Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.220/2007
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1C_220/2007 /daa

Urteil vom 11. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

A. B.________, Beschwerdeführer,

gegen

C.D.________,
E.D.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,
Gemeinderat Flurlingen, Dorfstrasse 36, 8247 Flurlingen,
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Baubewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,

1. Kammer, vom 4. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 30. Mai bzw. 21. Juni 2006 erteilten die Baudirektion des Kantons Zürich
und der Gemeinderat Flurlingen E.D.________ und C.D.________ die Bewilligung
für den Abbruch des bestehenden Gebäudes Vers.Nr. 537 und den Neubau eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.Nr. 662 in Flurlingen.

Den von den Nachbarn A.B.________ und F.G.________ gegen die beiden
Anordnungen erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission IV des Kantons
Zürich unter Aufhebung der Abbruch- und der Baubewilligung gut.

Hiergegen wandten sich E.D.________ und C.D.________ mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht. Dessen 1.
Kammer der 1. Abteilung hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2007
gut, hob den Rekursentscheid auf und bestätigte seinerseits die Abbruch- und
die Baubewilligung.

2.
Hiergegen führt A.B.________ der Sache nach Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Das Bundesgericht
hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid nur auf ganz
allgemeine Weise. Er unterlässt es dabei, sich sachbezogen mit den ihm
zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt er nicht
im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Entscheids bzw. dieser im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer genügenden
Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann
über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die privaten Beschwerdegegner sind zwar anwaltlich vertreten. Im vorliegenden
bundesgerichtlichen Verfahren ist ihnen indes kein Aufwand entstanden,
weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Flurlingen, der Baudirektion
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: