Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.236/2007
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1C_236/2007 /fun

Urteil vom 29. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Uezwil, Schulhausstrasse 2, 5619 Uezwil,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Strassenbauprojekt,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom
18. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ erhob gegen einen am 8. März 2006 betreffend Strassenbauprojekt
Uezwil ergangenen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau Beschwerde
an das kantonale Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil
vom 18. Juni 2007 ab, soweit es auf sie eintrat.

2.
Hiergegen führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf
verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Gegen das am 18. Juni 2007 ergangene Urteil steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90
BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt.

Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, inwiefern der
angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels
einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann
über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Uezwil, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: