Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.249/2007
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1C_249/2007 /fun

Urteil vom 7. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Eisele
und Walter Bauer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer, vom 20. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Die griechischen Behörden führen ein Verfahren gegen verschiedene Personen
wegen ungetreuer Amtsführung, Bestechung und Geldwäscherei. Gegen X.________
besteht der Verdacht der aktiven Bestechung.

In dieser Angelegenheit ersuchten eine Untersuchungskommission des
griechischen Parlaments und die Staatsanwaltschaft von Athen die Schweiz um
Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 26. April 2007 ordnete die Schweizerische
Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Unterlagen zu einem Bankkonto, dessen
Mitinhaber X.________ ist, an die ersuchende Behörde an.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(II. Beschwerdekammer) am 20. August 2007 ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Hauptantrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichtes aufzuheben, und
Nebenanträgen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn
er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind
oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben
ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil
1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.1, mit Hinweis).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines
allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Geschäft über die Rüstungsgüter, das
dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liege, gehe es um hohe Beträge. Der Wert der
Waffen belaufe sich auf über 800 Millionen USD. Der Bestechungsvorwurf
betreffe eine Summe von mehr als 25 Millionen USD. Das Verfahren in
Griechenland habe eine erhebliche politische Tragweite und werde von den
Medien mit grossem Interesse verfolgt. Die politischen Parteien Griechenlands
seien aufgefordert worden, im Rahmen der parlamentarischen Untersuchung
Stellung zu nehmen; zudem sei eine Session des griechischen Parlaments
verlängert worden einzig mit dem Ziel, die Entgegennahme von Unterlagen aus
der Schweiz zu ermöglichen. Die Angelegenheit, über die in der griechischen
und ausländischen Presse ausführlich berichtet werde, werde von der
griechischen Regierung zur Schwächung der politischen Opposition im Hinblick
auf die nächstens Wahlen benutzt. Die Angelegenheit sei vergleichbar mit den
Fällen Yukos, Abacha und Marcos. Deshalb rechtfertige es sich, dass sich eine
zweite richterliche Instanz damit befasse.

2.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Auskünften aus dem
Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG möglich ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch nicht um
einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG. Diese Bestimmung
bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 131 E. 3 S. 132; 133
IV 132 E. 1.3 S. 134).

Die Beträge, um die es im griechischen Verfahren geht - vom dortigen Staat
bezahlte Kommissionen von 25 Millionen USD - sind zwar erheblich, jedoch
nicht aussergewöhnlich bei Verträgen im Bereich des öffentlichen
Beschaffungswesens. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 133 IV 40 - welcher
die gleiche Angelegenheit betraf - ausgeführt hat, hat die Anschuldigung
ehemaliger Minister im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung, welche
zur Aufhebung der Immunität führen kann, unausweichlich einen politischen
Aspekt. Das rechtfertigt die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 IRSG und Art. 2 lit.
a EUeR jedoch nicht (E. 7.3). Der Beschwerdeführer ist ausserdem
offensichtlich zur entsprechenden Rüge nicht legitimiert, da er - wie er
selber ausführt - nicht zu den Politikern gehört, gegen welche sich das
griechische Verfahren richtet. Er läuft auch nicht Gefahr, einen Nachteil zu
erleiden aufgrund der von ihm geltend gemachten Mängel des griechischen
Verfahrens. Im vorliegenden Fall stellen sich sodann keine rechtlichen
Grundsatzfragen. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGE 133 IV 40. Darauf
zurückzukommen besteht kein Anlass.

3.
Liegt nach dem Gesagten kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84
BGG vor, ist die Beschwerde unzulässig.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. Die Beschwerde hatte im Übrigen ohnehin von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie
dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion
Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: