Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.240/2007
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1C_240/2007 /daa

Urteil vom 31. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Österreich, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer, vom 22. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Gegen die Y.________ SA mit Hauptsitz in Tortola und deren Verantwortliche
wurde am 30. August 2006 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (im
Folgenden: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige wegen Betrugs erstattet. Die
Y.________ SA verfügte über eine Basler Zweigniederlassung, welche bis Januar
2005 an der Adresse der Z.________ AG in Basel domiziliert war und am 23.
März 2006 im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt gelöscht wurde. Das
aufgrund der Strafanzeige im Kanton Basel-Stadt eröffnete Strafverfahren Nr.
... richtete sich unter anderem gegen X.________, welchem im Zusammenhang mit
den mutmasslich betrügerischen Handlungen eine aktive Tätigkeit zur Last
gelegt wurde und der zudem Ansprechpartner der Z.________ AG bei der
Y.________ SA gewesen sein soll. Die Staatsanwaltschaft führte am 6. Oktober
und 20. Dezember 2006 Durchsuchungen bei der Z.________ AG durch und
beschlagnahmte verschiedene das Mandat Y.________ SA betreffende Unterlagen.
Das Verfahren Nr. ... wurde in der Folge an die österreichischen Behörden
abgetreten.

B.
Das Landesgericht Innsbruck erliess im Rahmen des nunmehr in Österreich wegen
des Verdachts des schweren und gewerbsmässigen Betrugs gegen X.________
hängigen Strafverfahrens am 19. Juni 2007 einen Beschlagnahmebeschluss über
verschiedene im Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember
2006 aufgeführte Unterlagen und gelangte mit einem Rechtshilfeersuchen vom
gleichen Tag an die Staatsanwaltschaft; dies mit dem Begehren, es seien die
im Beschlagnahmebeschluss genannten Unterlagen den österreichischen Behörden
zur Verfügung zu stellen.

C.
Die Staatsanwaltschaft trat mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 9. Juli
2007 auf das Rechtshilfeersuchen ein und entsprach diesem im gewünschten
Umfang, indem es die im Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Juni
2007 aufgeführten Dokumente für die verlangte Rechtshilfe beschlagnahmte und
deren Herausgabe an die ersuchende Behörde verfügte.

D.
Auf die von X.________ gegen die Eintretens- und Schlussverfügung erhobene
Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 22. August
2007 - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels - nicht ein.
Das Bundesstrafgericht erwog (E. 2.3 f.), nach der Rechtsprechung sei
grundsätzlich einzig die Z.________ AG Inhaberin der beschlagnahmten
Geschäftsunterlagen und damit persönlich und direkt von der
Rechtshilfemassnahme betroffen, während der Beschwerdeführer als im
ausländischen Strafverfahren Beschuldigter durch die Herausgabe der bei der
Z.________ AG beschlagnahmten Geschäftsunterlagen bloss indirekt betroffen
und daher nicht beschwerdelegitimiert sei. Selbst wenn man zugunsten des
Beschwerdeführers davon ausginge, dass die an der Adresse eines Treuhandbüros
domizilierte Gesellschaft ausnahmsweise ebenfalls zur Beschwerde legitimiert
sei, etwa weil diese über einen Mietvertrag und Räumlichkeiten an der Adresse
des Treuhandbüros verfüge oder von dort aus einer tatsächlichen
geschäftlichen Tätigkeit nachgehe, so wäre dem Beschwerdeführer damit nicht
geholfen. Zum einen sei die Basler Zweigniederlassung der Y.________ SA im
Zeitpunkt der Durchsuchung und Beschlagnahmen vom 6. Oktober und 20. Dezember
2006 bereits seit geraumer Zeit nicht mehr bei der Z.________ AG domiziliert
bzw. seit März 2006 gar im Handelsregister gelöscht gewesen, weshalb eine
tatsächliche Verfügungsmacht der Y.________ SA über die bei der Z.________ AG
beschlagnahmten Geschäftsunterlagen ausgeschlossen werden müsse. Zum andern
führe der Beschwerdeführer nicht im Namen der Y.________ SA, sondern
ausdrücklich im eigenen Namen Beschwerde und könnte daher aus einer
allfälligen direkten Betroffenheit der Y.________ SA nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Der Beschwerdeführer sei nach dem Gesagten zur Beschwerde nicht
legitimiert, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

E.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichtes sei aufzuheben und das
Rechtshilfeersuchen abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zu gewähren.

Er bringt vor, indem das Bundesstrafgericht auf seine Beschwerde nicht
eingetreten sei, sei es in Willkür verfallen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn
er unter anderem die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind
oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 131 E. 3
S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein
besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter
Ermessensspielraum zu (Urteil 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.1, mit
Hinweis).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines
allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.
Im vorliegenden Fall geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art.
84 Abs. 1 BGG möglich ist.

Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Der angefochtene
Entscheid, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann, stützt sich auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil 1A.293/2004 vom 18. März 2005
E. 2.3). Auf diese zurückzukommen besteht kein Anlass. Auch sonst wie ist der
Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Hinreichende Anhaltspunkte für
die Annahme, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder
das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist, fehlen ebenfalls.

Die Beschwerde ist daher unzulässig.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende
Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen
ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem
Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion
Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: