Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.256/2007
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1C_256/2007 /fun

Verfügung vom 22. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Erbengemeinschaft A.X.________, bestehend aus:
1.B.X.________,
2.C.X.________,
3.D.X.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peder Cathomen,

gegen

Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Rainer Metzger, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur,
Gemeinde St. Moritz, Via Maistra 12, 7500 St. Moritz, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,
Beschwerdegegner.

Verlängerung der Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Juni 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

4. Kammer.
In Erwägung:
dass die Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus B.X.________,
C.X.________ und D.X.________, ihre Beschwerde, die sie gegen das am 26. Juni
2007 betreffend Verlängerung der Baubewilligung ergangene Urteil der 4.
Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden mit Eingabe vom 6.
September 2007 erhob, mit Schreiben vom 19. November 2007 zurückgezogen hat;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern
aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG);

dass die Beschwerdeführer sodann den dem privaten Beschwerdegegner im
vorliegenden Verfahren bereits entstandenen Anwaltsaufwand unter
solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen haben (Art. 68 BGG), wogegen der
anwaltlich vertretenen Gemeinde St. Moritz keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren 1C_256/2007 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt
abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben dem privaten Beschwerdegegner unter solidarischer
Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp