Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.207/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


1C_207/2007 /daa

Urteil vom 30. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
Moosweg 7a, Postfach, 8501 Frauenfeld,
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse
12, 8280 Kreuzlingen.

Warnungsentzug; Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
den Endentscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen
des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons
Thurgau X.________ den Führerausweis mit Wirkung ab 3. September 2006 bis und
mit 31. Januar 2007 sowie ab 2. April 2007 bis und mit 1. Februar 2008 für
insgesamt 15 Monate. Zur Begründung führte das Amt aus, X.________ habe am 3.
September 2006 den Personenwagen ZH ... auf der Weiacherstrasse bei Pfungen
gelenkt, obwohl ein rechtskräftiger Entzug des Führerausweises bestanden
habe; es handle sich um eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, wobei der getrübte automobilistische Leumund
erschwerend ins Gewicht falle. Den von X.________ gegen diesen Entscheid
erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des
Kantons Thurgau am 14. Mai 2007 ab.

2.
Gegen den am 14. Mai 2007 ergangenen Endentscheid der Kommission führt
X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet,
Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Gegen den angefochtenen Entscheid vom 14. Mai 2007 steht an sich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff.
i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt.

Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, inwiefern der
angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels
einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende
Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt  und der
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem
Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: