Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.259/2007
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1C_259/2007 /fun

Urteil vom 12. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ Gesellschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,
Baukommission Rüschlikon, 8803 Rüschlikon,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Sigrist,
Beschwerdegegnerinnen,
Baurekurskommission II des Kantons Zürich,  Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Baubewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom
7. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Baukommission Rüschlikon erteilte am 29. Mai 2006 der Y.________
Gesellschaft die baurechtliche Bewilligung für die Sanierung samt Lifteinbau
und Aufstockung der beiden Wohnhäuser Assek.-Nrn. 949 und 950 an der
Glärnischstrasse 15 und 17 in Rüschlikon. Dagegen erhoben die Eheleute
X.________ am 1. Juli 2006 Rekurs und beantragten die Aufhebung der
angefochtenen Bewilligung, soweit diese die Aufstockung des Hauses 2,
Glärnischstrasse 15, betraf. Die Baurekurskommission II des Kantons Zürich
wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. Januar 2007 ab. Gegen den
Rekursentscheid erhoben die Eheleute X.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit Entscheid vom 7. Juni
2007 die Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht führte dabei zusammenfassend
aus, dass das Bauprojekt den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften
entspreche.

2.
Eheleute X.________ führen mit Eingabe vom 7. September 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2007. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Abgesehen von
lit. d dieser Bestimmung, wonach mit der Beschwerde auch die Verletzung
kantonaler Normen betreffend das politische Stimm- und Wahlrecht gerügt
werden kann, bildet die allfällige Verletzung blossen kantonalen Rechts
keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr muss insoweit - wie zuvor noch
unter der Herrschaft des OG - im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern ein
beanstandeter, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid gegen
verfassungsmässige Rechte, namentlich gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV
verstossen soll; eine diesbezügliche Rüge wäre somit im Rahmen der Verletzung
von Bundesrecht nach Art. 95 lit. a BGG zu prüfen (hinsichtlich der
qualifizierten Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007).

Die Beschwerdeführer beanstanden eine falsche Anwendung von kommunalen und
kantonalen Bauvorschriften. Sie unterlassen es indes, im Einzelnen
darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid verfassungswidrig sein
sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Baurekurskommission II und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: