Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.274/2007
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1C_274/2007

Urteil vom 1. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Avvocato Fulvio Biancardi,

gegen

Gemeinde Silvaplana, 7513 Silvaplana, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar
Bänziger.

Baugesuche,

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Juni 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

4. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Am 15. Februar 2005 beschloss der Gemeindevorstand Silvaplana eine
Planungszone mit dem Ziel, einerseits den überbordenden Zweitwohnungsbau mit
einer Kontingentierung und der Einschränkung der Ersatzabgabe einzuschränken,
und andererseits den Generellen Gestaltungsplan in der Dorfkernzone
Silvaplana und Champfèr anzupassen, um die Erstellung übergrosser Baukörper
zu verhindern. Die Planungszone wurde am 24. Februar 2005 im Amtsblatt des
Kantons Graubünden publiziert.

Am 28. Juni 2005 und 23. August 2005 beschloss der Gemeindevorstand den
Entwurf eines Gesetzes für die Etappierung und Kontingentierung des
Wohnungsbaus sowie eine vorläufige Regelung für die Dorfkernzone Silvaplana
und Champfèr I und II (DK I und II).

B.
Am 15. bzw. 25. Februar 2005 reichte die Einfache Gesellschaft Y.________
(bestehend aus X._________, A.________ und B.________) ein Gesuch für den
Abbruch eines bestehenden Wohnhauses und die Errichtung eines
Mehrfamilienhauses "E" mit Autoeinstellhalle (im Folgenden: Haus E) auf der
Parzelle Nr. 61 in der Dorfkernzone Silvaplana und Champfèr ein.

Am 25. Februar 2005 reichte auch die Einfache Gesellschaft Z.________
(bestehend aus C.________ und D.________) ein Baugesuch für den Abbruch des
bestehenden Wohnhauses und die Errichtung eines Mehrfamilienhauses "D" auf
der benachbarten Parzelle Nr. 2033 ein (im Folgenden: Haus D).

Gegen beide Bauvorhaben wurden mehrere Einsprachen erhoben. Mit Verfügung vom
6. September 2005 wurden beide Baugesuche der Planungszone unterstellt. Diese
Verfügung wurde nicht angefochten.

C.
Am 12. Dezember 2005 unterbreiteten die Bauherrschaften der Gemeinde zwei
Alternativprojekte (Varianten B). Diese sehen u.a. vor, dass die
unterirdischen Garagen der neuen Häuser auf Parzellen Nrn. 61 und 2033 über
eine Einfahrt ab der Kantonsstrasse mittels eines Autolifts erreichbar sind.

D.
Am 1. September 2006 reichte die E.________ AG ein Wiedererwägungsgesuch
betreffend die ihr am 4. Juli 2006 erteilte Baubewilligung mit
Kontingentierung der Zweitwohnungsfläche bis ins Jahr 2017 ein. Darin vertrat
sie die Auffassung, dass die von den Einfachen Gesellschaften Y.________ und
Z.________ beanspruchten Zweitwohnungskontingente von 1'588 m² BWF nicht in
die Kontingentsliste hätte aufgenommen worden dürfen, weil die Baugesuche
nicht genehmigungsfähig seien.

E.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 stellte der Gemeindevorstand fest, dass
die Baugesuche der Einfachen Gesellschaften Y.________ und Z.________ vom 14.
bzw. 25. Februar 2005 bei der Kontingentsverteilung zumindest solange nicht
berücksichtigt werden könnten, als die nötige Erschliessung nicht gesichert
sei und die für die vorgesehene Zufahrt nötigen Rechte
(Dienstbarkeitsverträge) fehlten. Die Baugesuche vom 12. Dezember 2005
(Alternativprojekte) wurden abgewiesen, weil die darin aufgezeigte
Erschliessungslösung (Autolift ab der Kantonsstrasse) nicht bewilligungsfähig
sei.

F.
Dagegen erhoben die Bauherrschaften am 27. November 2006 gemeinsam Rekurs an
das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses führte einen
Augenschein durch. Am 28. Juni 2007 wies es den Rekurs ab.

G.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat X._________ am 13. September
2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
erhoben. Er beantragt, die Sache sei an die Gemeindebehörde, eventualiter an
das Verwaltungsgericht, zurückzuweisen, um nach Inkrafttreten des revidierten
Baugesetzes neu über die Baugesuche zu entscheiden.

H.
Die Gemeinde Silvaplana beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.

In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

I.
Am 14. November 2007 stimmte die Gemeindeversammlung Silvaplana der Revision
des Baugesetzes, u.a. mit Bestimmungen zum Erstwohnungsanteil und einer
Kontingentierung von Zweitwohnungsnutzungen, zu.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht
grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen
(Art. 82 ff. BGG).

1.1 Wie der Beschwerdeführer in den Beilagen zur Beschwerdeschrift glaubhaft
macht, ist er inzwischen Alleineigentümer der Parzellen Nrn. 61 und 2033
geworden und führt als solcher die hängigen Baugesuchsverfahren fort; die
Baugenossenschaft Y.________ wurde aufgelöst. Er ist deshalb befugt, allein
Beschwerde gegen den vom Verwaltungsgericht bestätigten Entscheid des
Gemeindevorstands vom 31. Oktober 2006 zu führen.

1.2 Die erstinstanzliche Verfügung vom 31. Oktober 2006 grenzt den
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ab. Dieser umfasst daher die
definitive Abweisung der Baugesuche vom 12. Dezember 2005 (Varianten B) und
die Nichtberücksichtigung der Baugesuche vom 15. bzw. 25. Februar 2005 bei
der Kontingentszuteilung, solange die Erschliessung nicht gesichert ist.

Soweit der Beschwerdeführer dagegen den Erlass der Planungszone und die
Unterstellung seiner Bauvorhaben darunter als verfassungswidrig rügt, kann
darauf nicht eingetreten werden; diese Rügen hätten mit Beschwerde gegen die
Planungszone bzw. die Verfügung vom 6. Oktober 2005 vorgebracht werden
müssen. Gleiches gilt für angebliche Verfahrensverletzungen bei der Revision
des kommunalen Baugesetzes: Diese müssen mit gesonderten Rechtsmitteln
geltend gemacht werden.

1.3 Im Übrigen ist auf die Beschwerde - vorbehältlich genügend begründeter
und zulässiger Rügen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) -
einzutreten.

2.
Zu prüfen sind zunächst die formellen Rügen des Beschwerdeführers.

2.1 Er bestreitet die Legitimation der E.________ AG; diese hätte vom
Verwaltungsgericht nicht zum Rekursverfahren beigeladen werden dürfen. Diesen
formellen Mangel kann er jedoch nach Treu und Glauben im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht mehr geltend machen, nachdem er (bzw. seine Rechtsvorgänger)
vor Verwaltungsgericht die Beiladung der E.________ AG nicht beanstandet
hatten (vgl. dazu BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f. mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil das Verwaltungsgericht das Bauvorhaben auf Parzelle Nr. 2033 erstmals
wegen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe von 11 m für baurechtswidrig
erachtet habe. Dies sei von der Gemeindebehörde nie beanstandet worden,
weshalb er (der Beschwerdeführer) sich dazu nicht habe äussern können.

Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid ausführt, wurde die
Überschreitung der Gebäudehöhe erstmals von der privaten Rekursgegnerin, der
E.________ AG, geltend gemacht. Deren Vernehmlassung wurde den Rekurrenten
zugestellt, die Gelegenheit erhielten, dazu Stellung zu nehmen. Damit wurde
ihnen das rechtliche Gehör gewährt.

3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter die Feststellung des Verwaltungsgerichts,
wonach die Einfache Gesellschaft Y.________ ihr Baugesuch am 25. Februar 2005
eingereicht habe, als offensichtlich falsch: Tatsächlich datiere das
Baugesuch vom 14. Februar 2005.

Aus den Baugesuchsakten ergibt sich, dass ein erstes Baugesuch, datiert vom
14. Februar 2005, am 15. Februar 2005 der Gemeindebehörde überbracht wurde.
Am 25. Februar 2005 wurde eine überarbeitete Fassung des Baugesuchs
eingereicht. Das Verwaltungsgericht spricht denn auch in E. 1c S. 4 des
angefochtenen Entscheids von den Baugesuchen "vom 14. Februar 2005,
überarbeitet eingereicht am 25. Februar 2005". Insofern liegt keine Differenz
hinsichtlich des Sachverhalts, sondern allenfalls in der rechtlichen
Würdigung des massgeblichen Baugesuchsdatums vor.
Das genaue Datum des Baugesuchs spielt jedoch im vorliegenden Verfahren keine
Rolle: Es ist unstreitig, dass der Gemeinde das Bauvorhaben der Einfachen
Gesellschaft Y.________ bei Erlass der Planungszone bekannt war und die
Planungszone auch im Hinblick auf dieses Projekt erlassen worden ist. Soweit
das Datum des Baugesuchs für eine allfällige spätere Entschädigung wegen
materieller Enteignung von Bedeutung sein könnte, wird darüber im
Entschädigungsverfahren zu entscheiden sein.

4.
Materiell rügt der Beschwerdeführer in erster Linie, dass die Gemeindebehörde
der geplanten Baugesetzänderung eine positive Vorwirkung eingeräumt habe;
dies verstosse gegen das Legalitätsprinzip, das Willkürverbot, den Grundsatz
von Treu und Glauben und das Gewaltenteilungsprinzip.

4.1 Wird der Erlass oder die Änderung der Grundordnung oder eines
Quartierplans in die Wege geleitet, kann der Gemeindevorstand für die
entsprechenden Gebiete eine Planungszone erlassen (Art. 21 Abs. 1 des am 1.
November 2005 in Kraft getretenen Raumplanungsgesetzes für den Kanton
Graubünden vom 6. Dezember 2004 [KRG]; dies entspricht Art. 56 Abs. 1 des bei
Erlass der Planungszone noch geltenden Raumplanungsgesetzes für den Kanton
Graubünden vom 20. Mai 1973 [aKRG]).

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung
erschweren oder dieser entgegenstehen könnte (Art. 21 Abs. 2 KRG; vgl. auch
Art. 27 Abs. 1 Satz 2 RPG). Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt
werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen
Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG; vgl. auch Ruch,
RPG-Kommentar, Art. 27 N 46). Insofern kommt der geplanten Regelung bereits
eine negative Vorwirkung zu. Unzulässig ist dagegen die positive Vorwirkung,
d.h. die Anwendung des künftigen, noch nicht in Kraft gesetzten Rechts unter
Nichtanwendung des geltenden Rechts (BGE 100 Ia 157 E. 5d S. 161 f.; Ruch,
RPG-Kommentar, N. 47 zu Art. 27).

4.2 Mit Verfügung des Gemeindevorstandes vom 31. Oktober 2006 wurden die
Baugesuche vom 12. Dezember 2005 (Varianten B) definitiv abgewiesen, weil die
vorgeschlagene Erschliessung mit Autolift ab der Kantonsstrasse die
Verkehrssicherheit gefährde und deshalb nicht bewilligungsfähig sei. Zudem
seien die Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt absolut ungenügend. Dieser Teil
des Entscheids stützt sich ausschliesslich auf geltendes Recht, nämlich auf
Art. 72 Abs. 2 KRG und Art. 73 Abs. 3 des Baugesetzes der Gemeinde Silvaplana
vom 25. Februar 2004 (BauG), und nimmt keinen Bezug auf das künftige Recht,
namentlich auf die geplante Kontingentierungsregel. Diesbezüglich erweist
sich der Vorwurf der positiven Vorwirkung somit als offensichtlich
unbegründet.

4.3 Hinsichtlich der Baugesuche vom 15. bzw. 25. Februar 2005 stellte die
Gemeinde fest, dass diese bei der Kontingentsverteilung zumindest solange
nicht berücksichtigt werden könnten, als die nötige Erschliessung der
Parzellen Nr. 61 und 2033 nicht gesichert sei und für die vorgesehene Zufahrt
die nötigen Rechte (Dienstbarkeitsverträge) fehlten.

Diese Feststellung umfasst zwei Teile:
4.3.1 Zum einen wird festgehalten, dass die eingereichten Baugesuche mangels
gesicherter Erschliessung unvollständig bzw. überarbeitungsbedürftig seien
und deshalb zur Zeit nicht bewilligt werden könnten. Dieser Teil des
Entscheids stützt sich auf Art. 89 Abs. 3 Satz 2 KRG und damit auf geltendes
kantonales Recht.

Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Begründung für Haus E (Parzelle Nr.
61), hielt dagegen Haus D (Parzelle Nr. 2033) aus anderen Gründen nicht für
bewilligungsfähig: Dieses ordne sich wegen seiner voluminösen Erscheinung
nicht in die bestehende Siedlungsstruktur ein; zudem übersteige es schon die
nach geltendem Recht in der Dorfkernzone zulässige Gebäudehöhe von 11 m. Auch
diese substituierte Begründung bezieht sich auf das geltende und nicht auf
das künftige Recht (die geplante weitere Reduktion der Gebäudehöhe auf 9.8 m
wird lediglich im Sinne eines obiter dictums erwähnt).

4.3.2 Dagegen betrifft die vom Gemeindevorstand daraus gezogene Folgerung,
wonach die Baugesuche bei der Kontingentsverteilung zur Zeit nicht
berücksichtigt werden könnten, die künftige Zweitwohnungskontingentierung.
Diese Rechtsanwendung ist im Folgenden näher zu prüfen.

5.
Der Gemeindevorstand stützte sich auf Art. 66 des Entwurfs "Förderung
Erstwohnungsbau und Einschränkung Zweitwohnungsbau" über die Behandlung von
Baugesuchen mit Kontingenten (entspricht Art. 63c des am 14. November 2007
von der Gemeindeversammlung beschlossenen revidierten Baugesetzes). Danach
werden Kontingentsgesuche in der Reihenfolge des Einganges der entsprechenden
Baugesuche berücksichtigt. Muss ein Baugesuch wegen Unvollständigkeit oder
Verletzung gesetzlicher Vorschriften zur Überarbeitung zurückgewiesen werden,
so ist für die Berücksichtigung der Eingang des überarbeiteten Gesuchs
massgebend. Gesuche für Bauvorhaben, die offensichtlich nicht
bewilligungsfähig sind oder deren Realisierung innert der dafür vorgesehenen
Frist als ausgeschlossen erscheint (Gesuche auf Vorrat), bleiben bei der
Kontingentszuweisung ausgeschlossen.

5.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei willkürlich und
unverhältnismässig gewesen, bereits vor Inkrafttreten der
Kontingentierungsregelung definitiv über die Verteilung der Kontingente zu
entscheiden, zumal die Bewilligungsfähigkeit der Baugesuche nach neuem Recht
noch gar nicht habe beurteilt werden können. Diese Vorgehensweise verletze
auch Treu und Glauben: Die Bauherrschaften hätten seit Frühling 2004 in
ständigem Kontakt mit der Gemeindebehörde gestanden, um die Bauvorhaben zu
optimieren. In der Verfügung vom 6. September 2005, mit der die Bauvorhaben
der Planungszone unterstellt worden seien, habe die Gemeinde selbst
festgehalten, dass über die Baugesuche definitiv erst entschieden werden
könne, wenn über das planerische Schicksal der Revisionsvorlage Klarheit
herrsche. Die Gemeindebehörde hätte deshalb allenfalls provisorische
Kontingente zuteilen, definitiv aber erst nach Inkrafttreten der neuen
Gemeinderegelung über die Kontingentszuteilung entscheiden dürfen.

Das Argument des Verwaltungsgerichts, andernfalls könnten nicht
bewilligungsfähige oder unvollständige Baugesuche auf Vorrat eingereicht
werden mit dem Ziel, an den künftigen Kontingenten teilzuhaben, was sowohl
den Zweck der Planungszone als auch jener der Kontingentierungsregelung
vereiteln würde, sei willkürlich: Nach Inkrafttreten des neuen Baugesetzes
müssten Baugesuche, die nicht bewilligungsfähig sind, selbstverständlich
abgewiesen werden; die für diese Projekte vorläufig reservierten Kontingente
würden dann hinfällig und kämen anderen, bewilligungsfähigen Baugesuchen
zugute. Im Übrigen sei das Baugesuch der Einfachen Gesellschaft Y.________
schon vor Erlass der Planungszone eingereicht worden.

5.2  Die Gemeinde Silvaplana macht dagegen geltend, es entspreche dem Gebot
der Verhältnismässigkeit und Art. 21 KRG, Baubewilligungen für
Zweitwohnungen, die - von der geplanten Kontingentierung abgesehen -
bewilligungsfähig sind, nicht gänzlich zu verweigern, sondern diese unter der
Auflage einer nach Kontingentierung gestaffelten Realisierung des
Bauvorhabens zu bewilligen. Dies setze eine vorläufige Kontigentsverteilung
voraus, die sich an den in Art. 64 ff. des Baugesetzentwurfs vorgesehenen
Verfahrensvorschriften zu orientieren habe. Es wäre im Lichte der
Rechtsgleichheit nicht gerechtfertigt, Baugesuche, die unvollständig oder
wegen Verstosses gegen gesetzliche Bestimmungen nicht bewilligungsfähig
seien, bei der Kontingentsverteilung zu berücksichtigen und damit die Gesuche
von Dritten, die der Behörde einwandfreie Projekte unterbreiten, zu
blockieren. So habe im vorliegenden Fall über die Kontingentszuteilung an die
Baugesellschaften Y.________ und Z.________ entschieden werden müssen, weil
davon die Zuweisungen an die übrigen Bauwilligen, wie u.a. die E.________ AG,
abgehangen hätten.

5.3 Diese Ausführungen sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden. Gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG dürfen während der Geltung der
Planungszone Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder der
rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften
widersprechen. Im Umkehrschluss lässt sich daraus folgern, dass Baugesuche,
die den geltenden und den geplanten neuen Vorschriften entsprechen, bewilligt
werden müssen. Dies aber setzt voraus, dass die Gemeinde weiss, ob und wann
Kontingente verfügbar sind, weshalb sie bereits eine vorläufige
Kontingentszuteilung vornehmen musste oder jedenfalls durfte.

Dabei musste sie sich an der im Baugesetzentwurf vorgesehenen (und inzwischen
von der Gemeindeversammlung genehmigten) Regelung zur Reihenfolge der
Berücksichtigung von Baugesuchen orientieren. Es entspricht im Übrigen auch
dem Gebot der Rechtsgleichheit, Kontingente vorrangig Baugesuchen zuzuteilen,
die sich im Übrigen als bewilligungsfähig erweisen.

5.4 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dies könne allenfalls für
Baugesuche gelten, die schon nach geltendem Recht nicht bewilligungsfähig
gewesen seien; dagegen könne diese Regel nicht auf Baugesuche angewendet
werden, die schon vor Erlass der Planungszone eingereicht wurden und dem
damals geltenden Recht entsprachen. Problematisch sei zudem, dass die
Planungszone nicht nur im Hinblick auf die geplante Kontingentierung des
Zweitwohnungsbaus erlassen worden sei, sondern auch zur Anpassung des
Generellen Gestaltungsplans in der Dorfkernzone Silvaplana und Champfèr. Es
sei willkürlich, Baugesuche, die zwar dem geltenden Recht, nicht aber den
geplanten neuen Baumassen entsprächen, keine Kontigente zuzuteilen, obgleich
noch gar nicht feststehe, ob die neuen Bauvorschriften in Kraft treten
würden.
Diese Einwendungen sind jedoch rein hypothetischer Natur: Wie dargelegt
wurde, erachteten die kantonalen Instanzen die vorliegend streitigen
Baugesuche wegen Verstosses gegen Erschliessungsvorschriften (bzw.
Einordnungs- und Höhenvorschriften) des geltenden Rechts als nicht
bewilligungsfähig bzw. unvollständig. Diese Vorschriften sollten auch in der
Baugesetzrevision weder aufgehoben noch abgemildert werden.

5.5 Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil es dem Beschwerdeführer
verschafft hätte, wenn die Baugesuchsverfahren bis zum Inkrafttreten der
Kontingentierungsregelung (voraussichtlich im Jahr 2008) sistiert worden
wären. Ihm hätte dann zu diesem späten Zeitpunkt mitgeteilt werden müssen,
dass die im Jahre 2005 eingereichten Baugesuche mangels genügender
Erschliessung (bzw. wegen Verstosses gegen Höhen- und
Einordnungsvorschriften) nicht bewilligt und deshalb für die
Kontingentsverteilung nicht berücksichtigt werden können. In diesem Fall
hätte der Beschwerdeführer weitere Zeit verloren, was sich negativ auf seinen
Rang in der Kontingentsliste ausgewirkt hätte. Insofern war es geradezu ein
Gebot von Treu und Glauben, die Baugesuchsteller frühzeitig darauf
hinzuweisen, dass die Baugesuche wegen der besagten Mängel bei der
Kontingentszuteilung - jedenfalls vorläufig - nicht berücksichtigt werden
könnten. Damit wurde ihnen Gelegenheit gegeben, möglichst rasch neue,
überarbeitete Baugesuche einzureichen, um sich eine gute Position auf der
Kontingentsliste zu sichern.

Definitiv wird über die Kontigentszuteilung erst in der Baubewilligung
entschieden, d.h. nach Vorlage eines vollständigen und bewilligungsfähigen
Baugesuchs. Insofern handelt es sich beim vorliegend streitigen Entscheid
ohnehin um eine vorläufige Regelung. Sollte die Kontingentierungsregelung im
Genehmigungs- oder im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder modifiziert
werden, so könnte und müsste diesem Umstand im Bewilligungszeitpunkt Rechnung
getragen werden.

5.6 Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf des Beschwerdeführers, der
Gemeindevorstand habe das Prinzip der Gewaltenteilung verletzt, indem er den
von ihm selbst (bzw. seiner Planungskommission) beschlossenen
Baugesetzentwurf angewendet habe. Wie bereits aufgezeigt wurde, muss für die
Bewilligung von Bauvorhaben während der Planungszone auch das künftige, erst
im Entwurf vorliegende Recht mitberücksichtigt werden (Art. 21 Abs. 2 KRG).
Diese Bestimmung muss vom Gemeindevorstand als Baubewilligungsbehörde
beachtet werden. Insoweit ist der Gemeindevorstand nach der gesetzlichen
Zuständigkeitsordnung verpflichtet, den von ihm selbst (bzw. von seiner
Planungskommission) erarbeiteten Entwurf während der Dauer der Planungszone
vorläufig anzuwenden, bevor dieser von der Gemeindeversammlung beschlossen
worden ist.

6.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, alle Baugesuche hätten im
Wesentlichen dem geltenden Recht entsprochen; kleinere Abweichungen - sowohl
hinsichtlich der Erschliessung als auch hinsichtlich der Gebäudehöhe - hätten
durch die Bewilligung unter Auflagen geregelt werden können. Die Abweisung
bzw. Zurückweisung der Baugesuche sei deshalb unverhältnismässig und
willkürlich.

Dies ist im Folgenden für die verschiedenen Baugesuche zu prüfen.

6.1 Haus E (Parzelle Nr. 61) soll über die Parzellen Nrn. 2033 und 1768
erschlossen werden). Die Parzelle Nr. 1768 gehört nicht dem Beschwerdeführer,
sondern der Gemeinde. Art. 89 Abs. 3 Satz 2 KRG bestimmt, dass die
erforderlichen Rechte für die Erschliessung des Bauvorhabens "im Baugesuch"
nachgewiesen werden müssen, wenn der Baugesuchsteller nicht Eigentümer der
für die Erschliessung beanspruchten Parzellen ist. Dies rechtfertigt es
grundsätzlich, Baugesuche, in denen dieser Nachweis nicht erbracht wird, zur
Überarbeitung zurückzuweisen.

Art. 90 Abs. 1 KRG bestimmt allerdings, dass die Bewilligung mit
Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen ist,
wenn inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere
Schwierigkeiten behoben werden können. Ist dies der Fall - beispielsweise
weil der Eigentümer die Einräumung einer Dienstbarkeit zugesichert hat - wäre
es unverhältnismässig, die Baubewilligung zu versagen; in diesem Fall genügt
es, den Nachweis der erforderlichen Rechte zu einem späteren Zeitpunkt zu
verlangen.

Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine Zusicherung oder
Einverständniserklärung der Gemeinde als Eigentümerin von Parzelle Nr. 1768
vor. Überdies ist die Parzelle mit einem (ober- und unterirdischen) Bauverbot
zugunsten der Pro Lej da Segl belastet und liegt in der Zone für öffentliche
Kinderspielplätze, in der nur Bauten zulässig sind, die für den Unterhalt der
Anlage dringend notwendig sind (Art. 26 BauG). Der Beschwerdeführer legt
nicht dar, inwiefern diese Hindernisse ohne besondere Schwierigkeiten behoben
werden könnten. Dann aber ist es nicht willkürlich, wenn die Gemeinde den
Nachweis der für die Erschliessung erforderlichen Rechte im Baugesuch
verlangt.

6.2 Für das Haus D (Parzelle Nr. 2033) ging das Verwaltungsgericht (anders
als die Gemeinde) davon aus, dass dieses über die Kantonsstrasse erschlossen
werden könne und nicht auf die Parzelle Nr. 1768 angewiesen sei. Es schützte
dennoch den Entscheid der Gemeinde, weil sich die Baute wegen ihrer
voluminösen Erscheinung nicht in die bestehende Siedlungsstruktur einordne
und überdies die geltende Gebäudehöhe von max. 11 m überschreite.

6.2.1 Zum ersten Punkt bemängelt der Beschwerdeführer lediglich, dass der
Einordnungsmangel nicht schon in der Verfügung vom 31. Oktober 2006, sondern
erst in der Vernehmlassung der Gemeinde vor Verwaltungsgericht geltend
gemacht worden sei. Er legt aber nicht substanziiert dar, weshalb dieses
Vorgehen prozessual unzulässig oder gar willkürlich sei. Dies ist auch nicht
ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer (bzw. seine Rechtsvorgänger) im
Rekursverfahren auf die Vernehmlassung der Gemeinde replizieren konnten. Im
Übrigen wurde die Einordnung der Baute - wie auch die der etwas weniger
voluminösen Variante B - bereits im Baubewilligungsverfahren thematisiert
(z.B. in den Einsprachen und im Schreiben der Gemeinde vom 7. April 2006).

6.2.2 Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Überschreitung der maximal
zulässigen Gebäudehöhe um 36 cm wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten;
er macht aber geltend, die Überschreitung sei geringfügig und hätte toleriert
bzw. im Wege einer Auflage geregelt werden können.

Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die zulässige Gebäudehöhe nach
den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits am niedrigsten Eckpunkt um
36 cm überschritten wird, die Abweichung insgesamt (als Mittel aller
Hauptgebäudeecken) also grösser ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass
das Baugesuch für Haus D (anders als die Varianten B) nicht definitiv
abgewiesen wurde, sondern lediglich als zur Zeit nicht bewilligungsfähig und
daher überarbeitungsbedürftig bezeichnet wurde. Dies ist nicht willkürlich,
nachdem eine Verringerung der Gebäudehöhe i.d.R. eine Überarbeitung der
gesamten Gebäudedimensionen erfordert. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern dies im vorliegenden Fall anders sei.

6.3 Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer auch die definitive
Abweisung der Baugesuche vom 12. Dezember 2005 (Varianten B). Diese sehen den
Bau unterirdischer Parkierungsanlage vor, die durch einen Autolift mit der
Einfahrt an der Kantonsstrasse (Julierstrasse) verbunden sind.

6.3.1 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 erachtete die Gemeinde diese
Erschliessung aus zwei Gründen als nicht bewilligungsfähig: Zum einen sei die
Liftanlage zu wenig leistungsfähig, weshalb bei starkem Verkehr mit einem
Rückstau auf die Julierstrasse, einer viel befahrenen Hauptverkehrsachse, zu
rechnen sei. Zum anderen seien die Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt absolut
ungenügend.

Beide Gründe wurden im Rekursverfahren vom Tiefbauamt Graubünden bestätigt,
weshalb die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet sei und die Zufahrt ab
Kantonsstrasse nicht bewilligt werden könne. Das Verwaltungsgericht führte in
Anwesenheit der Parteien und eines Vertreters des Tiefbauamtes einen
Augenschein durch. Es erachtete es als erstellt, dass die vorgesehene
Erschliessung mit Tiefgarage und Autolift die Verkehrssicherheit wegen der zu
erwartenden Wartezeiten zu stark beeinträchtigen werde, um bewilligt zu
werden.

6.3.2 Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind für eine
Willkürrüge zu wenig substanziiert: So macht der Beschwerdeführer geltend,
zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit hätte eine Auflage in der
Baubewilligung genügt, wonach Autofahrer bei besetztem Autolift nicht
anstehen dürften, sondern weiterfahren müssten. Er legt aber nicht dar, wie
sichergestellt werden könnte, dass diese Auflage von den Garagenbenutzern
auch tatsächlich eingehalten werde. Der Beschwerdeführer erwähnt technische
Einrichtungen (Ampeln, automatische Absperrungen), erläutert aber nicht, wie
und wo diese angebracht werden könnten, um einen Rückstau auf die
Kantonsstrasse zu verhindern. Auch der Hinweis auf den künftigen Bau einer
Umfahrungsstrasse ist zu unsubstanziiert: Der Beschwerdeführer legt weder
dar, wann mit der Fertigstellung der Umfahrungsstrasse zu rechnen ist, noch
inwiefern diese den Verkehr auf der Julierstrasse so erheblich reduzieren
wird, dass ein Rückstau toleriert werden könnte. Insofern kann auf diese
Rügen mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, ihm hätte
Gelegenheit gegeben werden müssen, alternative Erschliessungen vorzuschlagen,
ist darauf hinzuweisen, dass ihm (bzw. seinen Rechtsvorgängern) diese
Möglichkeit im Baubewilligungsverfahren eingeräumt worden ist (vgl. Schreiben
der Gemeinde vom 7. April 2006, Besprechung vom 21. April 2006 und den
nachfolgenden Schriftenwechsel). Es ist nicht ersichtlich, weshalb das
Verwaltungsgericht nochmals eine solche Möglichkeit hätte einräumen müssen.

7.
Der Beschwerdeführer rügt auch eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber der
E.________ AG, der am 4. Juli 2006, nach Durchführung eines
Quartierplanverfahrens, eine Baubewilligung mit Bedingungen und Auflagen
bezüglich Erstwohnungsanteil und Kontingentierung erteilt worden ist. Der
Beschwerdeführer macht geltend, dieser Baubewilligung seien zahlreiche
Diskussionen zwischen Bauherrschaft und Gemeindebehörde vorangegangen, in
denen der E.________ AG Gelegenheit eingeräumt worden sei, ihr Baugesuch zu
verbessern. Dagegen seien die Baugesuche des Beschwerdeführers wegen kleiner
Mängel als nicht bewilligungsfähig abgewiesen bzw. zur Überarbeitung
zurückgewiesen und bei der Kontingentszuteilung nicht berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer legt allerdings nicht dar, welche wichtigen
Projektänderungen von der E.________ AG zwischen Einreichung des Baugesuchs
am 15. März 2006 und Erteilung der Baubewilligung am 4. Juli 2006 vorgenommen
worden seien, die es gerechtfertigt hätten, deren ursprüngliches Baugesuch
bei der Kontingentsverteilung nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Kontingentszuteilung erheblich
gewesen wäre: Nachdem das Baugesuch der E.________ AG nach denjenigen der
Einfachen Gesellschaften Y.________ und Z.________ eingereicht worden war,
rangierte es in der Kontingentsliste hinter jenen, gleichgültig, ob auf das
Datum des Baugesuchs oder auf dasjenige der Baubewilligung abgestellt wird.
Entscheidend ist vielmehr, dass das Bauvorhaben der E.________ AG von der
Gemeinde als bewilligungsfähig erachtet wurde, weshalb diesem - im Gegensatz
zu den Bauvorhaben des Beschwerdeführers - bereits Zweitwohnungskontingente
zugeteilt werden konnten.

8.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Kostenentscheide erster und
zweiter Instanz als verfassungswidrig, ohne zwischen den der Baugesellschaft
Y.________ und den der Baugesellschaft Z.________ auferlegten Kosten zu
unterscheiden. Es erscheint fraglich, inwieweit er hinsichtlich letzterer
beschwerdebefugt ist. Die Frage kann jedoch offenbleiben, wenn auf die Rügen
aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist.

8.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die den Bauherrschaften hälftig
auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'502.20 als willkürlich.
Dieser Kostenentscheid verletze das Kausalitäts- und das
Kostendeckungsprinzip. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die
Abwälzung der Kosten für Gutachter und Experten. Dies gelte insbesondere für
die Kosten des Rechtsberaters der Gemeinde. Die Tatsache, dass die Gemeinde
nicht über einen eigenen Rechtsdienst verfüge, dürfe nicht zu Lasten der
Baugesuchsteller gehen.

Diese Rügen sind neu: Im Verfahren vor Verwaltungsgericht hatten die
Rekurrenten lediglich die Aufhebung der Verfügung vom 31. Oktober 2006 aus
materiellen Gründen beantragt und festgehalten, dass diesfalls auch über die
kommunale Kostenfolge neu zu entscheiden sei (Rekursschrift S. 6 Ziff. 3).
Dagegen wurde nicht geltend gemacht, der Kostenentscheid der Gemeinde
verstosse per se gegen Gesetzes- oder Verfassungsrecht. Dementsprechend hatte
auch das Verwaltungsgericht keinen Anlass, sich zur Rechtmässigkeit des
Kostenentscheids der Gemeinde zu äussern.

Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, erstinstanzlich die Anwendung von
kantonalem bzw. kommunalem Recht zu überprüfen, auch nicht unter
grundrechtlichen Aspekten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesbezüglich entspricht der
Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
demjenigen der früheren staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte. Wie in diesem Verfahren sind neue tatsächliche
und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S.
639 f.).

Auf die neuen rechtlichen Vorbringen zum erstinstanzlichen Kostenentscheid
ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

8.2 Soweit der Beschwerdeführer die vom Verwaltungsgericht auferlegten
Gerichtskosten und Parteientschädigungen als überzogen rügt, ohne darzulegen,
inwiefern der Kostenentscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, genügt die Beschwerdebegründung den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auch auf
diese Rüge kann daher nicht eingetreten werden.

9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 65 f. BGG). Die Gemeinde Silvaplana obsiegt in ihrem
amtlichen Wirkungskreis und hat daher grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). An der bisherigen Praxis, kleinen
Gemeinden ohne eigenen Rechtsdienst im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn diese
auf den Beistand eines Anwalts angewiesen sind, ist unter der Geltung des BGG
nicht festzuhalten (Entscheid 1C.122/2007 vom 24. Juli 2007 E. 6; bestätigt
im Entscheid 1C.260/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Silvaplana  und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber