Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.20/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


{T 0/2}
1C_20/2007 /fun

Urteil vom 19. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt,
Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gebrauchswasserkonzession und Neuerstellung Grundwasserfassungsanlage,
Pumpwerk, Anschluss- und Transportleitung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom
15. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Y.________ AG beabsichtigt, die Versorgungssicherheit für Gebrauchswasser
zu verbessern. Sie plant zu diesem Zweck den Neubau einer Grundwasserfassung
mit Pumpwerk im Gebiet Moosacher in Bowil und einer Transportleitung vom
Pumpwerk bis zum Anschlusspunkt beim Kronenkreisel in Zäziwil. Am 7. Juli
2005 reichte sie beim Wasser- und Energiewirtschaftsamt der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein Gesuch für eine
Gebrauchswasserkonzession mit Schutzzone ein. Gegen die Linienführung erhob
namentlich X.________ Einsprache. Mit Beschluss vom 23. März 2006 erteilte
die BVE die Konzession unter Abweisung der Einsprache. Sie genehmigte die
Schutzzone, erteilte die Baubewilligung für die Grundwasserfassung mit
Pumpwerk, ebenso für die Erschliessungsanlagen, die Anschlussleitung und die
Transportleitung, und sodann genehmigte sie die Linienführung der Leitungen.

Hiergegen führte X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu
stellen. Sinngemäss beanstandete sie die Linienführung für die
Transportleitung im Bereich ihrer in der Landwirtschaftszone gelegenen
landwirtschaftlich genutzten Parzelle Gbbl. Nr. 91. Mit Urteil vom 15. Januar
2007 hat die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

2.
Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat
darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern steht
an sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art.
82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83
BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt.

Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen dar, inwiefern das
angefochtene Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer
hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung
enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG entschieden werden.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: