Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.237/2007
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1C_237/2007

Urteil vom 13. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Eusebio,
Nebenamtlicher Bundesrichter Rohner,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs
Hess-Odoni,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
Gemeinderat Kriens, Schachenstrasse 6, Postfach, 6011 Kriens.

Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Juni 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG ist Eigentümerin des an der Kreuzstrasse, einer privaten
Quartierstrasse gelegenen, gemäss Zonenplan der Gemeinde Kriens/LU zur
Arbeitszone III (AR-III) gehörigen Grundstücks Nr. 3120 in Kriens/LU. Sie
will ihr auf diesem Grundstück gelegenes Gebäude, in dem sie ein
Handelsunternehmen betreibt, um- und ausbauen. Eine vom Gemeinderat Kriens am
26. Oktober 2005 erteilte Baubewilligung hob das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, auf Beschwerde der
X.________ AG mit Urteil vom 22. August 2006 auf und wies die Sache an den
Gemeinderat zu weiteren Abklärungen zurück, da es das Bauvorhaben unter dem
Gesichtspunkt der Erschliessung als nicht beurteilbar erachtete. Der
Gemeinderat kam aufgrund eines Gutachtens zum Schluss, dass die Zufahrt zum
Grundstück der Y.________ AG auch mit Lastwagen und Sattelschleppern möglich
sei, und erteilte die Baubewilligung unter Abweisung der Einsprache der
X.________ AG mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 unter Bedingungen und
Auflagen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
wies eine gegen diese Baubewilligung gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit Urteil vom 26. Juni 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Die X.________ AG erhebt gegen dieses Urteil Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Urteils, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die
Verweigerung der Baubewilligung. Ferner beantragt sie die Durchführung eines
Augenscheins, die Einholung einer Expertise und die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung.

C.
Die Y.________ AG beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Baubewilligung
zu erteilen. Sie wendet sich gegen die Durchführung des beantragten
Beweisverfahrens und gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der
Gemeinderat Kriens beantragt die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um
aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung
und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
mit Verfügung vom 25. September 2007 das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Gegen das angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichts, welches in Anwendung öffentlichen Rechts
ergangen ist, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
grundsätzlich offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG). Dies gilt auch auf dem
Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts. Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art.
83 BGG ist nicht gegeben. Ebenso wenig liegen die Unzulässigkeitsgründe der
Art. 84 und 85 BGG vor. Die Beschwerde erweist sich im Grundsatz als
zulässig.

1.2 Das Verwaltungsgericht ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 86 Abs. 2
BGG.

1.3 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89
Abs. 1 BGG berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und (c) ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

1.3.1 Die Kriterien von Art. 89 Abs. 1 BGG grenzen die Beschwerdelegitimation
von Nachbarn gegen unzulässige Popularbeschwerden ab. Verlangt ist neben der
formellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer
über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1
lit. b BGG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Nähe der
Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in
räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor,
wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch
den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. die Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4236).
Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng
zusammen; insgesamt kann insoweit an die Grundsätze, die zur
Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit.
a des früheren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG; BS 3 S. 531) entwickelt worden sind (BGE 133 II 249
E. 1.3.1 S. 253; vgl. BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S. 386 f.),
angeknüpft werden.

1.3.2 Bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht
erforderlich, dass das angeblich willkürlich angewendete kantonale oder
kommunale Gesetzesrecht dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch bzw. ein
rechtlich geschütztes Interesse vermittelt. In diesem Punkt unterscheiden
sich die hier zulässigen Beschwerdegründe von denjenigen bei der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (vgl. zur Zulässigkeit der Willkürrüge beim
letztgenannten Rechtsmittel BGE 133 I 185 E. 6.1 und 6.3 S. 197 ff.). Aus dem
Legitimationskriterium des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 89 Abs. 1
lit. c BGG (vgl. E. 1.3.1. hiervor) ist jedoch abzuleiten, dass der
Beschwerdeführer nur die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte jener
Rechtssätze verlangen kann, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine
Stellung auswirken. Dieses Erfordernis trifft beispielsweise nicht zu bei
Normen über die innere Ausgestaltung der Baute auf dem Nachbargrundstück, die
keinerlei Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers haben.
Vorbringen, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der
richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer
im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind bei der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. In jedem
Fall kann aber der Beschwerdeführer - wie bei der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 ff.) - die Verletzung
von Parteirechten rügen, deren Missachtung auf eine formelle
Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253).

1.3.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und
dem Gemeinderat Kriens teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Die Parteien
stehen in einer unmittelbaren nachbarlichen Beziehung; ihre Liegenschaften
liegen einander - getrennt durch die Kreuzstrasse - direkt gegenüber, und es
ist nicht von der Hand zu weisen, dass die behaupteten unbefriedigenden
Zufahrtsverhältnisse bei der Beschwerdegegnerin die Interessen der
Beschwerdeführerin stärker als diejenigen eines beliebigen Dritten tangieren
können. Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Soweit die
Beschwerdeführerin Gehörsrügen vorbringt, ist sie zur Beschwerde ohnehin
befugt.

1.4 Der angefochtene Entscheid bestätigt die von der Gemeinde Kriens erteilte
Baubewilligung. Er schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die
Beschwerde erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig.

1.5 Strittig ist insbesondere, ob das Baugrundstück für die vorgesehene
Nutzung hinreichend erschlossen ist. Der Begriff der hinreichenden
Erschliessung ist grundsätzlich ein Begriff des Bundesrechts (Art. 19 Abs. 1
RPG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG); die rechtlichen Anforderungen an die
Erschliessung im Einzelnen ergeben sich jedoch oft erst aus dem kantonalen
Recht (BGE 127 I 103, nicht publizierte E. 2a; 123 II 337 E. 5b S. 350;
Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 4 zu Art.
19; Alexander Ruch, in: Kommentar RPG, Zürich 1999, N. 83 zu Art. 22; André
Jomini, in: Kommentar RPG, Zürich 1999, N. 2 zu Art. 19). Soweit sich der
angefochtene Entscheid in der Sache primär auf kantonales Bau- und
Planungsrecht stützt, stehen daher als Beschwerdegründe die Verletzung von
Bundes- und Völkerrecht, insbesondere verfassungsmässiger Rechte der
Bundesverfassung sowie von Garantien der EMRK, im Vordergrund (Art. 95 lit. a
und b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts bildet Beschwerdegrund nur in
gewissen Teilbereichen, so kantonale verfassungsmässige Rechte (lit. c),
kantonale Normen über die politische Stimmberechtigung sowie über Volkswahlen
und -abstimmungen (lit. d) und interkantonales Recht (lit. e). Ausserhalb des
Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen kann nur überprüft werden, ob der
angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das
Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstösst
(BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 252). Solche Rechtsverletzungen können nur
insoweit geprüft werden, als eine entsprechende Rüge vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesbezüglich gilt die Praxis zu
Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG fort. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss
allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht demzufolge nicht ein (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254;
Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
(BGG), Bern 2007, N. 9 ff. zu Art. 106). Soweit Sachverhaltsrügen erhoben
werden, kann nur geltend gemacht werden, die Feststellungen seien
offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG, und beides nur, wenn die Behebung eines allfälligen Mangels
entscheidrelevant ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen freier
Sachverhaltsüberprüfung nach Art. 97 Abs. 2 BGG sind vorliegend
offensichtlich nicht gegeben. Vorbehalten bleibt die Sachverhaltsberichtigung
von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG. Für die Rügeobliegenheit gilt das
vorhin Ausgeführte.

1.6 Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG in der Sache selbst
entscheiden oder diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz oder an die
erste Instanz zurückweisen. Darüber ist im Sachzusammenhang zu entscheiden.

1.7 Die Beschwerdeführerin stellt im Verfahren vor Bundesgericht in
verschiedenen Zusammenhängen Beweisanträge. Deren Relevanz ist im
Sachzusammenhang zu prüfen.

2.
Die Beschwerdeführerin erachtet als willkürlich und mit dem Anspruch auf
gerichtliche Beurteilung als unvereinbar, dass das Verwaltungsgericht
einerseits auf seine volle Prüfungszuständigkeit hinweise, sich bei der
Prüfung bundesrechtlicher Fragen wie der Erschliessung aber Zurückhaltung
auferlegen wolle.

Diese Rüge ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf
hin, dass kantonale, namentlich gerichtliche Instanzen sich auch bei an sich
umfassender Prüfungsbefugnis in Ermessensfragen sowie in der Würdigung
spezifischer örtlicher Gegebenheiten zurückzuhalten und den lokalen Behörden
den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Spielraum zu lassen haben. Dies
ordnet Art. 2 Abs. 3 RPG explizit an und entspricht gefestigter
Bundesgerichtspraxis (BGE 127 II 238 E. 3b/aa S. 242; BGE 119 la 321 E. 5a S.
326 f.; Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: Kommentar RPG, Zürich 1999, Rz. 52
ff. zu Art. 33; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 422 f.).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das vom Gemeinderat Kriens
eingeholte Gutachten der A.________ GmbH zur Frage, ob grössere Lastwagen von
der Verladerampe der Beschwerdegegnerin ohne Beanspruchung des auf der
gegenüberliegenden Strassenseite gelegenen Grundeigentums der
Beschwerdeführerin auf die Kreuzstrasse einbiegen könnten, sei unter
Verletzung der Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin eingeholt worden;
sie, die Beschwerdeführerin, habe sich weder zur fachlichen und persönlichen
Eignung des Gutachters äussern können, noch sei sie bei der Erstellung des
Berichts beigezogen worden. Das Gutachten leide daher an erheblichen Mängeln,
die dem kantonalen Verfahrensrecht krass widersprächen, und sei nicht
verwertbar und im Übrigen auch inhaltlich falsch. Indem das
Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, seien seine Sachverhaltsannahmen
willkürlich.

Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung prozessualer Vorschriften im
Zusammenhang mit der vom Gemeinderat Kriens eingeholten Expertise der
A.________ GmbH erstmals vor Bundesgericht. Im vorinstanzlichen Verfahren
hatte sie lediglich die Schlüssigkeit dieses Gutachtens bestritten
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. November 2006, S. 20), aber keine
prozessualen Rügen erhoben. Auf diese Vorbringen ist daher nicht einzutreten
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, worin
die Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte liegen soll. Auf die Frage der
Schlüssigkeit des Gutachtens ist im Sachzusammenhang einzugehen.

3.2 Die in verschiedenen Zusammenhängen - Beeinträchtigung des Orts- und
Landschaftsbildes zufolge übermässiger Fassadenlänge des Bauvorhabens,
Erstellung einer zweiten Wohnung - erhobene Rüge mangelhafter Sachabklärung
durch die Vorinstanz ist appellatorisch und wird nicht näher substanziiert;
es wird nicht ersichtlich, welche Sachverhaltselemente nach Auffassung der
Beschwerdeführerin zu fundierter Beurteilung erforderlich gewesen wären.
Darauf ist nicht einzutreten.

4.
In der Sache macht die Beschwerdeführerin vorab geltend, das Baugrundstück
sei für den zu erwartenden Lastwagenverkehr nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1
und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG hinreichend erschlossen.

4.1 Das Erfordernis der hinreichenden Erschliessung eines Grundstückes ergibt
sich zunächst aus dem Bundesrecht (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit.
b RPG). Land gilt demnach als erschlossen, wenn unter anderem eine für die
betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (BGE 121 I 65 E. 3a S. 68;
116 Ib 159 E. 6b S. 166). Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der
beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen (namentlich
örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab (Bernhard Waldmann/Peter Hänni,
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 21 zu Art. 19). Es müssen die örtlichen
Verhältnisse berücksichtigt werden und die Verkehrssicherheit aller Benützer
(Fussgänger, Radfahrer, Personenwagen, öffentliche Dienste wie Sanität,
Feuerwehr, Kehrichtabfuhr) gewährleistet sein (Bundesgerichtsurteil
1P.115/1992 vom 6. Mai 1993 E. 4, publ. in: ZBl 95/1994 S. 91). Obwohl
"Erschliessung" grundsätzlich ein Begriff des Bundesrechts ist, ergeben sich
die rechtlichen Anforderungen an die Erschliessung, wie erwähnt, im Einzelnen
jedoch häufig erst aus dem kantonalen Recht (vgl. E. 1.5 hiervor). Die Rüge
der Verletzung von Bundesrecht ist möglich, soweit im Zusammenhang mit
Erschliessungsfragen Sachrecht des Bundes - z.B. Umweltschutzrecht - zu
berücksichtigen ist oder es um die Auslegung oder Anwendung von kantonalem
Recht geht, das mit solchem Bundesrecht in engem Sachzusammenhang steht (BGE
132 II 209 E. 2.2.2 S. 213; BGE 129 II 238, nicht publ. E. 1). Wo diese
Voraussetzungen nicht gegeben sind, gelten bei strittiger Auslegung
kantonalen Rechts die Einschränkungen nach E. 1.5 hiervor.

4.2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. August 2006
allgemeine Erwägungen zur notwendigen Erschliessung angestellt. Es beruft
sich dabei gleichzeitig auf Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG und § 195 Abs. 1 des
luzernischen Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG), das die
Anforderungen an die Erschliessung jedoch nicht konkreter als das Bundesrecht
umschreibt. Ob das Erschliessungserfordernis im vorliegenden Fall daher als
Frage des Bundesrechts oder aber des kantonalen Rechts anzusehen ist, kann
letztlich offenbleiben. Auch soweit die Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2
lit. b RPG als unmittelbar anwendbares Sachrecht anzusehen wären, bleibt der
den örtlichen Behörden nach Art. 2 Abs. 3 RPG zustehende erhebliche
Entscheidungsspielraum zu beachten. Insbesondere dürfen kantonale Instanzen
und das Bundesgericht nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der
Gemeinde setzen und nicht eine von der Gemeinde mit gutem Grund getroffene
Planungsmassnahme durch eine andere, möglicherweise ebenfalls vertretbare
Anordnung ersetzen (vgl. E. 2 hiervor).

4.3 Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 22. August 2006 gestützt auf
seine Erwägungen zur Erschliessung den Gemeinderat Kriens zu näheren
Abklärungen angehalten. Das in Nachachtung dessen eingeholte Gutachten der
A.________ GmbH gelangt zum Ergebnis, dass auch grössere Lastwagen und selbst
Sattelschlepper zur Liegenschaft der Beschwerdegegnerin zu- und von ihr
wieder wegfahren können. Grössere Fahrzeuge müssten teilweise allerdings -
insbesondere bei Wegfahrt in Richtung Autobahn - nach der Einfahrt in die
Kreuzstrasse ein Rückfahrmanöver vollziehen, könnten dann aber ohne
Überfahren des gegenüberliegenden Grundstücks der Beschwerdegegnerin
wegfahren. Der Gemeinderat Kriens und ihm folgend das Verwaltungsgericht im
angefochtenen Urteil erachten diese Expertise als schlüssig. Beide Instanzen,
insbesondere das Verwaltungsgericht, setzen sich mit dem Gutachten eingehend
auseinander und halten gestützt darauf die Erschliessung des Objekts der
Beschwerdegegnerin, dessen Erweiterung strittig ist, als hinreichend
erschlossen.

Soweit die Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Expertise und die gestützt
darauf angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher
Hinsicht bestreitet, fehlen nähere Ausführungen. Darauf ist nicht
einzutreten.

Zur Hauptsache kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verletze
Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, wenn sie eine Industriebaute
als hinreichend erschlossen erachte, bei welcher Lastwagen von 9.4 m Länge
und Sattelschlepper von 16 und 20 m Länge bei der Wegfahrt, insbesondere in
Richtung Autobahn, in unterschiedlich grossem Ausmass solche Rückfahrmanöver
durchführen müssten. In der Beurteilung solcher Zu- und Wegfahrverhältnisse
steht jedoch den örtlichen Behörden ein erhebliches Ermessen zu. Der Umstand,
dass eine Erschliessung nicht einer Idealvorstellung entspricht, sondern in
Einzelfällen gewisse Probleme aufweisen mag, macht sie nicht ohne weiteres im
Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG ungenügend. Es besteht
ein öffentliches Interesse an haushälterischer Bodennutzung im eingezonten
Baugebiet und damit auch an der Vermeidung übermässiger, nicht
wirtschaftlicher Erschliessungsanlagen. Anders zu entscheiden ist allerdings,
wenn Gefahren für die Sicherheit von Anwohnern oder von schwächeren
Verkehrsteilnehmern wie Fussgängern, Radfahrern, namentlich Kindern oder
gebrechlichen Personen zu befürchten sind. Das Verwaltungsgericht legt im
angefochtenen Entscheid jedoch in sorgfältigen Erwägungen insbesondere dar,
dass sich die Problematik unter Beachtung der Verkehrsvorschriften
hinreichend entschärfen lässt, insbesondere unter Beachtung von Art. 36 Abs.
4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR
741.11), wonach bei Rückwärtsmanövern eine Hilfsperson beizuziehen ist, wenn
nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist. Soweit solche Manöver nötig werden, ist
ohnehin anzunehmen, dass sie schon wegen der engen Verhältnisse in sehr
langsamer Fahrt vollzogen werden müssen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 VRV).
Sonstige ernsthafte Sicherheitsbelange macht die Beschwerdeführerin nicht in
substanziierter Weise geltend. Die Rüge erweist sich, soweit darauf
einzutreten ist, als unbehelflich. Weitere Beweisabnahmen erscheinen
angesichts dessen nicht als erforderlich.

5.
Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung
der Ästhetikeinrede legitimiert ist, kann offenbleiben. Auf die Rüge ist
schon deshalb nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin keine konkreten,
substanziierten Behauptungen dazu aufstellt. Beigefügt werden mag, dass in
der Zone AR-III (sinngemäss: Gewerbegebiet, das typischerweise auf Bauten
erheblicher Grösse zugeschnitten ist; vgl. Art. 11 des Bau- und
Zonenreglements der Gemeinde Kriens vom 31. August 2000) Verunstaltung nicht
leichthin anzunehmen wäre, zumal aus der Sicht einer Baute ähnlicher Art.

6.
Die Behauptung, die Erstellung einer zweiten Wohnung im projektierten Gebäude
der Beschwerdegegnerin sei zonenwidrig, wird ebenfalls nicht näher begründet.
Die Vorinstanz hat diesbezüglich die Frage der Legitimation der
Beschwerdeführerin offengelassen, die Zonenkonformität aus betrieblichen
Gründen aber bejaht. Die Beschwerdeführerin tut weder konkret dar, zu welchen
weitergehenden Sachverhaltsabklärungen die Vorinstanz verpflichtet gewesen
wäre, noch setzt sie sich mit den materiellrechtlichen Erwägungen der
Vorinstanz auseinander. Auch auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.
Damit erübrigen sich weitere Beweisabnahmen.

7.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Zudem hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Kriens und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder