Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.229/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


1C_229/2007 /fun

Urteil vom 28. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Schwarztorstrasse 53, Postfach, 3000
Bern 14.

Korrektur von Personendaten im Auper 2,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In einem Beschwerdeverfahren betreffend Korrektur von Personendaten im
Personenregistratursystem Auper 2 forderte das Bundesverwaltungsgericht
X.________ mit Verfügung vom 17. Juli 2007 auf, bis zum 6. August 2007 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde
unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 20. August 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen die Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege. Er legt indessen nicht dar, inwiefern das
Bundesverwaltungsgericht diesen Anspruch verletzt haben sollte, als es ihm
einen Kostenvorschuss auferlegte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in
der angefochtenen Verfügung zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
geäussert. Dass ein solches Gesuch im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde und in der Folge unbehandelt blieb,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mangels einer hinreichenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: