Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.262/2007
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1C_262/2007

Urteil vom 31. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

1. A.________,
2.B.________,
3.Ehepaar C.________,
4.D.________,
5.E.________,
6.F.________,
7.G.________,
8.Wohngenossenschaft H.________,
9.I.________,
10.J.________,
11.K.________,
12.L.________,
13.Verein M.________,
14.N.________ AG,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Wyss,

gegen

Stiftung Discherheim, Beschwerdegegnerin,
Baukommission der Stadt Solothurn, Baselstrasse 7, 4502 Solothurn,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst,
Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juli 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.
Sachverhalt:

A.
Die Baukommission der Stadt Solothurn bewilligte der Stiftung Discherheim am
11. Juli 2006 den Umbau der Liegenschaft, in der sich das ehemalige
Restaurant Adler befindet; das betreffende Grundstück (GB Solothurn Nr. 386)
liegt in der sog. Vorstadt, die zur Altstadtzone gehört.

Der Umbau bezweckt zum einen, in den Räumlichkeiten der Gastwirtschaft eine
sog. Gassenküche mit 55 Sitzplätzen einzurichten. Ziel ist es, an
Randständige zwei Mahlzeiten pro Tag gegen Entgelt abzugeben. Geplant sind
Öffnungzeiten von 10.00 Uhr bis 19.30 Uhr; der Betrieb ist öffentlich. Zum
andern ist vorgesehen, in den Räumlichkeiten im hinteren bzw. westlichen
Gebäudeteil, mit separatem Eingang, von 15.45 Uhr bis 19.30 Uhr eine sog.
Anlaufstelle zu betreiben. Die Anlaufstelle richtet sich an suchtkranke
Menschen; der Betrieb ist nicht öffentlich. In der Anlaufstelle sind
Aufenthalts-, Injektions- und Inhalationsraum, Krankenzimmer, Kleiderbörse
und sanitäre Anlagen untergebracht. Zum Angebot gehört die Abgabe sauberen
Spritzenmaterials und von Kondomen sowie niederschwellige Beratung im
psychosozialen und medizinischen Bereich.

Gegen das Baugesuch hatten A.________, Eigentümer mehrerer angrenzender
Liegenschaften, und weitere Personen aus der näheren und weiteren Umgebung
sowie ein Verein, der Anliegen der Vorstadt vertritt, Einsprache erhoben. Im
Rahmen der Baubewilligung vom 11. Juli 2006 hiess die kommunale Baubehörde
die vorgebrachten Einsprachepunkte teilweise gut, indem sie das Bauvorhaben
nur unter Bedingungen und Auflagen bewilligte. Die Betreiber wurden
verpflichtet, flankierende Massnahmen zu ergreifen (runder Tisch mit
Anwohnern, regelmässige Kontrollgänge in der Umgebung, Reinigen der Umgebung,
Verhindern von Ansammlungen der Benützer, bauliche Sicherheitsmassnahmen
usw.). Im Übrigen wies die Behörde die Einsprachen ab, insbesondere auch
insoweit sich diese gegen die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens gerichtet
hatten.

B.
A.________ und die Mitbeteiligten reichten gegen die kommunale Baubewilligung
Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn ein. Dieses
wies die Beschwerde am 15. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Die
Beschwerdeführer zogen diesen Entscheid erfolglos an das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn weiter; es wies ihr Rechtsmittel mit Urteil vom 9. Juli
2007 ab.

C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts führen A.________ und die weiteren
im Rubrum genannten Personen mit einer gemeinsamen Eingabe vom 10. September
2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ablehnung
des umstrittenen Baugesuchs. Eventualiter seien die Auflagen der
Baubewilligung in zwei Punkten zu ergänzen. Diesfalls sei die Bauherrschaft
einerseits zu verpflichten, die Kontrollgänge durch einen privaten
Sicherheitsdienst ausführen zu lassen. Anderseits sei sie zu verhalten,
bauliche Massnahmen zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls nicht nur am
Umbaugrundstück, sondern auch an benachbarten Liegenschaften zu treffen. Mit
Schreiben vom 17. September 2007 hat sich die Beschwerdeführerin O.________
AG, nachträglich zurückgezogen.

Die Stiftung Discherheim stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die
Baukommission der Stadt Solothurn, das kantonale Bau- und Justizdepartement
sowie das Verwaltungsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Diese Eingaben wurden den Beschwerdeführern am 24.
Oktober 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. Sie haben sich in der Folge nicht
mehr dazu vernehmen lassen.

D.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen. Die
vorliegende Beschwerde ist danach zu behandeln (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid über eine baurechtliche Streitigkeit, die mit einer Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG
angefochten werden kann (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 409 E. 1.1 S. 411).
Dabei handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

1.2 Die Beschwerdeführer sind Adressaten des angefochtenen Urteils und,
soweit unmittelbare Nachbarn, vom umstrittenen Bauvorhaben mehr als die
Allgemeinheit betroffen (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Zumindest ein grosser
Teil der Beschwerdeführer verfügt über die erforderliche Bezugsnähe und ist
zweifellos zur Beschwerdeführung berechtigt. Es muss daher nicht näher
geprüft werden, ob dies auch für einzelne Beschwerdeführer aus der weiteren
Umgebung und für den beschwerdeführenden Verein zutrifft, der Anliegen des
Quartiers vertritt (vgl. BGE 131 II 470 E. 1.2 S. 475).

1.3 Der angefochtene Entscheid stützt sich zur Hauptsache auf kantonales bzw.
kommunales Planungs- und Baurecht. Insofern kommt als Beschwerdegrund im
Wesentlichen die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht, insbesondere von
verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung, in Frage (Art. 95 BGG). Die
Anwendung des kantonalen bzw. kommunalen Rechts als solches bildet nicht
Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene
Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder
seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133
II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Die Zulässigkeit von Sachverhaltsrügen richtet
sich nach Art. 97 und Art. 99 BGG; darauf ist im entsprechenden
Sachzusammenhang einzugehen.

1.4 Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin
prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Hingegen gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht
hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und
interkantonalem Recht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG ist die
Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b des früheren
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) weiterzuführen (vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

2.
Das Verwaltungsgericht hat die Zonenkonformität des Bauvorhabens bejaht.
Dabei legte es zunächst die anwendbaren Rechtsgrundlagen von Stadt und Kanton
Solothurn dar und nahm gestützt darauf eine Einordnung des Bauprojekts vor.

2.1 Das vom Umbau betroffene Grundstück liegt in der Altstadtzone. Gemäss §
27 des kommunalen Bau- und Zonenreglements (BZR) sind in der Altstadtzone
öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe zulässig. Das Verwaltungsgericht erwog, bei der
Altstadtzone handle es sich um eine Kernzone im Sinne von § 31 des kantonalen
Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG/SO; BGS 711.1). Die
Vorstadt, in der sich die Liegenschaft befindet, sei ein Teil des
historischen Zentrums der Stadt Solothurn. Nach § 31 Abs. 1 PBG/SO umfassen
Kernzonen Ortsteile, die als Zentren bereits bestehen oder neu gebildet
werden sollen (§ 31 Abs. 1 PBG/SO). Es sind dort öffentliche Bauten,
Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe zulässig (§ 31 Abs. 2 PBG/SO). § 31 Abs. 3 PBG/SO
ermöglicht den Erlass besonderer Vorschriften für Kernzonen, namentlich zur
Sicherung einer angemessenen Durchmischung der Nutzungen. Derartige
Vorschriften wurden gemäss den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht
erlassen.

2.2 Ob die mit dem Bauvorhaben bezweckte Nutzung in der Altstadt- bzw.
Kernzone zonenkonform ist, beurteilt sich nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise.
Abzustellen sei auf eine abstrakte Immissionsbeurteilung bzw. auf
durchschnittliche objektivierte Bedingungen. Es sei zu prüfen, ob das
Bauvorhaben zu einer Kategorie von Gewerben gehöre, die aufgrund der
allgemeinen Erfahrung stören. Eine Nutzung sei in einer Kernzone
auszuschliessen, wenn sie typischerweise Belästigungen zur Folge habe, die
über das hinausgehen, was mit einer gemischten Nutzung verträglich ist. Es
müsse auch eine Verträglichkeit mit dem Wohnen gegeben sein.

2.3 Was die materiellen Immissionen betrifft, beschränkte sich das
Verwaltungsgericht auf Lärmimmissionen. Es hielt fest, es gelte in der
Altstadtzone die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Insofern erweise sich das
Bauvorhaben als unproblematisch. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht
bestritten.

2.4 Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführer befasste sich das
Verwaltungsgericht eingehend mit der Frage der ideellen Immissionen.

Gassenküche und Anlaufstelle werden, je für sich getrennt, bereits bisher im
Stadtzentrum betrieben. Die Gassenküche befindet sich auf der gegenüber
liegenden, linksufrigen Flussseite in der Nähe des Rathauses und die
Anlaufstelle ca. 580 Meter südlich vom geplanten Standort in der Vorstadt.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben sich in den letzten
Jahren weder bei der Gassenküche noch bei der Anlaufstelle Gruppen von Kunden
gebildet, die sich in der nahen Umgebung aufhalten würden. Auch Drogenhändler
würden nicht in der Nähe der Anlaufstelle wirken. Die behördlichen
Anstrengungen hätten dazu geführt, dass die offene Drogenszene zumindest in
der Vorstadt zum Verschwinden gebracht worden sei. Ausserdem werde die
Anlaufstelle von der Heroin-Abgabestelle in einem anderen Quartier
konkurrenziert. Bisher seien im Rahmen der Gassenküche täglich ca. 40
Mittagessen an Randständige der Alkoholiker- und Drogenszene abgegeben
worden. In der Anlaufstelle würden Spritzen an ca. 20 Personen pro Tag
ausgehändigt. Die Betriebszeiten am neuen Standort würden bei der Gassenküche
eine Ausweitung bedeuten, nicht aber bei der Anlaufstelle. Die Anlaufstelle
rechne weiterhin mit dem Besuch von 20 Personen pro Tag. Dem angefochtenen
Entscheid lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht das Ausmass
ideeller Immissionen des Betriebs von Gassenküche und Anlaufstelle unter
einem Dach am neuen Standort für die Umgebung nicht höher einstufte als für
die beiden bisherigen, örtlich getrennten Institutionen.

Ausserdem äusserte sich das Verwaltungsgericht zum Charakter der Umgebung;
die streitbetroffene Liegenschaft befindet sich an der Ecke
Berntorstrasse/Adlergasse. Dieses Gebiet bewertete das Verwaltungsgericht als
städtisch geprägt. Im Erdgeschoss finde sich in der Regel eine gewerbliche
Nutzung, in den Obergeschossen habe es null bis zwei, selten vier Wohnungen.
Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass an der Berntorstrasse
verschiedene Restaurants betrieben werden. Es gebe Gewerbebetriebe für
Bodenbeläge, Musikalien und Antiquitäten, ein Kino und ein grösseres
Rotlicht-Etablissement. An der Adlergasse habe es Restaurants, Clublokale und
Garagen. Die Berntorstrasse sei stark befahren. Es handle sich nicht um eine
bevorzugte Wohnlage; das Umfeld sei nicht für Familien mit Kindern geeignet.
Es beständen auch keine Wohnschutzvorschriften. Vielmehr gebe es bereits
heute die üblichen Konflikte zwischen den Lärmimmissionen der Restaurants und
dem Wohnen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts belastet der Betrieb der
Gassenküche die Umgebung am neuen Standort nicht mehr, als was dort von
Restaurants, Bars und Etablissements des Rotlichtmilieus geduldet werde. Die
kleine Zahl von Kunden der Anlaufstelle werde in der Umgebung nicht besonders
auffallen. Dass sich bei einer Realisierung des Vorhabens zukünftig keine
Gruppen von Kunden im näheren Umkreis aufhalten würden, nahm das
Verwaltungsgericht schliesslich auch deshalb an, weil es die Umgebung als
diesbezüglich "unwirtlich" betrachtete.

Unter Berücksichtigung der von der kommunalen Behörde verfügten Bedingungen
und Auflagen erachtete das Verwaltungsgericht das Bauvorhaben im Hinblick auf
dessen ideelle Immissionen als zonenkonform.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer halten dem Verwaltungsgericht zunächst vor, seine
Sachverhaltsfeststellung zu den ideellen Immissionen des Bauprojekts sei
willkürlich; sie stehe in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation.
Ebenso beanstanden sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung. Damit wehren sie sich
dagegen, dass das Verwaltungsgericht ein von ihnen beantragtes Gutachten zu
den Auswirkungen des Projekts auf die Immobilienpreise in der Nachbarschaft
nicht eingeholt hat.

3.2 Nach Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet
dabei "willkürlich" (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Soweit es um die
Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger
Verletzung einer kantonalen Verfahrensvorschrift ermittelt worden ist, gelten
ebenfalls strenge Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; diese sind
mit der Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG vergleichbar (BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 255). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs.
1 BGG).

3.3 Mit dem Willkürvorwurf versuchen die Beschwerdeführer die Prognose des
Verwaltungsgerichts zu entkräften, wonach keine übermässigen Belästigungen
der Nachbarschaft durch Kunden der fraglichen Institutionen zu erwarten
seien. Es kann offenbleiben, inwiefern die Beschwerdeführer dabei im
Einzelnen der Rügepflicht genügen bzw. sogar unzulässige Noven vorbringen.
Die Willkürrüge erweist sich ohnehin als unbegründet, wie im Folgenden
aufzuzeigen ist (vgl. zum Begriff der willkürlichen Tatsachenfeststellung BGE
129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 38 E. 2a S. 41).

3.4 Ideelle Immissionen sind Einwirkungen, die das seelische Empfinden
verletzen bzw. unangenehme psychische Eindrücke erwecken. Wenn ein Betrieb
zur Folge hat, dass die Umgebung unsicher, unästhetisch oder sonst wie
unerfreulich wirkt, so kann dies die Attraktivität einer Gegend für Geschäfte
und Wohnungen beeinträchtigen. Dabei liegt es im Wesen des Immissionsrechts,
dass es nicht anders geregelt werden kann, als mit dem weiten Begriff der
übermässigen Einwirkung. In jedem konkreten Fall muss festgestellt werden,
was anhand der gegebenen Umstände als übermässige Einwirkung anzusehen ist
(vgl. BGE 108 Ia 140 E. 5c/bb S. 146 f.; unveröffentlichtes Urteil
1P.160/2004 vom 27. Januar 2005, E. 4.1).
3.4.1 Als ideelle Immissionen befürchten die Beschwerdeführer Belästigungen
durch Kunden von Anlaufstelle und Gassenküche. Nach ihrer Meinung zieht das
Projekt Ansammlungen von betrunkenen Randständigen sowie regelmässigen Handel
und Konsum von Drogen in der näheren Umgebung nach sich. Ob solche
Begleiterscheinungen von Institutionen der vorliegenden Art wirksam bekämpft
bzw. auf ein erträgliches Ausmass gesenkt werden können, hängt im
Wesentlichen vom Durchsetzungsvermögen der Betreiber dieser Institutionen und
der Polizei ab. Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführern
genannten BGE 119 II 411 (vgl. E. 6b S. 419). Wenn sich das Vorliegen
entsprechender Vorkehren - wie hier - willkürfrei bejahen lässt (vgl. dazu E.
3.4.3-3.4.4, hiernach), kommt der Eignung einer Umgebung für die Bildung
einer Alkoholiker- oder Drogenszene im Freien keine entscheidende Bedeutung
zu.

3.4.2 Im Hinblick auf diese Umgebung genügt es daher vorliegend, den
generellen Charakter der Gegend zu ermitteln. Die Würdigung des
Verwaltungsgerichts, es handle sich um eine städtisch geprägte Zentrumslage,
stellen die Beschwerdeführer nicht infrage. Das Verwaltungsgericht meint, die
Vorstadt scheide im heutigen Zeitpunkt wegen ihrer Unwirtlichkeit als
Anziehungspunkt für Randständige aus. Ob dies zutrifft, mag dahingestellt
bleiben. Jedenfalls ist auch aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer
nicht anzunehmen, dass sich das städtische Erscheinungsbild der Vorstadt in
Zukunft grundlegend ändern wird. Deshalb müssen die Auswirkungen der von den
Beschwerdeführern erwähnten, bevorstehenden Entlastung der Vorstadt vom
Durchgangsverkehr nicht näher erörtert werden.

3.4.3 Nach dem Verwaltungsgericht gibt der Betrieb der heutigen Anlaufstelle
und der heutigen Gassenküche zu keinen nennenswerten Klagen aus der
Nachbarschaft Anlass, was die Beschwerdeführer nicht bestreiten. Dies scheint
auf Anstrengungen der Behörden und der Polizei zurückzuführen sein; in der
Vergangenheit gab es demgegenüber in der Vorstadt eine offene Drogenszene,
die in Zusammenhang mit dem nahegelegenen Standort der heutigen Anlaufstelle
stand. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur angeblich besonderen Lage
der heutigen Anlaufstelle sind somit nicht stichhaltig. Weiter ist es nicht
unhaltbar, wenn das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Kundenzahl beim
geplanten Betrieb der beiden Institutionen unter einem Dach werde im
Vergleich zur heutigen Situation nicht erheblich ansteigen. Bereits das
kantonale Departement hatte in seinem Rechtsmittelentscheid festgehalten,
dass der Kundenkreis der beiden Institutionen weitgehend deckungsgleich ist.
Mit diesem Argument setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander.

3.4.4 Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen,
dass die Betreiber der Institutionen und die Polizei auch am neuen Standort
der Gefahr von Belästigungen der Nachbarschaft  genügend entgegenwirken
werden. Dies ist umso weniger zu beanstanden, als entsprechende Auflagen
ausdrücklich in die Baubewilligung aufgenommen worden sind. Im Übrigen
bekräftigt die Stadt Solothurn in der Vernehmlassung an das Bundesgericht,
dass sie unzulässige Auswirkungen des vorgesehenen Projekts auf die
Nachbarschaft polizeilich bekämpfen wird. Das Verwaltungsgericht war nicht
gehalten, seine Annahmen von der Vorbedingung abhängig zu machen, dass an
keinem Standort in der Stadt mehr regelmässige Ansammlungen von Alkoholikern
oder Drogensüchtigen im Freien bestehen. Folglich erweist sich die
Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Ausmass der ideellen Immissionen
nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG.

3.5 Im Rahmen der Gehörsrüge beanstanden die Beschwerdeführer zum einen, das
Verwaltungsgericht habe die Notwendigkeit eines Gutachtens zur mutmasslichen
Wertverminderung ihrer Liegenschaften verkannt. Zum andern kritisieren sie,
dass die Ablehnung des Beweisantrags im angefochtenen Entscheid nicht
begründet worden ist.

3.5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweis).
Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits
dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 133 III
439 E. 3.3 S. 445, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 429; 124 I
208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen).

3.5.2 Fehl gehen die Beschwerdeführer mit dem Vorwurf mangelhafter
Entscheidbegründung. Das Verwaltungsgericht hat in der Vernehmlassung
dargelegt, dass sein Präsident den Beschwerdeführern die Begründung für die
Abweisung des Beweisantrags an der Augenscheinsverhandlung mündlich erläutert
hatte; er habe damals ausgeführt, das Gutachten vermöge nichts
Entscheidrelevantes beizutragen. Diese Sachdarstellung haben die
Beschwerdeführer nicht bestritten. Da das kantonale Gericht die Entwicklung
der Immobilienpreise in der Nachbarschaft infolge des Bauvorhabens nicht für
wesentlich erachtete, beging es keine Gehörsverletzung, wenn es im
angefochtenen Entscheid nicht näher auf diesen Punkt einging.

3.5.3 Das Verwaltungsgericht ist mit seiner antizipierten Beweiswürdigung zum
fraglichen Gutachten auch nicht in Willkür verfallen. Es hat bei seinen
tatsächlichen Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass die Verkäuflichkeit
bzw. Vermietbarkeit von benachbarten Liegenschaften nach der Realisierung des
Projekts erschwert sein kann. Wie bereits dargelegt, hat es das Vorliegen
ideeller Immissionen bejaht, ist aber in haltbarer Weise von einer für das
Quartier zumutbaren Intensität ausgegangen (vgl. E. 3.4, hiervor). Darüber
hinaus war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, eine Prognose über die
Entwicklung von Immobilienpreisen im Quartier beizuziehen. Es hilft den
Beschwerdeführern nicht weiter, wenn sie sich diesbezüglich auf einen Aufsatz
von Bernhard Waldmann berufen (Der Schutz vor ideellen Immissionen in
Wohngebieten - eine kritische Würdigung, in: Baurecht 2005 S. 156 ff., 161);
der Autor verlangt keine entsprechenden Abklärungen.

3.6 Zusammengefasst dringen die gegen die Sachverhaltsfeststellung erhobenen
Rügen nicht durch.

4.
Mit Blick auf die Rechtsanwendung bestreiten die Beschwerdeführer die
Zonenkonformität des Vorhabens. Sie halten die Auslegung des
Verwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 PBG/SO und § 27 BZR für willkürlich.
Dadurch habe das Verwaltungsgericht zugleich Art. 22 Abs. 2 lit. a des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) verletzt.
Ausserdem erblicken die Beschwerdeführer in der Erteilung der Bewilligung
eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie.

4.1 Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG darf eine Baubewilligung nur erteilt
werden, wenn die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht.
Dies ist der Fall, wenn sie jener Nutzung dient, für welche die Zone bestimmt
ist (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, N. 29 zu Art. 22 RPG). Die Einwände der
Beschwerdeführer betreffen die in § 31 Abs. 2 PBG/SO und § 27 BZR verankerte
Bedingung, dass bloss "nichtstörende" Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
zonenkonform sind. Die Beschwerdeführer stossen sich daran, dass das
Verwaltungsgericht diese Voraussetzung als gegeben betrachtet hat.

4.2 Ideelle Immissionen sind vom Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den
Umweltschutz (USG; SR 814.01) und seinen Ausführungsbestimmungen nicht
erfasst. Es ist grundsätzlich Sache des kantonalen Bau- und Planungsrechts zu
bestimmen, welche Bauten oder Anlagen zonenkonform und welche ideellen
Einwirkungen dabei zulässig sind. So können etwa störende Bauten und
Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, durch
kommunales oder kantonales Recht untersagt werden, auch wenn die
Lärmimmissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht
überschreiten (vgl. BGE 118 Ia 112 E. 1b S. 115; unveröffentlichtes Urteil
1A.120/2005 vom 31. Mai 2006, E. 8.1). Für die Beurteilung des konkreten
Bauvorhabens im Lichte der anwendbaren kantonalen bzw. kommunalen Norm spielt
es daher keine massgebliche Rolle, dass die Liegenschaft und ihre Umgebung
mit Blick auf die Lärmimmissionen der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet
und insoweit mässig störende Betriebe zugelassen sind (vgl. Art. 43 Abs. 1
lit. c der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV;
SR 814.41]).

4.3 Die Anwendung von kantonalem und kommunalem Gesetzesrecht prüft das
Bundesgericht an sich nur auf Willkür hin (vgl. zum Begriff der willkürlichen
Rechtsanwendung BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.). Im
Hinblick auf die Verletzung von eidgenössischem oder kantonalem
Verfassungsrecht steht dem Bundesgericht hingegen die freie Kognition zu. Die
angerufene Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) kann unter den Voraussetzungen von
Art. 36 BV eingeschränkt werden. Danach ist verlangt, dass der Eingriff in
ein Grundrecht auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen
Interesse erfolgt und verhältnismässig ist. Ausführungen zur Frage der
Beschränkung der Kognition des Bundesgerichts bei der Auslegung der
umstrittenen gesetzlichen Grundlagen erübrigen sich, weil der angefochtene
Entscheid insofern einer freien Prüfung standhält. Ohnehin prüft das
Bundesgericht frei, ob ein Grundrechtseingriff im öffentlichen Interesse
liegt und verhältnismässig ist (BGE 131 I 425 E. 6.1 S. 434 mit Hinweisen).
Freilich auferlegt sich das Bundesgericht auch im Rahmen einer freien
Überprüfung Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von besonderen örtlichen
Verhältnissen oder von planerischen Gesichtspunkten abhängt, welche die
kantonalen Behörden besser kennen und überblicken (vgl. BGE 132 II 408 E. 4.3
S. 416; 127 I 164 E. 3c S. 172, je mit Hinweisen).

4.4 Eine verfassungskonforme Auslegung gebietet bei Normen mit Bezug auf
ideelle Immissionen namentlich, den Charakter der fraglichen Umgebung zu
berücksichtigen (BGE 108 Ia 140 E. 5c/bb S. 148). Die Qualifizierung ideeller
Immissionen als stark störend bedingt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein erhebliches Konfliktpotential zwischen den sich
entgegenstehenden Nutzungen, insbesondere zu Wohnnutzungen (Urteile des
Bundesgerichts 1P.771/2001 vom 5. Mai 2003, E. 9.2, erwähnt in: ZBl 105/2004
S. 111; 1P.160/2004 vom 27. Januar 2005, E. 4.2). Umgekehrt lässt sich nicht
sagen, dass eine Einstufung als "nichtstörend" das Fehlen jeglichen
Konfliktpotentials voraussetzt. Vielmehr ist eine Gesamtschau unter Einbezug
des geplanten Vorhabens und der bestehenden Umgebung anzustellen.

4.5
4.5.1 Beim Begriff "nichtstörend" handelt es sich um einen unbestimmten
Gesetzesbegriff. Unbestimmte Gesetzesbegriffe gewinnen ihren Inhalt aus dem
Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus der Stellung im Gesetz und im
Rechtssystem; sie bedürfen also der Auslegung. Das Verwaltungsgericht hat den
fraglichen Begriff, bezogen auf Kernzonen im Sinne von § 31 PBG/SO und § 27
BZR, grosszügig ausgelegt. Es genügt, dass ein Betrieb mit einer gemischten
Nutzung (inkl. Wohnen) verträglich ist (vgl. E. 2.2, hiervor). Diese
Auslegung ist nicht zu beanstanden. Derartige Zonen erfüllen
Zentrumsfunktionen; diesem Zweck dient die Zulassung von Gewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben, die über die Bedarfsdeckung für die Wohnbevölkerung
des Quartiers hinausgehen. Sinn und Zweck der umstrittenen Nutzung entspricht
der vorgegebenen Zentrumsfunktion der Kernzone. Anlaufstelle und Gassenküche
müssen für die Zielgruppen gut und leicht erreichbar sein, damit das
Benützungskonzept verwirklicht werden kann.

4.5.2 Weiter hat das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung das konkrete
Vorhaben zugrunde gelegt. Da es die damit verbundenen immateriellen
Immissionen in haltbarer Weise als nicht übermässig einstufte (vgl. E. 3.4,
hiervor), durfte es die Verträglichkeit des geplanten Projekts mit der
gemischten Nutzung in der Kernzone bejahen. Es war - entgegen der Meinung der
Beschwerdeführer - nicht gehalten, bei der gebotenen abstrakten bzw.
typisierten Betrachtungsweise von einem Betrieb ohne flankierende Massnahmen
auszugehen. Ebenso wenig gereicht es dem Verwaltungsgericht zum Vorwurf, wenn
es die bestehenden Nutzungen in der Umgebung zu Vergleichszwecken in seine
Überlegungen einbezogen hat; diese Vorgehensweise ist vielmehr mit der bei E.
4.4, hiervor angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar.

4.5.3 Die Vorbelastung der Vorstadt mit ideellen Immissionen würdigen die
Beschwerdeführer entgegengesetzt zum Verwaltungsgericht. In einer
Eventualbegründung machen sie geltend, die ideellen Immissionen des Projekts
würden das Mass des Zulässigen wenn nicht für sich allein, so doch im
Zusammenspiel mit dieser Vorbelastung sprengen. Dabei beanspruchen die
Beschwerdeführer eine analoge Anwendung der Grundsätze zur Beurteilung der
Auswirkungen eines Bauvorhabens auf die Luftqualität in vorbelasteten
Gebieten. Sinngemäss verlangen die Beschwerdeführer eine Verweigerung der
Baubewilligung wegen einer übermässigen Gesamtbelastung an ideellen
Immissionen. Selbst im Rahmen der Rechtsprechung zur Luftreinhaltung gilt
jedoch der Grundsatz, dass ein zonenkonformes Bauprojekt, von dem für sich
allein bloss durchschnittliche Emissionen ausgehen, grundsätzlich nicht unter
Hinweis auf eine übermässige Gesamtbelastung der Luft abgelehnt werden kann
(BGE 124 II 272 E. 4c/bb S. 281; 123 I 175 E. 3f S. 189, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer zeigen auch nicht auf, gestützt auf welche
Rechtsgrundlage die solothurnischen Behörden verpflichtet wären, bei ideellen
Immissionen einen Plan zu erstellen, der mit dem Massnahmenplan im Sinne von
Art. 44a USG (vgl. dazu BGE 131 II 103 E. 3.1 S. 114, 470 E. 4.1 S. 478)
vergleichbar wäre. Den Beschwerdeführern könnte nicht beigepflichtet werden,
sofern sie mit diesen Vorbringen sinngemäss die vorgängige Durchführung eines
Nutzungsplanverfahrens fordern sollten.

4.5.4 Insgesamt durfte das Verwaltungsgericht die Zonenkonformität des
Bauvorhabens bejahen.

4.6 Die öffentlichen Interessen an der Realisierung des geplanten Projekts
gehen den entgegen stehenden privaten Interessen der Nachbarn vor. Die
Anlaufstelle dient einerseits gesundheitspolizeilichen Interessen, namentlich
der Aids-Prophylaxe im Zusammenhang mit der Abgabe von Spritzen und Kondomen.
Anderseits wird im Rahmen von Anlaufstelle und Gassenküche Fürsorge gewährt,
um die Verelendung von Randständigen und insbesondere von Suchtkranken zu
verhindern. Im Hinblick auf diese öffentlichen Interessen bietet der Betrieb
der beiden Institutionen unter einem Dach, mit der angebotenen Tagesstruktur,
Vorteile im Vergleich zur heutigen Situation.

Berechtigten Sicherheitsbedürfnissen der Anwohner und der naheliegenden
Gewerbetreibenden wurde mit den Bedingungen und Auflagen in der
Baubewilligung aus heutiger Sicht genügend Rechnung getragen. Eine dieser
Auflagen betrifft die polizeilichen Kontrollen in der Umgebung. Den
Beschwerdeführern ist nicht zu folgen, wenn sie diesbezüglich von einem
unverbindlichen Ersuchen der Baubehörde an die Polizei ausgehen. Was die im
Eventualantrag verlangten, zusätzlichen Auflagen zu den bereits verfügten
betrifft, hat das kantonale Departement in seinem Rechtsmittelentscheid
festgehalten, dass solche erst im Nachhinein auf begründete Beschwerden von
Anwohnern hin zu ergreifen sind. Ein derart gestuftes Vorgehen erscheint als
verhältnismässig. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass das
Verwaltungsgericht sich nicht im Einzelnen mit den Begehren der
Beschwerdeführer um zusätzliche Auflagen bzw. deren Präzisierung befasst hat.

4.7 Demzufolge verletzt die Erteilung der Baubewilligung die
Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer nicht.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); sie haften dafür solidarisch
(Art. 66 Abs. 5 BGG). Die private Beschwerdegegnerin hat im
bundesgerichtlichen Verfahren keinen aussenstehenden Anwalt beigezogen.
Deshalb ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446). Eine Entschädigung an die Stadt
Solothurn fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Stadt Solothurn, dem
Bau- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet