Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.238/2007
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1C_238/2007
1C_308/2007

Urteil vom 3. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.

1. Guido Rudolphi,
2.Marianne Siegenthaler,
3.Kaspar Steiger,
4.Martin Züger,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch
Victor von Wartburg,

gegen

Politische Gemeinde Uetikon am See, Postfach,
8707 Uetikon am See, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo
Marazzotta,

Stimmrechtsbeschwerden,

Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 19. Juni und 22. August 2007 des
Regierungsrats des Kantons Zürich.
Erwägungen:

1.
1.1 Am 26. März 2007 unterbreitete der Gemeinderat der Politischen Gemeinde
Uetikon a.S. den Stimmberechtigten der Gemeindeversammlung vier Geschäfte zur
Abstimmung. Die Vorlage umfasste gemäss dem Beleuchtenden Bericht des
Gemeinderates vom 1. Februar 2007 Abstimmungen über den privaten
Gestaltungsplan "Uetikon West", die Planungsinitiative "Seepark Uetikon", die
als Allgemeine Anregung verfasste Initiative "Seepark Uetikon" sowie den
betreffenden Erschliessungsplan.

Auf einen von Guido Rudolphi, Marianne Siegenthaler, Kaspar Steiger und
Martin Züger gegen die Vorlage erhobenen Stimmrechtsrekurs trat der
Bezirksrat Meilen mit Beschluss vom 21. März 2007 nicht ein.

Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Uetikon a.S. lehnten an der
Gemeindeversammlung vom 26. März 2007 den privaten Gestaltungsplan "Uetikon
West" sowie die Planungsinitiative "Seepark Uetikon" ab. Der Gemeinderat zog
daraufhin die Vorlage des betreffenden Erschliessungsplans zurück, ebenso die
Initiantin ihre Initiative "Seepark Uetikon".

Mit Eingabe vom 26. März 2007 und Ergänzung vom 2. April 2007 erhoben Guido
Rudolphi, Marianne Siegenthaler, Kaspar Steiger und Martin Züger
Stimmrechtsrekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom
19. Juni 2007 trat der Regierungsrat auf den Rekurs nicht ein, soweit dieser
nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, soweit die Rekurrenten materielle planungs- und
umweltrechtliche Rügen bzw. inhaltliche Mängel des Gestaltungsplanes geltend
machten, seien sie auf das Rekurs- und Beschwerdeverfahren nach §§ 329 ff.
PBG/ZH zu verweisen; eine Anfechtung des Gestaltungsplanes könne erst nach
dessen Festsetzung durch das zuständige Gemeindeorgan erfolgen, vorliegend
also erst nach Zustimmung der Gemeindeversammlung, wie dies denn auch schon
der Bezirksrat festgestellt habe. Mit dem Ausgang der Gemeindeversammlung vom
26. März 2007 sei abgesehen davon das aktuelle Interesse der Rekurrenten zur
materiellen Beurteilung ihrer Rügen hinfällig geworden, womit auf ihre
Ergänzungseingabe vom 2. April 2007 nicht einzutreten sei. Anderseits sei der
einige Stunden vor Beginn der Gemeindeversammlung vom 26. März 2007
eingereichte Rekurs mit dem Ergebnis dieser Versammlung gegenstandslos
geworden. Im Übrigen habe auch schon der Bezirksrat zutreffend darauf
hingewiesen, dass der Regierungsrat zur Behandlung der materiellen Vorbringen
im Zusammenhang mit der Planvorlage gar nicht zuständig wäre; von einer
Überweisung an die zuständige Baurekurskommission könne jedoch unter den
gegebenen Umständen abgesehen werden.

1.2 Mit Eingabe vom 16. April 2007 erhoben Guido Rudolphi, Marianne
Siegenthaler, Kaspar Steiger und Martin Züger erneut Stimmrechtsrekurs bzw.
Beschwerde beim Bezirksrat Meilen. Dieser trat darauf mit Beschluss vom 5.
Juni 2007 nicht ein, dies mit der Begründung, die Rekurrenten hätten kein
Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Rekurses.

Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 wandten sie sich wiederum mit einem
Stimmrechtsrekurs an den Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss
vom 22. August 2007 ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung wiederholte
er im Wesentlichen die schon dem früheren Beschluss zugrunde liegenden
Erwägungen.

1.3 Mit Eingabe vom 23. August (Postaufgabe: 25. August) 2007 führen Guido
Rudolphi, Marianne Siegenthaler, Kaspar Steiger und Martin Züger gegen den
Regierungsratsbeschluss vom 19. Juni 2007 "Stimmrechtsbeschwerde" bzw.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Sie
beantragen in erster Linie, der Beschluss sei aufzuheben, ebenso der - von
ihnen hauptsächlich beanstandete - Entscheid des Bezirksrats wie auch die
Abstimmung selber; "bzw. es sei über den Rechts- und Eigentumscharakter von
Konzessionsland ein genereller und für den vorliegenden Fall durch
Rückweisung ein konkret-spezieller Entscheid zu fällen oder mindestens die
Abklärungen darüber zu verlangen, da schon nächste Nutzungsplanungen und
Nutzungsänderungen relativ unmittelbar bevorstehen bzw. ein 2,7-Mio.-Projekt
beim Uetiker Bauamt seit dem 6. Juli 2007 bereits auflag gemäss Publikation
der Zürichsee-Zeitung vom 7. Juli 2007". Beigefügt sind eine Vielzahl
weiterer Begehren materiellrechtlicher Art, dabei auch das Begehren, das neue
Zürcher Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 sei in verschiedenen Teilen
als ungültig zu erklären (Verfahren 1C_238/2007).

1.4 Mit Eingabe vom 27. September 2007 führen dieselben Beschwerdeführer
sodann auch "Stimmrechtsbeschwerde" bzw. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Regierungsratsbeschluss vom 22.
August 2007 mit dem Hauptantrag, der Beschluss sei aufzuheben (Verfahren
1C_308/2007). Dabei haben sie ähnliche Begehren und Ausführungen
materiellrechtlicher Art beigefügt, wie sie dies im Rahmen der ersten
Beschwerde getan haben.

1.5 Die Direktion des Innern und der Justiz des Kantons Zürich für den
Regierungsrat sowie die Politische Gemeinde Uetikon a.S. beantragen Abweisung
der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.

1.6 Die beiden Beschwerden betreffen dieselbe Streitsache. Unter den
gegebenen Umständen ist es sachlich gerechtfertigt, sie gemeinsam zu
behandeln und zu beurteilen.

2.
2.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw.
inwieweit auf eine bei ihm erhobene Beschwerde eingetreten werden kann.

2.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung
politischer Rechte nach Art. 82 lit. c BGG ist in kantonalen
Stimmrechtssachen zulässig. Dazu zählen - entsprechend der Praxis zu Art. 85
lit. a OG - auch kommunale Angelegenheiten (vgl. BGE 129 I 185 E. 1.1). Zur
Beschwerde ist gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG jede Person berechtigt, die in der
betreffenden Angelegenheit stimm- und wahlberechtigt ist; diese
Legitimationsumschreibung entspricht grundsätzlich der Praxis zur
Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG, wonach die Stimmberechtigten
des entsprechenden Gemeinwesens Beschwerde führen konnten (vgl. BGE 130 I 290
E. 1.1). Als Stimmberechtigte der Gemeinde Uetikon a.S. sind die
Beschwerdeführer somit zu den vorliegenden Beschwerden an sich legitimiert,
die betreffend Stimmrechtsrekurse ergangenen regierungsrätlichen Beschlüsse
vom 19. Juni und 22. August 2007 anzufechten.

Nicht Prozessgegenstand im kantonalen Verfahren bildeten indes die von den
Beschwerdeführern erhobenen, die Planvorlage selber betreffenden Rügen
materiellrechtlicher Art, wie sich aus den angefochtenen
Regierungsratsbeschlüssen klar ergibt. Entsprechend bilden sie auch nicht
Streitgegenstand im Verfahren vor Bundesgericht (s. im Übrigen nachf. 2.4 und
2.5).
2.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4).

Die Beschwerdeführer beanstanden mit ihrer Eingabe vom 23. August 2007 in
erster Linie das Nichteintreten gemäss dem Entscheid des Bezirksrats vom 21.
März 2007, wobei sie wie im kantonalen Verfahren verschiedene Begehren und
Anliegen mit materiellrechtlichem Bezug zu den von den Stimmberechtigten
letztlich nicht akzeptierten Planvorlagen vortragen (im Zusammenhang
namentlich mit Umweltschutzanliegen sowie Konzessions- und Eigentumsrechten).
Dabei haben sie es aber unterlassen, sich mit dem hier nach Art. 90 BGG
massgebenden, das kantonale Verfahren abschliessenden
Nichteintretensentscheid des Regierungsrats bzw. mit den diesem zugrunde
liegenden Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Sie zeigen nicht auf,
inwiefern dieser Entscheid, soweit damit auf ihren Stimmrechtsrekurs vom 26.
März/2. April 2007 nicht eingetreten bzw. dieser als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (vgl. auch Art.
106 Abs. 2 BGG). Da keine in diesem Sinne sachbezogenen Ausführungen
vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde vom 23. August 2007 grundsätzlich nicht
einzutreten.

2.4 Auch die Beschwerde vom 27. September 2007 erschöpft sich vorwiegend in
materiellrechtlichen Ausführungen zur Planvorlage selber, die ebenfalls an
dem nach Art. 90 BGG insoweit massgebenden Beschluss vom 22. August 2007
vorbei gehen.

Mit diesem Beschluss hat der Regierungsrat den vom 13. Juni 2007 datierten
Stimmrechtsrekurs abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist, und damit den
vorangegangenen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats geschützt. Dabei hat
der Regierungsrat zutreffend - wie übrigens nebenbei bereits mit seinem
ersten Beschluss - ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des
Rekurses verneint, nachdem die Stimmberechtigten die in Frage stehenden
planerischen Vorlagen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 26. März 2007
verworfen hatten und dadurch die vielen von den Beschwerdeführern geltend
gemachten - insbesondere umweltschutz- und konzessions-rechtlichen - Rügen
jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt obsolet wurden. Inwiefern darin eine
Stimmrechtsverletzung liegen soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen stellte
der Regierungsrat zu Recht fest, dass eine allfällige neuerliche Planvorlage
ähnlicher Art wiederum einer planungs- sowie baurechtlichen Bewilligung
bedürfe, die ihrerseits wiederum auf dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg
angefochten werden könne. Den Beschwerdeführern ist es also unbenommen, die
Vielzahl ihrer mit den vorliegenden Beschwerden vorgetragenen
materiellrechtlichen Anliegen in ein allfälliges dannzumaliges Verfahren
einfliessen zu lassen, falls die Stimmberechtigten zu einem späteren
Zeitpunkt doch noch eine ähnliche Vorlage annehmen sollten.

Diese Auffassung des Regierungsrats ist somit nicht zu beanstanden. Es kann
im Übrigen auf die seinen Beschlüssen zugrunde liegenden Erwägungen verwiesen
werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

Die Beschwerden sind daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit
überhaupt auf sie einzutreten ist.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 141 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regierungsrat des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp