Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.202/2007
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1C_202/2007 /fun

Urteil vom 6. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Bürgerbewegung Lebenswertes Reussbühl und Littau, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Willi Wampfler, Präsident,

gegen

Gemeinderat Littau, Ruopigenplatz 1, 6015 Reussbühl,
Regierungsrat des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Abstimmung über Gemeindefusion Luzern und Littau,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Regierungsrats des Kantons Luzern vom 15. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeinden Littau und Luzern haben ein Projekt zur Gemeindefusion in die
Wege geleitet und einen Fusionsvertrag ausgearbeitet. Mit Bericht vom 17.
Januar 2007 beantragte der Gemeinderat Littau dem Einwohnerrat, dem
Fusionsvertrag zuzustimmen und für die Umsetzung einen Kredit von 2 Millionen
Franken zu bewilligen. Der Einwohnerrat folgte diesem Antrag am 21. März
2007. Sein Beschluss unterlag dem obligatorischen Referendum. Der Gemeinderat
setzte die Volksabstimmung hierüber auf den 17. Juni 2007 fest.

B.
Die Bürgerbewegung "Lebenswertes Reussbühl und Littau" reichte bei der
Gemeindekanzlei Littau am 27. Dezember 2006 unter dem Titel "Für eine
eigenständige und lebenswerte Gemeinde Littau" eine ausformulierte
Gemeindeinitiative zur Ergänzung der Gemeindeordnung ein. Sie weist den
folgenden Wortlaut auf:
Die Einwohnergemeinde Littau ist eine eigenständige Gemeinde des Kantons
Luzern. Ohne Zustimmung der Bevölkerung dürfen keine Aktivitäten unternommen
werden, welche eine Fusion mit einer andern Gemeinde vorbereiten oder
bezwecken würden."
Der Gemeinderat erwahrte das Zustandekommen der Initiative am
17. Januar 2007. Auf ein Schreiben der Bürgerbewegung vom 20. März 2007,
wonach aus dem Bericht des Gemeinderates vom 17. Januar 2007 an den
Einwohnerrat nicht hervorgehe, wie mit der Initiative umgegangen werde,
antwortete der Gemeinderat am 24. April 2007, orientierte über das geplante
weitere Vorgehen bei der Behandlung der Gemeindeinitiative und nahm eine
Abstimmung darüber für den 1. Juni 2008 in Aussicht.

C.
Die Bürgerbewegung "Lebenswertes Reussbühl und Littau" gelangte am 11. Juni
2007 mit zwei Stimmrechtsbeschwerden an die Staatskanzlei des Kantons Luzern
und verlangte die Verschiebung der Volksabstimmung in der Gemeinde Littau
über den Fusionsvertrag. Sie machte geltend, die Stimmberechtigten hätten
beim geplanten Vorgehen keine Möglichkeit mehr, über die hängige Initiative
abzustimmen. Ferner habe die Gemeinde aufgrund der Initiative vorgängig über
die Ermächtigung zur Aufnahme von Fusionsverhandlungen zu beschliessen.
Mit Entscheid vom 15. Juni 2007 trat der Regierungsrat des Kantons Luzern auf
die Beschwerden nicht ein. Er erachtete die Beschwerdefrist von drei Tagen
seit Feststellung des Mangels angesichts des Versandes der
Abstimmungsunterlagen in der Woche vom 21. Mai 2007 und vor dem Hintergrund
der konkreten Umstände als nicht eingehalten. Eventualiter hielt er fest,
dass die Beschwerde unbegründet erschiene, weil Initiativen keine
Vorwirkungen zukämen.

D.
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat die Bürgerbewegung
"Lebenswertes Reussbühl und Littau" beim Bundesgericht am 18. Juli 2007
Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des
Regierungsratsentscheides, die Ungültigerklärung der Abstimmung über die
Fusion und die Anordnung, die Gemeinde Littau habe im Sinne der Initiative
über die Ermächtigung zur Einleitung von Fusionsverhandlungen zu befinden.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt im Namen des Regierungsrates
die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Littau hat sich nicht vernehmen
lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Der Entscheid des Regierungsrates kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. c BGG
angefochten werden. Die als Verein konstituierte Bürgerbewegung "Lebenswertes
Reussbühl und Littau" als Initiantin der Initiative "Für eine eigenständige
und lebenswerte Gemeinde Littau" ist nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde
legitimiert. Insoweit ist die Beschwerde zulässig.
Der Regierungsrat ist mit dem angefochtenen Entscheid auf die kantonalen
Stimmrechtsbeschwerden wegen Verspätung nicht eingetreten. Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit der detaillierten Begründung des
Regierungsrates nicht auseinander. Sie begnügt sich mit dem Hinweis, erst
unmittelbar vor Beschwerdeerhebung von einer rechtskundigen Person erfahren
zu haben, dass die Initiative zwingend vorgelagert sein müsse, und im Übrigen
durch Aussagen des Gemeindepräsidenten irregeführt worden zu sein, ohne dies
näher zu belegen.

Des Weitern geht die Beschwerdeführerin auch auf die materiellen
Eventualerwägungen des Regierungsrates, wonach Initiativen keine Vorwirkung
zukommt, nicht ein und legt nicht dar, weshalb die politischen Rechte bzw.
das Initiativrecht verletzt sein sollen.
Bei dieser Sachlage genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art.
42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Daher ist auf die Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG, BGE 133 I 141).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Littau und dem
Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: