Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.258/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


1C_258/2007

Urteil vom 26. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Orange Communications SA, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Amadeus Klein,

gegen

1.A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________ AG,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Christof Wyss,
Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,
c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich.

Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juni 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der Orange Communications SA mit
Beschluss vom 7. Juni 2005 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf
dem Gebäude Wiesenstrasse 1 in Zürich 8 (Grundstück Kat.-Nr. RI4110).

B.
Dagegen rekurrierten A.________ und 3 weitere Personen an die
Baurekurskommission I des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 8.
September 2006 ab.

C.
Dagegen erhoben die Rekurrenten Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich.

Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2007 wurde der Orange Communications SA
Frist angesetzt, um zu erklären, nach welchen Grundsätzen sie ihr
Qualitätssicherungssystem aufgebaut habe und welche Garantien die von ihr
veranlasste externe Auditierung biete. Am 28. März 2007 reichte die Orange
Communications SA eine Eingabe samt Beilagen ein, zu der sich die Rekurrenten
am 14. Mai 2007 äusserten

Am 20. Juni 2007 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob den
Entscheid der Baurekurskommission und der Bausektion der Stadt Zürich auf,
weil die Orange Communications SA nicht nachgewiesen habe, dass ihr
Qualitätssicherungssystem den Anforderungen gemäss Rundschreiben des
Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 16. Januar 2006 entspreche.

D.
Gegen diesen Entscheid hat die Orange Communications SA am 7. September 2007
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es seien
der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 7. Juni 2005 und der
Entscheid der Baurekurskommission vom 8. September 2006 zu bestätigen und die
entsprechende Baubewilligung zu erteilen. Zudem beantragt sie die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung.

E.
Das Verwaltungsgericht und die Rekurrenten beantragen die Abweisung der
Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich hat eine Stellungnahme
eingereicht, aber keinen Antrag gestellt. Das Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM) hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das BAFU lässt offen, ob eine allenfalls mangelhafte Auditierung unabhängig
vom Ergebnis von Stichprobenkontrollen hinreichend sei, um einen
Netzbetreiber zu verpflichten, Bewilligungsgesuche für Mobilfunksendeanlagen
auf der Basis der maximalen Leistungsdaten für ERP einzureichen. Nachdem das
Qualitätssicherungssystem der Orange Communications SA zwischenzeitlich, am
30. August 2007, von der akkreditierten Firma SGS Société Générale de
Surveillance SA auf den Standard ISO 9001:2000 zertifiziert worden sei, sei
die Frage, ob der erste Auditierungsbericht den Anforderungen des
Bundesgerichts entsprochen habe und ob die auditierende Stelle über genügende
Qualifikationen verfügt habe, nur noch von theoretischem Interesse und nicht
mehr entscheidrelevant.

F.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid des
Verwaltungsgerichts, mit dem der Beschwerdeführerin die Baubewilligung
verweigert wurde, unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).

Zu prüfen ist, ob noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids besteht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), nachdem das
Qualitätssicherungssystem der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich durch eine
hierfür akkreditierte Gesellschaft nach ISO-Normen zertifiziert worden ist.
Das Verwaltungsgericht Zürich ging deshalb in einem Entscheid vom 21.
November 2007 (VB.2007.00235, E. 4.2.2) davon aus, dass das
Qualitätssicherungssystem im heutigen Zeitpunkt den gestellten Anforderungen
genüge.

Dies hat allerdings keinen Einfluss auf die vorliegend streitige, vom
Verwaltungsgericht aufgehobene Baubewilligung. Zwar könnte die
Beschwerdeführerin ein neues Baugesuch mit Hinweis auf die zwischenzeitlich
erfolgte Zertifizierung einreichen. Sie ist jedoch der Auffassung, das
Verwaltungsgericht habe die ihr erteilte Baubewilligung vom 7. Juni 2005 zu
Unrecht aufgehoben und beantragt deshalb die Aufhebung des
verwaltungsgerichtlichen Entscheids. Dies hätte zur Folge, dass die
Baubewilligung vom 7. Juni 2005 rechtskräftig würde und die
Beschwerdeführerin die streitige Mobilfunkbasisstation sofort installieren
und in Betrieb nehmen könnte, ohne nochmals den gesamten Instanzenzug
durchlaufen zu müssen. Damit hat sie weiterhin ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Die Feststellung des Sachverhalts kann im Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Sachverhaltsermittlung des
Verwaltungsgerichts beruhe auf einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht
und des rechtlichen Gehörs und sei aus diesem Grund auch willkürlich.

Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Seriosität und die
Fachkompetenz des beauftragten Auditors, E.________, in Zweifel gezogen und
behauptet, dieser verfüge über keine Akkreditierung. Dies sei falsch, weil
E.________ über ein Zertifikat der SGS International Certification Services
AG als Qualitäts-Management-Auditor verfüge und seit 14 Jahren bei der Firma
SGS als leitender Auditor ca. 35 Audits pro Jahr durchführe. Weiter verfüge
E.________ über ein Zertifikat der European Organization for Quality (EOQ).
Diese Informationen wären durch einen einfachen Anruf beim Institut
F.________ oder der Firma SGS zu erhalten gewesen. Indem die Vorinstanz diese
Abklärungen unterliess, habe sie gegen die Offizialmaxime gemäss § 7 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
verstossen; dies sei willkürlich.

Das Verwaltungsgericht sei nach Würdigung der Beweise anscheinend zum
Ergebnis gekommen, dass für den Nachweis der Funktionsfähigkeit der
Qualitätssicherungssysteme eine ISO-Zertifizierung nötig sei und dass die
Auditierung des Systems der Orange Communications SA durch einen mangelhaft
qualifizierten Auditor erfolgt sei. Zu diesem Beweisergebnis habe die Orange
Communications SA keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Dies habe
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.

2.2 Die Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsbehörden und -gerichte gemäss §
7 Abs. 1 VRG wird durch die in Abs. 2 statuierte Mitwirkungspflicht der
Verfahrensbeteiligten eingeschränkt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.
Aufl., § 7 N 5).

2.2.1 Mitwirkungspflichtig sind nach dieser Bestimmung Beteiligte, soweit sie
ein Begehren gestellt haben (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG) oder ihnen nach
gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht obliegt (§ 7
Abs. 2 lit. b VRG). Die Orange Communications SA war daher als
Baugesuchstellerin mitwirkungspflichtig (Kölz/Bosshart/Röhl § 7 N 66);
überdies ergibt sich aus den Art. 10 f. NISV eine Mitwirkungspflicht von
Anlagebetreibern beim Vollzug der Verordnung und namentlich im
Bewilligungsverfahren.

2.2.2 Mit Verfügung vom 7. März 2007 wies der Abteilungspräsident darauf hin,
dass aus dem publizierten Bericht über die Auditierung des
Qualitätssicherungssystems der Orange Communications SA nicht hervorgehe,
nach welchen Grundsätzen (z.B. einer einschlägigen ISO-Norm) diese ihr
Qualitätssicherungssystem aufgebaut habe, und auch nichts über eine
allfällige Akkreditierung des zur Auditierung herangezogenen Instituts
bekannt sei. Der Abteilungspräsident räumte der Orange Communications SA eine
Frist vom 20 Tagen ein, um zu erklären, nach welchen Grundsätzen sie ihr
Qualitätssicherungssystem aufgebaut habe und welche Garantien die von ihr
veranlasste externe Auditierung biete.

Damit wurde die Orange Communications SA zur Mitwirkung bei der
entsprechenden Sachverhaltsabklärung aufgefordert. Die Fragen betrafen
Umstände im Geschäftsbereich der Orange Communications SA, über die diese
besser in der Lage war, Informationen zu beschaffen als das
Verwaltungsgericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten.

2.2.3 Die Orange Communications SA antwortete am 28. März 2007 in wenigen
Sätzen, ihr Qualitätssicherungssystem sei zwar - anders als dasjenige ihrer
Konkurrenten - nicht als ISO-Zertifizierung ausgestaltet; genau wie die
Systeme der anderen Betreiber leiste es aber Gewähr dafür, dass weder die
bewilligten Maximalsendeleistungen noch die bewilligten Tilts überschritten
würden. Hierfür verwies sie auf den "Status Report" vom 2. Oktober 2006. Der
Prozess werde durch eine unabhängige externe Stelle auditiert. Als Beleg für
die Garantien der externen Auditierung reichte die Orange Communications SA
die Titelseite des Auditierungs-Berichts vom 14. Dezember 2006 ein.

Damit kam die Orange Communications SA ihrer Mitwirkungspflicht klarerweise
nicht nach. Den "Status Report" vom 2. Oktober 2006 hatte sie zuvor schon
ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2006 beigelegt; dessen erneute
Einreichung konnte dem Verwaltungsgericht deshalb keine neuen Erkenntnisse
vermitteln. Die neu eingereichte Titelseite des Audits liess ihrerseits keine
Rückschlüsse auf Fachkompetenz, Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit des
Auditors zu; hierfür kann auf die zutreffende Würdigung im angefochtenen
Urteil (E. 6.4.2) verwiesen werden.

2.2.4 Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, darf die Behörde dies im Rahmen
der Sachverhaltsermittlung zu Ungunsten der nicht kooperativen Partei
berücksichtigen, d.h. sie darf annehmen, die zu belegende Tatsache habe sich
nicht verwirklicht und zum Nachteil des Mitwirkungspflichtigen entscheiden
(Kölz/Bosshart/Röhl § 7 N 68). Das Verwaltungsgericht durfte daher ohne
Willkür die fachliche Kapazität und Unabhängigkeit der Auditierung in Zweifel
ziehen, und war nicht verpflichtet, weitere Recherchen zu unternehmen.

2.3 Zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, der
Orange Communications SA diese Schlussfolgerung vor seinem Entscheid
mitzuteilen und ihr nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

2.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien, sich
vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f., je
mit Hinweisen).

Beweisergebnis im Sinne dieser Rechtsprechung sind beispielsweise die Aussage
eines Zeugen, die Auskunft einer Auskunftsperson, das Gutachten eines
Experten, die am Augenschein getroffenen Feststellungen, usw. Dazu muss den
Parteien - jedenfalls sofern sie an der Beweisabnahme nicht mitgewirkt haben
- Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Davon zu unterscheiden ist
die Beweiswürdigung und die sich darauf stützende Sachverhaltsfeststellung
des Gerichts: Diese wird regelmässig erst im Entscheid selbst begründet und
muss den Parteien grundsätzlich nicht vorab zur Stellungnahme unterbreitet
werden.

2.3.2 Im vorliegenden Fall erhielt die Orange Communications SA mit
Präsidialverfügung vom 7. März 2007 Gelegenheit, sich zu den Garantien der
von ihr veranlassten externen Auditierung zu äussern und die diesbezüglichen
Zweifel des Gerichts durch Beweismittel zu entkräften. Daraufhin reichte die
Orange Communications SA die Eingabe vom 28. März 2007 zu den Akten. Die
Würdigung dieser Eingabe und deren Beilagen war Sache des Gerichts; zu diesem
Beweiswürdigungsergebnis musste der Beschwerdeführerin nicht nochmals
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

2.4 Nach dem Gesagten ist die Sachverhaltsfeststellung des
Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Ob diese im Lichte der von der
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen richtig ist,
ist nicht zu prüfen: Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 99
Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt. Wie oben (E. 2.2) dargelegt worden ist, hätte
die Beschwerdeführerin die Unterlagen über die Qualifikation des Auditors
schon vor Verwaltungsgericht einreichen müssen. Diese Verletzung der
Mitwirkungspflicht im kantonalen Verfahren kann vor Bundesgericht nicht
geheilt werden.

3.
Schliesslich erachtet die Orange den Entscheid des Verwaltungsgerichts als
willkürlich, weil dieser, in Abweichung vom Rundschreiben des BAFU und von
der bundesgerichtlichen Praxis, eine ISO-Zertifizierung des
Qualitätssicherungssystems verlange. Damit habe das Verwaltungsgericht die
Wirtschaftsfreiheit, die Eigentumsgarantie und die Informationsfreiheit der
Orange in unzulässiger Weise, ohne gesetzliche Grundlage, eingeschränkt und
Bundesumweltrecht verletzt.

Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die Zertifizierung nach ISO-Normen
durch eine hierfür akkreditierte Stelle biete eine Mindestgarantie für die
Einhaltung sachdienlicher Verfahren. Es schloss allerdings die Auditierung
durch andere Stellen nicht von vornherein aus, verlangte jedoch für diesen
Fall den Nachweis der Fachkompetenz und der Unabhängigkeit des Auditors.
Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden: Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann auf die Kontrolle der Emissionsbegrenzung durch bauliche
Vorkehrungen nur verzichtet werden, wenn die Einhaltung der bewilligten ERP
und des bewilligten Winkelbereichs auf andere Weise wirksam kontrolliert
werden kann. Wie das BAFU und die Bausektion Zürich in ihren Vernehmlassungen
betonen, ist die Auditierung der Qualitätssicherungssysteme für das Vertrauen
der Öffentlichkeit in dieses Kontrollsystem von entscheidender Bedeutung. Im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren die Qualitätssicherungssysteme
gerade erst in Betrieb genommen worden und es lagen noch keine praktische
Erfahrungen damit vor, weshalb der Auditierung um so grössere Bedeutung
zukam. Unter diesen Umständen verstiess es nicht gegen Bundesrecht, auf einer
Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen zu beharren, solange die
Qualitätssicherungssysteme - nach Ablauf der vom BAFU eingeräumten
Übergangsfrist bis 31. Dezember 2006 - nicht von einer fachkundigen und
unabhängigen Stelle auditiert worden waren.

Ob es mildere Mittel als die Verweigerung der Baubewilligung gegeben hätte,
ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, nachdem die Beschwerdeführerin
keine anderen geeigneten Mittel benennt und die Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips auch nicht rügt (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 65 ff. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, den
Bundesämtern für Umwelt und für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Aemisegger Gerber