Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.267/2007
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1C_267/2007
1C_269/2007

Urteil vom 28. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

1C_267/2007
Stadion Zürich AG, Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Jürg Sigrist,

gegen

Verein Interessengemeinschaft Hardturmquartier und 14 Mitbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Hans Maurer,
X.________ und 9 Mitbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert
Wolfer,
Beschwerdegegner,

und

1C_269/2007
X.________ und 9 Mitbeteiligte, Beschwerdeführer 2, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Robert Wolfer,

gegen

Stadion Zürich AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg
Sigrist,
Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,
c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich,
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Baubewilligung,

Beschwerden gegen den Entscheid vom 29. Juni 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Am 28. März 2003 vereinbarten die Stadt Zürich und die Stadion Zürich AG als
Grundeigentümerinnen für das Gebiet zwischen Förrlibuck-, Berner- und
Pfingstweidstrasse einen privaten Gestaltungsplan mit
Gestaltungsplanvorschriften (GPV), welcher unter anderem den Neubau eines
Fussballstadions mit Mantelnutzungen ermöglichen sollte. Am 4. Juni 2003
stimmten der Gemeinderat Zürich und am 7. September 2003 die
Stimmberechtigten der Stadt Zürich dem Vorhaben zu. Dabei wurde vom Bericht
und Antrag der Umweltschutzfachstelle als Grundlage für die
Umweltverträglichkeitsprüfung und vom Bericht über die nicht berücksichtigten
Einwendungen Kenntnis genommen. Zudem wurde der Stadtrat ermächtigt,
Änderungen am privaten Gestaltungsplan in eigener Zuständigkeit und mit
entsprechender Zustimmung der Grundeigentümer vorzunehmen, sofern sich dies
als Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als
notwendig erweisen sollte.

B.
Die in der Folge angestrengten Rechtsmittelverfahren fanden mit dem Urteil
1A.189/2004 des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2004 (BGE 131 II 81) ihren
Abschluss. Das Bundesgericht hatte sich insbesondere zur Frage der in den GPV
festgelegten abgestuften jährlichen Fahrtenlimiten auseinanderzusetzen. Es
legte die in Art. 14 Abs. 4 der GPV vorgesehenen Fahrtenlimiten entsprechend
dem Regierungsratsbeschluss Nr. 576/2004 vom 21. April 2004 fest. Zu den
übrigen Regelungen des Gestaltungsplans hatte sich das Bundesgericht nicht zu
äussern. Aus den Rechtsmittelverfahren ergab sich u.a., dass die Errichtung
eines Hochhauses von 80 m sowie eines Stadions bis zu einer Höhe von 55 m als
grundsätzlich zulässig erachtet wurde, allerdings unter dem Vorbehalt der im
Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Frage des Schattenwurfes. Die in diesem
Zusammenhang bedeutsame Definition eines Vergleichsprojektes zur Beurteilung
des Schattenwurfs (Art. 9 Abs. 2 GPV) wurde ebenso als grundsätzlich zulässig
qualifiziert. Sie wurde insofern präzisiert, als bei der Definition des
Vergleichsprojekts, gemessen ab gewachsenem Boden, die massgebende
Gebäudehöhe zusätzlich zur Kotenbeschränkung von 425.4 m.ü.M. auf höchstens
25 m und die massgebende Firsthöhe zusätzlich zur Kotenbeschränkung von 432.4
m.ü.M. auf maximal 7 m begrenzt wurde. Zudem wurde der Nachweis mittels
Schattenwurfdiagramm verlangt, dass die Anforderungen an Hochhäuser gemäss
§ 284 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG/ZH;
LS 700.1) erfüllt werden.
Aufgrund dieser und anderer Ergebnisse der verschiedenen
Rechtsmittelverfahren wurden die Gestaltungsplanvorschriften teilweise
geändert. Der Stadtrat von Zürich stimmte diesen Änderungen am
2. Februar 2005 zu, worauf der private Gestaltungsplan Stadion Zürich
einschliesslich Änderungen von der Baudirektion am 13. April 2005 genehmigt
wurde. Mit Beschluss vom 20. April 2005 setzte der Stadtrat den
Gestaltungsplan auf den 23. April 2005 in Kraft.

C.
Am 10. Mai 2005 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Bauherrin unter
Auflagen und Bedingungen die Baubewilligung für die Erstellung des
Fussballstadions mit 30'000 Sitzplätzen (Kernnutzung), eines im selben
Baukörper untergebrachten Einkaufszentrums und Hotels (Mantelnutzung) sowie
von 1'250 Parkplätzen; westlich davon wurde - ebenfalls innerhalb des
Gestaltungsplanperimeters - ein 64.2 m hohes Hochhaus bewilligt. Bereits am
2. April 2004 hatte die Baudirektion die altlasten-, abfall- und
gewässerschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben erteilt. Mit Verfügung
vom 12. Mai 2005 genehmigte sie das Bauvorhaben in Bezug auf die
Anforderungen an das Hochhaus.

D.
Gegen die Baubewilligung vom 10. Mai 2005 und gegen die mit dieser zusammen
eröffnete Verfügung der Baudirektion vom 2. April 2004 erhoben der Verein
Interessengemeinschaft Hardturmquartier, die Bau- und Wohngenossenschaft
Kraftwerk 1 als Eigentümerin von Liegenschaften in der Nähe des Bauvorhabens
sowie 16 Einzelpersonen (Genossenschafter bzw. Mieter von
Genossenschaftswohnungen sowie Mieter und Eigentümer von weiteren
Nachbarliegenschaften) Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich.

Ebenfalls gegen die Baubewilligung vom 10. Mai 2005 und zusätzlich gegen die
Verfügung der Baudirektion vom 12. Mai 2005 gelangten 11 Eigentümer bzw.
Bewohner von Reiheneinfamilienhäusern in der denkmalgeschützten so genannten
"Bernoulli-Siedlung" (welche sich auf der dem Bauvorhaben gegenüberliegenden
Nordseite der Hardturmstrasse befindet) an den Regierungsrat.

E.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2006 vereinigte der Regierungsrat die beiden
Rekursverfahren und wies die Begehren ab, soweit er darauf eintrat und sie
nicht gegenstandslos geworden waren. Überdies verpflichtete er die
Bauherrschaft, die Lastwagentransporte auf in den Erwägungen beschriebene
Weise durchzuführen und drei Monate vor Inbetriebnahme des ersten
(Teil-)Bereichs des Einkaufszentrums/Sportstadions ein Gutachten zu den
Lärmemissionen der Haustechnik einzureichen.

F.
Der Verein Interessengemeinschaft Hardturmquartier, die Bau- und
Wohngenossenschaft Kraftwerk 1 sowie 15 Einzelpersonen beantragten hierauf
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 4. September 2006 gemeinsam, den
regierungsrätlichen Rekursentscheid aufzuheben.

Am 5. September 2006 erhob auch die Gruppe der Eigentümer und Bewohner aus
der Bernoulli-Siedlung Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren und hiess die Beschwerden mit
Urteil vom 29. Juni 2007 teilweise gut. Es verpflichtete die Stadion Zürich
AG als Bauherrin, der Baubehörde vor Baufreigabe eine Zustimmungserklärung
der Grundeigentümerin von Grundstück Kat.-Nr. AU6340 für die Mehrbeschattung
ihrer Parzelle einzureichen. Desgleichen wurde die Bauherrin aufgefordert,
vor der Baufreigabe eine Ausnahmebewilligung der Baudirektion für den Einbau
der Gebäudesohle unter den mittleren Grundwasserspiegel einzureichen. Die
Entschädigungen und die Kostenverteilung passte das Verwaltungsgericht
entsprechend an. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab und bestätigte den
Entscheid des Regierungsrates sowie die Verfügungen der Bausektion und der
Baudirektion.

G.
Gegen dieses Urteil erhebt die Stadion Zürich AG als Bauherrin (nachfolgend
Beschwerdeführerin 1) am 11. September 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren
1C_267/2007). Sie stellt u.a. folgende Anträge:
"1.Der Teil von Dispositivziffer 1 Abs. 2 des angefochtenen Entscheides,
wonach die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Baubehörde vor
Baufreigabe eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin zur
Mehrbeschattung des Grundstücks Kat.-Nr. AU6340 einzureichen, sei ersatzlos
zu streichen.

2. Der Teil von Dispositivziffer 1 Abs. 2 des angefochtenen Entscheides,
wonach die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Baubehörde vor
Baufreigabe eine Ausnahmebewilligung der Baudirektion für den Einbau der
Gebäudesohle unter den mittleren Grundwasserspiegel einzureichen, sei
aufzuheben."
Die Bausektion des Stadtrates Zürich stellt Antrag auf Gutheissung der
Beschwerde. Selbst im Falle des Unterliegens seien der Stadt Zürich keine
Gerichtskosten aufzuerlegen.

Die Baudirektion des Kantons Zürich sieht von einer formellen Antragstellung
ab; sie unterstützt jedoch die Beschwerde insoweit, als mit dieser die
Einholung einer Ausnahmebewilligung für den Einbau unter den mittleren
Grundwasserspiegel beanstandet wird.

Der Verein "Interessengemeinschaft Hardturmquartier" und 14 Mitbeteiligte
beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Auch die übrigen
Beschwerdegegner, X.________ und 9 Mitbeteiligte, stellen Antrag auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung,
während das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf
Abweisung der Beschwerde schliesst.

H.
X.________, A.________, B.________, C.________, D.________, E.________,
F.________, G.________, H.________ und I.________ (nachfolgend
Beschwerdeführer 2) gelangen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
29. Juni 2007 ebenfalls ans Bundesgericht. In ihrer gemeinsam eingereichten
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 1C_269/2007)
vom 12. September 2007 beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen
Urteils, des Beschlusses der Bausektion Zürich vom 10. Mai 2005 sowie der
Verfügung der kantonalen Baudirektion vom 12. Mai 2005. Eventualiter sei die
Sache zwecks Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den kantonalen
Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Subeventuell
sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Beurteilung
der Einordnungsfrage an das Verwaltungsgericht, bzw. den Regierungsrat des
Kantons Zürich als erste Rechtsmittelinstanz zurückzuweisen.

Die Bausektion des Stadtrates Zürich beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen. Selbst im Falle des Unterliegens seien der Stadt Zürich keine
Kosten aufzuerlegen.
Die Stadion Zürich AG schliesst auf Abweisung der Beschwerde und stellt den
Antrag auf Vereinigung der beiden vor Bundesgericht anhängig gemachten
Verfahren.

Die Baudirektion, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich beantragen jeweils unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Da sich die beiden Beschwerden 1C_267/2007 und 1C_269/2007 gegen dasselbe
Urteil richten und denselben Sachverhalt betreffen, rechtfertigt es sich, die
Verfahren zu vereinigen. Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)
anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts, einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG), betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82
lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG liegt nicht vor. Es
handelt sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

1.2 Mit dem angefochtenen Urteil wird die Baubewilligung neu von der
Zustimmung des Eigentümers der Parzelle Kat.-Nr. AU6340 und von einer
Ausnahmebewilligung der Baudirektion abhängig gemacht. Die Beschwerdeführerin
1 als Bauherrin und damit Direktbetroffene ist deshalb ohne weiteres zur
Beschwerde legitimiert (zur Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG siehe BGE
133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.). Die Beschwerdeführer 2 sind Eigentümer oder
Bewohner von Einfamilienhäusern in der so genannten "Bernoulli-Siedlung". Es
handelt sich dabei um die beiden dem Stadion am nächsten liegenden
Häusergruppen. Entsprechend sind die Beschwerdeführer 2 vom hier umstrittenen
Bauvorhaben in besonderem Masse berührt und grundsätzlich zur Beschwerde
legitimiert (siehe aber E. 8 und 9 hiernach). Die Beschwerden wurden
rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insoweit sind die
Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

1.3 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Bezüglich der Überprüfung und Anwendung von kantonalem Recht
sind in Art. 95 BGG gewisse Teilbereiche aufgeführt, so kantonale
verfassungsmässige Rechte (lit. c), kantonale Bestimmungen über die
politische Stimmberechtigung sowie über Volkswahlen und -abstimmungen (lit.
d) und interkantonales Recht (lit. e). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von
Art. 95 lit. c-e BGG bleibt die Kognition des Bundesgerichts bezüglich des
kantonalen und kommunalen Rechts unter dem Bundesgerichtsgesetz im Vergleich
zum früheren Recht unverändert. Diesbezüglich bildet die Verletzung
kantonaler bzw. kommunaler Bestimmungen nur dann einen zulässigen
Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen
Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - so das Raumplanungs-,
Gewässerschutz- und Umweltschutzrecht des Bundes usw., ferner auf
Verfassungsstufe beispielsweise gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) - oder
gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (vgl.
Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 4335; Urteil 1C_14/2007 des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2007, E. 3).

1.4 Die Beschwerdeführer machen allesamt die Verletzung von kantonalem Recht,
z.T. auch von Grundrechten geltend.

Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Bei solchen
Rügen gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Vielmehr
sind diese Rügen präzise vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Führt der Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches
Grundrecht seiner Meinung nach verletzt sei, und legt er nicht dar, worin die
behauptete Verletzung bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das
Bundesgericht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom
28. Februar 2001, BBl 2001 4344 f.). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2
BGG ist demnach die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
(vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120)
weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 1C_32/2007 vom 18.
Oktober 2007 E. 1.3).
1.5 Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Rechtsbegehren der
Beschwerdeführer 2, wonach auch die Verfügung der Bausektion Zürich vom 10.
Mai 2005 und der Baudirektion vom 12. Mai 2005 aufzuheben sei. Diese
Entscheide sind durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (sog.
Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 129 II
438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführer 2 machen zunächst geltend, das geplante Projekt
verstosse gegen die Einordnungsvorschriften. Nach Art. 11 Abs. 1 GPV seien
Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu
gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entstehe. Neben dieser
Einordnungsvorschrift gelange auch § 238 Abs. 2 PBG/ZH zur Anwendung, wonach
Bauten und Anlagen auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere
Rück-sicht zu nehmen haben. Die Bernoulli-Siedlung sei ins städtische
Inventar der schutzwürdigen Bauten aufgenommen worden und liege überdies in
einer Kernzone, welche gemäss Art. 71 der Bau- und Zonenordnung (BZO) wie
folgt definiert sei:
Klar geplante Siedlungsstruktur mit einheitlicher Architektur aus der
betreffenden Stilepoche. In ihrer ursprünglichen Erscheinung weitgehend
erhalten. Vielfältige Nutz- und Ziergärten."
Nach Auffassung der Beschwerdeführer 2 haben die Vorinstanzen diesen
Bestimmungen zu wenig Rechnung getragen. Deren Verzicht auf einen Augenschein
vor einem ausgesteckten Bauprojekt erachten die Beschwerdeführer 2 überdies
als Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.1
2.1.1 Der Regierungsrat ist auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer
2 gar nicht eingetreten. Er erwog, über die Einordnung des Bauvorhabens in
seine bauliche Umgebung sei bereits mit der Festsetzung des Gestaltungsplans
entschieden worden. Die Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung
dieses Plans im Baubewilligungsverfahren seien nicht gegeben.

2.1.2 Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht unbesehen
gefolgt, sondern ruft im angefochtenen Entscheid vorab in Erinnerung, dass
gemäss § 83 Abs. 1 PBG/ZH die Kubatur der im Gestaltungsplangebiet zulässigen
Bauten weitgehend bestimmt wird. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann der
Gestaltungsplan neben der Ordnung der Erschliessung sowie der
gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen auch Festlegungen über die
weitere Umgebungsgestaltung enthalten. Ungeachtet der Regelung in § 83 Abs. 2
PBG/ZH, wonach der Gestaltungsplan für die Projektierung einen angemessenen
Spielraum belassen soll, kann nach Meinung des Verwaltungsgerichts somit
bereits auf der Stufe der Nutzungsplanung das Erscheinungsbild der zu
errichtenden Bauten weitgehend bestimmt sein. Dies bedeute jedoch nicht, dass
schon im Rahmen der Nutzungsplanung die baupolizeiliche Prüfung der
Einordnung im Sinne von § 238 PBG/ZH vorzunehmen wäre. Diese Prüfung könne
erst im Baubewilligungsverfahren anhand des hinreichend konkretisierten
Projektes erfolgen.

2.2 Es führt sodann aus, neue planungsrechtliche Festlegungen wie der
Gestaltungsplan für das Stadion müssten der übergeordneten Planung (§ 16
PBG/ZH) sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung gemäss Art. 3 RPG
und § 18 PBG/ZH genügen. Im Rahmen der Nutzungsplanung und den daran
anschliessenden Rechtsmittelverfahren sei deshalb unter anderem zu prüfen, ob
die neue Festlegung die Planungsgrundsätze beachte, wonach sich Siedlungen,
Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen sollen (Art. 2 Abs. 2 lit. b
RPG) und wonach die Qualität der Siedlungen zu verbessern und schutzwürdige
Landschaften sowie andere Objekte des Natur- und Heimatschutzes vor
Zerstörung oder Beeinträchtigung zu bewahren sind (§ 18 Abs. 2 lit. c und l
PBG/ZH). Allerdings würden diese Planungsgrundsätze nicht absolut gelten,
sondern seien im Zusammenhang mit anderen, teilweise entgegengesetzten
Zielsetzungen anzuwenden. Vorliegend seien dies insbesondere Art. 3 Abs. 4
RPG, gemäss welchem für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende
Bauten und Anlagen sachgerechte Standorte zu bestimmen sind sowie § 18 Abs. 2
lit. d und f PBG/ZH. Nach letzterer Bestimmung ist anzustreben, dass neben
den Städten Zürich und Winterthur weitere gut erschlossene und mit
übergeordneten öffentlichen und privaten Diensten ausgestattete Schwerpunkte
der Besiedlung entstehen können und dass die Siedlungsgebiete mit genügend
erreichbaren öffentlichen und privaten Diensten für Versorgung, Fürsorge,
Kultur, Bildung und Naherholung ausgestattet werden können.

2.3 Das Verwaltungsgericht hält dafür, der Gestaltungsplan als Ergebnis
dieser Interessenabwägung, welche im politischen Planungsprozess stattfinde
und im anschliessenden Rechtsmittelverfahren überprüft werde, könne im
Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht mehr in Frage gestellt werden.
Weil ein zur Realisierung eines Bauvorhabens festgesetzter Sondernutzungsplan
einen hohen Konkretisierungsgrad aufweise und wie der Gestaltungsplan für das
Stadion bereits Anordnung und Volumetrie der Bauten abschliessend definiere,
werde insoweit mit seiner Festsetzung der Entscheid über die Einordnung des
Bauvorhabens in seine landschaftliche und bauliche Umgebung zwangsläufig
vorweggenommen. Wenn nach der Rechtsprechung mit der Einordnungsvorschrift
von § 238 PBG/ZH in der Regel keine Herabsetzung des nach der Bau- und
Zonenordnung auf einem Grundstück zulässigen Bauvolumens durchgesetzt werden
könne, müsse dies noch weitergehend bei einem Gestaltungsplan gelten. In
diesem Sinne sei dem Regierungsrat zuzustimmen, wenn er es abgelehnt habe,
(erneut) zu prüfen, ob sich das Stadion in die bauliche Umgebung einordne und
die gebotene Rücksicht auf die Bernoulli-Siedlung nehme. Die Einordnungsfrage
sei durch den rechtskräftigen Gestaltungsplan entschieden, der das
offenkundige Spannungsverhältnis zwischen dem monumentalen Stadionbau und
insbesondere der kleinmassstäblichen Bernoulli-Siedlung als Ergebnis der
gebotenen Interessenabwägung in Kauf genommen habe. Demzufolge habe der
Regierungsrat mit seinem Verzicht auf einen Augenschein keine
Gehörsverweigerung begangen.

2.4 Der Gestaltungsplan stellt einen Sondernutzungsplan dar. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die so genannte akzessorische
Überprüfung von Nutzungsplänen nur zulässig, wenn sich der Betroffene bei
Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft
geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine
Interessen zu verteidigen (BGE 131 II 103 E. 2.4.1 S. 110; 123 II 337 E. 3a
S. 342; 119 Ib 480 E. 5c S. 486, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer
machen vorliegend keine solchen Gründe geltend. Insofern ist der
Gestaltungsplan, in dem das Ausmass und die Höhe der Bauten bereits in
detailliertem Mass festgelegt worden sind, in Rechtskraft erwachsen. Den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist zuzustimmen. Zu Recht wurde eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint, da die kantonalen Behörden
aufgrund der Verbindlichkeit des Gestaltungsplans nicht mehr gehalten waren,
weitere Abklärungen zur Einordnung des Stadions ins Quartierbild zu treffen.

2.5 Die Rüge der Beschwerdeführer 2 zur mangelnden Einordnung des Stadions in
die Umgebung und die fehlende Rücksichtnahme auf die Bernoulli-Siedlung ist
daher abzuweisen. Gleich verhält es sich mit der Rüge, das rechtliche Gehör
sei verletzt worden.

3.
Sowohl die Beschwerdeführerin 1 wie auch die Beschwerdeführer 2 beanstanden -
wenngleich aus unterschiedlichen Beweggründen - die Erwägungen und
Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung des massgeblichen
Schattenwurfs.

3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von
einem falsch definierten Vergleichsprojekt ausgegangen, indem es Art. 9 Abs.
2 GPV willkürlich ausgelegt habe. Bei der Erarbeitung des Gestaltungsplans
seien die Beteiligten hinsichtlich der Anordnung des Vergleichsprojektes
nicht von der postalischen Grenze der Hardturmstrasse ausgegangen. Art. 9
Abs. 2 GPV meine mit "Hardturmstrasse" auch den im Plan mit "Bernerstrasse"
bezeichneten Strassenabschnitt zwischen Förrlibuck- und Pfingstweidstrasse,
der nach Meinung der Beschwerdeführerin 1 logischerweise ohnehin der
Hardturmstrasse zugeschlagen werden müsste. Einen vernünftigen Sinn erhalte
Art. 9 Abs. 2 GPV erst, wenn der ganze Strassenzug nördlich des
Baugrundstücks als "Hardturmstrasse" betrachtet werde. Der Anlass für den
Erlass von Art. 9 Abs. 2 GPV sei gewesen, für das Vergleichsprojekt eine
Gebäudehöhe von 25 m sicherzustellen und nicht etwa, die Länge des
Vergleichsprojektes zu verkürzen. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts
erachtet die Beschwerdeführerin zudem als Eingriff in die Eigentumsgarantie
(Art. 26 BV).

3.1.2 Weiter habe das Verwaltungsgericht in willkürlicher Weise zur
Beurteilung des Schattenwurfes nicht auf den Verlauf während eines ganzen
Tages abgestellt, sondern nur auf ein Zeitfenster von 08.00- 16.00 Uhr.

3.1.3 Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin 1 in Abrede, dass das
städtische Grundstück Kat.-Nr. AU6340 wegen des vom Stadion verursachten
Mehrschattens eine wesentliche Beeinträchtigung erleide.

3.2 Die Beschwerdeführer 2 werfen dem Verwaltungsgericht vor, es bestehe kein
Raum für privatrechtliche Abmachungen in dem Sinne, dass mit Zustimmung des
Grundeigentümers der Mangel einer übermässigen Beschattung geheilt werden
könnte. Zudem wende das Verwaltungsgericht § 30 Abs. 1 lit. a der Verordnung
über die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurechtlichen
Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen vom 22. Juni 1977
(Allgemeine Bauverordnung, ABauV/ZH; LS 700.2) falsch an. Der nach dieser
Bestimmung ermittelte Schattenwurf sei übermässig. Ein rettender Rückgriff
auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "wesentlichen Beeinträchtigung" sei
offensichtlich unzulässig bzw. systemwidrig.

4.
Vorab ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte
Verletzung der Eigentumsgarantie Folgendes festzuhalten: Für schwere
Eingriffe in ein Grundrecht ist eine klare und ausdrückliche Regelung in
einem formellen Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Das
Bundesgericht prüft bei derart schwerwiegenden Einschränkungen die Auslegung
und Anwendung des kantonalen Rechts ohne Beschränkung der Kognition,
andernfalls nur auf Willkür hin (BGE 131 I 333 E. 4 S. 339; 130 I 360 E. 14.2
S. 362). Die von der Meinung der Beschwerdeführerin 1 abweichende
Interpretation des Gerichts und die daraus abgeleitete Pflicht, der
Baubehörde eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin von Kat.-Nr.
AU6340 zur Mehrbeschattung einzureichen, stellt keinen schweren Eingriff in
die Eigentumsgarantie dar. Der Bau des Stadions wird dadurch nicht
verunmöglicht. Allenfalls sind Projektanpassungen notwendig.

In einem ersten Schritt ist demnach zu prüfen, wie das Vergleichsobjekt zu
definieren und ob dem Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht eine willkürliche
Auslegung von Art. 9 Abs. 2 GPV vorzuwerfen ist.

5.
5.1 Das Vergleichsprojekt ist notwendig, um festzustellen, ob der Schattenwurf
des Bauvorhabens übermässig ist: Keine wesentliche Beeinträchtigung durch
Schattenwurf liegt vor, wenn mit einem in allen Teilen den Vorschriften
entsprechenden kubischen Vergleichsprojekt nachgewiesen wird, dass eine der
Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung keine geringere Beschattung
des Nachbargrundstückes nach sich zieht als das eigentliche Bauprojekt (siehe
§ 30 Abs. 2 ABauV/ZH). Der Schatten des regelkonformen Vergleichsprojektes
wird also mit dem Schattenwurf des Bauvorhabens verglichen.

5.2 Die vorliegend umstrittene Norm der GPV hat folgenden Wortlaut:
Für die Beurteilung des Schattenwurfs im Sinne von § 30 Abs. 2 der
Allgemeinen Bauverordnung massgebend ist ein längs der
Hardturm-/Förrlibuckstrasse und Stadionplatz anzuordnendes Vergleichsprojekt,
dessen massgebliche Fassaden auf den dortigen Baulinien anzuordnen sind und
dessen Höhe im Sinne von § 278 Abs. 3 PBG auf der Kote von 425.40 m.ü.M.
sowie dessen Firsthöhe im Sinne von § 281 PBG auf 432.40 m.ü.M. zu liegen
hat."
Aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils vom 9. Juni 2004 wurde diese
Bestimmung insofern ergänzt, als bei der Definition des Vergleichsprojekts
die massgebende Gebäudehöhe (zusätzlich zur Kotenbeschränkung) auf maximal
25 m und die massgebende Firsthöhe (ebenfalls zusätzlich zur
Kotenbeschränkung) auf maximal 7 m ab gewachsenem Boden beschränkt wurde.

5.3 Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines
Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er
nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich
aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem
Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Entscheidend ist
danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre
Rechtssinn, der durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist
(BGE 131 I 394 E. 3.2 S. 396; 131 II 217 E. 2.3 S. 221, je mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall, in welchem es um eine unklare Formulierung in den
Gestaltungsplanvorschriften geht, ist zusätzlich auf den dazugehörenden Plan
abzustellen, um den wahren Sinngehalt der fraglichen Regelung zu bestimmen.

5.4 Das Verwaltungsgericht hat denn Art. 9 Abs. 2 GPV auch nicht isoliert
betrachtet, sondern zu Recht im Zusammenhang mit dem dazugehörenden Plan vom
28. März 2003 (Vorschriften und Plan zum Gestaltungsplan vom 28. März 2003)
ausgelegt. Es hält dazu fest, im fraglichen Plan seien die Strassen, längs
welchen das Vergleichsprojekt angeordnet werden solle, unmissverständlich
bezeichnet. Ebenso könne aufgrund dieses Plans kein Zweifel darüber bestehen,
dass die Hardturmstrasse im Platzbereich des heutigen Hardturmstadions ende
und die Fortsetzung Richtung Westen Bernerstrasse genannt werde. Eine
Unklarheit bestehe nur insofern, als sich aufgrund des Plans nicht präzise
sagen lasse, wo genau die einzelnen Strassen enden bzw. beginnen würden.
Diese offene Frage betreffe jedoch eine Anstosslänge von maximal 50 m und
lasse sich angesichts der klaren Strassenbezeichnungen im Plan nicht dadurch
beseitigen, dass die Hardturm- mit der Bernerstrasse gleichgesetzt und damit
ihr Ende um bis 200 m gegen Westen verlegt werde.

5.5 Um das Ende der Hardturmstrasse zu bestimmen, stellt das
Verwaltungsgericht auf die postalische Einteilung ab: Die Grenze für die
Ordnungsnummern der Post liege unwesentlich weiter westlich als die Grenze
zwischen den Notariats-, Grundbuch- und Konkursamtskreisen. Sie habe den
Vorzug, quer zur Strassenachse zu verlaufen und biete sich als sachgerechte
Festlegung an. Somit sei vom Ende der Hardturmstrasse bei der postalischen
Grenzziehung auf der Höhe des Gebäudes Hardturmstrasse 321b auszugehen.

Demgegengenüber reiche das Vergleichsprojekt, welches die Bauherrschaft zur
Bestimmung des Regelschattens verwendet habe, in westlicher Richtung um
mindestens 150 m über das Ende der Hardturmstrasse bei der Liegenschaft Nr.
321b hinaus und entspreche weder dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 GPV noch dem
dazugehörigen Plan. Dem Einwand der Beschwerdeführerin 1, wonach es im
Bereich des vom Gestaltungsplan erfassten Areals streng genommen keine der
Hardturmstrasse folgende Baulinie gebe, sondern nur je eine entlang der
Förrlibuck- und der Bernerstrasse, hält das Verwaltungsgericht den Wortlaut
von Art. 9 Abs. 2 GPV entgegen, gemäss welchem die Fassaden des
Vergleichsprojekts "auf den dortigen Baulinien" anzuordnen sind. Diese
Vorschrift setze nicht voraus, dass es sich um die Baulinien entlang der
Hardturmstrasse handle. Dass nur ein Vergleichsprojekt auf dem Areal des
Gestaltungsplans gemeint sein könne, sei von vornherein klar. Die
Interpretation des Regierungsrates, welcher in seinem vorgängigen Entscheid
vom 20. Juni 2006 zum Schluss gekommen war, die wörtliche Auslegung führe
dazu, dass ein der Baulinie der Hardturmstrasse folgendes Vergleichsprojekt
hufeisenförmig um die à-Porta-Siedlung anzuordnen wäre, hält das
Verwaltungsgericht für nicht nachvollziehbar.

5.6 Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, der Gestaltungsplan stelle die
übergeordnete (Sonder-)Nutzungsplanung dar, welcher sich das konkrete
Bauvorhaben unterzuordnen habe. Dass die äussere Gestalt des Bauprojekts und
seine Dimensionen im Zeitpunkt der Planfestsetzung bereits festgestanden
hätten, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Mit ihrer Zustimmung zum
Gestaltungsplan hätten die Stimmberechtigten zwar das Stadion ermöglichen
wollen, aber zugleich die Grenzen der zulässigen Nutzungsintensivierung und
Belastung von Nachbargrundstücken durch Schattenwurf gezogen.

5.7 Schliesslich erscheint dem Verwaltungsgericht die westliche Begrenzung
des Vergleichsprojekts bis zum Ende der Hardturmstrasse als durchaus
zweckmässig, da das dem Stadion gegenüberliegende Gebiet an der Bernerstrasse
der Freihaltezone zugewiesen sei und deshalb gar kein Anlass bestanden habe,
insofern Festlegungen bezüglich des Schattenwurfs zu treffen.

5.8 Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Auslegung des
Verwaltungsgerichtes schwerlich zu beanstanden, zumal Art. 9 Abs. 2 GPV die
Bernerstrasse mit keinem Wort erwähnt. Indes ist die Vorschrift wie gesehen
mit Blick auf den konkreten Gestaltungsplan, auf welchen sie sich nachgerade
bezieht, zu interpretieren. Abzustellen ist dabei - wie dies das
Verwaltungsgericht grundsätzlich getan hat - auf den Plan vom 28. März 2003,
welcher im Anhang zu den Vorschriften über den Gestaltungsplan dargestellt
wurde. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die dort
aufgeführten Strassenbezeichnungen unmissverständlich sind. Auch ein Blick
auf den Kartenausschnitt im GIS Zürich zeigt klar, dass der Strassenabschnitt
zwischen Förrlibuck- und Pfingstweidstrasse mit Bernerstrasse bezeichnet ist,
wohingegen die östliche Fortsetzung der Strasse auf Hardturmstrasse lautet.
Im Plan vom 28. März 2003 sind jedoch die horizontalen und vertikalen
Dimensionen des Stadionkörpers deutlich erkennbar. Auch die Höhenkoten sind
darin verzeichnet. Wie die Bausektion des Stadtrates in ihrer Vernehmlassung
ans Bundesgericht zu Recht zu bedenken gibt, handelt es sich zwar beim
Vergleichsprojekt um eine theoretische Kubatur. Diese hat aber Auswirkungen
auf die Dimensionierung des eigentlichen Stadiongebäudes. Es ist nicht
nachvollziehbar, warum das Vergleichsprojekt zur Berechnung des Schattenwurfs
der Verwirklichung des Stadions, also dem eigentlichen Ziel bei Ausarbeitung
des Gestaltungsplans, entgegenstehen sollte. Wenn das Verwaltungsgericht dazu
in Erwägung zieht, das konkrete Bauvorhaben habe sich der
Sondernutzungsordnung des Gestaltungsplanes unterzuordnen und Gegenstand der
Beschlussfassung sei nicht das konkrete Stadionprojekt gewesen, widerspricht
es seiner eigenen Argumentation bezüglich der Einordnungsfrage. In diesem
Zusammenhang misst das Verwaltungsgericht nämlich dem Umstand, dass der
Gestaltungsplan projektbezogen ausgearbeitet wurde, wie gesehen (siehe
insbesondere E. 2.3 hiervor) sehr wohl Bedeutung zu. Dass sich der
Gestaltungsplan an einem bestimmten Projekt orientiert, geht auch aus Art. 6
GPV deutlich hervor, welcher detaillierte Vorschriften über den Gebäudemantel
enthält. In der Abstimmungszeitung vom 9. Juli 2003 wird denn zu Art. 5 und
Art. 6 GPV (S. 9) auch wörtlich festgehalten:
Die festgesetzten Gebäudemäntel orientieren sich unter Gewährung des
gebotenen Spielraumes am siegreichen Wettbewerbsprojekt."
Mit der westlichen Begrenzung des Vergleichsprojekts wie sie das
Verwaltungsgericht vorgenommen hat, wird der im Plan festgelegte Baubereich A
gegen Westen nicht annähernd ausgeschöpft, sondern fällt praktisch gänzlich
ausser Betracht. Die östlich der Freihaltezone liegenden Grundstücke der
Kernzone werden auf diese Weise vom Vergleichsschatten automatisch weniger
stark betroffen als vom grösseren Bauprojekt. Dies hat zur Folge, dass das
Bauvorhaben gegen § 284 Abs. 4 PBG/ZH verstösst, was bei einem weiter nach
Westen ausgedehnten, am Gestaltungsplan orientierten und der Bernerstrasse
entlang angeordneten Vergleichsprojekt nicht unbedingt der Fall sein muss.

5.9 Hinzu kommt, dass die Bausektion des Stadtrates, welche die Planarbeiten
von Beginn an begleitet hat, ausdrücklich darauf aufmerksam macht, dass
bereits bei Erarbeitung des Gestaltungsplans ein Schattendiagramm erstellt
worden sei, welches auf einem Vergleichsprojekt längs der Hardturm-
einschliesslich der Bernerstrasse bis zur Einmündung in die
Pfingstweidstrasse basiert habe. Damit sollte die Vereinbarkeit des geplanten
Stadionneubaus mit § 284 Abs. 4 PBG/ZH und § 30 Abs. 1 ABauV/ZH geklärt
werden. Das Verwaltungsgericht wendet dagegen ein, in den Materialien zum
Gestaltungsplan lasse sich kein diese Auffassung stützendes Dokument finden.
Indes gibt es keinen Anlass, an dieser Behauptung zu zweifeln. Wie das
Verwaltungsgericht selber feststellt, muss die Hardturmstrasse im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 GPV über die Einmündung der Förrlibuckstrasse hinausreichen.
Hätte das Projekt dort enden sollen, hätte es genügt, ein längs der
Förrlibuckstrasse angeordnetes Vergleichsprojekt zu nennen; diesfalls hätte
die Hardturmstrasse keine Erwähnung finden müssen, würde doch das Projekt
dann gar nicht an letztere anstossen. Andererseits enthalten die Materialien
auch keinen Hinweis darauf, dass auf die postalische Begrenzung abgestellt
werden sollte. Demgegenüber scheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin
1 nachvollziehbar, wonach Art. 9 Abs. 2 lediglich in die
Gestaltungsplanvorschriften aufgenommen wurde, um für das Vergleichsprojekt
eine Gebäudehöhe von 25 m sicherzustellen und nicht auf 19 m (gemäss der
umgebenden Zone Z5) beschränkt zu sein, zumal das Stadion selber als Hochhaus
gilt und darum eine Höhe von mehr als 25 m aufweisen darf (vgl. § 282
PBG/ZH).

5.10 Schliesslich äussert sich das bei den kantonalen Verfahrensakten
liegende Dokument "Festlegungen zum Zweistundenschatten bei Hochhäusern" des
Amtes für Baubewilligungen der Stadt Zürich ausdrücklich zu
Vergleichsprojekten beim Vorliegen eines Gestaltungsplans. Zwar dienen die
dort zitierten Regeln nur dem internen Gebrauch, sie belegen aber ebenfalls,
dass sich das Vergleichsprojekt in seiner Ausdehnung am Gestaltungsplan zu
orientieren hat. So heisst es zur Kubatur des Vergleichprojekts in Ziff.
3.2.1:
Wo die BZO durch eine Sondernutzungsplanung (GP, SBV) ersetzt ist und der
Bezug auf die BZO keinen Sinn macht, kann sich das Vergleichsprojekt in der
Lage nach deren Regeln richten, insbesondere durch die Respektierung der
Mantellinien bzw. Baufeldgrenzen. Die maximale Gebäudehöhe richtet sich nach
der gemäss Sondernutzungsplanung erlaubten Gebäudehöhe; je nach Festlegung
ist darüber hinaus kein First möglich, bzw. wird ein solcher abgeschnitten.
Ergänzend oder alternativ kann die Sondernutzungsplanung eigene Bestimmungen
zur Konstruktion des Vergleichsprojekts enthalten. Die Konstruktions des
Vergleichsprojekts ist in jedem Fall im Text des GP bzw. den SBV zu
definieren, im Sinne der Klarheit."
Mit Blick auf die Lage des Vergleichsprojekts werden somit ausdrücklich die
Mantellinien resp. die Baufeldgrenzen genannt. Dies stützt die Ausführungen
der Beschwerdeführerin 1 und der Bausektion, wohingegen das vom
Verwaltungsgericht festgelegte Vergleichsprojekt das Baufeld bei weitem nicht
ausnützt.

Indes stellt das Verwaltungsgericht auf S. 29 f. des angefochtenen Entscheids
in anderem Zusammenhang selber fest, der Regel von § 30 Abs. 2 ABauV/ZH liege
die Überlegung zugrunde, dass auch ein der Bauordnung bzw. dem
Sondernutzungsplan entsprechendes Bauvorhaben einen Schatten werfe, welcher
von den Nachbarn hinzunehmen sei. Mit dem Vergleichsprojekt werde dieser von
einer solchen Überbauung zu erwartende Schatten ermittelt. Konsequenterweise
hat sich denn das Vergleichsprojekt in seiner Ausdehnung auch nach dem
Gestaltungsplan zu richten.

5.11 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin 1 darin zuzustimmen, dass die
Argumentation des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich und damit
willkürlich ist. Die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 GPV steht in klarem
Gegensatz zum projektbezogenen Gestaltungsplan: Das vom Verwaltungsgericht
verkürzte Vergleichsprojekt wirft offensichtlich von vornherein einen
kleineren Schatten als eines, welches entlang der Bernerstrasse angeordnet
wird und damit den im Gestaltungsplan bereits detaillierten Abmessungen des
eigentlichen Bauprojektes auch Rechnung trägt. Diesbezüglich ist die
Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen zur nochmaligen Bestimmung einer etwaigen Mehrbeschattung
anhand eines angepassten Vergleichsprojekts (siehe E. 11 hiernach).

5.12 Der angefochtene Entscheid ist demnach in Bezug auf die vom
Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 9 Abs. 2 GPV aufzuheben.
Untrennbar mit der beanstandeten Berechnung der Mehrbeschattung verbunden ist
die daraus abgeleitete Verpflichtung, eine Zustimmungserklärung der
Grundeigentümerin dafür beizubringen. Das angefochtene Urteil ist darum in
diesem Punkt gesamthaft aufzuheben, auch wenn die Frage, ob diese Anordnung
rechtmässig war, vorliegend offenbleiben kann, da zunächst eine
Neubeurteilung gestützt auf das geänderte Vergleichsprojekt erfolgen muss.
Damit ist jedoch noch nicht geklärt, wie der Schattenwurf grundsätzlich zu
berechnen ist. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich gegen die Berechnungsart, welche das
Verwaltungsgericht zur Bestimmung des Schattenwurfes vorgenommen hat. Sie
erachtet es als willkürlich, dass nur das Zeitfenster von 08.00-16.00 Uhr
massgeblich sein soll und nicht ein ganzer Tag.

6.2 Das Verwaltungsgericht stützt sich auf eine bereits unter § 148 des
früheren Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom 23.
April 1893 (aBauG/ZH in der Fassung vom 8. April 1956) begründete Praxis. §
148 Abs. 2 aBauG/ZH liess Hochhäuser u.a. nur zu, wenn "die Umgebung nicht
wesentlich benachteiligt" wurde. Diese Formulierung, welche heute ihre
Entsprechung in § 284 Abs. 4 PBG/ZH findet, wurde gemäss Ausführungen des
Verwaltungsgerichts durch die Praxis konkretisiert, welche dabei auf die 1976
erschienene Studie "Anleitung zur Bestimmung des Schattenverlaufs von hohen
Gebäuden/Die 2-Stunden-Schattenkurve" des Amts für Regionalplanung abgestellt
habe. Im PBG/ZH sei die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung durch
Schattenwurf etwas einlässlicher geregelt worden und sollte die zulässige
Beschattungszeit in Anlehnung an die 2-Stunden-Regel der bisherigen Praxis
auf dem Verordnungsweg festgehalten werden (siehe dazu Herbert Lang, Hochhaus
und Baurecht, Dissertation Zürich 1977, S. 577). Das Verwaltungsgericht
gelangt zum Schluss, dass § 30 ABauV/ZH, welcher diese Regelung enthalte, im
Licht der früheren Praxis und ihrer wissenschaftlichen Grundlagen zu
begreifen sei, wozu insbesondere die erwähnte Studie des Amtes für
Regionalplanung aus dem Jahre 1976 gehöre. In dieser Studie würden die
naturwissenschaftlichen Grundlagen für die Bestimmung des Schattenwurfes
dargestellt und die Regeln für die praktische Handhabung erarbeitet. Dazu
gehöre die Festlegung von Mittelwerten, einerseits in Bezug auf das Jahr (3.
November und 8. Februar als mittlere Wintertage) und andererseits bezüglich
der täglichen Schattendauer (2-stündige Schattendauer). Es würden
vereinfachende Annahmen bezüglich Sonnenstunden getroffen (08.00-16.00 Uhr an
den mittleren Wintertagen) sowie hinsichtlich der Projektionsebene (Annahme
eines vollständig ebenen Geländes) und des Ortes (alle Berechnungen basieren
auf der geografischen Position der Eidgenössischen Sternwarte Zürich). Diese
Werte haben nach Darlegung des Verwaltungsgerichts Eingang in die Praxis
gefunden, wie auch die von der Bewilligungsbehörde eingereichten Dokumente
"Festlegung zum Zweistundenschatten bei Hochhäusern" und "Erläuterungen zum
2-Stunden-Schatten" zeigten. Wenn § 30 ABauV/ZH den 2-Stunden-Schatten als
massgeblich bestimme, so sei es sachgerecht, insgesamt auf den in diesem
Zusammenhang entwickelten, wissenschaftlich fundierten Regelkomplex
abzustellen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre es inkonsequent,
wenn allgemein mit Mittel- und Näherungswerten gearbeitet und nur bezüglich
der Sonnenscheindauer vom tatsächlichen Sonnenauf- bzw. -untergang
ausgegangen würde. Zudem treffe es zu, dass an den beiden mittleren
Wintertagen 3. November und 8. Februar die Sonnenstrahlen in den frühen
Morgen- resp. späten Abendstunden keine starke Intensität hätten, weshalb die
insofern vorgenommene Vereinfachung auch aus dieser Sicht als sachgerecht
erscheine. Die Baubewilligungsbehörde nenne denn auch keine Gründe, weshalb
sie bei der Erteilung der Baubewilligung eine Darstellung des Regelschattens
akzeptiert habe, der - in Abweichung von der in ihren eigenen Richtlinien
festgehaltenen Praxis - auf einer Sonnenscheindauer von 07.10-16.50 Uhr
beruhe.

6.3 Die Argumentation des Verwaltungsgerichtes überzeugt. Es belegt die
langjährige gefestigte Praxis zur Berechnung des Regelschattens und zeigt
auf, dass keine stichhaltigen Gründe für ein Abweichen ersichtlich sind oder
geltend gemacht wurden. Auch ist die Festlegung von Mittelwerten nicht zu
beanstanden, denn sie erleichtern die rechtsgleiche Berechnung im Einzelfall,
zumal § 30 ABauV/ZH keine Definition der massgeblichen Zeitspanne enthält.
Das Verwaltungsgericht durfte sich auf die Richtlinie des Amtes für
Regionalplanung stützen, selbst wenn diese aus dem Jahre 1976 stammt, hat
doch die Regelung des Schattenwurfs im kantonalen Recht seither keine
wesentliche Änderung erfahren. Obwohl Richtlinien keine Gesetzeskraft
zukommt, sind sie nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der
Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in
diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1A.51/2005 vom
29. November 2005, E. 2.3, in: URP 2006 S. 174, mit weiterem Hinweis). Sofern
die Beschwerdeführerin 1 sich auf Lang bezieht und geltend macht, dieser
nenne nur eine "ca.-Spanne", vermag sie keine willkürliche Auslegung der
kantonalen Bestimmungen aufzuzeigen. Lang bemerkt lediglich, wie gross die
notwendige minimale Besonnung vor allem bei Wohnungen sein sollte, sei
wissenschaftlich noch wenig erforscht. Für 5-Zimmer-Wohnungen werde etwa eine
minimale Besonnung an einem mittleren Wintertag (z.B. 8. Februar bzw. 3.
November; relevante Besonnung ca. von 08.00-16.00 Uhr = 8 Stunden) von 4-6
Stunden postuliert (Lang, a.a.O. S. 567). Diese Ausführungen machte der Autor
1977. Wenn sich diese Mittelwerte seither bewährt haben - und Gegenteiliges
legt die Beschwerdeführerin 1 nicht dar -, ist kein Grund vorhanden, die
Auslegung von § 30 ABauV zu beanstanden.

6.4 Insgesamt durfte das Verwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin 1
verlangen, bei der Berechnung des Regelschattens auf die Zeitspanne von
08.00-16.00 Uhr abzustellen.

7.
Nach Meinung der Beschwerdeführerin 1 ist das städtische Grundstück Kat.-Nr.
AU6340 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht wesentlich durch
Schattenwurf beeinträchtigt.

7.1 Grundsätzlich erübrigt sich eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser
Rüge, da aufgrund der vorstehenden Erwägungen eine Neuberechnung des
Schattenwurfs anhand eines angepassten Vergleichsprojekts und unter
Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht geforderten Berechnungsweise
vorzunehmen ist. Der Vollständigkeit halber sei dennoch erwogen, dass dem
Verwaltungsgericht hinsichtlich der Auslegung von § 284 Abs. 4 PBG/ZH und §
30 Abs. 1 lit. b ABauV/ZH keine Willkür vorzuwerfen ist. Im Wesentlichen kann
auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109
Abs. 3 BGG). Insbesondere ist die Argumentation des Verwaltungsgerichtes
schlüssig, wonach die künftige Bauherrschaft auf Kat.-Nr. AU6340 versuchen
wird, etwaige Wohnungen so weit als möglich ausserhalb des Schattens
anzuordnen, d.h., sie im Norden zu konzentrieren. Für diese Zielsetzung
stelle der um 6.5 m weiter nach Norden reichende Projektschatten eine
erhebliche Erschwerung dar, die ein benachbarter Grundeigentümer nicht
hinnehmen müsse.

Die Beschwerdeführerin 1 zeigt zwar Lösungen für mögliche Überbauungen auf
und verweist auf die massgeblichen Bauvorschriften in der Kernzone, welche
zwangsläufig dazu führten, dass ein erster Baukörper in den Bereich des
Regelschattens zu liegen komme. Sie widerlegt aber damit nicht, dass die
Bebauung aufgrund des Stadionschattens dennoch erheblich erschwert wird.

Auch die Ausführungen der Bausektion in ihrer Vernehmlassung ans
Bundesgericht führen zu keinem anderen Schluss: Sie macht sinngemäss geltend,
selbst unter Zugrundelegung des verkürzten Vergleichsprojektes komme der
südliche Teil der Parzelle in den Regelschatten zu liegen. In diesem Umfang
erfahre das Grundstück keine Mehrbeschattung, weshalb es nicht zu einem
Drittel, sondern nur zu rund einem Zehntel in den Anwendungsbereich von § 30
Abs. 1 lit. b ABauV/ZH falle. Der südliche Teil des Grundstücks werde von
einer künftigen Überbauung nicht ausgenommen. Die Beschattung durch
vorschriftskonforme Gebäude stelle kein Hindernis für Wohnbauten dar. Eine
sinnvolle künftige bauliche Nutzung unter Verwendung auch des südlichen
Grundstückteils werde nicht verunmöglicht. Ein Gebäude in diesem Bereich
liege ausserhalb des durch das Stadion verursachten Mehrschattens und ein
(unter Beachtung des Gebäudeabstandes) nördlich davon angeordnetes Gebäude
erfahre eine allenfalls marginale Mehrbeschattung (im Sockelbereich). Damit
schätzen die Bausektion und die Beschwerdeführerin 1 lediglich die
Überbaubarkeit anders ein, eine Verfassungswidrigkeit vermögen sie dem
Verwaltungsgericht aber nicht nachzuweisen. Es ist naheliegend, dass eine
künftige Bauherrschaft versuchen wird, die Bauten ausserhalb des Schattens
anzuordnen, unabhängig davon, ob es sich um Regel- oder Mehrbeschattung
handelt. Folgerichtig führt die Mehrbeschattung zu einer grösseren
Verschiebung nach Norden, was das Verwaltungsgericht als erhebliche
Erschwerung der Überbaubarkeit qualifizieren durfte.

8.
Soweit die Beschwerdeführer 2 rügen, es gehe nicht an, mit Zustimmung des
Grundeigentümers den Mangel der übermässigen Beschattung zu heilen, sind sie
nicht selber betroffen und damit nicht zur Beschwerde legitimiert.
Eigentümerin der fraglichen Parzelle Kat.-Nr. AU6340 ist die Stadt Zürich;
sie ist von einer allfälligen Mehrbeschattung direkt tangiert. Der von den
Beschwerdeführern 2 als verletzt gerügte § 284 Abs. 4 PBG/ZH ist
wohnhygienisch motiviert und dient dem nachbarlichen Schutz, nicht den
öffentlichen Interessen oder solchen Dritter. Zwar ist bei der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht erforderlich, dass das angeblich
willkürlich angewendete kantonale oder kommunale Gesetzesrecht dem
Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtlich geschütztes
Interesse vermittelt. In diesem Punkt unterscheiden sich die hier zulässigen
Beschwerdegründe von denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde
(vgl. zur Zulässigkeit der Willkürrüge beim letztgenannten Rechtsmittel, BGE
133 I 185 E. 6.1 und 6.3 S. 197 ff.). Aus dem Legitimationskriterium des
schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist jedoch
abzuleiten, dass der Beschwerdeführer nur die Überprüfung des Bauvorhabens im
Lichte jener Rechtssätze verlangen kann, die sich rechtlich oder tatsächlich
auf seine Stellung auswirken. Dieses Erfordernis trifft beispielsweise nicht
zu bei Normen über die innere Ausgestaltung der Baute auf dem
Nachbargrundstück, die keinerlei Auswirkungen auf die Situation des
Beschwerdeführers haben (vgl. das Votum von Bundesrat Blocher in der
ständerätlichen Beratung vom 8. März 2005, AB 2005 S 135 f.).
Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches
Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem
Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind
bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (BGE
133 II 249 E. 1.3.2 S. 253).

9.
Gleiches gilt für die Rüge, die Beschattung der Bernoulli-Häuser an der
Hardturmstrasse 388, 390, 392 und 394 sei entgegen der Meinung des
Verwaltungsgerichts übermässig im Sinne von § 30 ABauV/ZH: Keiner der
Beschwerdeführer 2 wohnt an den fraglichen Adressen, weshalb deren
Legitimation zu verneinen und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht
einzutreten ist.

10.
Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich zudem gegen die Verpflichtung, für den
Einbau der Gebäudesohle unter den mittleren Grundwasserspiegel eine
Ausnahmebewilligung der Baudirektion einholen zu müssen. Sie erachtet dies
als überspitzten Formalismus und damit als Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV.

10.1 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt
vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden,
ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle
Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften
überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in
unzulässiger Weise versperrt (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 mit Hinweisen).
Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE
128 II 139 E. 2a S. 142 mit Hinweisen). Die Auslegung und Anwendung des
einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es indessen nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219, 467 E. 3.1 S. 473
f., je mit Hinweisen). Die gleichzeitig erhobene Rüge der Verletzung des
Willkürverbots hat in diesem Zusammenhang keine selbstständige Bedeutung.

10.2 Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) bestimmt, das im
Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die unter dem
mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen,
soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten
Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird.

10.3
10.3.1Das Verwaltungsgericht stellt im angefochtenen Urteil zunächst fest,
die Frage, wie weit das Stadion in den gewachsenen Boden hineinragen dürfe,
sei nicht Gegenstand des Gestaltungsplanverfahrens gewesen. Der
Gestaltungsplan regle nur das zulässige oberirdische Bauvolumen. Daran ändere
nichts, dass die Fragen des Gewässerschutzes und der zulässigen Einbautiefe
des Stadions ins Grundwasser bereits im Rahmen der dem Gestaltungsplan
zugrunde liegenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) behandelt worden
seien. Im Rahmen der UVP sei für die Koordination mit den zur Verwirklichung
des Projekts neben dem Gestaltungsplan erforderlichen anderen Entscheiden zu
sorgen, so gemäss Art. 21 UVPV mit den in dieser Bestimmung genannten
bundesrechtlich erforderlichen Spezialbewilligungen sowie gemäss Art. 25a RPG
mit den zusätzlichen kantonalrechtlichen Bewilligungen. Zu diesen gehöre auch
die Bewilligung für die Erstellung von Bauten im Grundwasser gemäss § 70 des
kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG/ZH; LS 724.11).
Diese Bewilligungen würden jedoch vorbehalten bleiben. Die Stellungnahmen der
für ihre Erteilung zuständigen Behörden im Rahmen des UVP-Verfahrens hätten
keinen Verfügungscharakter und seien nicht anfechtbar.

10.3.2 Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts entsprechen der von ihm
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Die von den zuständigen
Bewilligungsbehörden gemäss Art. 21 UVPV abgegebene Stellungnahme stellt ein
Entscheidungselement im Rahmen der UVP dar und hat nicht die Tragweite einer
Verfügung i.S. von Art. 5 VwVG. Sie ist wie die UVP Teil des
Planungsprozesses und der Planungskoordination, wie sie sich aus der
Raumplanungsgesetzgebung ergibt (vgl. BGE 116 Ib 260 E. 1d S. 264). Die
Beschwerdeführerin 1 kann sich somit nicht darauf berufen, sie habe die
massgebliche Bewilligung für den Einbau unter den mittleren
Grundwasserspiegel bereits mit Erlass des Gestaltungsplans erhalten. Formell
lag keine solche vor. Das Verwaltungsgericht hält der gegenteiligen
Argumentation des Regierungsrates und der Beschwerdeführerin 1 zugute, es
wäre wohl sachlich gerechtfertigt, bei Bauvorhaben der hier in Frage
stehenden Art auch die unterirdische Ausdehnung eines Bauvorhabens bereits im
Gestaltungsplan festzulegen, zum einen aus Gründen der Planungssicherheit,
zum andern, weil Art. 46 Abs. 1 GSchV die Berücksichtigung der
gewässerschutzrechtlichen Festlegungen bereits bei der Erstellung der
kantonalen Richt- und Nutzungsplanung verlange. Allerdings könne einem
solchen Vorgehen das kantonale Recht im Wege stehen, nach welchem für den
planerischen Schutz der Gewässer der Kanton, für die Genehmigung des
Gestaltungsplans indes die Gemeinde zuständig ist. Eine solche Koordination
fand jedenfalls vorliegend nicht statt, weshalb den Schlussfolgerungen des
Verwaltungsgerichts zuzustimmen ist und das Verwaltungsgericht die Verfügung
der Baudirektion vom 2. April 2004 auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen
durfte.

10.4 Dass das Verwaltungsgericht in der Folge von einem mittleren
Grundwasserspiegel gemäss der Grundwasserkarte Ausgabe 2000 ausgeht, wird von
der Beschwerdeführerin 1 nicht substantiiert bestritten. Dem
Verwaltungsgericht ist denn auch darin zu folgen, dass sämtliche
anderslautenden Auskünfte im Vorfeld des Baubewilligungsverfahrens als nicht
verbindlich zu qualifizieren sind. Massgeblich ist die Ausgangslage im
Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens. Abzustellen ist darum auf die
Grundwasserkarte Ausgabe 2000 und nicht diejenige von 1991 (mittlerer
Grundwasserspiegel auf 396.95 m und nicht auf 396.2 m). Die Stellungnahmen im
Zusammenhang mit der UVP wurden gegenüber der für die UVP zuständigen Behörde
und nicht verbindlich gegenüber dem Gesuchsteller abgegeben; sie stellen
keine Zusicherung hinsichtlich der späteren Erteilung der Bewilligung für die
Erstellung von Bauten im Grundwasser dar (BGE 116 Ib 260 E. 1d S. 264;
Heribert Rausch/Peter M. Keller, Kommentar USG, Zürich, März 2001, Art. 9 N
168a; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Kommentar RPG, Bern 2006, Art. 25a N
52). Das Verwaltungsgericht erklärt demzufolge zu Recht und in Abweichung der
Verfügung der Baudirektion vom 2. April 2004 den mittleren Grundwasserspiegel
von 396.95 m als ausschlaggebend.

10.5 Indes ist für die Beschwerdeführerin 1 nicht nachvollziehbar, warum sie
noch um eine Ausnahmebewilligung ersuchen soll. Sie erachtet dies als
formellen Leerlauf. Es handelt sich jedoch mitnichten um überspitzten
Formalismus, wenn das Verwaltungsgericht auf das Einholen einer
Ausnahmebewilligung besteht, zumal eine solche in Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2
GSchV ausdrücklich verlangt wird. Das Verwaltungsgericht kann die
Ausnahmebewilligung nicht im Rahmen der Urteilsfällung erteilen, auch wenn es
gemäss § 63 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/ZH; LS 175.2) bei
Aufhebung der angefochtenen Anordnung selber entscheidet. Zwar ist die Frage,
ob eine Ausnahmesituation vorliegt, eine Rechtsfrage, welche vom
Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Hingegen ist die Regelung des
Ausnahmefalles (Mass der Abweichung, Inhalt der Bewilligung) dem
pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde unterstellt (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2006, N. 2546). Die rechtsanwendende Fachbehörde wird zu prüfen haben,
unter welchen detaillierten Auflagen und Bedingungen der Einbau unter den
mittleren Grundwasserspiegel ausnahmsweise bewilligungsfähig ist. Bis anhin
fand keine derartige Prüfung statt, da die Beschwerdeführerin 1 und die
Baudirektion davon ausgegangen waren, es liege keine Ausnahmesituation vor.

10.6 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 in
diesem Punkt abzuweisen ist.

11.
Zusammenfassend ist die Beschwerde 1C_267/2007 teilweise gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid insofern aufzuheben, als die Beschwerdeführerin 1 im
Dispositiv verpflichtet wurde, eine Zustimmungserklärung der
Grundeigentümerin zur Mehrbeschattung des Grundstücks Kat.-Nr. AU6340
einzuholen (vgl. E. 5.12 hievor). Diesbezüglich ist die Angelegenheit ans
Verwaltungsgericht zurückzuweisen zur nochmaligen Überprüfung des
Schattenwurfes anhand eines Vergleichsprojektes, welches unter Bezugnahme auf
den Gestaltungsplan entlang der Hardturm- und Bernerstrasse, der
Förrlibuckstrasse und des Stadionplatzes anzuordnen ist, mit den Fassaden auf
den jeweiligen Baulinien. Zur Berechnung des Schattenwurfs ist auf die vom
Verwaltungsgericht angewandte Berechnungsweise abzustellen (Zeitspanne von
08.00-16.00 Uhr an den mittleren Wintertagen 3. November und 8. Februar). Im
Übrigen ist die Beschwerde 1C_267/2007 abzuweisen.

Die Beschwerde 1C_269/2007 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Da es trotz dieses Urteils bei teilweiser Gutheissung und teilweiser
Abweisung der vor Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerden bleibt, besteht
kein Anlass, die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und
Entschädigungsregelung abzuändern.

Bei Verlegung der bundesgerichtlichen Kosten ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin 1 mit einer ihrer insgesamt vier Rügen durchgedrungen ist,
während die Beschwerdeführer 2 gänzlich unterlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerdeverfahren 1C_267/2007 und 1C_269/2007 werden vereinigt.

1.2 Die Beschwerde 1C_267/2007 wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007 insofern aufgehoben,
als die Beschwerdeführerin 1 verpflichtet wurde, eine Zustimmungserklärung
der Grundeigentümerin zur Mehrbeschattung des Grundstücks Kat.-Nr. AU6340
einzuholen. In diesem Punkt wird die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich zur Neuberechnung der Mehrbeschattung im Sinne der
Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde 1C_267/2007
abgewiesen.

1.3 Die Beschwerde 1C_269/2007 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden zu Fr. 5'000.-- den
Beschwerdeführern 2 unter solidarischer Haftbarkeit und zu Fr. 3'000.-- der
Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,
der Baudirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer