Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.244/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_244/2007

Urteil vom 10. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Christof Wyss,

gegen

Sunrise Communications AG, Hagenholzstrasse 20/22, Postfach, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,
c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Baurechtliche Bewilligung für Mobilfunkanlage,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Mai 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte am 20. Dezember 2005 der Sunrise
Communications AG (damals: TDC Switzerland AG) die Erstellung einer
Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude Minervastrasse 23/25 in Zürich-Hottingen
(Grundstück Kat.-Nr. HO4540). Dieses befindet sich in der
Quartiererhaltungszone QII4 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom
23. Oktober 1991 (BZO).

B.
Gegen die Bewilligung rekurrierten X.________ und vier weitere Personen an die
Baurekurskommission I des Kantons Zürich. Diese vereinigte die Rekurse und wies
sie am 15. Dezember 2006 ab.

C.
Dagegen erhoben X.________ und drei weitere Personen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 23. Mai
2007 ab.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben X.________, Y.________ und
Z.________ am 30. August 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung. Eventualiter
sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Das Verwaltungsgericht und die Sunrise Communications AG beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die
Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich schliesst auf Beschwerdeabweisung.
Das BAFU äussert sich in der Vernehmlassung zu den umweltschutzrechtlichen
Rügen der Beschwerdeführer, ohne einen Antrag zu stellen.

Am 11. Februar 2008 nahmen die Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen
Stellung.

F.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten.

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings, soweit sie sich gegen lit.
m Abs. 3 der Erwägungen der Baubewilligung richtet, wonach auf die beim
Immissionspunkt 01b vorgesehene Abschirmung verzichtet werden könne, wenn die
Abnahmemessung zeige, dass die vorhandene Gebäudedämpfung - vor Anbringung der
zusätzlichen Dämpfung - zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts ausreiche. Die
Abschirmung dient der Einhaltung des Anlagegrenzwerts im Dachgeschoss des
Standortgebäudes. Ob diese angebracht wird oder nicht, ändert nichts an der
Strahlenbelastung der Beschwerdeführer, deren Liegenschaften sich in einer
Luftdistanz von 35 m bis 115 m vom Standortgebäude befinden. Es ist daher nicht
ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse die Beschwerdeführer an der
Aufhebung oder Abänderung dieser Regelung haben könnten.

2.
Die Beschwerdeführer rügen die willkürliche Anwendung von Art. 24d Abs. 3 BZO
und § 292 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).

2.1 Art. 24d Abs. 3 BZO erlaubt im zweiten Dachgeschoss von
Quartiererhaltungszonen nur Dachflächenfenster sowie Kamine, Anlagen zur
Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten. § 292 PBG
regelt, dass Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von
Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten unter den dort
genannten Voraussetzungen nicht breiter als ein Drittel der betreffenden
Fassadenlänge sein dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die Verwendung des Begriffs "kleinere
technisch bedingte Aufbauten" in Art. 24d BZO lege nahe, dass sich der
kommunale Gesetzgeber an der Praxis zu § 292 PBG habe orientieren wollen; dies
sei von der städtischen Baubehörde bestätigt worden. Nach dieser Praxis gelten
Mobilfunksendeanlagen als "kleinere technisch bedingte Aufbauten", sofern sie
nicht breiter als ein Drittel der Fassadenlänge sind und bei Flachdächern die
für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen (virtuellen) Ebenen nicht
durchstossen. Zwar treffe es zu, dass eine Mobilfunkantenne nicht in erster
Linie den Bedürfnissen der Bewohner der fraglichen Baute diene und nicht in
direktem Zusammenhang mit dem Betrieb der betreffenden Liegenschaft stehe.
Dieser Umstand werde jedoch von der Rechtsprechung in Kauf genommen, da sonst
die Errichtung derartiger Anlagen unverhältnismässig erschwert würde, was nicht
die Zielsetzung kantonaler Bauvorschriften sein könne.

2.2 Die Beschwerdeführer rügen dies als willkürlich: Der in Art. 24d Abs. 3 BZO
und § 292 PBG verwendete Ausdruck "technisch bedingt" mache deutlich, dass es
sich um Aufbauten handeln müsse, die einen funktionellen Zusammenhang mit dem
Gebäude selbst bzw. mit dem Betrieb des Gebäudes haben, wie die in den
fraglichen Vorschriften speziell erwähnten Kamine und Anlagen zur Nutzung von
Sonnenenergie, aber auch Lifttürme, Abluftrohre und Antennen zum Empfang von
Radio und Fernsehen im Innern des Gebäudes. Hätte der kantonale bzw. der
städtische Gesetzgeber technische Aufbauten zulassen wollen, die keinen
funktionellen Zusammenhang mit dem Gebäude aufweisen, so hätten sie das Wort
"bedingt" weggelassen und "kleinere technische Aufbauten" generell zugelassen.
Die Zulassung der streitigen Mobilfunkbasisstation über dem zweiten
Dachgeschoss des in der Quartiererhaltungszone QII4 der Stadt Zürich gelegenen
Standortgebäudes sei daher willkürlich. Dies gelte umso mehr, als die
Vorinstanz nicht einmal eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an einer quartierbezogenen Dachgestaltung und einer Versorgung mit
Mobilfunkdiensten vorgenommen habe.

2.3 Die Bausektion des Stadtrates Zürich macht dagegen geltend, "bedingt"
beziehe sich auf das Wort "technisch" und erweitere dessen Bedeutung. Die
Vorschrift umfasse deshalb nicht nur die technischen Aufbauten an sich, sondern
auch die technisch bedingten Aufbauten, wie z.B. über die Dachfläche ragende
Liftschachtteile, welche für sich selbst nicht als technische Aufbauten
bezeichnet werden könnten, aber für die Erstellung der technischen Anlage Lift
erforderlich seien.

2.4 Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das
Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser
offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 10 E.
3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist die Auslegung der kommunalen und kantonalen Instanzen
mit dem Wortlaut der Norm vereinbar. Sie trägt überdies dem in der
Fernmeldegesetzgebung des Bundes konkretisierten öffentlichen Interesse an
einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung Rechnung, indem sie die Errichtung
von Mobilfunkantennen auch auf zweiten Dachgeschossen in den ausgedehnten
Quartiererhaltungsgebieten der Stadt Zürich ermöglicht und damit
Versorgungslücken verhindert (vgl. dazu BGE 133 II 64 E. 5.3 S. 67, 321 E.
4.3.4 S. 327 f., 353 E. 4.2 S. 359 f.; Entscheid 1C_328/2007 vom 18. Dezember
2007 E. 3.2 und E. 3.3). Unter diesen Umständen kann die Auslegung der
Vorinstanzen nicht als willkürlich bezeichnet werden.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Verwaltungsgericht keine
einzelfallbezogene Interessenabwägung vornahm: Art. 24d Abs. 3 BZO gilt für
alle Quartiererhaltungszonen der Stadt Zürich, weshalb der Begriff "kleinere
technisch bedingte Aufbauten" einheitlich ausgelegt werden muss, unabhängig von
den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls.

3.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Sachverhaltsfeststellung des
Verwaltungsgerichts zur Einordnung der Antennenanlage (Art. 24d Abs. 1 BZO; §
238 Abs. 1 und 2 PBG) sei willkürlich; das Verwaltungsgericht habe überdies
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), indem es auf
die Vornahme eines Augenscheins verzichtet habe.

3.1 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Mobil- und Richtfunkantennen an
einem ca. 3 m hohen Mast in der Mitte des westlichen Teils des Doppelhauses
Minervastrasse 23/25 montiert werden und deshalb von der Strasse kaum sichtbar
seien. Die Beschwerdeführer rügen dies als willkürlich und reichen verschiedene
Fotos des Standortgebäudes mit Fotomontage der Sendeantennen ein, um zu
belegen, dass die Antennen von verschiedenen Standorten aus (Beustweg,
Minervastrasse, Kreuzung Minervastrasse/Gemeindestrasse) vom Gehsteigrand aus
gut sichtbar sein werden.

Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Antennenanlage von der Strasse
aus "kaum" sichtbar sein werde, und nicht, dass sie überhaupt nicht eingesehen
werden könne. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts ist dahingehend zu
verstehen, dass die Anlage aufgrund des relativ kurzen Masts und seiner
Position in der Dachmitte von Betrachtern auf der Strasse kaum wahrgenommen
wird, d.h. optisch nicht stark ins Gewicht fällt. Diese Feststellung wird durch
die Fotos bzw. Fotomontagen der Beschwerdeführer nicht widerlegt und ist auch
nicht willkürlich: Für Betrachter in unmittelbarer Nähe des Standortgebäudes
wird die Antennenanlage durch das Gebäude verdeckt; je weiter sich der
Betrachter vom Gebäude entfernt, desto mehr sieht er zwar von der
Antennenanlage, desto kleiner tritt diese aber auch optisch in Erscheinung.

3.2 Das Verwaltungsgericht verzichtete auf den von den Beschwerdeführern
beantragten Augenschein, weil der massgebliche Sachverhalt aus den Akten
hinreichend hervorgehe: Die lokalen Begebenheiten seien aus den eingereichten
Verfahrensakten genügend ersichtlich; zudem seien zahlreiche Informationen, wie
z.B. das Verzeichnis der inventarisierten und unter Denkmalschutz gestellten
Objekte der Stadt Zürich, über das Internet allgemein zugänglich.
Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die Einordnungsfragen aufgrund der Akten
beurteilt werden konnten; aus diesen gehe weder der Gebietscharakter, noch die
städtebauliche Bedeutung des Standortgebäudes und der angrenzenden Gebäude noch
das Erscheinungsbild der Dachlandschaft hervor.
Bei der Prüfung, ob das Verwaltungsgericht verpflichtet war, einen Augenschein
durchzuführen, ist dessen Kognition zu berücksichtigen. Bei der Anwendung der
streitigen Ästhetikvorschriften kommt der kommunalen Baubehörde ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu, den schon die Baurekurskommission respektieren
musste. Das Verwaltungsgericht musste lediglich überprüfen, ob die
Baukommission die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht
für vertretbar halten durfte. Dagegen durfte es keine eigene, umfassende
Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vornehmen.

Hinzu kommt, dass durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen nach der
Praxis der Stadt Zürich und der kantonalen Rechtsmittelinstanzen unter dem
Gesichtspunkt der Einordnung in der Regel zuzulassen sind, sofern nicht
individuelle Schutzobjekte tangiert werden oder sonst wie spezielle
Verhältnisse vorliegen. Das Verwaltungsgericht führte hierzu aus, die
Antennenkörper könnten aufgrund ihrer technischen Form und Funktion
gestalterisch nur schwer als befriedigende oder gute Einordnung erfasst werden;
wie andere Infrastrukturanlagen (z.B. Lampenkandalaber, Leitungsmasten, etc.)
würden sie vom durchschnittlichen Betrachter als notwendiges Übel hingenommen.
Dementsprechend wurde auch im vorliegenden Fall die Einordnung der Basisstation
in erster Linie aufgrund von ihrer Dimension und ihrem zurückversetzten
Standort auf dem Dach bejaht, unabhängig von den städtebaulichen Qualitäten und
den Dachformen der benachbarten Bauten und des Quartiers. Dann aber hätte die
Vornahme eines Augenscheins zu keiner anderen Beurteilung der Einordnungsfrage
geführt. Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht auf einen
Augenschein verzichten, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer zu
verletzen.

4.
Weiter rügen die Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Lage des Ortes mit empfindlicher
Nutzung Nr. 3 (OMEN 3).

4.1 Im kantonalen Verfahren hatten die Beschwerdeführer die Immissionsprognose
des Standortdatenblatts für OMEN 3 (5.88 V/m) in Frage gestellt, weil das
Niveau der Neptunstrasse am fraglichen Ort 1.5 m höher liege als das Niveau der
Merkurstrasse beim Standortgebäude. Die im Standortdatenblatt für OMEN 3
angegebenen Höhen über Boden und über der Höhenkote Null von je 18.5 m könnten
somit nicht zutreffen. Die Beschwerdeführer hatten deshalb die Rückweisung der
Sache an die Bausektion der Stadt Zürich zur Abklärung der geometrischen
Situation beantragt.

Das Verwaltungsgericht hielt dem entgegen, entscheidend sei nur, dass die
Höhendifferenz zwischen den Unterkanten der Antennen und der Höhe Null stimme;
wenn die Neptunstrasse 12 1.5 m über dem Nullpunkt liege, bedeute dies, dass
das auf 18.5 m über der Höhenkote Null angegebene OMEN 3 sich 17.0 m über dem
Niveau der Neptunstrasse befinde. Da als Referenzpunkt für die Höhendifferenz
vorliegend auf die Höhenkote 0 des Standortgebäudes abgestellt worden sei,
erweise sich die Grenzwertberechnung als korrekt. Im Übrigen sei auch in Bezug
auf OMEN 3 eine tatsächliche Überschreitung des Anlagegrenzwerts infolge der
angeordneten Abnahmemessung ausgeschlossen.

4.2 Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, ebensogut könne auch die Höhe
über Boden richtig angegeben worden und die Höhe über der Höhenkote Null falsch
sein, mit der Folge, dass auch die im Standortdatenblatt vorgenommene
Berechnung der elektrischen Feldstärke falsch sei. Eigene Messungen der
Beschwerdeführer hätten ergeben, dass der OMEN 3 auf einer Höhe von 17.9 m über
dem Boden und damit auf einer Höhe über Höhenkote Null von 19.4 m befinde und
damit genau in der vertikalen Strahlungsrichtung der Sendeantennen. Deshalb sei
anzunehmen, dass der zulässige Anlagegrenzwert von 6 V/m überschritten sei.

Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht auf die von ihnen beantragte
Abklärung der geometrischen Situation verzichtet habe.

4.3 Die Bausektion der Stadt Zürich bestätigt, dass eine der beiden
Höhenangaben im Standortdatenblatt falsch sein müsse, und kann nicht
nachvollziehen, wie das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangen konnte, die
Grenzwertberechnung sei korrekt. Die genaue Höhendifferenz könne nur mit Hilfe
eines Geometers ermittelt werden.

Die Frage ist jedoch nach Auffassung der Bausektion nicht entscheidrelevant,
weil sich im 2. Dachgeschoss, in dem OMEN 3 liege, nur Estrichräume befänden
und keine empfindliche Nutzung bewilligt worden sei. Im Übrigen sei die
Einhaltung der Anlagegrenzwerte durch die angeordnete Abnahmemessung
gewährleistet, weshalb die Richtigkeit der Grenzwertberechnung im
Standortdatenblatt offen bleiben könne.

4.4 Das BAFU ist dagegen der Auffassung, die Baubewilligung könne nur erteilt
werden, wenn die Einhaltung des Anlagegrenzwerts rechnerisch nachgewiesen sei;
die Möglichkeit eines Versuchsbetriebs, in dem jene Einstellungen einer Anlage
erprobt werden könnten, bei denen der Anlagegrenzwert gerade noch eingehalten
werde, sei in der NISV nicht vorgesehen.

Im Interesse der Verfahrensökonomie hat das BAFU die NIS-Belastung für
beliebige Höhen innerhalb des Grundrisses des Gebäudes Neptunstrasse 12 auf dem
Katasterplan berechnet (ohne Berücksichtung einer allfälligen Dachschräge). Die
höchste NIS-Belastung ergebe sich mit 5.9 V/m in der Mitte der Südwestfassade
auf einer Höhe von 19 m über der Höhenkote 0. Der Anlagegrenzwert werde deshalb
knapp eingehalten.

4.5 Die Beschwerdeführer legen in ihrer Stellungnahme zu den Vernehmlassungen
dar, dass das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich am 11. Juli 2003 den
Ausbau des zweiten Dachgeschosses (Galerie, 5. OG) in der Liegenschaft
Neptunstrasse 12 im Anzeigeverfahren bewilligt habe.
Die Berechnung des BAFU sei für sie nicht nachvollziehbar, insbesondere sei
nicht erkennbar, auf welcher Höhe über Meer das BAFU die massgebende Höhenkote
0 festgelegt habe und ob es bei der Festlegung der Höhe der Antennen über der
Höhenkote 0 die Neigung des Geländes berücksichtigt habe. Sie beharren daher
auf ihrem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Abklärung der geometrischen
Situation und zu einer für die Beschwerdeführer nachvollziehbaren Neuberechnung
der am kritischen OMEN innerhalb des Gebäudes Neptunstrasse 12 zu erwartenden
elektrischen Feldstärke.

4.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Entscheid 1A.118/2005 vom 12.
Dezember 2005 E. 5, publ. in URP 2006 S. 180) ist für die Bewilligung einer
neuen Anlage in erster Linie die rechnerische Strahlungsprognose massgeblich.
Der Abnahmemessung kommt lediglich eine Kontrollfunktion zu: Sie wird, im Sinne
einer zusätzlichen Kontrolle, angeordnet, wenn die rechnerische Prognose an
einem OMEN 80% des Anlagegrenzwertes erreicht. Liegt die gemessene
NIS-Belastung unter dem berechneten Wert, ergibt sich daraus kein Anspruch des
Anlageinhabers auf eine Erhöhung der Sendeleistung über den bewilligten Bereich
hinaus. Diese von der Vollzugsempfehlung (Ziff. 2.1.8 S. 20) vorgeschriebene
Vorgehensweise ist im Interesse einer einheitlichen und praktikablen Anwendung
der NISV sowie im Hinblick auf die relativ hohe Messunsicherheit gerechtfertigt
(vgl. dazu zuletzt Entscheid 1C_132/2007 vom 30. Januar 2008 E. 4). Die
Anordnung einer Abnahmemessung genügt deshalb für sich allein nicht, um eine
Baubewilligung aufrechtzuerhalten, wenn die Einhaltung des massgeblichen
Anlagegrenzwertes rechnerisch nicht nachgewiesen ist.

Im vorliegenden Fall wurde der Niveauunterschied zwischen dem Standortgebäude
und dem Gebäude Neptunstrasse 12 im Standortdatenblatt nicht berücksichtigt;
die genauen Höhenverhältnisse des OMEN 3 gehen auch aus den Akten nicht hervor.

Eine Rückweisung zur Abklärung der Höhenverhältnisse und zur Ergänzung der
Strahlungsprognose kann jedoch unterbleiben, wenn der Anlagegrenzwert auf jeden
Fall eingehalten ist. Dies ist nach den Berechnungen des BAFU der Fall, ergibt
sich doch aus ihnen, dass die NIS-Belastung innerhalb des Grundrisses des
Gebäudes Neptunstrasse 12 überall unter 6 V/m liegt. Aus den Ausführungen des
BAFU ergibt sich, dass diese Berechnungen auf der Grundlage der
Sachverhaltsbehauptung der Beschwerdeführer erfolgten, d.h. den
Niveauunterschied von 1.5 m zwischen der Neptunstrasse 12 und dem
Standortgebäude berücksichtigt haben.
Unter diesen Umständen kann auf eine Rückweisung an das Verwaltungsgericht oder
an die Bausektion zur Abklärung der Höhenverhältnisse bei OMEN 3 verzichtet
werden. Immerhin ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführer in diesem Punkt Anlass zur Beschwerdeerhebung hatten.

5.
Weiter rügen die Beschwerdeführer, der Anlagegrenzwert sei im ersten
Dachgeschoss des Standortgebäudes nicht überall eingehalten. Zwar sei in der
Baubewilligung die Anbringung einer Abschirmung auf dem Estrichboden des
zweiten Dachgeschosses vorgesehen; dieser Schutz sei jedoch ungenügend, weil
das Dach nach aussen schräg abfalle und damit das erste Dachgeschoss über den
darüber liegenden Estrichboden hinausrage.

Das Verwaltungsgericht ging davon aus, da das Dach steil abfalle, genüge die
vorgesehene Abschirmung des Estrichbodens, abgesehen vom Bereich der Lukarnen.
Diese seien indessen mit einem Blechdach versehen, das eine Gebäudedämpfung von
15 dB aufweise, weshalb der Anlagegrenzwert überall eingehalten werde.

Die Beschwerdeführer halten den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten
Sachverhalt für offensichtlich falsch, weil sich Menschen auch im Bereich
zwischen den Lukarnen bis zum Innendach aufhalten könnten, bzw. im Bereich der
Lukarnen, wo Ziegeldach und Blechdach zusammentreffen. Sie verweisen hierfür
auf den Plan zur Abschirmung im Standortdatenblatt.

Nach der Darstellung in diesem Plan werden jedoch die schrägen Dachflächen des
ersten Dachgeschosses von den auf der Dachzinne montierten Antennen nicht
direkt bestrahlt; vielmehr trifft die Strahlung im ungünstigsten Fall auf das
Dach des 2. Dachgeschosses oberhalb bzw. im Bereich des abgeschirmten
Estrichbodens, weshalb dieser auch die darunterliegenden Flächen mitabschirmt.
Der Hinweis auf diesen Plan genügt daher nicht, um die Sachverhaltsfeststellung
des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (Art.
105 Abs. 2 BGG).

6.
Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, das durch Rundschreiben des
BAFU vom 16. Januar 2006 empfohlene Qualitätssicherungssystem bedürfe einer
Verankerung im Gesetz oder in der NISV. Diesen Einwand hat das Bundesgericht
bereits mehrfach als unbegründet beurteilt; hierfür kann auf die Urteile 1C_172
/2007 vom 17. März 2008 E. 2 und 1C_148/2007 vom 15. Januar 2008 E. 3.2
verwiesen werden.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Beim Kostenentscheid ist zu berücksichtigen, dass die Immissionsberechnung für
das Gebäude Neptunstrasse 12 erst im bundesgerichtlichen Verfahren durch das
BAFU vervollständigt worden ist. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten hälftig
zu verlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie
dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber