Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.219/2007
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1C_219/2007 /daa

Urteil vom 19. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Verlängerung von Schutzmassnahmen,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 11. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Zwischen X.________ und seiner Ehefrau, Y.________, kam es am 27. Juni 2007
in der ehelichen Wohnung zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Gegenüber der
Polizei erklärte Y.________, dass ihr Mann ein Alkoholproblem habe und sie
und die Kinder seit Jahren schlage. Seit September 2006 würden sie getrennt
leben. Da ihrem Mann jedoch die Wohnung gekündigt worden sei und er einige
Wochen vorher operiert werden musste, sei er vorübergehend wieder bei ihr
wohnhaft.

Mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 28. Juni 2007 wurde X.________ für
die Dauer von 14 Tagen bis zum 12. Juli 2007 aus der ehelichen Wohnung
ausgewiesen und zudem mit einem Kontaktverbot mit seiner Ehefrau und seinen
drei Kindern belegt.

Auf das am 6. Juli 2007 gestellte Gesuch von Y.________ verlängerte der
Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 11. Juli 2007 die
polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung und Kontaktverbot) um
drei Monate bis zum 11. Oktober 2007. Der Haftrichter begründete seinen
Entscheid folgendermassen: Gegen den Gesuchsgegner sei unter Anordnung der
Untersuchungshaft eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung (Schlagen und
Arm ausdrehen) zum Nachteil der Gesuchstellerin, begangen am 27. Juni 2007,
eröffnet worden. Die Gesuchstellerin habe angegeben, nach wie vor grosse
Angst vor dem Gesuchsgegner zu haben und zu befürchten, dass der
Gesuchsgegner sie nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut
bedrohen und angreifen könnte. Zudem habe ihr der Gesuchsgegner wiederholt
mit der Wegnahme der Kinder gedroht. Die Aussagen der Gesuchstellerin seien
insgesamt glaubhaft. Auch habe der Gesuchsgegner zugegeben, die
Gesuchstellerin und die gemeinsamen Kinder geschlagen zu haben. Aus den
Angaben beider Parteien gehe überdies hervor, dass es schon seit längerer
Zeit immer wieder zu ehelichen Streitigkeiten gekommen sei. Es müsse damit
von einem Fall häuslicher Gewalt ausgegangen werden. Seit dem Vorfall vom 27.
Juni 2007 hätten sich die Verhältnisse, insbesondere die Wohnsituation, nicht
geändert. Bei dieser Sachlage sei eine andauernde Gefährdung anzunehmen. Die
Verlängerung der polizeilich verfügten Schutzmassnahmen sei daher notwendig,
um weitere Übergriffe zu verhindern. Was die Kinder betreffe, so würden diese
bei der Gesuchstellerin leben. Der Gesuchsgegner sei auch ihnen gegenüber
handgreiflich geworden. Solange der Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und
den Kindern nicht in einem eheschutzrichterlichen Verfahren geregelt sei, sei
die Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen daher auch gegenüber den Kindern
gerechtfertigt.

B.
X.________ hat gegen die haftrichterliche Verfügung vom 11. Juli 2007
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ergriffen. Er beantragt
die Aufhebung der Verfügung insoweit, als ihm der Kontakt mit seinen Kindern
untersagt und die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt
werden. Zudem beantragt er eine angemessene Umtriebsentschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren.

C.
Sowohl der Haftrichter als auch die privaten Parteien haben auf weitere
Stellungnahmen in der Sache verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier
deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

1.2 Die angefochtene Verfügung des Haftrichters betrifft die Verlängerung von
Schutzmassnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19. Juni
2006 (GSG/ZH); dieser Erlass ist am 1. April 2007 in Kraft getreten. Dabei
handelt es sich um Massnahmen, die einzig im öffentlichen Interesse zum
Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet werden (vgl. die Weisung des Regierungsrates vom
6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, Amtsblatt des Kantons Zürich 2005, S.
767 ff., 771). Die polizeiliche Anordnung und gerichtliche Überprüfung von
Massnahmen gestützt auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz ist weder an die
Eröffnung eines Strafuntersuchungsverfahrens gebunden noch an die Einleitung
eines Zivilverfahrens, namentlich eines Eheschutzverfahrens geknüpft (vgl.
die Weisung des Regierungsrates, a.a.O., insbesondere S. 774 und 776 f.).
Deshalb entschied das Bundesgericht im Urteil 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007
(E. 1.1), dass gegen kantonale Gewaltschutzmassnahmen weder die Beschwerde in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) noch die Beschwerde in Zivilsachen wegen
eines unmittelbaren Zusammenhangs der öffentlich-rechtlichen Angelegenheit
mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG) zulässig ist, sondern die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) zum
Tragen kommt.

1.3 Die angefochtene Verfügung kann mit keinem kantonalen Rechtsmittel
angefochten werden und ist daher im Kanton letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1
lit. d i.V.m. Art. 130 Abs. 3 BGG). Der Rechtsweg ans
Bundesverwaltungsgericht steht nicht offen. Es handelt sich um einen
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. In Anbetracht der konkreten Situation,
in der im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse nicht mehr besteht, die aufgeworfenen Rechtsfragen sich
aber auch in Zukunft wieder stellen können, ist der von der
Gewaltschutzmassnahme betroffene Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG; Bundesgerichtsurteil 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007, E.
1.3). Der vorgebrachte Beschwerdegrund - Verletzung von
Bundesverfassungsrecht - ist zulässig (Art. 95 lit. a BGG). Da das
Bundesgericht kassatorisch oder reformatorisch entscheidet (Art. 107 Abs. 2
BGG), ist der auf Aufhebung der Verfügung lautende Antrag zulässig. Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich gegen das Verbot des Kontakts
mit seinen Kindern, nicht aber gegen die Wegweisung aus der Familienwohnung
und gegen das Verbot des Kontakts mit seiner Ehefrau. Die Frage, ob und wie
weit das Bundeszivilrecht für auf kantonales Polizeirecht abgestützte
Gewaltschutzmassnahmen im Bereich der Elternrechte Raum lässt, wurde nicht
aufgeworfen und ist deshalb nicht zu prüfen.

2.2 Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, das ihm auferlegte
umfassende Verbot des Kontakts mit seinen Kindern sei unbegründet oder
zumindest unverhältnismässig. Er habe seiner Ehefrau nicht mit der
unrechtmässigen Wegnahme der Kinder gedroht, sondern ihr mitgeteilt, dass er
ihr das Sorge- und Obhutsrecht streitig machen und notfalls
vormundschaftliche Massnahmen zum Schutz der Kinder beantragen werde. Zudem
habe er seine Kinder nie wirklich geschlagen, sondern ihnen lediglich leichte
Klapse gegeben. Solche leichten Schläge seien vom elterlichen Erziehungsrecht
gedeckt. Selbst wenn der Haftrichter in diesem Punkt anderer Ansicht wäre,
hätte die richterliche Aussprechung einer Ermahnung genügt. Die Auferlegung
eines umfassenden Kontaktverbots, welches sogar den telefonischen Kontakt
zwischen ihm und den Kindern verhindere, sei aber in jedem Fall
unverhältnismässig. Zudem sei das Kindeswohl (Art. 11 BV) durch das
umfassende Kontaktverbot mit dem Vater gefährdet. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens. Dabei beruft er
sich auf Art. 14 BV (recte: Art. 13 Abs. 1 BV).

2.3 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch einer jeden Person auf
Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Dieser Anspruch entspricht
materiell der Garantie von Art. 8 EMRK (BGE 126 II 377 E. 7 S. 394). Das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird ausserdem durch Art. 17
UNO-Pakt II garantiert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt unter den verfassungs- und
konventionsrechtlichen Begriff "Familie" in erster Linie die Kernfamilie,
d.h. die Beziehung zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und
minderjährigen Kindern (BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 65; 120 Ib 257 E. 1d S.
261; unpubl. Urteil 2A.564/2006 vom 10. Januar 2007, E. 2.4). Inhaltlich
schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens das Recht auf Zusammenleben
oder auf persönliche Kontakte unter den Familienmitgliedern. Zwischen dem
minderjährigen Kind und den Elternteilen gilt dies auch dann, wenn die
Beziehung zwischen den Eltern beendet ist, die Eltern nicht mehr
zusammenleben oder geschieden sind (Urteil des EGMR i.S. Ciliz gegen die
Niederlande vom 11. Juli 2000, Rep. 2000-VIII 265, Ziff. 59, mit Hinweisen;
Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2.
Aufl., Baden-Baden 2006, Rz. 19 zu Art. 8 EMRK).

Die Auferlegung eines vollständigen Kontaktverbots zwischen einem Elternteil
und dem minderjährigen Kind, wie es in casu zur Diskussion steht, stellt
einen schweren staatlichen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Ein
solcher ist nur zulässig, wenn er auf einer formellgesetzlichen Grundlage
beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und der
Kerngehalt des Grundrechts unangetastet bleibt (Art. 36 BV, Art. 8 Abs. 2
EMRK, Art. 17 Abs. 2 UNO-Pakt II).

2.4 Das vorliegend mit haftrichterlicher Verfügung angeordnete Kontaktverbot
stützt sich auf § 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 lit. c und § 6 Abs. 1
GSG/ZH. Dabei handelt es sich um formellgesetzliche Vorschriften. Gesetzliche
Massnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Personen, die durch häusliche
Gewalt betroffen sind (vgl. § 1 Abs. 1 GSG/ZH), liegen im Interesse der
öffentlichen Sicherheit. Die an die Grundrechtsbeschränkung geknüpften
Voraussetzungen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und eines
öffentlichen Interesses sind zweifelsohne gegeben.
Bestritten wird vorliegend nur die Verhältnismässigkeit der angeordneten
Massnahme. Dabei stellt der Beschwerdeführer die Verfassungsmässigkeit des
Gewaltschutzgesetzes nicht in Frage, sondern die Anordnung des vollständigen
Kontaktverbots in dem ihn betreffenden Fall. Das Verhältnismässigkeitsprinzip
verlangt, dass eine mildere Massnahme anzuordnen ist, wenn der Gesetzeszweck
damit ebenfalls erreicht werden kann.

2.5 Im vorliegenden Fall begründete der Haftrichter die Verlängerung der über
den Beschwerdeführer verhängten Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung aus der
gemeinsamen Wohnung und Kontaktverbot mit Ehefrau und Kindern) in erster
Linie mit der lang andauernden Anspannung der ehelichen Beziehungen sowie mit
der Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau. Das Kontaktverbot mit den
Kindern stützte der Haftrichter auf den Umstand, dass die Kinder bei der
gewaltbetroffenen Mutter leben und der Vater sie in der Vergangenheit
ebenfalls geschlagen habe. Zudem habe die Ehefrau angegeben, der
Beschwerdeführer habe ihr wiederholt mit der Wegnahme der Kinder gedroht. Die
Aufrechterhaltung des Kontaktverbots sei jedenfalls so lange gerechtfertigt,
als nicht ein Eheschutzrichter den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Kindern geregelt habe. Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass der
Beschwerdeführer möglicherweise unter einem Alkoholproblem leidet.

Indessen hat der Haftrichter vorliegend mildere Massnahmen nicht, auch nicht
ansatzweise in Betracht gezogen. Dies hätte er umso mehr tun müssen, als er
die Auffassung vertritt, die Schutzmassnahme solle während der gesetzlichen
Maximaldauer von drei Monaten (vgl. § 6 Abs. 3 GSG/ZH) bestehen bleiben. Aus
den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass zum Schutz des Kindeswohls
ein gänzliches Kontaktverbot erforderlich wäre. Im Gegenteil ist die
Anordnung eines gänzlichen Kontaktverbots - von konkreten
Gefährdungshinweisen abgesehen - nicht im Interesse des Kindes an der
Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht
zusammenlebt. Der Haftrichter hätte die Frage milderer Massnahmen in Betracht
ziehen müssen. Dadurch hätte der Gefahr einer erneuten körperlichen
Gewaltausübung des Beschwerdeführers gegen seine Kinder sowie der Gefahr
einer Entführung oder eines Untertauchens mit den Kindern (soweit die Drohung
des Beschwerdeführers überhaupt in diesem Sinne zu verstehen ist) im
vorliegenden Fall wirksam begegnet und der Gesetzeszweck ebenfalls erreicht
werden können. Die Anordnung eines vollständigen Kontaktverbots für die
Maximaldauer von drei Monaten stellt im vorliegenden Fall eine
unverhältnismässige Massnahme dar und verletzt das Recht des
Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens. Die Beschwerde erweist sich
somit als begründet.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die haftrichterliche
Verfügung insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer der Kontakt mit
seinen Kindern vollständig untersagt wird. Auf den Kostenentscheid im
kantonalen Verfahren hat dieser Verfahrensausgang in Anbetracht dessen, dass
die kantonalen Gerichtskosten minimal sind und nur ein Teil des kantonalen
Entscheids angefochten wurde, keinen Einfluss, jedoch sind im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Hingegen hat der Kanton Zürich dem obsiegenden Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
welche auch eine Umtriebsentschädigung im vorinstanzlichen Verfahren erfasst.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren
ist gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird
die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2007
insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ein völliges Kontaktverbot zu
seinen Kindern auferlegt wird.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: