Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.230/2007
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1C_230/2007

Urteil vom 11. März 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Einwohnergemeinde Zollikofen, Wahlackerstrasse 25, Postfach, 3052 Zollikofen,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph D. Braendli,

gegen

Initiativkomitee "Fr. 150'000 Jahresentschädigung sind genug für das
vollamtliche Gemeindepräsidium", Beschwerdegegner, vertreten durch Toni Oesch
und Peter Ehret.

Gemeindebeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juni 2007
des Regierungsrats des Kantons Bern.
Sachverhalt:

A.
Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Zollikofen nahmen an der
Urnenabstimmung vom 21. Mai 2006 die Initiative "Fr. 150'000
Jahresentschädigung (plus Teuerung und Jahresspesen-Pauschale von Fr. 5'000)
sind genug für das vollamtliche Gemeindepräsidium" an. Im Rahmen dieser
Initiative war den Stimmberechtigten ein neuer Art. 5a Abs. 1 des kommunalen
Besoldungsreglements für Behördenmitglieder (BBR) mit entsprechendem Inhalt
unterbreitet worden. Zudem verlangte der Initiativtext, die bisherige
Bestimmung sei "auf den nächst möglichen Termin" durch den neuen Art. 5a Abs.
1 zu ersetzen. Der Grosse Gemeinderat (Gemeindeparlament) von Zollikofen
beschloss am 20. September 2006, den revidierten Art. 5a BBR auf den 1.
Januar 2009, d.h. auf den Beginn der nächsten Amtsperiode, in Kraft zu
setzen.

B.
Toni Oesch und Peter Ehret erhoben namens des Initiativkomitees gegen den
Beschluss vom 20. September 2006 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt
Bern. Sie verlangten, die neue Bestimmung sei auf den 1. Januar 2007 in Kraft
zu setzen. Die Regierungsstatthalterin wies die Beschwerde am 20. Dezember
2006 ab, soweit sie darauf eintrat.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Initiativkomitees hiess der
Regierungsrat des Kantons Bern am 20. Juni 2007 gut, soweit er darauf
eintrat. Er hob den Beschluss des Grossen Gemeinderats vom 20. September 2006
und den Rechtsmittelentscheid des Regierungsstatthalteramts auf und wies die
Einwohnergemeinde Zollikofen an, die fragliche Änderung von Art. 5a BBR auf
den 1. Oktober 2007 in Kraft zu setzen.

C.
Mit Eingabe vom 21. August 2007 führt die Einwohnergemeinde Zollikofen gegen
den Beschluss des Regierungsrats beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und die Bestätigung des kommunal beschlossenen
Inkraftsetzungstermins vom 1. Januar 2009.

Die Vertreter des Initiativkomitees verzichten in ihrer Vernehmlassung auf
einen Antrag zur Beschwerde; sie äussern sich aber in ablehnendem Sinne. Die
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern ersucht namens des
Regierungsrates um Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 26. September 2007 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch der Gemeinde um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonalen Entscheid, der die
Inkraftsetzung eines kommunalen Erlasses betrifft; dabei handelt es sich um
eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG.
Ausschlussgründe nach Art. 83 und 85 BGG liegen nicht vor. Der angefochtene
Regierungsratsentscheid schliesst den kantonalen Instanzenzug ab (Art. 99 des
Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG/BE; BSG 170.11]; Art.
86 i.V.m. Art. 130 Abs. 3 BGG).

1.2 Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind zur
Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen
die Kantons- oder die Bundesverfassung gewährt (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG).
Die Beschwerdeführerin handelt im Bereich ihrer hoheitlichen Befugnisse und
beruft sich auf die Gemeindeautonomie. Sie ist insoweit zur Beschwerdeführung
legitimiert. Ob und inwieweit ihr tatsächlich Autonomie zusteht, ist nicht
eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 129 I 410
E. 1.1 S. 412 mit Hinweisen). Die Gemeinde kann im Rahmen einer
Autonomiebeschwerde auch eine Verletzung des Willkürverbots, des
Gehörsanspruchs oder anderer Verfassungsgrundsätze (Rechtsgleichheit, Treu
und Glauben, Verhältnismässigkeit) geltend machen, soweit diese Rügen mit der
behaupteten Verletzung der Autonomie in unmittelbarem Zusammenhang stehen
(BGE 131 I 91 E. 1 S. 93; 129 I 290 E. 2.3 S. 295; 116 Ia 252 E. 3b S. 255,
je mit Hinweisen). Ausserdem kann sie vorbringen, der gerügte Eingriff in
ihre Autonomie beruhe auf der Verkennung der Tragweite eines
Individualgrundrechts (BGE 128 I 136 E. 2.2 S. 140; 126 I 133 E. 2 S. 137 mit
weiteren Hinweisen). Soweit sich die Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin
auf grundrechtliche Ansprüche ihres amtierenden Gemeindepräsidenten beziehen,
nimmt sie eigene Interessen wahr und beansprucht nicht mehr, als dass die
Vorinstanz die Tragweite dieser Grundrechte verkannt habe. Darüber hinaus
verschafft der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), ihr hier keine
zusätzliche Beschwerdelegitimation.

1.3 Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine
qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei wird die Praxis
zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b des früheren
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) weitergeführt (BGE 133
II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen
und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1
S. 120, je mit Hinweisen). Diese Mindestanforderung an die
Beschwerdebegründung haben gemäss der Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG sowohl die von privaten Beschwerdeführern als auch die von Gemeinden wegen
Verletzung ihrer Autonomie eingereichten Beschwerden zu erfüllen (vgl. BGE
114 Ia 315 E. 1b S. 316 mit Hinweisen; Urteil 2P.10/2006 vom 16. November
2006, E. 1.5, nicht publ. in BGE 133 I 128).

2.
2.1 Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn
das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich
kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler
Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung
kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der
Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet,
sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der
Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich
anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 133 I 128 E.
3.1 S. 130 f.; 129 I 290 E. 2.1 S. 294, je mit Hinweisen).

2.2 Art. 109 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV/BE;
SR 131.212) garantiert die Autonomie der bernischen Gemeinden. Ihr Umfang
wird durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt. Gemäss Art.
111 Abs. 1 KV/BE regelt der Kanton die Grundzüge der Gemeindeorganisation,
die Finanzordnung sowie die kantonale Aufsicht (vgl. auch Art. 1 GG/BE). Nach
Art. 50 GG/BE erlassen die Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts die
für ihre Organisation und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Vorschriften. Soweit derartige Vorgaben fehlen, sind die Gemeinden frei,
selber Regeln zu erlassen (vgl. Jürg Wichtermann, in: Kommentar zum
Gemeindegesetz des Kantons Bern, Bern 1999, N. 2 zu Art. 50 GG/BE). Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Erlass des
Besoldungsreglements für kommunale Behördenmitglieder und den hier
betroffenen Art. 5a Autonomie geniesst. Was die Inkraftsetzung von kommunalen
Reglementen angeht, sieht das übergeordnete Recht teilweise eine Genehmigung
durch die zuständige kantonale Stelle vor (vgl. Art. 56 f. GG/BE). Nach Art.
44 der Gemeindeverordnung des Kantons Bern vom 16. Dezember 1998 (GV/BE; BSG
170.111) hat die rechtsgültige kantonale Genehmigung konstitutive Wirkung auf
den Zeitpunkt des Inkrafttretens; im Übrigen bestimmen die Gemeinden diesen
Zeitpunkt bei ihren Erlassen selbst (vgl. dazu Wichtermann, a.a.O., N. 5 zu
Art. 57 GG/BE). Es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass das
Besoldungsreglement für Behördenmitglieder einer kantonalen
Genehmigungspflicht unterliegt. Die Beschwerdeführerin verfügt damit im
vorliegenden Zusammenhang über die erforderliche relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit.

2.3 Ist eine Gemeinde autonom, so kann sie sich unter anderem dagegen zur
Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde in einem Rechtsmittelverfahren ihre
Prüfungsbefugnis überschreitet (vgl. BGE 129 I 410 E. 2.3 S. 414 mit
Hinweisen). Dabei kann die Gemeinde, wie bei E. 1.2 hiervor dargelegt,
weitere Verfassungsrügen erheben. Soweit es um die Handhabung von
eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht geht, prüft das
Bundesgericht das Vorgehen der kantonalen Behörde mit freier Kognition, sonst
nur auf Willkür hin (BGE 132 I 68 E. 1.1 S. 69 f.; 129 I 410 E. 2.3 S. 414,
je mit Hinweisen).

3.
3.1 Die Besoldung des amtierenden Gemeindepräsidenten ist höher als der
Rahmen, den die von den Stimmberechtigten beschlossene Reglementsänderung
zulässt. Bei Inkraftsetzung dieser Änderung hat der Gemeindepräsident eine
Gehaltsreduktion zu gewärtigen. Mit Bezug auf den Umfang dieser Kürzung ging
die Vorinstanz von der Abstimmungsbotschaft aus; darin wurde ausgeführt, das
Gehalt des amtierenden Gemeindepräsidenten müsse bei Annahme der Initiative
um rund 15 Prozent reduziert werden. Nach den Angaben in der
Beschwerdeschrift, die sich an den Berechnungen des Gemeinderats im Hinblick
auf den Inkraftsetzungsbeschluss vom 20. September 2006 orientieren, macht
die Gehaltskürzung umgerechnet nur rund 10 Prozent aus. Für den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens kommt dieser Abweichung aber keine entscheidende
Bedeutung zu. Der Gemeindepräsident übt sein Amt seit 2001 aus. Am 28.
November 2004 wurde er für die Amtsperiode 2005 bis 2008 wiedergewählt. Die
Beschwerdeführerin erachtet es gegenüber dieser Magistratsperson als
treuwidrig und verfassungsverletzend, die Besoldungskürzung vor dem Ende der
laufenden Amtsperiode in Kraft zu setzen.

3.2 In der Vernehmlassung der kantonalen Direktion wird darauf aufmerksam
gemacht, dass die Anpassung des konkreten Gehalts des amtierenden
Gemeindepräsidenten nicht Streitgegenstand bilde. Immerhin wird sinngemäss
eingeräumt, dass es im vorliegenden Verfahren eine Rolle spielt, ob dieser
bezüglich der bisherigen Gehaltshöhe über wohlerworbene Rechte verfügt. In
diesem Umfang ist die Situation hinsichtlich des konkreten
Dienstverhältnisses des Gemeindepräsidenten hier zu berücksichtigen. Soweit
die diesbezüglichen Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin darüber
hinausgehen, kann darauf nicht eingetreten werden. Folglich steht nichts
entgegen, diesen Rügen im dargelegten Umfang nachzugehen.

4.
4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung macht das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auch was seine vermögensrechtliche
Seite betrifft, die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Der
Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV) steht einer nicht rückwirkenden Kürzung der
finanziellen Ansprüche von Beamten auf dem Weg der Rechtsetzung nur dann
entgegen, wenn diese Ansprüche als wohlerworbene Rechte einzustufen sind.
Dies ist der Fall, wenn das diesbezügliche Gesetz die entsprechenden
Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der
gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen
Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben worden sind. Soweit
die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten keine wohlerworbenen Rechte
darstellen, sind sie gegenüber Anordnungen des Gesetzgebers nur nach Massgabe
des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgebots geschützt (vgl. BGE 118 Ia
245 E. 5b S. 256; 117 V 229 E. 5b S. 235, je mit Hinweisen; vgl. auch das zur
Veröffentlichung bestimmte Urteil 9C_83/2007 vom 15. Januar 2008, E. 7.1).
4.2 Weiter hat das Bundesgericht in zwei Urteilen festgehalten, dass
Lohnkürzungen beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf dem Weg der
Rechtsetzung grundsätzlich einseitig möglich sind, ohne dass die
Kündigungsfristen eingehalten werden müssen (vgl. Urteile 2P.298/1998 vom 2.
Juli 1999, E. 3 und 4, in: ZBl 102/2001 S. 319; 2P.276/1995 vom 3. April
1996, E. 4, in: ZBl 98/1997 S. 65). Im angefochtenen Entscheid wird
allerdings ein Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 1997 erwähnt; dort
hat das Bundesgericht die Frage in einem Fall betreffend den Kanton
Appenzell-A.Rh., unter Hinweis auf gegenteilige Äusserungen in der Lehre, im
Ergebnis offengelassen (Urteil 2P.27/1997, E. 5b in: ZBl 100/1999 S. 40). Es
besteht jedoch kein Anlass, die in den Urteilen 2P.298/1998 und 2P.276/1995
geäusserte Auffassung im vorliegenden Zusammenhang einer erneuten Überprüfung
zu unterziehen. Denn das Bundesgericht hat in den genannten beiden Urteilen
festgehalten, dass es gegebenenfalls verfassungsrechtlich geboten sein kann,
bei derartigen Lohnkürzungen eine Übergangsregelung zu erlassen. Die
Notwendigkeit und die Ausgestaltung von Übergangsbestimmungen seien in erster
Linie nach den Grundsätzen der rechtsgleichen Behandlung und des
Willkürverbots sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips
und des Vertrauensschutzes zu beurteilen; dem Gesetzgeber stehe bezüglich der
Ausgestaltung einer angemessenen Übergangsregelung ein weiter Spielraum des
Ermessens zu (Urteile 2P.298/1998, E. 4c in: ZBl 102/2001 S. 319;
2P.276/1995, E. 4b, in: ZBl 98/1997 S. 65; in gleichem Sinne auch Urteil
2P.158/1997 vom 11. August 1998, E. 6b in: Pra 88/1999 Nr. 3 S. 11 sowie in
allgemeiner Weise BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Die Beschwerdeführerin geht in allgemeiner Weise davon aus,
Magistratspersonen seien von den vorstehend dargelegten, personalrechtlichen
Grundsätzen ausgenommen. Sie behauptet, die auf Amtsdauer gewählten
Behördenmitglieder hätten einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf
Beibehaltung der Höhe ihres Gehalts während dieser Zeitspanne. Es trifft
nicht zu, dass die bei E. 4.1 und 4.2 hiervor genannten Grundsätze von
Bundesverfassungs wegen nicht auf Magistratspersonen anwendbar wären (vgl.
Urteil 1P.23/2000 vom 8. November 2000, E. 2, in: SJ 2001 I S. 413). Darüber
hinaus ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie den Einwand der
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des kommunalen und des kantonalen
Rechts verworfen hat. Die Vorinstanz ist dabei von Art. 5a Abs. 4 BBR
ausgegangen. Die Norm verweist bezüglich der dienstlichen Bestimmungen für
das Gemeindepräsidium auf die Regelungen für das kommunale Gemeindepersonal;
da letztere nach Ansicht der Vorinstanz keine weiterführenden Bestimmungen
enthalten, gelte ergänzend das kantonale Personalrecht. Unter Bezugnahme auf
die Rechtslage im Kanton Bern - und insbesondere diejenige der Mitglieder des
Regierungsrats - hat die Vorinstanz erwogen, es bestehe kein Anlass, den
Magistratspersonen während der gesicherten Amtsdauer weitergehende
finanzielle Garantien zuzugestehen, als sie nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts für Beamte gälten. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf,
inwiefern diese Argumentation der Vorinstanz verfassungswidrig sein soll.

5.
Im Lichte der bei E. 4 erörterten Grundsätze führt die Überprüfung der
diesbezüglichen Verfassungsrügen zu folgenden Ergebnissen.

5.1 Die Vorinstanz hat in der Regelung zur Besoldungshöhe für das
Gemeindepräsidium, die in Art. 5a BBR nach der bisher geltenden Fassung
verankert ist, keine Zusicherung im Sinne eines wohlerworbenen Rechts
erblickt. Diese Beurteilung überzeugt. Die Bestimmung definiert die
gehaltsmässige Einreihung entsprechend der kantonalen Gehaltsklassentabelle,
sieht einen Stufenaufstieg bei Wiederwahl vor und regelt die Teuerungszulage
(Abs. 1). In den Absätzen 2 und 3 werden Nebenpunkte wie die Höhe der
Repräsentationsentschädigung, der Bezug von Sitzungsgeldern und die
Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen festgelegt. In Abs. 4 findet sich der -
bereits bei E. 4.3 hiervor angesprochene - Verweis auf das kommunale
Personalrecht. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, enthält Art. 5a BBR keinen
Vorbehalt, der darin geregelte Inhalt sei ein für allemal rechtsbeständig
oder zumindest unantastbar während laufender Amtsperiode. Im Übrigen bedurfte
die Bestimmung für die individuelle Gehaltseinstufung einer konkretisierenden
Verfügung. Diese erging für den amtierenden Gemeindepräsidenten im Rahmen der
Anstellungsverfügung vom 8. Januar 2001, die namens der Gemeinde vom
Vizegemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber unterzeichnet wurde.

5.2 Aufgrund der soeben genannten Anstellungsverfügung war die Vorinstanz
ebenso wenig gehalten, dem Gemeindepräsidenten wohlerworbene Rechte bezüglich
seines Gehalts zuzubilligen. In dieser Verfügung wurde gestützt auf Art. 5a
Abs. 1 BBR der Anfangslohn festgelegt und ein Stufenaufstieg bei Wiederwahl
zugesichert. Im Zeitpunkt, als die Reglementsänderung beschlossen wurde, war
der Gemeindepräsident wiedergewählt und die entsprechende Gehaltserhöhung
umgesetzt worden. Weitergehende finanzielle Garantien gab die Gemeinde in der
Anstellungsverfügung nicht ab. Angesichts der massgeblichen, allgemeinen
personalrechtlichen Grundsätze stand die damit festgelegte Gehaltshöhe
stillschweigend unter dem Vorbehalt einer späteren Gesetzesänderung.

5.3 Was die Übergangsfrist für die Inkraftsetzung der fraglichen
Gehaltskürzung angeht, hat die Vorinstanz eine solche von drei Monaten für
nötig gehalten. Sie berechnete diese Frist allerdings ab dem Zeitpunkt ihres
Rechtsmittelentscheids vom 20. Juni 2007. Dabei berücksichtigte sie, dass der
gegen ihren Entscheid offenstehenden Beschwerde an das Bundesgericht nicht
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 BGG).
Insgesamt verlangte sie eine Inkraftsetzung der Reglementsänderung auf den 1.
Oktober 2007. Die Stimmberechtigten hatten die Vorlage am 21. Mai 2006
angenommen. Im Ergebnis beträgt die Übergangsfrist für die Lohnkürzung
deutlich mehr als ein Jahr. Eine Gehaltskürzung in einem Rahmen von 10 bis 15
Prozent ist zwar für den Betroffenen nicht unbedeutend. Die
Beschwerdeführerin vermag aber nicht darzutun, dass die Übergangsfrist, die
als Ergebnis des kantonalen Verfahrens feststeht, mit Blick auf die bei E. 4
dargelegten Grundsätze verfassungswidrig sein soll.

5.4 Ausserdem führt die Beschwerdeführerin die Regeln über den Widerruf von
Verfügungen ins Feld. Sie macht geltend, der betroffene Gemeindepräsident
habe finanzielle Dispositionen unter anderem im Hinblick auf seine
Pensionierung getroffen; deshalb sei die Anstellungsverfügung bezüglich der
Gehaltshöhe nicht widerrufbar. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, soweit
vom Streitgegenstand her darauf eingetreten werden kann (vgl. dazu E. 3.2
hiervor). Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass die
Widerrufbarkeit von Dauerverfügungen auch dann nicht von vornherein
ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene gestützt darauf Dispositionen
getroffen hat (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 1016; Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 N. 58).
Sodann beruht das von der Rechtsprechung aufgestellte Gebot einer
angemessenen Übergangsfrist bei rechtsatzmässig angeordneten Lohnkürzungen im
öffentlichen Personalrecht gerade auf der Überlegung, dass die Betroffenen
auf diesem Weg einen hinreichenden Schutz bezüglich ihrer nicht leicht
rückgängig zu machenden, finanziellen Dispositionen erhalten (vgl. Urteil
2P.276/1995, E. 4b in: ZBl 1997 S. 65). Diese Überlegung würde ihres Sinns
entleert, wenn die Gesetzesänderung über die Lohnkürzung überhaupt nicht in
Kraft gesetzt werden könnte, weil die früheren Lohneinstufungen ohnehin in
dieser Hinsicht unwiderruflich wären.

5.5 Die Beschwerdeführerin wendet sich ferner gegen eine auf den
Gemeindepräsidenten beschränkte Umsetzung der Gehaltskürzung und erwähnt
dabei das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot. Insoweit ist die
Beschwerde indessen mangelhaft begründet (vgl. E. 1.3 hiervor). Einerseits
zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf, im Vergleich mit welchen
anderen Gehältern die gerügten Verfassungsverletzungen vorliegen sollen. An
der Anforderung, dass dieser Vergleich hätte substanziert werden müssen, ist
umso mehr festzuhalten, weil der Gemeindepräsident das einzige vollamtliche
Mitglied des Gemeinderats ist und die übrigen Mitglieder ihre Tätigkeit
nebenamtlich wahrnehmen (vgl. Art. 58 der Gemeindeverfassung der
Einwohnergemeinde Zollikofen und Art. 5 BBR). Anderseits hat die Vorinstanz
aufgrund der Akten erwogen, die Gemeindebehörden hätten nach Annahme der
Reglementsänderung keine Überprüfung und Revision der gesamten kommunalen
Besoldungsordnung ins Auge gefasst. Sie erinnerte daran, dass der Gemeinderat
im Vorfeld des Inkraftsetzungsbeschlusses des Grossen Gemeinderats bloss eine
Übergangsbestimmung für die berufliche Vorsorge des amtierenden
Gemeindepräsidenten ausgearbeitet und im Sinne eines Eventualantrags - für
den Fall einer Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2007 - unterbreitet habe. Der
Eventualantrag setzte sich im Grossen Gemeinderat nicht durch. Mit dieser
Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auf diesen
Rügenkomplex ist somit nicht einzutreten.

5.6 Zusammengefasst dringt die Beschwerdeführerin nicht durch, soweit sie
geltend macht, eine Inkraftsetzung der Gehaltskürzung sei mit Rücksicht auf
den betroffenen Gemeindepräsidenten vor Ablauf der Amtsdauer 2005-2008
verfassungswidrig.

6.
Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine willkürliche
Auslegung der Wendung "auf den nächst möglichen Termin" vor. Sie hält die
Vorverlegung des Inkraftsetzungstermins für einen unzulässigen Eingriff in
die Gemeindeautonomie.

Nach der Vorinstanz handelt es sich bei der fraglichen Wendung um einen
unbestimmten Rechtsbegriff. Diesen verstand sie dahingehend, dass eine
Inkraftsetzung der Reglementsänderung nur soweit hinausgeschoben werden
dürfe, als tatsächliche oder rechtliche Schranken einem früheren
Wirksamwerden im Wege ständen. Derartige Hindernisse beständen bei einer
Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2007 nicht. Eine spätere Inkraftsetzung
komme daher nicht infrage. Daran ändere nichts, dass das Inkrafttreten von
einem (kommunalen) Parlament beschlossen worden sei. Dieses verfüge bei
diesem Beschluss nicht über ein volles gesetzgeberisches Ermessen. Der Grosse
Gemeinderat habe den Willen der Stimmberechtigten, wie er aus der Annahme der
Reglementsänderung hervorgehe, zwingend zu beachten.

Dass der angefochtene Entscheid als verfassungskonform einzustufen ist,
soweit er Hindernisse für eine Inkraftsetzung der Reglementsänderung am 1.
Oktober 2007 verneint, wurde bereits dargelegt (E. 4-5 hiervor). Zu Recht hat
die Vorinstanz bei dieser Sachlage dem Grossen Gemeinderat einen
Beurteilungsspielraum für eine spätere Inkraftsetzung der Reglementsänderung
abgesprochen; andernfalls wäre dem Wille der Stimmberechtigten in
verfassungswidriger Weise nicht Rechnung getragen worden. Demzufolge verletzt
es die Gemeindeautonomie auch in dieser Hinsicht nicht, dass die Vorinstanz
in Aufhebung des kommunalen Entscheids eine Vorverlegung des
Inkraftsetzungstermins vom 1. Januar 2009 auf den 1. Oktober 2007 verlangt
hat (vgl. BGE 96 I 369 E. 4 S. 374).

7.
7.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sie von
der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angewiesen wurde, die
Inkraftsetzung auf den von der Vorinstanz festgelegten Termin vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das kantonale Rechtsmittel der
Gemeindebeschwerde habe in aller Regel kassatorische Natur. Ein Ausnahmefall
liege hier nicht vor. Der angefochtene Entscheid habe diesbezüglich den
Ermessensspielraum der Gemeinde ausgehebelt und dadurch die Gemeindeautonomie
verletzt.

7.2 Die Vorinstanz rechtfertigt den reformatorischen Entscheid in diesem
Punkt mit einer doppelten Begründung. Einerseits sei eine positive Anordnung
hier unabdingbar. Andernfalls würde sich der Gemeinde theoretisch ein
Spielraum für eine Inkraftsetzung auf einen späteren Zeitpunkt eröffnen, der
rechtlich nicht zulässig wäre. Anderseits sei es auch ein Gebot der
Prozessökonomie, einen verbindlichen Entscheid über das massgebliche Datum zu
treffen. Diese Erwägungen bewegen sich im Rahmen der kantonalen Praxis zur
Rechtsnatur der Gemeindebeschwerde (vgl. Markus Müller, in: Kommentar zum
Gemeindegesetz des Kantons Bern, N. 3 und 5 zu Art. 94 GG/BE). Ohnehin ist
unbestritten, dass das kantonale Recht nicht ausdrücklich regelt, ob der
Gemeindebeschwerde reformatorischer oder kassatorischer Charakter zukommt.
Unter dem Blickwinkel des hier massgeblichen Willkürverbots (vgl. E. 2.3
hiervor) ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den von ihr - in
verfassungskonformer Weise - hergeleiteten Inkraftsetzungstermin für die
kommunale Reglementsänderung verbindlich vorgegeben hat.

7.3 Hinzu kommt Folgendes: Die Vorinstanz hat zwar eine verbindliche
Anweisung an die Gemeinde zum umstrittenen Datum erlassen. Gemäss den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids bleibt aber insofern ein Beschluss
der zuständigen Gemeindebehörde vorbehalten. Dabei handelt es sich nicht um
eine reine Formalität. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, könne die Gemeinde
wählen, wie die Schlussbestimmung zum Inkrafttreten der Reglementsänderung
gesetzestechnisch redigiert sein soll. Es stehe ihr auch offen, den Entwurf
einer Übergangsregelung betreffend die vorsorgliche Vorsorge des amtierenden
Gemeindepräsidenten wieder aufzunehmen und die Schlussbestimmungen mit einer
entsprechenden Norm zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin scheint diese
Präzisierungen übersehen zu haben, wenn sie sich dafür verwendet, dass der
Grosse Gemeinderat einen neuerlichen Beschluss in der Sache fassen kann.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Der Beschwerdeführerin sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 4 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 4
S. 446).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regierungsrat des Kantons Bern sowie
dem Regierungsstatthalteramt Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet