsel zu bewilligen, d.h.
sie wolle das Verfahren an Stelle der bisherigen Beschwerdeführer A.________
und B.________ fortsetzen. Zur Begründung bringt sie vor, A.________ und
B.________ hätten das Mietverhältnis per 30. September 2007 aufgelöst. Zu
diesem Zeitpunkt würden ihr die fraglichen Büroräume zurückgegeben, weshalb sie
vom angefochtenen Bauvorhaben im selben Ausmass betroffen werde wie ihre
vormaligen Mieter. Infolge der streitigen Mobilfunkanlage würden die fraglichen
Büroräume schwer zu vermieten sein; zudem sei ein Wertverlust der Liegenschaft
zu erwarten.

Der Parteiwechsel ist im BGG nicht geregelt. Art. 17 BZP (i.V.m. Art. 71 BGG)
kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdegegnerin dem
Parteiwechsel nicht zugestimmt hat, sondern Nichteintreten auf die Beschwerde
beantragt.

In der Literatur wird z.T. die Auffassung vertreten, ein Parteiwechsel sei
(auch ohne Zustimmung der Gegenpartei) in Fällen zuzulassen, in denen das
Rechtsschutzbedürfnis im Laufe des Verfahrens auf eine andere Person übergeht,
sei es aufgrund einer Singularsukzession, sei es aufgrund einer Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG, 2.
Aufl., § 21 N 106; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und
Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968, Diss. Zürich 1997, Vorbem. zu
§ 38 Rn. 27 S. 13 f.; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rn. 369 ff. S. 194 ff., insbes. Rn. 375 S.
196 f.). Als Beispiel wird der Fall erwähnt, dass ein Mieter einer Liegenschaft
Beschwerde gegen das Bauvorhaben seiner Nachbarn führt und im Laufe des
Verfahrens aus dem Mietverhältnis ausscheidet. In diesem Fall gehe das
schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers unter; auf Antrag könne es aber
dem neuen Mieter der Liegenschaft übertragen werden (Merker, a.a.O. S. 14 oben;
Häner, a.a.O. Rz 375 S. 196/197).

Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil das Rechtsschutzinteresse
von A.________ und B.________ nicht auf die Beschwerdeführerin übergegangen
ist. Diese ist nicht Mieterin, sondern Eigentümerin der Liegenschaft
Kreuzstrasse 26. Als solche hatte sie ein eigenes Rechtsschutzinteresse und war
von Anfang an legitimiert, gegen die Bewilligung der streitigen Mobilfunkanlage
Beschwerde zu führen, unabhängig davon, ob sie die Räumlichkeiten selbst nutzte
oder vermietete (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1A.86/2003 vom 15. Dezember 2003
E. 1.4).

Weil sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, ist die angefochtene
Baubewilligung ihr gegenüber bestandeskräftig geworden. Möglicherweise
verzichtete sie auf eigene Rechtsmittel (bzw. auf den nach §§ 315 f. des
Zürcher Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 zur Wahrung der
Rechtsmittelbefugnis nötigen Antrag auf Zustellung des baurechtlichen
Entscheids), weil sie davon ausging, ihre damaligen Mieter würden die
Baubewilligung anfechten und dabei auch ihre Interessen wahrnehmen. Dieses
Vertrauen ist aber nicht schutzwürdig; vielmehr hätte sich die
Beschwerdeführerin, zur Sicherung ihrer Rechtsmittelbefugnis vor Bundesgericht,
selbst am Rekurs- und Beschwerdeverfahren beteiligen müssen (vgl. BGE 133 II
181 E. 3.2.1 S. 187 f. zur vergleichbaren Situation des Luzerner
Kantonalschützenvereins, dessen Interessen im Einspracheverfahren durch die
Gemeinde vertreten worden waren).
2.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 65 ff. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Sunrise Communications AG für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem
Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber