Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.216/2007
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1C_216/2007 /fun

Urteil vom 20. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto
Arpagaus,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tschechische Republik - B
204'308,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer, vom 25. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Prag ermittelt unter anderem gegen X.________ wegen
Betrugs und Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens.

Am 10. November 2006 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 20. März 2007 ordnete die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen an die ersuchende
Behörde an; ausserdem die Aufrechterhaltung der Sperre der in Frage stehenden
Konten, soweit diese nicht bereits saldiert waren.

Auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 25. Juli 2007 mangels
Beschwerdelegitimation nicht ein.

B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichtes sei aufzuheben und die Sache
zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.

C.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesstrafgericht hat in der Sache auf Gegenbemerkungen ebenfalls
verzichtet, dagegen ausführlich zur Rüge der Befangenheit von
Bundesstrafrichterin Cornelia Cova Stellung genommen. Es verneint die
Befangenheit.

Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es liege kein besonders
bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vor.

D.
X.________ hat zu den Vernehmlassungen des Bundesstrafgerichtes und des
Bundesamtes Stellung genommen. Er hält an den in der Beschwerde gestellten
Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn
er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind
oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 131 E. 3
S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein
besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter
Ermessensspielraum zu (Urteil 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.1, mit
Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders
bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese
Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines
allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.
2.1 Es geht hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es stellt sich
die Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben sei.

2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 6 ff.) vor, Bundesstrafrichterin Cova,
die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt habe, sei befangen gewesen. Sie sei
über zehn Jahre, von 1995 bis 2006, als Staatsanwältin bei der
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der vormaligen Bezirksanwaltschaft
IV, tätig gewesen. Sie sei von der Bundesversammlung am 20. Juni 2006 zur
Wahl als Bundesstrafrichterin per 1. Dezember 2006 vorgeschlagen worden; ihre
Wahl sei am 21. Juni 2006 erfolgt. Das vorliegende Verfahren habe seinen
Ausgang bereits im Mai 2006 und damit in einem Zeitpunkt genommen, in dem
Bundesstrafrichterin Cova in der für Rechtshilfe zuständigen Abteilung B der
Staatsanwaltschaft I tätig gewesen sei. Nach ihrem Weggang habe sie ihre
Geschäfte insbesondere den Staatsanwälten Peter Hünig und Ivo Hoppler
übergeben. Letzterer, mithin langjähriger Kollege und Nachfolger von
Bundesstrafrichterin Cova, sei der im vorliegenden Verfahren verantwortliche
Staatsanwalt. Weiter sei zu beachten, dass die genannte Abteilung B mit fünf
Staatsanwälten klein und der gedankliche Austausch innerhalb der Abteilung
aufgrund dieser Intimität und der häufig stattfindenden formellen (Sitzungen
etc.) und informellen (Kaffeepause etc.) Besprechungen der Geschäfte
ausgesprochen intensiv sei. Zudem sei Bundesstrafrichterin Cova vor ihrem
Weggang Stellvertreterin des Leitenden Staatsanwaltes und damit - abgesehen
von ihrer Anciennität - zusätzlich prädestiniert gewesen als
Diskussionspartnerin und Ferienvertretung für ihre Kollegen. Unter diesen
Umständen bestehe der dringende Verdacht, das Bundesstrafrichterin Cova im
vorliegenden, von ihren bisherigen Kollegen und Mitarbeitern geführten
Verfahren gleich aus mehreren Gründen nicht unvoreingenommen habe entscheiden
können. Zum einen könne mangels Einblicks in die konkreten Geschäftsabläufe
innerhalb der Abteilung B der Zürcher Staatsanwaltschaft I zwischen Mai und
November 2006 nicht ausgeschlossen werden, dass Bundesstrafrichterin Cova mit
dem vorliegenden Verfahren bereits befasst gewesen sei. Zum andern legten die
Kumulation zeitlicher, kollegialer und nachfolgetechnischer Umstände den
Verdacht nahe, dass sich Bundesstrafrichterin Cova schon vor dem dafür
vorgesehenen Verfahrensabschnitt (dem Beschwerdeverfahren) eine Meinung über
den Verfahrensausgang gebildet habe. Es sei unter diesen Voraussetzungen
nicht nachvollziehbar, weshalb Bundesstrafrichterin Cova nicht gemäss Art. 30
lit. b SGG i.V.m. Art. 10 VwVG in den Ausstand getreten sei und einem ihrer
zwölf verbleibenden Kollegen die Beurteilung des Falles überlassen habe.

2.2.2 Die Rechtsprechung hat sich schon verschiedentlich zur Frage der
Vorbefassung in ähnlichen Fällen geäussert.
Im BGE 117 Ia 157 zugrunde liegenden Fall wirkte beim Wirtschaftsstrafgericht
des Kantons Bern ein Richter mit, der zuvor im gleichen Verfahren als
Generalprokurator geamtet hatte. Als Generalprokurator hatte er ein
Weisungsrecht gegenüber den Bezirksprokuratoren und damit eine
Einflussmöglichkeit gegenüber den Untersuchungsrichtern. Seine Kompetenzen
ermöglichten ihm einen Einfluss auf das Verfahren, der sich mit demjenigen
der Anklagebehörde, des Überweisungsrichters und des Untersuchungsrichters
vergleichen lässt. Er besass eine wesentliche Stellung in einem
Verfahrensteil, der vom Sinn der Verfahrensordnung her von der definitiven,
materiellen Beurteilung getrennt sein soll. Das Bundesgericht kam zum
Schluss, aufgrund seiner Stellung während der Voruntersuchung müsse der
Generalprokurator als befangen gelten (E. 3c S. 164 f.).

Den Anschein der Voreingenommenheit verneinte das Bundesgericht demgegenüber
in einem Fall, in dem ein in der Sache urteilender Zuger Oberrichter im
Zeitpunkt, in dem der Verhörrichter die Untersuchung führte, Staatsanwalt
war. Als Staatsanwalt hatte er gegenüber dem Verhörrichter kein
Weisungsrecht. Da der Staatsanwalt über keine bedeutende Möglichkeit des
Einflusses auf die Untersuchungsführung verfügte und eine konkrete Einwirkung
durch den damaligen Staatsanwalt nicht nachgewiesen war, war er in seiner
Stellung als Berufungsrichter nicht als voreingenommen zu betrachten (Urteil
1P.655/1997 vom 16. Januar 1998 E. 4a).

Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
1. Oktober 1982 i.S. Piersack gegen Belgien (Serie A Bd. 53 = EuGRZ 1985 S.
301 ff.) ging es um einen Richter, der als Vorsitzender eines Schwurgerichtes
in einem Mordprozess amtete. Zuvor war der Richter Leiter jener
Staatsanwaltschaft gewesen, welche die Strafuntersuchung geführt hatte. Als
Leiter der Staatsanwaltschaft war der später als Richter Amtende befugt, die
Anträge der die Untersuchung führenden Staatsanwälte zu kontrollieren, mit
diesen die weiteren Ziele des Verfahrens zu erörtern und sie rechtlich zu
beraten. Im Übrigen gab es Anzeichen dafür, dass der spätere Richter im
Untersuchungsverfahren tatsächlich ein gewisse Rolle gespielt hatte. Der
Europäische Gerichtshof bejahte eine Verletzung des Anspruchs auf einen
unparteiischen Richter nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Ziff. 28 ff.).
2.2.3 Gemäss § 72 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13.
Juni 1976 (GVG/ZH; LS 211.1) sind Strafverfolgungsbehörden unter anderem die
Staatsanwaltschaften. Diese bestehen nach § 80 Abs. 1 GVG/ZH (1) aus
Allgemeinen Staatsanwaltschaften und (2) aus Besonderen Staatsanwaltschaften,
die im ganzen Kantonsgebiet für bestimmte Delikte zuständig sind.

Gemäss § 10 der Verordnung des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 über die
Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (LS
213.21) bestehen zur Bearbeitung besonderer Geschäfte vier für das ganze
Kantonsgebiet zuständige Staatsanwaltschaften. Dazu zählt die
Staatsanwaltschaft I für besondere Untersuchungen und Rechtshilfe, welcher
Bundesstrafrichterin Cova angehörte. Nach § 11 der Verordnung wird jede
Staatsanwaltschaft von einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden
Staatsanwalt geleitet. Gemäss § 12 der Verordnung sind die
Staatsanwaltschaften in Abteilungen gegliedert (Abs. 1). Jede Abteilung wird
von einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt geleitet (Abs. 2). Nach § 19
Abs. 1 der Verordnung führen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die
ihnen zugewiesenen Strafuntersuchungen selbständig.

Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht (Beschwerdebeilage) einen Auszug
aus dem Staatskalender des Kantons Zürich 2005/2006 ins Recht. Danach
unterteilt sich die Staatsanwaltschaft I in zwei Abteilungen, nämlich
Abteilung A: Besondere Untersuchungen, und Abteilung B:
Rechtshilfe/Geldwäscherei. Frau Cova ist bei der Abteilung B als
Staatsanwältin aufgeführt. Als Abteilungsleiter amtete der Stellvertretende
Leitende Staatsanwalt Dave Zollinger.

Wie sich der Vernehmlassung der Vorinstanz entnehmen lässt, war
Bundesstrafrichterin Cova bei der Staatsanwaltschaft I stellvertretende
Abteilungsleiterin.

2.2.4 Nach den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung war
Bundesstrafrichterin Cova in ihrer früheren Funktion mit der vorliegenden
Rechtshilfesache weder direkt noch indirekt (als stellvertretende
Abteilungsleiterin) befasst.

Es besteht kein Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Wie dargelegt,
führen nach § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation der
Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften die Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte die ihnen zugewiesenen Strafuntersuchungen selbständig. Dies
gilt ebenso für die ihnen zugewiesenen Rechtshilfeverfahren. § 18 der
Verordnung umschreibt die Aufgaben des Abteilungsleiters. Dass dieser die
Befugnis hätte, dem die Strafuntersuchung führenden Staatsanwalt für die
Bearbeitung des Einzelfalles Weisungen zu erteilen, ergibt sich daraus nicht.
Eine solche Weisungsbefugnis stünde im Widerspruch zu § 19 Abs. 1 der
Verordnung, wonach die Staatsanwälte die Strafuntersuchung selbständig
führen. Hat der Abteilungsleiter keine Weisungsbefugnis für die Führung der
einzelnen Untersuchung (bzw. des einzelnen Rechtshilfeverfahrens), gilt dies
erst recht für seine Stellvertreterin.

Bundesstrafrichterin Cova hatte nach dem Gesagten als Staatsanwältin mit der
vorliegenden Rechtshilfesache nichts zu tun. Sie hat darauf keinen Einfluss
genommen und konnte dies auch nicht. Im Lichte der angeführten Rechtsprechung
ist deshalb der Anschein der Befangenheit zu verneinen. Der vorliegende Fall
ist am ehesten zu vergleichen mit jenem im Urteil 1P.655/1997 vom 16. Januar
1998. Dort hatte das Bundesgericht den Anschein der Befangenheit verneint,
obwohl dem Oberrichter in seiner Eigenschaft als vormaliger Staatsanwalt bei
der Strafuntersuchung durch den Verhörrichter gewisse Mitwirkungsrechte
zustanden. Im vorliegenden Fall fehlt es an solchen Mitwirkungsrechten. Umso
mehr ist der Anschein der Befangenheit zu verneinen.

Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil Piersack im Übrigen hervorgehoben,
dass kein Ausstandsgrund besteht bei einem ehemaligen Staatsanwalt, wenn sich
dieser in seiner früheren Funktion mit der zu beurteilenden Sache in keiner
Weise zu befassen hatte. Die gegenteilige Auffassung führte zu einer nahezu
undurchlässigen Trennung von Staatsanwaltschaften und Gerichten, was
Umwälzungen des Justizsystems in Staaten mit sich brächte, in denen - wie in
der Schweiz - der Wechsel von der Staatsanwaltschaft zu einem Gericht häufig
ist (Ziff. 30b). Darauf weist auch die Vorinstanz in der Vernehmlassung (S. 3
f.) zutreffend hin.

2.2.5 Ist nach dem Gesagten der Anschein der Befangenheit von
Bundesstrafrichterin Cova zu verneinen, besteht insoweit kein Grund zur
Annahme, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind. Die
Bejahung eines besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 Abs. 2 BGG scheidet
daher aus.

2.3
Was der Beschwerdeführer (S. 13 ff.) weiter vorbringt, ist ebenfalls nicht
geeignet, einen besonders bedeutenden Fall darzutun. Die Verneinung der
Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz stützt sich
- wie das Bundesamt in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt - auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung. Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass.

3.
Liegt nach dem Gesagten kein besonders bedeutender Fall vor, ist die
Beschwerde unzulässig.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende
Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen
ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und dem Bundesstrafgericht, II.
Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale
Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: