Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.253/2007
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1C_253/2007 /fun

Urteil vom 11. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal.

Anordnung des Zwangsvollzugs,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, vom 30. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach erfolgter Bauabnahme des von A.X.________ in ein Wohnhaus umgebauten
Ökonomiegebäudes verfügte das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft am
9. Januar 2004 verschiedene bauliche Veränderungen und gewährte dafür Frist
bis zum 30. April 2004. Für den Fall des Ungehorsams wurde die Bauherrschaft
auf Art. 292 StGB aufmerksam gemacht und ihr die Ersatzvornahme durch den
Kanton auf ihre Kosten angedroht. Dagegen erhob A.X.________
Verwaltungsbeschwerde, auf welche die Baurekurskommission des Kantons
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. März 2004 nicht eintrat. Eine von
A.X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde schrieb das
Kantonsgericht Basel-Landschaft mangels Leistung des Kostenvorschusses ab.

2.
In der Folge setzte das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft
A.X.________ eine letzte Frist bis zum 31. Mai 2005 zur Umsetzung des am 9.
Januar 2004 rechtskräftig Verfügten. Am 18. Januar 2006 eröffnete die Zivil-
und Verwaltungsvollzugsbehörde Basel-Landschaft das
Verwaltungsvollzugsverfahren. Am 31. August 2006 verfügte sie den noch
teilweise erforderlichen Zwangsvollzug und beauftragte zwei Firmen mit der
Ersatzvornahme. Dagegen erhob A.X.________ Beschwerde, welche vom
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 19. Dezember
2006 abgewiesen wurde. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben die
Eheleute X.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses
wies mit Urteil vom 30. Mai 2007 die Beschwerde ab und räumte zum Vollzug der
Ersatzvornahme eine Frist bis zum 30. September 2007 ein.

3.
Eheleute X.________ führen mit Eingaben vom 6. und 10. September 2007
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Mai 2007. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im
angefochtenen Urteil auseinander. Sie legen nicht dar, inwiefern das
kantonsgerichtliche Urteil Recht verletzen sollte. Da keine sachbezogenen
Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: