Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.275/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_275/2007/sst

Urteil vom 16. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Felix Barmettler

gegen

Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82,
Postfach 3214, 6431 Schwyz.

Gegenstand
SVG Warnungsentzug; Fahren trotz Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Juni 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A.
Am 20. Oktober 2004 verfügte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz gegen
X.________ (wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit am 21. Juli 2004 bei
Cham) einen Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat.
Die betreffende SVG-Administrativmassnahme ist in Rechtskraft erwachsen. Auf
Gesuch des Fahrzeuglenkers hin gewährte das kantonale Verkehrsamt (mit
Verfügung vom 24. Januar 2005) einen Vollstreckungsaufschub. Es ordnete an,
dass X.________ den Führerausweis bis spätestens am 1. März 2005 zu deponieren
hatte. Mit undatiertem Brief, der am 26. Februar 2005 bei der Post aufgegeben
wurde (und am 28. Februar 2005 eintraf), stellte der Lenker den Führerausweis
dem kantonalen Verkehrsamt zu.

B.
Am Morgen des 1. März 2005 lenkte X.________ einen Personenwagen in
Merlischachen. Das Bezirksgericht Küssnacht sprach ihn deshalb mit Strafurteil
vom 3. April 2006 des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzuges (Art.
95 Ziff. 2 SVG) schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von Fr.
8'000.--. Auf Berufung des Verurteilten hin bestätigte das Kantonsgericht
Schwyz mit Urteil vom 5. September 2006 den Schuldspruch, es reduzierte die
Busse jedoch auf Fr. 2'000.--. Dieses Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen.

C.
Am 15. März 2007 verfügte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz gegen X.________
(als Administrativmassnahme gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2
lit. b SVG) einen Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von sechs
Monaten (wegen Fahrens trotz Ausweisentzuges am 1. März 2005). Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III,
mit Entscheid vom 21. Juni 2007 ab.

D.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 21. Juni 2007 gelangte
X.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13.
September 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides; ausserdem sei "von jeder Administrativmassnahme
Umgang zu nehmen". Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Anordnung
einer Verwarnung; subeventuell sei der Führerausweisentzug auf die Dauer eines
Monats zu beschränken.

E.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 gewährte das Bundesgericht der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung. Das Verkehrsamt und das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz sowie das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragen je die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 82 ff. BGG sind erfüllt. Mit der
Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a und b BGG).

1.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105
Abs. 1-2 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Immerhin
prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Nach den materiellrechtlichen Vorschriften der SVG-Revision vom 14. Dezember
2001 wird beurteilt, wer nach ihrem Inkrafttreten eine leichte, mittelschwere
oder schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (Abs.
1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001). Nach bisherigem
Recht angeordnete Massnahmen werden nach bisherigem Recht berücksichtigt (Abs.
2 der Schlussbestimmungen). Die Revision vom 14. Dezember 2001 ist am 1. Januar
2005 in Kraft getreten.

Im vorliegenden Fall war ein erster Warnungsentzug für die Dauer eines Monates
(wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h) am 20. Oktober 2004
(nach altem Recht) verfügt worden. Dieser einmonatige Führerausweisentzug ist
in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Anfechtungsgegenstand der
vorliegenden Beschwerde. Angefochten ist ein zweiter Warnungsentzug von sechs
Monaten Dauer. Dieser wurde (in erster Instanz) am 15. März 2007 angeordnet
wegen einer SVG-Widerhandlung (Fahren trotz Ausweisentzug) vom 1. März 2005.

3.
Das administrativmassnahmenrechtlich zu beurteilende Verhalten erfolgte am 1.
März 2005. Auf dessen rechtliche Qualifikation sind grundsätzlich die
revidierten Bestimmungen des SVG anwendbar (vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_81/
2007 vom 31. Oktober 2007, E. 2.1, und 6A.113/2006 vom 30. April 2007, E. 3).
Streitig ist zunächst, ob eine schwere SVG-Widerhandlung im Sinne von Art. 16c
Abs. 1 lit. f SVG vorliegt. Eine solche begeht, wer ein Motorfahrzeug trotz
Ausweisentzug führt.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe von einem willkürlich
festgestellten Sachverhalt aus. In Verletzung von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG
habe sie eine schwere Widerhandlung gegen das SVG bejaht. Gemäss den
Verfügungen des kantonalen Verkehrsamtes sei er, der Beschwerdeführer,
berechtigt gewesen, bis am Abend des 1. März 2005 ein Motorfahrzeug zu lenken.
Ein rechtswirksamer Ausweisentzug sei ihm nicht bekannt gewesen, weshalb er
nicht willentlich gegen ein allfälliges Fahrverbot verstossen hätte. Das
Kantonsgericht habe im Strafurteil (hinsichtlich Art. 95 Ziff. 2 SVG) auch ein
grobfahrlässiges Verhalten ausgeschlossen. Andere Verkehrsteilnehmer habe er
nicht gefährdet. Ausserdem sei sein Verhalten weder schuldhaft noch
rechtswidrig. Wegen einer krankheitsbedingten Störung des Bewusstseins sei er
ausserstande gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen. Sein Arzt
schliesse eine Schuldunfähigkeit nicht aus. Ausserdem habe er sich in einer
Notstandssituation befunden.

3.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hat das
kantonale Verkehrsamt am 20. Oktober 2004 gegen den Beschwerdeführer einen
Warnungsentzug des Führerausweises rechtskräftig verfügt. Darin wurde dem
Beschwerdeführer das Fahren von Motorfahrzeugen für die Dauer von einem Monat
untersagt. Ebenso wurde ihm mitgeteilt, dass der Führerausweis bis spätestens
5. Januar 2005 beim Polizeiposten Küssnacht (oder beim Verkehrsamt) abzugeben
sei und dass die einmonatige Wirkungsdauer des Entzuges am Tag der Deponierung
beginne. Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin gewährte ihm das Verkehrsamt (mit
Verfügung vom 24. Januar 2005) zwar einen vorläufigen Vollstreckungsaufschub.
Es ordnete jedoch an, dass der Beschwerdeführer den Führerausweis bis
spätestens am 1. März 2005 zu deponieren hatte. Mit undatiertem Brief, der am
26. Februar 2005 bei der Post aufgegeben wurde und am 28. Februar 2005 eintraf,
liess der Beschwerdeführer den Führerausweis dem Verkehrsamt zustellen.

3.3 Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (und die darauf gestützte
Erwägung, am Morgen des 1. März 2005 sei die Fahrberechtigung rechtswirksam
entzogen gewesen) sind nicht offensichtlich unzutreffend (vgl. Art. 97 Abs. 1
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Für den Standpunkt des Beschwerdeführers, das
kantonale Verkehrsamt habe ihm faktisch erlaubt, bis am Abend des 1. März 2005
ein Motorfahrzeug zu führen, findet sich in den Akten keine Stütze. Das
Verkehrsamt hat ihn vielmehr schriftlich und ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht, dass der einmonatige Entzug am Tag der Deponierung des Ausweises
wirksam werde. Der Ausweis ging am 28. Februar 2005 per Post beim Verkehrsamt
ein. Dass die (vorläufig erstreckte) Deponierung des Dokumentes spätestens bis
1. März 2005 zu erfolgen hatte, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer trotz
Abgabe bzw. Postaufgabe des Führerausweises am 26. Februar 2005 noch bis und
mit 1. März 2005 berechtigt gewesen wäre, ein Motorfahrzeug zu lenken.

3.4 Im Strafurteil des Kantonsgerichtes vom 5. September 2006 wurde die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Schuldunfähigkeit ebenso verneint wie das
Vorliegen von Notstand bzw. einer notstandsähnlichen Situation. Auch den
Einwand, der Beschwerdeführer habe im Tatzeitpunkt nicht gewusst bzw. wissen
müssen, dass ihm der Führerausweis entzogen war, hat das Kantonsgericht
ausdrücklich verworfen.

3.5 In SVG-Administrativentscheiden darf die urteilende Behörde von den
Feststellungen im konnexen Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen
feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt
waren, wenn sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdrängt, oder wenn der
Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche
Rechtsfragen abgeklärt hat. Dies gilt besonders, wenn das Strafurteil im
ordentlichen Verfahren durch ein Gericht gefällt wurde (BGE 124 II 103 E. 1c/aa
S. 106; 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f., je mit Hinweisen). Hängt die rechtliche
Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter
besser kennt als die Administrativbehörde, ist letztere auch hinsichtlich der
Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes im
Strafurteil grundsätzlich gebunden (BGE 124 II 103 E. 1c/ bb S. 106 f. mit
Hinweisen).

3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Notstand gehandelt, so dass
sein Vorgehen rechtmässig bzw. nicht schuldhaft erscheine. Am Morgen des 1.
März 2005 habe er erfahren, dass vier Polizeibeamte das nahe liegende Gästehaus
"gestürmt" hätten. Durch die seiner Ansicht nach willkürliche und rechtswidrige
Polizeiaktion sei er in Panik und Empörung geraten. Er habe sich daher "Hals
über Kopf" ans Steuer seines Autos gesetzt, um "zum Rechten zu sehen".

3.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann diesbezüglich von einer
Notstandssituation im strafrechtlichen Sinne keine Rede sein. Insbesondere
stellte das Vorgehen des Beschwerdeführers nicht das einzige taugliche Mittel
("ultima ratio") dar, um der vermeintlichen Not- oder Gefahrenlage zu begegnen.
So hätte der von einem einmonatigen Führerausweisentzug Betroffene ohne
weiteres sich von einem Angehörigen des Personals chauffieren lassen können.
Sogar zu Fuss hätte er ohne Verzug eintreffen können, zumal die Distanz nach
eigenen Angaben lediglich ca. 100-200 Meter betrug. Darüber hinaus drohte keine
unmittelbare Gefahr gegenüber hochwertigen Rechtsgütern im Sinne von Art. 17-18
StGB (bzw. aArt. 34 StGB). Inwiefern bei der Rückfahrt vom Gästehaus auch bloss
eine vermeintliche Notstandslage fortbestanden hätte, die der Beschwerdeführer
nur durch Führen eines Motorfahrzeuges hätte abwenden können, wird in der
Beschwerde nicht dargelegt. Es besteht für das Bundesgericht kein Anlass,
diesbezüglich von den Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. des
konnexen Strafurteils abzuweichen. Die Beschwerde erschöpft sich insofern auch
in einer blossen Wiederholung der von der Vorinstanz bereits widerlegten
Argumente.

3.8 Dass der Polizeieinsatz vom 1. März 2005 gar rechtswidrig gewesen sei,
stellt eine unbelegte Parteibehauptung dar. Der Beschwerdeführer weist selber
darauf hin, dass er seinen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zurückgezogen
hat, worauf das Bezirksamt Küssnacht am 13. Juli 2005 eine
Nichteröffnungsverfügung erliess. Dass er zum Rückzug des Strafantrages durch
eine angebliche Täuschung von Behördeorganen verleitet worden sei, erscheint
als weitere reine Schutzbehauptung, für die es an Anhaltspunkten in den Akten
fehlt. Auch eine angebliche Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB; aArt. 10
StGB) durften die kantonalen Instanzen ohne Verletzung von Bundesrecht
verneinen (vgl. dazu angefochtener Entscheid, S. 7 E. 2.3, sowie Strafurteil
des Kantonsgerichtes vom 5. September 2006, S. 6-10, E. 2).

3.9 Wie bereits dargelegt, war der Führerausweis im Zeitpunkt der fraglichen
Fahrten (am Morgen des 1. März 2005) rechtskräftig entzogen und rechtswirksam
beim Verkehrsamt deponiert. Dies musste dem Beschwerdeführer auch subjektiv
bewusst sein (vgl. BGE 124 II 103 E. 1a S. 105 f.). Die entsprechende
Auffassung der Vorinstanz beruht weder auf einem bundesrechtswidrigen Begriff
des Eventualvorsatzes (oder des Sachverhalts- bzw. Verbotsirrtums), noch auf
offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen:
3.9.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Verkehrsamt (am 24.
Januar 2005) verfügt hatte, der Führerausweis müsse bis spätestens am 1. März
2005 deponiert werden. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass ihm (in der
Verfügung vom 20. Oktober 2004) mitgeteilt worden war, der Führerausweis sei
beim Polizeiposten Küssnacht oder beim Verkehrsamt abzugeben und die
Rechtswirkung des einmonatigen Entzuges beginne am Tag der Deponierung.
Unbestritten ist auch, dass der Führerausweis am 26. Februar 2005 per Post an
das Verkehrsamt versendet wurde, wo er am 28. Februar 2005 eintraf. Der
Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, er sei am 26. Februar
2005 schwer krank gewesen und habe an diesem Tag veranlasst, dass sein Ausweis
"spätestens am 1. März 2005 zum Versand gebracht" werde.
3.9.2 Selbst wenn diese Sachdarstellung zuträfe, hätten die Angestellten des
Beschwerdeführers nur folgerichtig gehandelt, wenn sie den Auftrag
("spätestens") ohne Verzug, das heisst, noch am 26. Februar 2005, ausführten,
wie dies dann offenbar auch geschehen ist. Wie es sich damit (betriebsintern)
genau verhielt, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer musste bei einem
solchen (von ihm selbst erteilten) Auftrag jedenfalls ernsthaft damit rechnen,
dass der Ausweis vor dem 1. März 2005 beim Verkehrsamt eingehen und der Entzug
damit wie angekündigt Rechtswirkung entfalten konnte. Zwar behauptet er, die
Postaufgabe am 26. Februar 2005 durch sein Personal sei "weisungswidrig"
erfolgt. Dafür bleibt er jedoch jeden Nachweis schuldig. Insbesondere sagt er
nicht, welchem Angestellten er die angebliche Weisung erteilt hätte. Im Übrigen
hätte er sich im vorliegenden Zusammenhang auch das (von ihm kausal
verursachte) Verhalten von Hilfspersonen anrechnen zu lassen.
3.9.3 Noch viel weniger durfte der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben davon
ausgehen, dass sein Führerausweis am Morgen des 1. März 2005 mit Sicherheit
noch nicht beim Verkehrsamt hätte eingetroffen (bzw. nicht einmal der Post
hätte übergeben worden) sein können. An der strafrechtlichen
Berufungsverhandlung vom 5. September 2006 hat der Beschwerdeführer denn auch
unbestrittenermassen ausgesagt, er habe am 1. März 2005 gewusst, dass sein
Ausweis bereits deponiert gewesen sei und er deswegen eigentlich nicht mehr
hätte fahren dürfen. Im Begleitbrief, das dem am 26. Februar 2005 versendeten
Dokument beilag, schrieb der Beschwerdeführer ausserdem eigenhändig: "Hier
sende ich meinen Führerausweis, wie von Ihnen verlangt. Hoffe ihn bald wie
möglich nach dem 20. März zurück. Besten Dank".
3.9.4 Angesichts der schriftlichen Verfügungen des Verkehrsamtes und des
eigenen Verhaltens des Beschwerdeführers, das zur Postaufgabe am 26. Februar
2005 führte, musste er ernsthaft damit rechnen, dass (spätestens ab 1. März
2005) gegen ihn der rechtskräftig verfügte einmonatige Führerausweisentzug
lief. Zumindest hatte er objektiven Anlass, an seinen (angeblichen) falschen
Mutmassungen zum zeitlichen Beginn des Führerausweisentzuges zu zweifeln. Er
macht aber auch nicht geltend, er habe beim Verkehrsamt rechtzeitig
sachdienliche Erkundigungen dazu eingeholt. Wenn er sich am 1. März 2005
dennoch ans Steuer eines Motorfahrzeuges setzte, liegt darin auch subjektiv
eine eventualvorsätzliche (oder zumindest grobfahrlässige) schwere
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG (vgl. BGE 124 II 103 E.
1a S. 105 f., E. 1d S. 107 in fine, E. 2a-b S. 109).
3.9.5 Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, das Kantonsgericht habe im
Strafurteil einen Eventualvorsatz (oder gar Grobfahrlässigkeit) ausgeschlossen,
findet in den Akten keine Stütze (vgl. Berufungsurteil vom 5. September 2006,
S. 13 E. 4b, S. 13 f. E. 5). Die vom Beschwerdeführer angerufene Erwägung
(wonach das strafrechtliche Verschulden insgesamt relativ gering erscheine)
bezog sich nicht auf die Qualifikation des subjektiven Tatbestandes, sondern
auf die Strafzumessung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt der
Umstand, dass er bei den Fahrten vom 1. März 2005 nicht auch noch andere
Verkehrsteilnehmer gefährdete, eine (zumindest) grobfahrlässige Missachtung des
Fahrverbotes keineswegs ausscheiden.

3.10 Nach dem Gesagten ist hier der Tatbestand des Fahrens trotz Ausweisentzug
erfüllt und damit eine schwere SVG-Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1
lit. f SVG. Der angefochtene Entscheid erweist sich insofern als
bundesrechtskonform. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles sind
(soweit objektiv erstellt) bei der Festlegung der angemessenen
Administrativmassnahme im gesetzlichen Rahmen zu berücksichtigen (Art. 16 Abs.
3 i.V.m. Art. 16c Abs. 2 SVG).

4.
Zu prüfen ist weiter, ob die ausgefällte Administrativmassnahme im vorliegenden
Fall gesetzlich zulässig und (hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer)
bundesrechtskonform erscheint.

4.1 Der Beschwerdeführer möchte den verfügten Warnungsentzug des
Führerausweises vollständig abwenden. Zumindest sei die Entzugsdauer tiefer zu
bemessen als sechs Monate. Dabei sei auch den besonderen Umständen des Falles
Rechnung zu tragen. Er rügt, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang Art. 16
Abs. 3, Art. 16c Abs. 2 lit. a und b sowie Art. 16c Abs. 3 SVG verletzt und den
relevanten Sachverhalt unzutreffend festgestellt. Insbesondere fehle es an
einer (mittelschweren) Vortat im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG. Selbst
bei Annahme einer gesetzlichen Mindestentzugsdauer von sechs Monaten könne
diese (nach bisheriger Bundesgerichtspraxis) bei leichter Fahrlässigkeit
unterschritten werden.

4.2 Bei schweren Widerhandlungen verlangt das Gesetz zwingend den Entzug des
Führerausweises (Art. 16c Abs. 2 SVG). Die Dauer des Entzuges ist nach Art. 16
Abs. 3 SVG zu bemessen, wobei die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht
unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 16c Abs. 2 SVG).

4.3 Zunächst ist die gesetzliche Mindestentzugsdauer zu ermitteln:
4.3.1 Das Administrativmassnahmenrecht wurde per 1. Januar 2005 verschärft. Das
revidierte SVG sieht bei schweren Widerhandlungen abgestufte Mindestdauern der
Ausweisentzüge vor (zwischen mindestens drei Monaten und mindestens zwei
Jahren, Art. 16c Abs. 2 lit. a - e SVG). Die gesetzliche Abstufung trägt
insbesondere dem Umstand Rechnung, ob bereits früher (mittelschwere oder
schwere) Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen
(sogenanntes "Kaskadensystem" der Mindestentzugsdauer). Falls in den fünf
Jahren vor der neu zu beurteilenden schweren Widerhandlung kein Ausweisentzug
(wegen einer zumindest mittelschweren Widerhandlung) erfolgt ist, beträgt die
Entzugsdauer mindestens drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a i.V.m. lit. b-c
SVG). Der Gesetzgeber wollte damit insbesondere Ersttäter privilegieren sowie
Fälle, bei denen frühere Widerhandlungen zeitlich schon weit zurückliegen (vgl.
Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 S.
4462 ff., 4473 f., 4485 ff.). Nach einer schweren SVG-Widerhandlung wird der
Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen, wenn (in den
vorangegangenen fünf Jahren) der Ausweis bereits einmal wegen einer
mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG; vgl. BBl
1999 S. 4490; Bundesgerichtsurteil 6A.113/2006 vom 30. April 2007, E. 3).
4.3.2 Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG setzt die
Missachtung eines früheren (im Tatzeitpunkt noch andauernden) Ausweisentzuges
tatbestandsmässig voraus. Nach dem klaren Wortlaut und der Systematik des
Gesetzes ist die tiefere Mindestentzugsdauer von drei Monaten (im Sinne von
Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) daher ausgeschlossen, sofern:
a) eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG vorliegt, und
zusätzlich
b) der vom Täter missachtete Ausweisentzug (innerhalb der letzten fünf Jahre)
wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung angeordnet wurde (Art.
16c Abs. 2 lit. b-c SVG).
4.3.3 Bei schweren Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG kommt eine
Mindest-Entzugsdauer von drei Monaten (und damit ein Entzugsdauer von unter
sechs Monaten) hingegen in Frage, wenn der frühere Ausweisentzug wegen einer
leichten Widerhandlung erfolgte (oder mehr als fünf Jahre zurückliegt, Art. 16a
Abs. 2 i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a-b SVG). Im Übrigen tritt die Dauer des
neuen Ausweisentzuges wegen Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG an
die Stelle der noch verbleibenden Dauer des bisherigen Entzugs (Art. 16c Abs. 3
SVG; vgl. BBl 1999 S. 4491).
4.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen nach Art. 16c Abs. 2
lit. a SVG zu privilegierenden Lenker. Die hier zu beurteilende schwere
Widerhandlung (gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG) erfolgte am 1. März 2005. Mit
Verfügung vom 20. Oktober 2004 (und Vollzug nach Eingang des Ausweises bei den
kantonalen Behörden ab 28. Februar 2005) war ihm der Führerausweis für einen
Monat entzogen worden. Nach Ansicht der Vorinstanz erfolgte dieser
rechtskräftige Entzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung (im Sinne von
Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG), nämlich einer Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit (um mindestens 26 km/h) am 21. Juli 2004 bei Cham.
4.3.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Qualifikation der Vortat als mittelschwere
Widerhandlung sei unzulässig. Dass die Vorinstanz bei dieser Frage
neurechtliche Bestimmungen anwende, verstosse gegen die Bundesverfassung (Art.
5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV) bzw. gegen das Rückwirkungsverbot.
4.3.6 Der einmonatige Führerausweisentzug für die Geschwindigkeitsübertretung
vom 21. Juli 2004 wurde nach altem Recht (aArt. 16 Abs. 2 und aArt. 17 SVG)
angeordnet. Die diesbezügliche Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz
vom 20. Oktober 2004 ist rechtskräftig und bildet nicht Gegenstand der
vorliegenden Beschwerde. Auf das hier zu beurteilende Fahren trotz
Ausweisentzug vom 1. März 2005 sind die am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzten
Bestimmungen des SVG anwendbar. Das gilt insbesondere für die Regelung der neu
anzuordnenden Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 2 SVG), welche (gemäss Art.
16c Abs. 3 SVG) an die Stelle einer noch verbleibenden Dauer des laufenden
Entzugs tritt (vgl. Bundesgerichtsurteil 6A.113/ 2006 vom 30. April 2007, E.
3). Wenn die Vorinstanz in entsprechender Anwendung des neuen Rechts erwägt,
die altrechtliche Vortat sei (hinsichtlich der Mindestentzugsdauer) als
mittelschwer im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG zu qualifizieren, liegt
darin kein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot. Im Übrigen wird im
angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass (hinsichtlich der
Geschwindigkeitsübertretung) nach altem Recht ein "mittelschwerer Fall" im
Sinne von aArt. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG vorgelegen habe. Eine nach dem 1. Januar
2005 begangene analoge mittelschwere Widerhandlung wäre neu in Anwendung von
Art. 16b SVG zu ahnden.
4.3.7 Gegen den Beschwerdeführer wurde am 20. Oktober 2004 wegen einer
erheblichen Geschwindigkeitsübertretung (mindestens 106 km/h anstatt 80 km/h
Höchstgeschwindigkeit ausserorts) ein administrativer Führerausweisentzug von
einem Monat Dauer rechtskräftig verfügt. Dass die Vorinstanz diese
Widerhandlung (in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG bzw. aArt. 16 Abs. 2
Satz 1 SVG) nicht als leicht, sondern als mittelschwer einstuft, hält vor dem
Bundesrecht stand. Im angefochtenen Entscheid wird der einschlägigen Lehre und
Praxis zu den Geschwindigkeitsübertretungen um 26 km/h bis 29 km/h ausserorts
(insbesondere BGE 124 II 259 E. 2c S. 263) zutreffend Rechnung getragen. Auch
offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellungen sind in diesem Zusammenhang
nicht ersichtlich.

4.4 Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Vortat vom 21. Juli 2004 um eine
mittelschwere Widerhandlung, für die dem Beschwerdeführer der Ausweis
rechtskräftig entzogen wurde. Damit beträgt im vorliegenden Fall die
gesetzliche Mindestdauer des neu anzuordnenden Entzuges sechs Monate (Art. 16c
Abs. 2 lit. b SVG).

4.5 Nach der bisherigen Rechtsprechung zu den altrechtlichen
Admi-nistrativmassnahmen konnte bei Fahrten trotz Führerausweisentzug (aArt. 17
Abs. 1 lit. c SVG), welche auf einfacher Fahrlässigkeit beruhten, von der
(altrechtlichen) Mindestentzugsdauer von sechs Monaten nach unten abgewichen
werden. Ausgeschlossen war ein Unterschreiten der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer hingegen bei (Eventual-) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
(BGE 124 II 103 E. 2a-b S. 108 f. mit Hinweisen).
4.5.1 Es fragt sich, ob an dieser Praxis auch nach der erfolgten Revision
(sinngemäss) festgehalten werden kann. Der Gesetzgeber hat die
Mindestentzugsdauern bei Fahren trotz Ausweisentzug neu geregelt und abgestuft.
Dabei orientiert er sich primär an der Schwere der früheren Widerhandlung,
derentwegen der (neu missachtete) Ausweisentzug angeordnet wurde (vgl. oben, E.
4.3.1-4.3.3). Zwar ist insbesondere das "Verschulden" des Fehlbaren bei der
Festsetzung der konkreten Dauer des Ausweisentzuges mitzuberücksichtigen (Art.
16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf jedoch bei der
Bemessung der Administrativmassnahme nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs.
3 Satz 2 SVG).
4.5.2 Damit trägt der Gesetzgeber dem Grade der subjektiven Vorwerfbarkeit des
Fahrens trotz Ausweisentzug bei den abgestuften gesetzlichen
Mindestentzugsdauern zwar weiterhin keine Rechnung. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG
zielt jedoch laut Botschaft des Bundesrates ausdrücklich darauf ab, dass die
Mindestentzugsdauern "entgegen der Bundesgerichtspraxis, eingeführt mit BGE 120
Ib 504, nicht mehr unterschritten werden" dürfen. Der Bundesrat begründet diese
Konsequenz damit, "dass ansonsten die mit der Revision angestrebte einheitliche
Handhabung vereitelt würde" (BBl 1999 S. 4486).

4.5.3 Das revidierte SVG lässt somit grundsätzlich keinen Platz für eine
Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern. Davon abgesehen, beruht
das hier zu beurteilende Fahren trotz Führerausweisentzug auf
Grobfahrlässigkeit, wenn nicht gar auf Eventualvorsatz (vgl. oben, E.
3.9.1-3.9.5). Selbst nach der oben erwähnten altrechtlichen Praxis wäre somit
kein Unterschreiten der gesetzlichen Mindestentzugsdauer möglich gewesen.

4.6 Schliesslich bleibt noch zu prüfen, ob die von den kantonalen Instanzen
nach Art. 16 Abs. 3 SVG konkret bemessene Dauer des Entzuges (im Rahmen der
gesetzlichen Mindest- und Höchstgrenze) bundesrechtskonform ist. Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den konkreten Umständen des Falles
zu wenig Rechnung getragen.
4.6.1 Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz
1 SVG). Allerdings darf die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht
unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Diese beträgt, im
vorliegenden schweren Fall (wie oben, E. 4.3-4.5, dargelegt) sechs Monate (Art.
16c Abs. 2 lit. b SVG).
4.6.2 Bei der Bemessung der Entzugsdauer im Rahmen der gesetzlichen Mindest-
und Höchstgrenze haben die kantonalen Behörden den objektiv erstellten
konkreten Umständen des vorliegenden Falles in der Weise Rechnung getragen,
dass sie den gesetzlich vorgesehenen Massnahmenrahmen nach unten voll
ausgeschöpft haben. Da der Beschwerdeführer bereits in den Genuss der tiefsten
noch gesetzlich zulässigen Entzugsdauer kommt, können die von ihm geltend
gemachten Umstände des Falles nicht zu einer noch milderen
Administrativmassnahme führen. Die ausgefällte Entzugsdauer von sechs Monaten
erweist sich als bundesrechtskonform. Sie tritt an die Stelle der noch
verbliebenen Dauer des früheren Entzugs (vgl. Art. 16c Abs. 3 SVG).
4.6.3 Schliesslich erscheint die Dauer des Warnungsentzuges von sechs Monaten
auch unter dem intertemporalrechtlichen Gesichtspunkt der "lex mitior" (vgl.
Art. 2 Abs. 2 StGB analog) als bundesrechtskonform:
Das administrativrechtlich zu beurteilende Verhalten erfolgte am 1. März 2005.
Auf dessen rechtliche Qualifikation und Rechtsfolgen sind grundsätzlich die (am
1. Januar 2005 in Kraft getretenen) revidierten Bestimmungen des SVG anwendbar
(Bundesgerichtsurteile 1C_81/2007 vom 31. Oktober 2007, E. 2.1, und 6A.113/2006
vom 30. April 2007, E. 3). Bei der Frage, ob die revidierten oder die alten
Bestimmungen des SVG als "milder" (im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB) anzusehen
sind, ist auf die massnahmenrechtlichen Auswirkungen im konkreten Fall
abzustellen (vgl. Urteil 1C_81/2007 vom 31. Oktober 2007, E. 2.2). Im
vorliegenden Fall würde auch die Anwendung des alten Rechts zu keinem für den
Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen. Auch aArt. 17 Abs. 1 lit. c SVG
sah bei Fahren trotz Führerausweisentzug eine Mindestentzugsdauer von sechs
Monaten vor (vgl. Urteil 6A.113/2006 vom 30. April 2007, E. 3; BBl 1999 S.
4490). Ihre Unterschreitung (im Sinne der bisherigen altrechtlichen Praxis)
kommt hier, wie oben (E. 4.5) dargelegt, nicht in Frage.

5.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt und dem
Verwaltungsgericht, Kammer III, des Kantons Schwyz, sowie dem Bundesamt für
Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster