Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.211/2007
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1C_211/2007 /daa

Urteil vom 16. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82,
Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Sicherungsentzug,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 21. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz entzog X.________ mit Verfügung vom 26.
Oktober 2006 vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. X.________
wurde ausserdem verpflichtet, sich einem verkehrsmedizinischen Untersuch beim
Institut für Rechtsmedizin (IRM) in Zürich zu unterziehen. Nach der
verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 28. November 2006 kam das IRM in
seinem Gutachten vom 21. Dezember 2006 zum Ergebnis, dass die Fahreignung von
X.________ zum aktuellen Zeitpunkt nicht befürwortet werden könne.

Nach einer weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 15. Februar 2007
führte das IRM im Gutachten vom 13. März 2007 aus, es könne X.________
positiv angerechnet werden, dass er seit etwa Anfang 2007 anhand von
regelmässig durchgeführten Urinkontrollen eine Cannabisabstinenz nachweisen
könne. Der Beobachtungszeitraum sei indessen noch zu kurz, um die Fahreignung
befürworten zu können. Gestützt auf dieses Gutachten verfügte das Verkehrsamt
am 3. April 2007 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte
Zeit und knüpfte die Wiedererteilung des Führerausweises an die Erfüllung von
verschiedenen Auflagen. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde,
welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 21. Juni
2007 im Sinne der Erwägungen abwies. Zur Begründung führte das
Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass eine Wiedererteilung des
Führerausweises ausser Betracht falle, solange der Beschwerdeführer den
Nachweis für eine ambulante psychiatrische Behandlung einerseits und die
Cannabisabstinenz andererseits für einen Beobachtungszeitraum von mindestens
sechs Monaten nicht erbringe.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. August 2007 (Postaufgabe 11. August 2007)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Juni 2007.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das
Verwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es die Beschwerde abwies.
Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist
daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel
offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: