Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.232/2007
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1C_232/2007
1C_326/2007 /fun

Urteil vom 25. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern,
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
Kramgasse 20, Postfach, 3000 Bern 8.

Verweigerung der Wiederzulassung zum
motorisierten Strassenverkehr,

Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern
(betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung und betreffend
Entscheid vom 9. Mai 2007).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. August
2007 wandte sich X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
dem Begehren, die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführern sei anzuweisen, einen von ihr am 9. Mai 2007 gefällten
Entscheid schriftlich begründet zu eröffnen.

Mit Schreiben vom 21. August 2007 überwies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht (Art. 86 und 94 BGG in
Verbindung mit Art. 78 lit. e VRPG/BE). Der Sache nach ist diese Beschwerde
als solche in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
entgegenzunehmen (Verfahren 1C_232/2007).

Gemäss ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2007 stellte die
Rekurskommission X.________ am 11. Mai 2007 das Dispositiv des fraglichen
Entscheids vom 9. Mai 2007 zu, und am 3. September 2007 liess sie ihm den
vollständig ausgefertigten Entscheid zukommen.

2.
Nachdem die Rekurskommission X.________ den schriftlich begründeten Entscheid
vom 9. Mai 2007 zugestellt hat, ist die Beschwerde vom 20. August 2007 als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.

An sich hat das Bundesgericht daher in Bezug auf das betreffende Verfahren
1C_232/2007 gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die
Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden. Danach sind die
Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen, die sich bei der
Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte.

Bei den gegebenen Verhältnissen erübrigt es sich indes, die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen im Hinblick auf den hier zu fällenden
Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal es sich rechtfertigt, für das
betreffende Verfahren 1C_232/2007 keine Gerichtskosten zu erheben, und da dem
nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.

3.
Mit Eingabe vom 28. September 2007 führt X.________ sodann der Sache nach
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den am 9. Mai 2007
ergangenen Entscheid der Rekurskommission (Verfahren 1C_326/2007).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem
Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid nur auf ganz
allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde vom
28. September 2007 nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die insoweit entstandenen
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 32 bzw. 108 Abs. 1 BGG:

1.

1.1 Die Beschwerde 1C_232/2007 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

1.2 In Bezug auf dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben.

2.
2.1 Auf die Beschwerde 1C_326/2007 wird nicht eingetreten.

2.2 Die dieses Verfahren betreffenden Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: