Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.226/2007
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1C_226/2007 /daa

Urteil vom 23. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X.________ AG,
Y.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Baugenossenschaft Z.________, Beschwerdegegnerin,
Bausektion der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Baubewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
1. Kammer, vom 5. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2007 ist die 1. Kammer der 1. Abteilung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf eine von der X.________ AG und der
Y.________ AG in Liquidation erhobene Beschwerde wegen Formmängeln nicht
eingetreten.

2.
Hiergegen führen die X.________ AG und die Y.________ AG in Liquidation
Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehnlassungen
einzuholen.

3.
Gegen den am 5. Juli 2007 ergangenen Beschluss steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90
BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt.

Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerdebegründung aus verschiedenen
bereits andernorts eingereichten Schriften zusammengesetzt. Soweit die
Begründung überhaupt verständlich ist, machen sie auf ganz allgemeine Weise
zahlreiche Rechtsverletzungen geltend, die sie über den angefochtenen
Beschluss hinaus einer Vielzahl von Zürcher Behördemitgliedern vorwerfen. Sie
legen jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen
Nichteintretensentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden
Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Unter den gegebenen Umständen besteht kein Anlass, das
vorliegende Verfahren auszusetzen, sondern ist das von den
Beschwerdeführerinnen gestellte Sistierungsgesuch abzuweisen.

Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann
über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: