Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.233/2007
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1C_233/2007

Urteil vom 14. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern.

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juli 2007 des Präsidenten der
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 entzog das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern (im Folgenden: Strassenverkehrsamt)
X.________ in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG;
SR 741.01) sowie der Art. 30 und 33 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR
741.51) vorsorglich den Führerausweis für Motorfahrzeuge bis zur Abklärung
seiner Fahreignung. Hierzu ordnete es eine Untersuchung durch die Klinik für
Suchttherapien "Südhang" in Kirchlindach an. Es verfügte, die Kosten der
Untersuchung gingen zu Lasten von X.________. Der Entscheid im vorliegenden
Verfahren werde getroffen, sobald er sich der verlangten Abklärung unterzogen
haben und der entsprechende Befund vorliegen werde. Einer allfälligen
Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.

Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt aus, gemäss Anzeige der
Stadtpolizei Bern habe X.________ am 7. Mai 2007 um ca. 11.00 Uhr an der
Y.________-Strasse in Bern durch unvorsichtiges Fahren mit seinem
Personenwagen einen Verkehrsunfall verursacht. Ohne sich um den angerichteten
Schaden zu kümmern, habe er sich von der Unfallstelle entfernt und damit
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt. Nach Auskunft der
Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) sei er am 8. (recte: 7.) Mai
2007 um ca. 14.00 Uhr dort in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand
(Überdosis Medikamente) erschienen, so dass er ins Inselspital überwiesen
worden sei. Dort sei er zeitweise sehr verwirrt gewesen. Gemäss Art. 16d Abs.
1 lit. a und lit. b SVG werde einer Person der Führerausweis auf unbestimmte
Zeit entzogen, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht
oder nicht mehr ausreiche, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder wenn
sie an einer Sucht (z.B. Medikamentenmissbrauch) leide, welche die
Fahreignung ausschliesse. In Anbetracht des dargelegten Sachverhalts
bestünden ernsthafte Anzeichen dafür, dass X.________ diese Ausschlussgründe
zurzeit erfülle. Zur Abklärung, ob diese Fahreignungsmängel tatsächlich
vorliegen, habe er sich der verlangten Eignungsuntersuchung zu unterziehen.
Bis zum Vorliegen des Untersuchungsbefundes werde ihm der Führerausweis im
Interesse der Verkehrssicherheit vorsorglich entzogen. Sollte im Falle eines
positiv lautenden Gutachtens von einem unbefristeten Sicherungsentzug
abgesehen werden können, müsste aufgrund der Widerhandlung vom 7. Mai 2007
noch ein befristeter Entzug verfügt werden. Der Entscheid darüber werde
getroffen, sobald der Untersuchungsbefund vorliege.

B.
Dagegen erhob X.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern
für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (im Folgenden: Rekurskommission).

Mit Verfügung vom 20. Juli 2007 bestätigte der Präsident der Rekurskommission
den vom Strassenverkehrsamt angeordneten vorsorglichen Führerausweisentzug.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde stellte er nicht wieder her.

C.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid des Präsidenten der Rekurskommission sei aufzuheben;
der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.
Der Präsident der Rekurskommission hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem
Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Das Strassenverkehrsamt hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesamt für Strassen beantragt unter Hinweis auf die seines Erachtens
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der
Beschwerde.

E.
X.________ hat eine Replik zur Vernehmlassung des Präsidenten der
Rekurskommission eingereicht und hält an seinen in der Beschwerde gestellten
Anträgen fest.

F.
Mit Verfügung vom 25. September 2007 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig (vgl. Urteil
1C_163/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4).

Die kantonalen Instanzen haben dem Beschwerdeführer den Führerausweis
gestützt auf Art. 30 VZV vorsorglich entzogen. Die Verfügung über den
vorsorglichen Führerausweisentzug schliesst das Verfahren betreffend den
Sicherungsentzug nicht ab. Sie stellt vielmehr einen Zwischenschritt auf dem
Weg zur Endverfügung - betreffend den Sicherungsentzug - dar. Bei der
Verfügung über den vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich daher um
eine Zwischenverfügung (vgl. BGE 122 II 359 E. 1a S. 361 f.; Urteil
2A.406/1996 vom 12. März 1997 E. 2a; Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001, S. 4332). Dagegen ist die
Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn die Verfügung unter
anderem einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a).
Ein solcher Nachteil ist bei einem vorsorglichen Führerausweisentzug zu
bejahen (vgl. BGE 122 II 359 E. 1b S. 362; Urteil 2A.406/1996 vom 12. März
1997 E. 2b).

Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich. Die Beschwerde ist
nach Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG zulässig.

Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Er ist
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit nach Art. 89 Abs.
1 BGG zur Beschwerde befugt.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme
zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des
Hauptverfahrens dar (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; 122 II 359 E. 1a S. 362;
Urteil 2A.406/1996 vom 12. März 1997 E. 2a). Gemäss Art. 98 BGG kann der
Beschwerdeführer somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen.
Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von
Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist. Insoweit gelten die gleichen
Begründungsanforderungen wie früher bei der staatsrechtlichen Beschwerde nach
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4).

2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 9 ff.) eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör nach Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2
KV/BE.

Er bringt vor, er habe bereits im Verfahren vor der Vorinstanz eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da das Strassenverkehrsamt die
Verfügung vom 4. Juli 2007 ohne seine vorgängige Anhörung erlassen habe. Die
Vorinstanz habe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint mit der
Begründung, es sei Gefahr im Verzug gewesen, weshalb eine Anhörung vor Erlass
der Verfügung durch das Strassenverkehrsamt habe unterbleiben können. Dem
könne nicht gefolgt werden. Zwischen dem Unfall am 7. Mai 2007 und der
Verfügung des Strassenverkehrsamtes am 4. Juli 2007 seien fast zwei Monate
vergangen. Diese Zeit hätte klar ausgereicht, um vom Beschwerdeführer eine
Stellungnahme zur Annahme einer Medikamentenüberdosis zum Unfallzeitpunkt,
auf welche sich die Verfügung vom 4. Juli 2007 hauptsächlich stütze,
einzuholen. Indem das Strassenverkehrsamt dies unterlassen habe, habe es das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Diese Gehörsverletzung sei
erst durch die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz geheilt worden. Wie bereits in der
vorinstanzlichen Beschwerde ausgeführt worden sei, hätte der Beschwerdeführer
im Rahmen einer Stellungnahme zur behaupteten Medikamentenüberdosis den
Aufnahmebericht von Dr. E.________ vom 7. Mai 2007 einreichen können, welchem
kein Hinweis auf eine Überdosis Medikamente zu entnehmen sei. Die Begründung
eines vorsorglichen Führerausweisentzuges hätte in Kenntnis dieses Berichtes
- wenn denn ein vorsorglicher Entzug überhaupt noch verfügt worden wäre -
anders ausfallen müssen. Durch das Vorgehen der verfügenden Behörde sei der
Beschwerdeführer gezwungen gewesen, seine Argumente gegen das Vorliegen einer
Überdosis Medikamente im Unfallzeitpunkt mit Beschwerde an die Vorinstanz
geltend zu machen. Selbst bei Abweisung der Beschwerde wäre diesem Punkt bei
der Verlegung der Verfahrenskosten - wie bereits in der Beschwerdeschrift an
die Vorinstanz ausgeführt - Rechnung zu tragen gewesen. Dem Beschwerdeführer
hätte zudem unabhängig vom Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung
zugesprochen werden müssen. Indem die Vorinstanz die gesamten Kosten des
Beschwerdeverfahrens trotz einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im
vorangegangenen Verwaltungsverfahren dem Beschwerdeführer auferlegt und auf
die Ausrichtung einer Parteientschädigung verzichtet habe, habe sie den
betreffenden Teilaspekt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches
Gehör verletzt.

2.1.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK beruft, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden. Diese Bestimmung ist bei einer
vorsorglichen Massnahme wie dem vorsorglichen Führerausweisentzug nicht
anwendbar (Urteile 2A.624/1996 vom 21. April 1997 E. 2; 2A.402/1995 vom 11.
Januar 1996 E. 2b; 6A.72/1995 vom 30. August 1995 E. 4, mit Hinweisen).

Die Rüge ist im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 KV/BE zu
prüfen. Diese letztere Bestimmung geht jedenfalls im vorliegenden
Zusammenhang in ihrem Gehalt nicht über Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. Der
Beschwerdeführer behauptet das auch nicht.

2.1.3 Er gibt den Sachverhalt verkürzt wieder. Das Strassenverkehrsamt
ordnete bereits mit Verfügung vom 11. Juni 2007 den vorsorglichen Entzug des
Führerausweises und die Eignungsuntersuchung durch die Klinik für
Suchttherapien "Südhang" an. Die Verfügung wurde in der Folge mit dem Vermerk
"nicht abgeholt" an das Strassenverkehrsamt zurückgesandt. Darauf beauftragte
dieses die Polizei am 22. Juni 2007 mit der Aushändigung der Verfügung.
Nachdem sich dann der Beschwerdeführer am 3. Juli 2007 telefonisch beim
Strassenverkehrsamt erkundigt und verlangt hatte, die Verfügung sei seinem
Anwalt zuzustellen, erliess das Strassenverkehrsamt am 4. Juli 2007 die neue
Verfügung mit gleichem Inhalt. Das Strassenverkehrsamt hat also nach dem
Unfall vom 7. Mai 2007 nicht fast zwei Monate bis zum Erlass der Verfügung
zugewartet. Ob es annehmen durfte, es sei Gefahr im Verzug, und deshalb zu
Recht von einer Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen hat, kann
offenbleiben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre im
vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls geheilt worden, da sich der
Beschwerdeführer in der kantonalen Beschwerde umfassend zur Sache äussern
konnte und die Kognition der Vorinstanz nicht eingeschränkt war. Der
Beschwerdeführer anerkennt dies. Mit der Heilung besteht insoweit aber keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs mehr.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, war er allerdings gezwungen,
gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Beschwerde zu erheben, um sich
erstmals Gehör verschaffen und seinen Standpunkt in das Verfahren einbringen
zu können. Dies hätte die Vorinstanz beim Kostenentscheid berücksichtigen
müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der
Sachaufklärung, sondern ist auch ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht des Einzelnen beim Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids. Dieses Recht ist nur wirksam, wenn sich der Bürger
in einer ihn betreffenden Sache, in welcher ein Verwaltungsverfahren ohne
seinen Willen eröffnet wurde, frei von Kostenrisiken äussern kann. Wäre dem
nicht so, würde die Wahrnehmung seiner Rechte erschwert. Ist der Betroffene
gezwungen, ein Rechtsmittel zu ergreifen, um sich erstmals Gehör verschaffen
zu können, darf ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
Rechtsmittelinstanz - unter Vorbehalt der Trölerei und des Rechtsmissbrauchs
- auch bei Abweisung keine Kosten auferlegen (BGE 122 II 274 E. 6 S. 285 ff.;
vgl. auch Urteil 1A.42/1993 vom 14. März 1994, E. 4 und 10).

Im Schrifttum zum hier massgebenden Berner Verfahrensrecht wird ebenfalls
darauf hingewiesen, dass dem Umstand, wonach sich der Betroffene erst vor
einer höheren Instanz äussern konnte, im Kostenpunkt Rechnung zu tragen ist
(Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 21 N. 16). Dieser
Umstand spricht nicht nur für den Verzicht auf die Erhebung von Kosten,
sondern ebenso für die Ausrichtung einer Parteientschädigung
(Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9 und 16). Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat denn auch in einem vergleichbaren
Fall, in dem eine anwaltlich vertretene Frau zur Wahrung ihres Rechts auf
Akteneinsicht zur Beschwerdeerhebung gezwungen war, die Ausrichtung einer
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin als geboten erachtet (Urteil
vom 28. Oktober 1992, BVR 1993 S. 333 ff., E. 5 S. 336).

Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens (von Fr. 250.--) dem
Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung hat sie ihm nicht
zugesprochen. Dies verletzt nach dem Gesagten Verfassungsrecht. Die
Vorinstanz hätte, wie das der Beschwerdeführer in der kantonalen Beschwerde
(S. 15 f. Art. 8 lit. c) verlangt hatte, auf die Erhebung von Kosten
verzichten und ihm - da er unter den gegebenen Umständen begründeten Anlass
zur Beiziehung eines Anwalts hatte - eine Parteientschädigung ausrichten
müssen.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.

2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, offenbar aufgrund der Ausführungen und
der Beweismittel in der Beschwerdeschrift, insbesondere des erwähnten
Aufnahmeberichts von Dr. E.________ vom 7. Mai 2007, stütze sich die
Vorinstanz richtigerweise nicht mehr auf die Behauptung einer Überdosis
Medikamente. Stattdessen führe sie einen neuen Grund für den vorsorglichen
Entzug des Führerausweises an, nämlich die Vermutung, der Beschwerdeführer
leide gegenwärtig an einem manischen Schub. Damit verletze die Vorinstanz das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers erneut. Dieser habe keine Gelegenheit
erhalten, zu dieser unerwarteten Vermutung Stellung zu nehmen. Insbesondere
sei ihm damit die Möglichkeit verwehrt worden, ein ärztliches Attest zur
Widerlegung eines manischen Schubs einzuholen.

2.2.2 Das Strassenverkehrsamt erwägt, gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG werde einer
Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die körperliche
und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreiche, um ein
Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), oder wenn sie an einer Sucht (z.B.
Medikamentenmissbrauch) leide, welche die Fahreignung ausschliesse (lit. b).
Es bestünden ernsthafte Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer diese
Ausschlussgründe zurzeit erfülle.

Das Strassenverkehrsamt spricht somit in der Mehrzahl von "diesen
Ausschlussgründen". Damit meint es jene nach Art. 16d Abs. 1 lit. a und b
SVG. Es stützt also den vorsorglichen Entzug nicht einzig auf eine mögliche
Sucht (Medikamentenmissbrauch) des Beschwerdeführers. Vielmehr besteht nach
dem Strassenverkehrsamt ebenso der Verdacht, dass die körperliche und
geistige Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum sicheren Führen eines
Motorfahrzeuges nicht bzw. nicht mehr genügt. Entsprechend hat die Vorinstanz
keine völlig neue Begründung gegeben, wenn sie annimmt, es könne nicht
ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer habe einen erneuten manischen
Schub erlitten. Die Vorinstanz hat im Übrigen zusätzlich angenommen, es
bestehe der Verdacht auf eine verkehrsrelevante Sucht. Angesichts dessen kann
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, die
Vorinstanz habe die Begründung "ausgewechselt". Die Rüge geht daher schon im
Ansatz fehl.

Im Übrigen musste dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Vorgeschichte,
der Umstände des Unfalles vom 7. Mai 2007 und seines Verhaltens und Zustandes
danach (dazu unten E. 3.1.3) ohnehin klar sein, dass ein erneuter manischer
Schub zur Diskussion stehen könnte. Damit konnte er mit dem entsprechenden
Vorwurf auch nicht unerwartet konfrontiert werden.

Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt daher unbehelflich.

3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 12 ff. ), der angefochtene Entscheid
verletze das Willkürverbot.

Er bringt vor, die Vorinstanz stütze ihre Begründung für ernsthafte Bedenken
an seiner Fahreignung in erster Linie darauf, es sei nicht ausgeschlossen,
dass er einen manischen Schub erlitten haben könnte. Diese Annahme sei
willkürlich.

3.1.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht
schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

3.1.3 Die Vorinstanz erwägt, im Gutachten des Psychiatriezentrums Münsingen
vom 20. Dezember 2006 werde eine Trunksucht des Beschwerdeführers verneint,
aber festgehalten, es müsse von einem langjährigen und phasenweisen, an
manische Schübe gekoppelten verkehrsrelevanten Missbrauch ausgegangen werden;
der Beschwerdeführer leide an einer bipolaren affektiven Störung mit bisher
drei schweren manischen Schüben (1980, 1994 und 2003/2004). Die Vorinstanz
verweist sodann auf die Umstände des Unfalles vom 7. Mai 2007 - der
Beschwerdeführer prallte morgens um 11.00 Uhr ohne ersichtlichen Grund in ein
korrekt am Fahrbahnrand parkiertes Fahrzeug - und schildert sein auffälliges
Verhalten und seinen Zustand danach. Die Vorinstanz legt insbesondere dar,
der Beschwerdeführer habe sein stark beschädigtes Fahrzeug an der
Unfallstelle stehen lassen und sich entfernt. Gleichentags sei er um ca.
14.00 Uhr ohne Voranmeldung bei der UPD erschienen. Sein gesundheitlicher
Zustand sei so schlecht gewesen (Überdosis Medikamente), dass er ins
Inselspital überführt worden sei. Nach dem UPD-Aufnahmebefund vom 7. Mai 2007
sei die aktuelle Anamnese nicht zu erheben gewesen, da der Beschwerdeführer
ein verwirrtes Zustandsbild gezeigt habe. Er habe eine verwaschene Sprache
und Wortfindungsstörungen gezeigt. Eine halbe Stunde nach der Aufnahme sei es
zu hypotonen Blutdruckwerten gekommen, weshalb eine notfallmässige Verlegung
zur internistischen und neurologischen Abklärung erfolgt sei. Der
Beschwerdeführer sei nunmehr zum sechsten Mal in dieser Klinik stationär
aufgenommen worden. Zuletzt sei er am 26. März 2007 aus der Klinik
ausgetreten. Die Diagnosen hätten damals gelautet: Bipolare affektive
Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome sowie
schädlicher Gebrauch von Alkohol. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, im Lichte
dessen, insbesondere des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers am Tag
des Unfalls vom 7. Mai 2007, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er einen
weiteren manischen Schub erlitten haben könnte.

Die Vorinstanz stützt diese Auffassung - wie sich aus ihren Erwägungen ergibt
- auf sachliche Gründe. Willkür ist damit zu verneinen.

Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die angefochtene Verfügung sei in sich
widersprüchlich; sie sei auch deshalb willkürlich. Der innere Widerspruch sei
dadurch entstanden, dass die Vorinstanz die Motive ausgetauscht habe, ohne
das Dispositiv anzupassen. Die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde durch
die Vorinstanz bewirke, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ein teures
Gutachten einer Klinik für Suchttherapien einholen müsse, wenn er seinen
Führerausweis zurück erhalten wolle. Diese Klinik sei zur Feststellung eines
angeblich manischen Schubes aber von vornherein nicht geeignet. Wenn dem
Beschwerdeführer der Ausweis schon wegen eines angeblichen manischen Schubes
vorsorglich entzogen werde, dann müssten im Dispositiv der Verfügung auch
Abklärungen angeordnet werden, die sich auf den Entzugsgrund beziehen.
Aufgrund der angeordneten Untersuchung werde es dem Beschwerdeführer a priori
nicht möglich sein, den Verdacht eines manischen Schubs zu entkräften.
Möglicherweise liege ein Versehen vor und habe die Vorinstanz einfach
"vergessen", das Dispositiv anzupassen, nachdem sie die Begründung
ausgewechselt habe.

3.2.2 Wie (E. 2.2.2) dargelegt, hat die Vorinstanz die Begründung nicht
"ausgewechselt". Die Rüge geht daher schon im Ansatz fehl. Die Vorinstanz hat
insbesondere - wie bereits das Strassenverkehrsamt - eine verkehrsrelevante
Sucht ebenfalls als möglich erachtet, weshalb die Eignungsuntersuchung durch
die Klinik für Suchttherapien "Südhang" weiterhin Sinn macht.

Der angefochtene Entscheid ist daher auch insoweit nicht offensichtlich
unhaltbar. Willkür ist erneut zu verneinen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 15 ff.) geltend, indem vorinstanzlich der
Einzelrichter entschieden habe, sei sein Anspruch auf den gesetzlichen
Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV verletzt worden. Seine Beschwerde hätte von
einem Richterkollegium beurteilt werden müssen.

4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem
gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz
geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Diese
Bestimmung, die den Gehalt von Art. 58 Abs. 1 aBV übernommen hat,
gewährleistet insbesondere die Einhaltung der jeweils geltenden staatlichen
Zuständigkeitsordnung (BGE 117 Ia 190 E. 6a S. 191). Die Bundesverfassung
schreibt den Kantonen keine bestimmte Gerichtsorganisation vor. Aus Art. 30
Abs. 1 BV ergeben sich indessen Minimalanforderungen. Diese Bestimmung
verbietet Ausnahmegerichte und die Bestellung von ad hoc oder ad personam
berufenen Richtern und verlangt damit - zum Zwecke der Verhinderung jeglicher
Manipulation - eine durch Rechtssatz bestimmte Gerichts- und
Verfahrensordnung (BGE 114 Ia 50 E. 3b S. 53 f.). Der Rechtssatz kann in der
Verfassung, in einem Gesetz oder einer Verordnung enthalten sein (Urteile C
67/1998 vom 8. August 2000 E. 1a; C 159/2000 vom 16. April 2002 E. 1b, mit
Hinweisen).

Wird eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV gerügt, prüft das Bundesgericht
die Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition beurteilt es dagegen, ob die
als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Rechts mit den Garantien von
Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar ist (vgl. BGE 126 I 68 E. 3b S. 73; 123 I 49 E.
2b S. 51, je mit Hinweisen).

4.3 Gemäss Art. 3 des Berner kantonalen Strassenverkehrsgesetzes vom 27. März
2006 (KSVG; BSG 761.11) entscheidet eine verwaltungsunabhängige
Rekurskommission über Beschwerden gegen Administrativmassnahmen, die
gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern gestützt auf das
Strassenverkehrsrecht des Bundes verfügt werden, soweit in der
Bundesgesetzgebung eine verwaltungsunabhängige Rekursinstanz vorgesehen ist
(Abs. 1). Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern und fünf bis
sieben Ersatzmitgliedern zusammen (Abs. 2). Gemäss Art. 6 KSVG erlässt die
Rekurskommission zur Ordnung des internen Verfahrens und zur Umschreibung der
Aufgaben ihrer Organe ein Geschäftsreglement.

Verordnungen sind generell-abstrakte Rechtsnormen, die in einer anderen Form
als derjenigen der Verfassung oder des Gesetzes ergangen sind, d.h. auf einer
Stufe unterhalb des Gesetzes stehen, und keine autonomen Satzungen
darstellen. Für den Begriff der Verordnung ist die erlassende Behörde nicht
massgeblich. Verordnungen können auch Behörden der Justiz erlassen. Die
Terminologie ist uneinheitlich. Man spricht unter anderem von Reglementen
(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.
Aufl., Zürich 2006, S. 23 N. 114 ff.).

Beim Geschäftsreglement der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführern vom 28. März 1990 handelt es sich somit um eine
Verordnung.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Reglements entscheidet der Einzelrichter auf
Begehren des Beschwerdeführers oder von Amtes wegen sofort über den Erlass
vorsorglicher Massnahmen. Der Präsident der Rekurskommission stützt seine
Zuständigkeit im vorliegenden Fall auf diese Bestimmung (Vernehmlassung S. 7
Ziff. 5). Wie gesagt, handelt es sich beim vorsorglichen Führerausweisentzug
um eine vorsorgliche Massnahme. Es ist deshalb nicht offensichtlich
unhaltbar, wenn sich der Präsident der Rekurskommission gestützt auf Art. 5
Abs. 1 des Reglements als zum Entscheid zuständig erachtet hat. Seine
Zuständigkeit ist durch Rechtssatz bestimmt. Zur Beurteilung der kantonalen
Beschwerde des Beschwerdeführers wurde somit keine Behörde ad hoc oder ad
personam bestellt. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ist daher zu
verneinen.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann,
teilweise gutzuheissen.

Bei der Bemessung der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren handelt es
sich um eine ausgesprochene Ermessensfrage. Die Sache wird deshalb an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie von der Erhebung einer Gerichtsgebühr
absehe und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuspreche (Art. 107
Abs. 2 Satz 1 BGG).
Der Beschwerdeführer unterliegt überwiegend. Insoweit trägt er die Kosten
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Umgekehrt hat ihm der Kanton Bern für das
teilweise Obsiegen im bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen,
Buchstabe c des Dispositivs des Entscheids des Präsidenten der
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern
vom 20. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern, dem Präsidenten der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für
Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri