Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.242/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_242/2007 /daa

Urteil vom 11. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Nebenamtlicher Bundesrichter Rohner,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Walter-Peter
Ludin,

gegen

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle
Landwirtschaft und Wald, Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee.

Gegenstand
Waldrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. August 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Weggis legte der Gemeinderat
die Pläne über Lage und Ausmass der Wälder im Grenzbereich zu den Bauzonen vom
8. März bis zum 6. April 2004 öffentlich auf. Die Eheleute X.________,
Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks Nr. 1160, Grundbuch Weggis, erhoben
gegen die ihr Grundstück betreffende Waldfeststellung Einsprache beim
Gemeinderat. Nach Durchführung eines Augenscheins kam die Dienststelle
Landwirtschaft und Wald des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des
Kantons Luzern zum Schluss, die innerhalb der Bauzone liegende oder daran
angrenzende Bestockung gemäss dem Plan der Waldränder Nr. 12 (1:500) vom 10.
August 2006 stelle Wald im Sinne der Waldgesetzgebung dar. Am 9. Oktober 2006
wies sie die Einsprache der Grundeigentümer ab und genehmigte den genannten
Plan der Waldränder.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies mit Urteil vom 2. August 2007
nach Durchführung eines Augenscheins eine von den Eheleute X.________ gegen die
Festsetzung der Waldgrenze und die entsprechende Waldfeststellung geführte
kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. August 2007
beantragen die Eheleute X.________ die Aufhebung des Urteils des
Verwaltungsgerichts und die Feststellung, dass auf Grundstück Nr. 1160 kein
Wald im Rechtssinne bestehe. Sie beanstanden die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz als willkürlich und rügen eine Verletzung des Grundsatzes von Treu
und Glauben (Art. 9 BV).

C.
Das Verwaltungsgericht und das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement,
Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Abteilung Wald, beantragen die Abweisung
der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) schliesst sich in seiner
Vernehmlassung sinngemäss den Ausführungen der kantonalen Instanzen an, ohne
einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 ff. BGG). Ihm
liegt ein Beschwerdeverfahren über einen Plan der Waldränder zugrunde, in
welchem die Flächen, denen Waldqualität zukommt, festgelegt werden. Diese
nutzungsplanerischen Festlegungen beruhen auf einer Waldfeststellung im
Grenzbereich von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0),
welche zur Eintragung der Waldgrenzen in den Bauzonen führte (Art. 13 Abs. 1
WaG). Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die
nicht von einem Ausschlussgrund von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erfasst ist (Art. 82 lit. a und Art. 83 BGG).
Unzulässigkeitsgründe gemäss Art. 84 und 95 BGG liegen nicht vor. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG
steht somit zur Verfügung.

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Anwendung der nach Art. 2 Abs. 4 WaG im kantonalen Recht festgelegten
Kriterien kann im Beschwerdeverfahren aufgrund ihres Sachzusammenhangs mit dem
anwendbaren Bundesrecht mitüberprüft werden (BGE 132 II 188 E. 1.1 S. 191, 131
II 470 E. 1.1 S. 474 mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
sind Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die umstrittenen Waldränder
festgelegt wurden. Sie sind davon besonders berührt und berufen sich auf
schutzwürdige Interessen. Ihre Beschwerdelegitimation ist gestützt auf Art. 89
Abs. 1 BGG zu bejahen (BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 ff.).

1.4 Da im vorliegenden Verfahren eine im Plan über die Waldränder enthaltene
Waldfeststellung umstritten ist und das Bundesgericht nach Art. 107 Abs. 2 BGG
bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann, ist der
Antrag auf Feststellung, dass die Bestockung auf der Parzelle der
Beschwerdeführer nicht Wald im Rechtssinn sei, zulässig.

1.5 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.

Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend
gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen
Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die
staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

1.6 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführer die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstanden und eine mangelhafte
Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist,
können sie nur geltend machen, die Feststellungen seien offensichtlich
unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, ist
substanziiert vorzubringen (E. 1.5 hiervor). Vorbehalten bleibt die
Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 133
II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

1.7 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Werden
neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, ist in der Beschwerde darzutun,
inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat (BGE 133 III
393 E. 3 S. 395).

1.8 Soweit die Beschwerdeführer neue Beweismittel anrufen und
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kritisieren, kann darauf nur
eingetreten werden, soweit die Vorbringen den in E. 1.5-1.7 genannten
Anforderungen entsprechen. Dies ist im Sachzusammenhang im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen zu prüfen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

2.
Die umstrittene Waldfeststellung erfolgte im Rahmen der Revision der
Ortsplanung der Gemeinde Weggis gestützt auf Art. 10 Abs. 2 WaG. Danach ist
beim Erlass und der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz des
Bundes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) eine Waldfeststellung in jenem Bereich
vorzunehmen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen.
Gestützt auf solche rechtskräftige Waldfeststellungen sind nach Art. 13 Abs. 1
WaG in den Bauzonen die Waldgrenzen einzutragen. Neue Bestockungen ausserhalb
dieser Waldgrenzen gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmungen nicht als Wald.

2.1 Als Wald gilt nach Art. 2 Abs. 1 WaG jede Fläche, die mit Waldbäumen oder
-sträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Waldfunktionen sind
namentlich die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Art. 1 Abs. 1 lit. c
WaG). Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen,
Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur
kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind sowie Bäume und Sträucher auf
Einrichtungen zur Stauhaltung und auf deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2
Abs. 3 WaG). Innerhalb eines vom Bundesrat festgelegten Rahmens können die
Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine
einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere
Bestockung als Wald gilt. Erfüllt eine Bestockung in besonderem Masse
Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht
massgebend (Art. 2 Abs. 4 WaG; BGE 124 II 85 E. 3a S. 87).

Für die rechtliche Qualifikation als Wald sind Entstehung, Nutzungsart und
Bezeichnung im Grundbuch nicht massgebend. Abzustellen ist einzig auf die
tatsächlichen Verhältnisse (Wuchs, Dichte, Alter, Ausmasse und Funktion der
Bestockung), den bundesrechtlichen Waldbegriff und die allenfalls nach Art. 2
Abs. 4 WaG durch kantonales Ausführungsrecht bestimmten Waldkriterien. Eine
Abwägung mit den berührten privaten und anderen öffentlichen Interessen ist
nicht vorzunehmen (BGE 124 II 85 E. 3e S. 89 mit Hinweisen). Massgebend für die
Beurteilung des Vorliegens von Wald ist der Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Entscheids. Allerdings ist trotz ganzen oder teilweisen Fehlens einer
Bestockung Wald anzunehmen, wenn Flächen ohne Bewilligung gerodet worden sind
(BGE 124 II 85 E. 4d S. 92 mit Hinweisen). Daher verliert auch Wald, der durch
unberechtigte Eingriffe in eine Parklandschaft umgewandelt wurde, seinen
Waldcharakter dadurch nicht.

2.2 Ein Waldgrundstück, das sich innerhalb einer Bauzone befindet, bleibt
forstrechtlich Wald (Art. 18 Abs. 3 RPG). Dies gilt auch, wenn eine Bauzone
nach Inkrafttreten des Waldgesetzes in einem neurechtlichen Zonenplan
geschaffen oder bestätigt wird, solange nicht eine regelkonforme
Waldfeststellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 durchgeführt
worden ist (vgl. BGE 118 la 433 E. 3a S. 434 f.; Urteil des Bundesgerichts
1A.208/2001 vom 16. Juli 2002, in: ZBl 104/2003 S. 491, E. 3.2). Die in Art. 13
Abs. 2 WaG vorgesehene Rechtsfolge, dass neue Bestockungen in der Bauzone nach
Durchführung einer Waldfeststellung nach Art 10 Abs. 2 WaG und deren Eintragung
in der Bauzone nach Art. 13 Abs. 1 WaG nicht als Wald gelten, kommt erst nach
rechtskräftiger Durchführung dieses Verfahrens zum Tragen (BGE 118 lb 433 E. 3a
S. 435; Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2003 vom 19. August 2003 E. 2.1, in:
ZBl 106/2005 S. 110; Hans-Peter Jenni, Vor lauter Bäumen den Wald noch sehen:
Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, Bern 1993, S. 48; Stefan
Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S.
100 und 233 f.). Bis dahin gilt dagegen weiterhin der dynamische Waldbegriff.

2.3 Damit eine Bestockung als Garten-, Grün- und Parkanlage nach Art. 2 Abs. 3
WaG angesehen werden kann, muss es sich um einen eigens angelegten Bestand
handeln. Das Anlegen einer Bestockung schliesst stets ein willentliches,
gestalterisches Handeln oder zumindest ein willentliches Dulden einer
aufkommenden Bestockung zu bestimmten Zwecken und mit bestimmtem Bezug zur
Umgebung mit ein. Solche Baumbestände bezwecken die Verschönerung des
gestalteten Raums oder dienen der Erholung, nicht der forstlichen Nutzung. Das
Willenselement kann bei Grünanlagen bereits als erfüllt betrachtet werden, wenn
der Grundeigentümer natürlich aufkommenden Waldwuchs bewusst duldet, das heisst
in seine Arealplanung miteinbezieht. Die Gestaltung der Grünanlage muss einen
Bezug zur Umgebung aufweisen, indem sie das Gebiet gezielt aufwertet. Sie muss
einer planerischen Vorstellung entsprechen und Verschönerungs- oder
Erholungszwecken dienen. Die Anforderungen sind allerdings nicht sehr hoch
anzusetzen. Dennoch muss ein gezieltes Gestalten mit Bezug zur Umgebung
vorausgesetzt werden und auch feststellbar sein. Ist auf einer Parzelle bloss
die Landpflege vernachlässigt und dadurch das Einwachsen von Waldbäumen
ermöglicht worden, so liegt keine Grünanlage vor (BGE 124 II 85 E. 4d mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2001 vom 20. März 2002, in ZBl 104/
2003 S. 377 E. 3.2).

3.
Die Vorinstanz hat Wald einerseits auf dem steilen Felsbord im Süden der
Parzelle und andererseits bei der Bestockung in der Nordostecke des Grundstücks
der Beschwerdeführer festgestellt.

3.1 Mit der für den nordöstlichen Parzellenteil festgestellten Identität der
Bodenvegetation, des Waldcharakters und des Wuchszusammenhangs der Bestockung
diesseits und jenseits der Grundstücksgrenze setzen sich die Beschwerdeführer
nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG; s. E. 1.5 hiervor). Es fehlen somit
hinreichende Vorbringen, insbesondere mit Bezug auf die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 BGG), die das angefochtene Urteil
bezüglich des nordöstlichen Grundstückteils in Frage stellen könnten.
Nachfolgend ist deshalb lediglich zu prüfen, wie es sich mit dem Waldcharakter
im südlichen Grundstücksteil verhält.

3.2 Weiter machen die Beschwerdeführer in allgemeiner Weise geltend, dass das
ganze Grundstück immer der Bauzone angehört und sich im Baumbestand nicht
verändert habe. Zudem liege das Grundstück ausserhalb des Gestaltungsplans
"Vordere Lützelau", in dessen Ausarbeitung das damalige Forstamt involviert
gewesen sei. Dieses habe damals nie den Einwand erhoben, dass sich auf dem
Grundstück Wald befinden könnte. Diese Gesichtspunkte sind nach den
Ausführungen in E. 2 hiervor nicht massgebend, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist.

3.3 In Bezug auf die Bestockung im südlichen Grundstücksteil berufen sich die
Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren unter verschiedenen
Gesichtspunkten auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
3.3.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige
Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen
gehandelt hat, die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft
zuständig war oder sie der Bürger aus zureichenden Gründen für zuständig halten
konnte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen
konnte, er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat
(Urteil 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004, in Praxis 2005 Nr. 88 E. 4.2; BGE 121
II 473 E. 2c, 121 V 65 E. 2a, je mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/
Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006,
Rz. 668 ff.). Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, vermag eine
Berufung auf Vertrauensschutzinteressen nur durchzudringen, wenn nicht das
Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt (BGE
119 Ib 397 E. 6e S. 409 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2005
vom 17. Oktober 2006 E. 5.2). Im Übrigen verstösst widersprüchliches Verhalten
von Verwaltungsbehörden gegen Treu und Glauben. Wenn die Privaten auf das
ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, kann ein geändertes
Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips (Art. 9
BV) darstellen. Eine Behörde darf aber unter bestimmten Voraussetzungen auf
eine von ihr geschaffene Vertrauensgrundlage zurückkommen oder an eine
Vertrauensbetätigung eines Privaten Nachteile knüpfen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 632 ff., 708).
3.3.2 Nicht ausreichend für die Begründung schutzwürdigen Vertrauens in diesem
Sinne ist der Umstand, dass in einer früheren Ortsplanung nach Inkrafttreten
des WaG auf ein Waldfeststellungsverfahren entgegen Art. 10 WaG verzichtet
wurde und die im Zonenplan bisher ausgewiesene Waldgrenze unverändert geblieben
ist (BGE 118 la 433 E. 3a S. 434 f.; vgl. auch vorne E. 2 und 3.2). Gleiches
gilt für die Durchführung eines Gestaltungsplanverfahrens - wie es hier
offenbar stattgefunden hat -, in welchem die Frage der Waldgrenze nicht zum
Gegenstand eines Waldfeststellungsverfahrens nach Art. 10 WaG gemacht wurde.
Zudem unterlassen die Beschwerdeführer jeden näheren Hinweis zu diesem
Verfahren, dessen genauem Gegenstand und Zeitpunkt. Sie können daher daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.3.3 Die Beschwerdeführer berufen sich insbesondere auf eine neu eingereichte
Feststellung des zuständigen Kreisförsters vom 27. Dezember 1963. Darin wird
ausgeführt, dass es sich bei der Bestockung auf Parzelle Nr. 1160 zwar nicht um
Wald im Sinne des Forstgesetzes, jedoch um eine Bestockung handle, die sowohl
Schutzaufgaben zu erfüllen habe als auch für das Landschaftsbild von Bedeutung
sei. Der Kreisförster verlangte gestützt auf die damalige Rechtslage folgende
Anmerkung im Grundbuch: "Die Bäume und Sträucher nördlich der Zufahrtsstrasse
müssen erhalten bleiben. Auslichtungen haben dem Landschaftsbild und dem Schutz
der steilen Böschung Rechnung zu tragen". Die im Grundbuch daraufhin
vorgenommene Anmerkung lautet: "Auflage des Kreisforstamts betreffend Bestand
von Bäumen und Sträuchern".

Die Beschwerdeführer leiten aus der damaligen Äusserung des Kreisforstamts ab,
dass die Bestockung auf dem südlichen Felsbord nicht Wald im Sinne der
Forstgesetzgebung darstelle. Sie erblicken in dem der Grundbuchanmerkung
zugrunde liegenden Beleg eine unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben
verbindliche Zusicherung der zuständigen Behörde, dass sich an der betreffenden
Stelle kein Wald befinde. Selbst wenn die Zusicherung des Kreisforstamtes
rechtlich nicht verbindlich wäre, so könne dennoch nicht darüber hinweggegangen
werden, dass im Vertrauen auf diese Zusicherung eine Parkanlage bewusst
geschaffen worden sei, die nach der Rechtsprechung nicht als Wald gelte.
3.3.4 Bei der erwähnten Feststellung des Kreisforstamts handelt es sich um ein
neues Beweismittel, das erst im bundesgerichtlichen Verfahren beigebracht wird,
obwohl es bereits im kantonalen Verfahren hätte angerufen werden können. Die
Beschwerdeführer legen nicht dar, warum sie sich erstmals im
bundesgerichtlichen Verfahren auf diesen Beleg berufen und inwiefern erst der
angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Insoweit kommen sie ihrer Substanziierungspflicht nicht nach (s. vorne E. 1.5).
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer den Beleg
nicht bereits vor den Vorinstanzen in das Verfahren hätten einbringen können.
Der Hinweis, der Beleg sei den Behörden zugänglich gewesen, ändert daran
nichts. Zwar wäre denkbar, dass die zuständigen Instanzen im Rahmen der ihnen
obliegenden Ermittlung des Sachverhalts nicht nur die Grundbuchauszüge
beiziehen, sondern auch die darin erwähnten Belege, soweit sie einen sachlichen
Zusammenhang mit dem zu erstellenden Sachverhalt aufweisen. Unter den
vorliegenden Umständen bestand jedoch für die Forstbehörden keine Pflicht, den
genauen Wortlaut des Belegs nachzuschlagen, da sich aus der im Grundbuchauszug
enthaltenen Anmerkung ergab, dass das Kreisforstamt schon 1963 den
Weiterbestand der Bäume und Sträucher auf dem Grundstück verlangte. Dass der
der Anmerkung zugrunde liegende Beleg eine rechtsverbindliche Feststellung
enthalten sollte, wonach es sich bei der Bestockung nicht um Wald handle, war
nicht zu erwarten und musste unter den gegebenen Umständen von den kantonalen
Behörden ohne entsprechenden Hinweis seitens der Grundeigentümer auch nicht
abgeklärt werden. Aus diesen Gründen muss das erwähnte neue Beweismittel im
Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren
unbeachtlich bleiben.
3.3.5 Im Übrigen ist fraglich, ob dem eingereichten Schreiben des Kreisförsters
tatsächlich der Sinn beizumessen ist, dass damit der Bestand von Wald im
heutigen Rechtssinn verneint werden sollte. Die Aussage des Kreisförsters bezog
sich auf das damals geltende kantonale Forstgesetz. Wald als Rechtsbegriff
wurde in einem eidgenössischen Erlass erstmals im Jahre 1965 definiert (Art. 1
der Verordnung zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die
Forstpolizei vom 1. Oktober 1965, FPo1V, aSR 921.01). Diese Bestimmung wurde
später ohne wesentliche Veränderung in Art. 2 WaG überführt (vgl. Stefan
Jaissle, a.a.O., S. 53 ff.).

Dem Schreiben des Kreisförsters lässt sich entnehmen, dass der Bestockung
jedenfalls Schutzfunktion in Bezug auf die steile Böschung zukam und die Bäume
und Sträucher bereits nach damaliger Auffassung nicht entfernt werden durften.
Damit erfüllte der Bewuchs bereits 1963 Waldfunktionen in Sinne des heutigen
Waldgesetzes (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Der Interpretation der Äusserung des
Kreisförsters vom 27. Dezember 1963 durch die Beschwerdeführer, wonach der
Kreisförster die fehlende Waldqualität verbindlich bestätigt habe, könnte somit
nicht gefolgt werden, wenn die Berufung auf das Schreiben des Kreisförsters im
Lichte des Novenverbots zulässig wäre.

3.4 Die Beschwerdeführer machen für den Fall, dass die umstrittene
Waldfeststellung nicht gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben
aufgehoben werde, geltend, dass die Bestockung auf ihrem Grundstück als
Garten-, Grün- und Parkanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG zu behandeln sei.
In Bezug auf die Bestockung im nordöstlichen Parzellenteil erscheint die
Behauptung der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert (s. vorne E.
3.1). In Bezug auf den südlichen Parzellenteil setzen sich die Beschwerdeführer
ebenfalls kaum hinreichend mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid
auseinander. Den vom Verwaltungsgericht festgestellten räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit dem angrenzenden grossen Wald am östlichen
Grundstücksrand stellen die Beschwerdeführer nicht in Frage. Soweit die
Beschwerdeführer bestreiten, dass die Bewaldung auf ihrem Grundstück
vorbestanden habe und der heutige parkähnliche Zustand das Resultat einer
zielgerichteten Umgestaltung des Waldes in Richtung einer naturnahen,
waldartigen Grünanlage darstelle, kann ihnen nicht gefolgt werden. Auch wenn im
angefochtenen Entscheid gewisse Ungenauigkeiten in Bezug auf die Interpretation
einer Luftaufnahme enthalten sein mögen, kann insgesamt nicht von einer
offensichtlich fehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gesprochen werden. Das Verwaltungsgericht hat an einem Augenschein die
vorbestandene Bestockung sorgfältig abgeklärt und interpretiert. Die daraus
gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Waldqualität der Bestockung
verstossen nicht gegen Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in dieser
Hinsicht als unbegründet.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 und 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Landwirtschaft und Wald, und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie
dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag