Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.225/2007
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Urteil vom 18. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

1. A.X.________,
2.B.X.________,
3.C.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 3000 Bern 14.

Akteneinsichtsrecht nach Datenschutzgesetz,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 10. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Kanton Solothurn forderte die Familie X.________, deren Asylgesuch mit
Entscheiden des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 17. März 1992 und der
Asylrekurskommission vom 7. Juni 1993 abgewiesen wurde, erfolglos auf, die
Schweiz bis am 31. Mai 1998 zu verlassen. In der Folge entbrannte ein Streit
zwischen den zuständigen Schweizer Behörden und der Familie X.________
bezüglich Staatsangehörigkeit(en) der Familienmitglieder, der sich bis heute
hinzieht. A.X.________ machte wiederholt geltend, dass er und seine Familie
staatenlos seien, da die ehemalige Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien nicht mehr existiere.

2.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 teilte das Bundesamt für Migration
A.X.________ auf dessen Gesuch vom 22. Mai 2006 hin mit, dass in ein
rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nur Akteneinsicht gewährt werde, wenn
ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Über die angefragte Personennummer könne
auch im Rahmen der Akteneinsicht keine Auskunft erteilt werden, da es sich
bei deren Erfassung um einen rein internen administrativen Vorgang handle.
Die angefragte Nummer sei jedoch überhaupt nicht vergeben. Die Daten
betreffend Staatsangehörigkeit könnten aufgrund fehlender formeller
Anerkennung als Staatenloser nicht geändert werden. Dagegen erhob
A.X.________ mit Eingabe vom 17. Juli 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission. Dabei stellte er u.a. das
Begehren, ihre Daten seien in dem Sinne zu berichtigen, dass die ganze
Familie die Nationalität der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
besitze. Nachdem das Bundesamt für Migration in seiner Beschwerdeantwort
bekannt gab, dass dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gemäss Datenschutzgesetz
gewährt werde, sistierte die Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitskommission mit Verfügung vom 21. September 2006 das Verfahren
bis zur Durchführung der Akteneinsicht bzw. bis zum Erlass einer anfechtbaren
Verfügung aufgrund allfälliger Einschränkungen. Mit Schreiben vom 29.
September 2006 gab A.X.________ bekannt, dass seine Beschwerde für die ganze
Familie gelte.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 gab das Bundesamt für Migration bekannt,
mit welchen Einschränkungen Akteneinsicht gewährt werde. Daraufhin reichte
A.X.________ am 30. Oktober 2006 eine weitere Beschwerde ein. Mit Verfügung
vom 21. November 2006 stellte die Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitskommission fest, dass die Beschwerde vom 17. Juli 2006
gegenstandslos geworden sei. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 präzisierte
die Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission, dass die
Beschwerde vom 17. Juli 2006 lediglich betreffend Auskunftsrecht
gegenstandslos geworden sei. Die auf Ende 2006 aufgelöste Eidgenössische
Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission übergab das Beschwerdeverfahren
per 1. Januar 2007 an das neue Bundesverwaltungsgericht. Nachdem das
Bundesamt für Migration am 23. Januar 2007 eine Wiedererwägungsverfügung
bezüglich einzelner Akten erlassen hatte, erklärte das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2007 die Beschwerde vom 17.
Juli 2006 für teilweise gegenstandslos. Ebenfalls als gegenstandslos erklärte
es die Beschwerde betreffend gewisser Aktenstücke. Soweit weitergehend wies
es die Beschwerden vom 17. Juli 2006 und 30. Oktober 2006 ab, soweit darauf
einzutreten war.

3.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2007 führen
A.X.________, C.X.________ und B.X.________ mit Eingabe vom 14. August 2007
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2
BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zusammenfassend erwogen, das Bundesamt
für Migration habe überzeugend dargelegt, dass hinsichtlich der
Staatsbürgerschaft eine Eintragung der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien im automatisierten Personenregistratursystem AUPER nicht möglich
sei, da der Staat heute nicht mehr existiere. Es werde daher die an sich
mögliche (zu beantragende) Staatsbürgerschaft des Nachfolgestaates erfasst.
Dem Umstand, dass keine Staatsbürgerschaft beantragt wurde, werde Rechnung
getragen, indem dem Eintrag das Alias "unbekannt" beigefügt werde.
Die Beschwerdeführer wollen diesen Eintrag berichtigen und verlangen bei der
Staatsbürgerschaft eine Eintragung der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien oder allenfalls als "de facto staatenlos". Mit ihren Ausführungen
vermögen sie jedoch nicht darzulegen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht
Recht verletzt haben sollte, als es dem Antrag auf Änderung der Personendaten
nicht stattgab.

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde bezüglich der
beantragten Löschung bzw. Vernichtung der Akten, welche sich nach Auffassung
der Beschwerdeführer widerrechtlich beim Bundesamt für Migration befänden,
ab. Die dagegen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ausführungen stellen
keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den dem angefochtenen Urteil
zugrunde liegenden Entscheidgründen dar, weshalb auch insoweit mangels einer
hinreichenden Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

4.3 Hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführer bereits mit
Verfügung vom 21. September 2006 der Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitskommission von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit
wurden. Diese Verfügung werde übernommen, weshalb keine Verfahrenskosten zu
erheben seien. Die Beschwerdeführer machen vorliegend geltend, ihnen sei vom
Bundesverwaltungsgericht das Recht auf Verbeiständung verweigert worden. Sie
legen indessen nicht dar, mit welcher Eingabe sie über die beantragte
unentgeltliche Prozessführung hinaus um eine Verbeiständung nachgesucht
hätten. Mangels einer hinreichenden Begründung ist deshalb auch in diesem
Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.4 Soweit die Beschwerdeführer die Feststellung des Sachverhalts
beanstanden, erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer allgemein gehaltenen
Kritik, ohne dass eine Ausnahme von der bundesgerichtlichen Bindung an den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt geltend gemacht wird (vgl. Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 BGG), weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.

4.5 Die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführer stellen ebenfalls keine
sachbezogene Auseinandersetzung mit den dem angefochtenen Urteil zugrunde
liegenden Entscheidgründen dar und vermögen nicht rechtsgenüglich darzulegen,
inwiefern das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte.
Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist
somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Der Präsident der Abteilung entscheidet gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im
vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf Beschwerden, die
offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten. Dem Antrag der
Beschwerdeführer auf eine mündliche (öffentliche) Verhandlung kann demnach
nicht gefolgt werden.

6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen,
da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 64 BGG).
Indessen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: