Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.246/2007
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1C_246/2007 /daa

Urteil vom 4. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Härri.

A. ________,
B.________ AG,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernd Runkel,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer, vom 6. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Paderborn (Deutschland) ermittelt gegen C.________ und
D.________ wegen Betrugs.

Am 4. Dezember 2006, ergänzt am 20. Dezember 2006, ersuchte sie die Schweiz
um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2007 ordnet die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen an die ersuchende
Behörde an.

Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 6. August 2007 nicht ein. Die
Beschwerde der B.________ AG wies es ab.

B.
Mit Fax vom 23. August 2007 an das Bundesstrafgericht erhoben A.________ und
die B.________ AG Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts.

Am 24. August 2007 übermittelte das Bundesstrafgericht dem Bundesgericht das
Faxschreiben vom 23. August 2007.

Mit Eingabe vom 24. August 2007 an das Bundesgericht führen A.________ und
die B.________ AG Beschwerde mit dem gleichen Wortlaut wie im Fax vom 23.
August 2007. Hilfsweise beantragen sie die "Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand".

Der Instruktionsrichter zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten
Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige
Beschwerden (Abs. 1 lit. a). Er kann einen anderen Richter damit betrauen
(Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe
des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).

2.
Der Anwalt der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid nach den
Angaben in der Beschwerde am 13. August 2007 erhalten. Damit begann die
Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) zu laufen. Sie
endete am 23. August 2007. An diesem Tag sandten die Beschwerdeführer ihre
Beschwerde per Fax an das Bundesstrafgericht. Nach der Rechtsprechung kann
eine Beschwerde mit Fax nicht gültig erhoben werden (BGE 121 II 252 E. 4).
Auf die beim Bundsstrafgericht eingereichte Beschwerde kann schon deshalb
nicht eingetreten werden, obgleich es einem Beschwerdeführer unter dem
Gesichtspunkt der Fristwahrung nach Art. 48 Abs. 3 BGG nichts schadet, wenn
er die Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig bei der Vorinstanz
einreicht.

Die Beschwerde vom 24. August 2007 an das Bundesgericht, der deutschen Post
am 28. August 2007 übergeben, ist verspätet.

Die Beschwerdeführer ersuchen sinngemäss um Wiederherstellung der Frist nach
Art. 50 BGG. Der angefochtene Entscheid enthält (S. 10) eine
Rechtsmittelbelehrung. Darin wird deutlich angegeben, dass gegen den
angefochtenen Entscheid innert zehn Tagen beim Bundesgericht Beschwerde
erhoben werden kann. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführer bzw. ihr Anwalt unverschuldeterweise davon abgehalten worden
sein sollen, fristgerecht zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist kann daher nicht bewilligt werden.

Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Instruktionsrichter:

1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und dem
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter:  Der Gerichtsschreiber: