Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.198/2007
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1C_198/2007

Urteil vom 21. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

6. F.________,

7. G.________,

8. H.________,

9. I.________,

10. J.________,

11. K.________,

12. L.________,

13. M.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Hübner,

gegen

Orange Communications SA, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates, c/o Amt für Baubewilligungen,
Lindenhofstrasse 19, Postfach,
8021 Zürich.
Baubewilligung für Mobilfunkanlage,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Mai 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte mit Beschluss vom 1. Februar 2006
der Orange Communications SA die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf
dem Gebäude Wiesenstrasse 17 in Zürich 8 - Riesbach (Kat.-Nr. RI4958).

B.
Am 22. Dezember 2006 wies die Baurekurskommission I des Kantons Zürich den
dagegen gerichteten Rekurs von N.________ und 37 weiteren Rekurrenten ab.

C.
Gegen den Rekursentscheid gelangten N.________ und 30 weitere Personen an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde insoweit
teilweise gut, als es die Spruchgebühr der Baurekurskommission auf Fr.
5'000.-- reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben A.________ und die
weiteren im Rubrum genannten Personen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zu neuer Beurteilung. Eventualiter sei ein Augenschein und eine öffentliche
Verhandlung unter Beizug der Parteien durchzuführen. Überdies ersuchen sie um
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

E.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Die Orange Communications SA (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) und die Bausektion der Stadt Zürich schliessen auf
Beschwerdeabweisung.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist der Auffassung, die streitige
Mobilfunkanlage erfülle die Anforderungen der Verordnung vom 23. Dezember
1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710).

F.
Mit Verfügung vom 13. September 2007 erteilte das Bundesgericht der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung insoweit, als die Inbetriebnahme der
Antenne während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben hat.

Erwägungen:

1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, vorbehältlich
ordnungsgemäss begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und von
Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG; die übrigen in Art. 95
lit. c-e genannten Fälle sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig). Das
Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG); die Verletzung von Grundrechten prüft es allerdings nur
insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).

1.3 Die Beschwerdeführer rügen vor Bundesgericht einzig die Verletzung von
Verfahrensgarantien der Bundesverfassung und der EMRK sowie die willkürliche
und rechtsungleiche Anwendung von kantonalem Baurecht. Diese Rügen kann das
Bundesgericht aufgrund des angefochtenen Entscheids und der kantonalen Akten
prüfen, ohne einen eigenen Augenschein vornehmen zu müssen. Sollte die
Beschwerde sich als begründet erweisen, müsste die Sache ohnehin zu neuer
Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen werden, da das
Bundesgericht die streitigen Einordnungsfragen nicht mit freier Kognition
überprüfen und deshalb auch nicht selbst in der Sache entscheiden kann. Der
Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Augenscheins ist daher
abzuweisen.

2.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK,
weil das Verwaltungsgericht nicht, wie von ihnen beantragt, eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchgeführt habe.

2.1 Das Bundesgericht bejaht das Vorliegen von "civil rights" i.S.v. Art. 6
Ziff. 1 EMRK im Bau- und Planungsrecht, wenn ein Nachbar die Verletzung von
Normen geltend macht, die auch seinem Schutz dienen (vgl. BGE 127 I 44 E. 2c
S. 45 f.). Im BGE 128 I 59 E. 2a/bb S. 61 f. hat das Bundesgericht
entschieden, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV
nachbarschützend sind und Art. 6 Ziff. 1 EMRK deshalb Anwendung findet, wenn
ein Beschwerdeführer geltend macht, diese Grenzwerte seien auf seinem
Grundstück überschritten. Werden dagegen die vorsorglichen Grenzwerte der
NISV eingehalten, besteht in aller Regel keine hinreichende
Wahrscheinlichkeit ernsthafter Auswirkungen für die Gesundheit oder die
körperliche Integrität der Beschwerdeführer, die unabhängig von der
Ausgestaltung des nationalen Rechts zur Anwendung von Art. 6 EMRK führt (BGE
128 I 59 E. 2a/cc S. 62 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EGMR).
Beschwerdeführer, die eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im kantonalen
Verfahren rügen, müssen deshalb darlegen, dass sie im kantonalen
Gerichtsverfahren die Nichteinhaltung der Anlage- oder Immissionsgrenzwerte
der NISV auf ihnen gehörenden oder von ihnen gemieteten Grundstücken geltend
gemacht haben (BGE 133 I 100, nicht veröffentlichte E. 3.3).
2.2 Gestützt auf diese Rechtsprechung verweigerte das Verwaltungsgericht die
Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, weil die
Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan hätten, dass die geltenden
gesetzlichen Grenzwerte auf einem ihrer Grundstücke überschritten seien. Das
Verwaltungsgericht hielt eine mündliche Verhandlung auch nicht für sinnvoll,
weil Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Bewilligung von
Mobilfunkbasisstationen weitgehend von physikalischen, technischen,
medizinischen und psychologischen Aspekten geprägt seien, die im
schriftlichen Verfahren besser behandelt werden könnten.

2.3 Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, die Beschwerdeführer 1 und 2
hätten ihre auf drei Etagen liegende Eigentumswohnung an der Wiesenstrasse 14
im Jahr 2005 umfassend renoviert und damit aufwändige Zusatzinstallationen
getätigt, um die Entstehung von Elektrosmog zu verhindern. Nach
Inbetriebnahme der streitigen Mobilfunkanlage werde allein schon die
berechnete elektrische Feldstärke am Immissionspunkt 5.85 V/m erreichen, was
97.5% des höchstzulässigen Anlagegrenzwerts entspricht. Zusammen mit den von
den gegenüberliegenden Gebäuden reflektierten Strahlen werde der
Anlagegrenzwert von 6.0 V/m überschritten sein. Die streitige
Mobilfunkantenne werde die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht nur in ihrem
gesundheitlichen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen, sondern auch die von
diesen getätigten Investitionen zur Vermeidung elektromagnetischer Strahlung
in ihrer Liegenschaft wertlos machen, was einen erheblichen zivilrechtlichen
Schaden bedeute. Die Beschwerdeführer geben weiter zu bedenken, dass im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren inzident auch über ihre zivilrechtlichen
Abwehransprüche mitentschieden worden sei, weil der Zivilrichter in seinem
späteren zivilrechtlichen Immissionsschutzverfahren gemäss Art. 684 ff. ZGB
in gewisser Hinsicht an die Feststellungen im öffentlich-rechtlichen
Beschwerdeverfahren gebunden sein werde.

2.4 Diese Vorbringen wie auch die in diesem Zusammenhang eingereichten
Beilagen sind jedoch neu, d.h. sie wurden erstmals vor Bundesgericht gemacht
bzw. vorgelegt. Insofern können sie im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
nicht berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 BGG).

Zwar haben die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren, zur Begründung ihres
Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, geltend gemacht, der
höchstzulässige Anlagegrenzwert von 6 V/m sei am Immissionspunkt (OMEN) Nr. 9
an der Wiesenstrasse 14 mit grosser Wahrscheinlichkeit überschritten, wie
nachfolgend im Einzelnen darzulegen sei (Beschwerde ans Verwaltungsgericht,
S. 11 oben). Allerdings fehlte der Hinweis, dass dieser Punkt sich in der
Eigentumswohnung der Beschwerdeführer 1 und 2 befindet. Entgegen der
Ankündigung wurde auch auf den nachfolgenden Seiten der Beschwerdeschrift
nicht substantiiert dargelegt, dass der Anlagegrenzwert an diesem oder
anderen Orten mit empfindlicher Nutzung überschritten sei. Vielmehr wurde
eingeräumt, dass die Anlagegrenzwerte an allen Orten mit empfindlicher
Nutzung prima vista eingehalten seien, wenn auch bei den OMEN Nrn. 9, 11 und
18 nur knapp (Beschwerde ans Verwaltungsgericht, S. 27 oben). Nur ganz
versteckt, in einem Nebensatz (S. 48 oben) der 63-seitigen Beschwerdeschrift,
findet sich der Hinweis, dass die Strahlenbelastung der Bewohner der
höchstbelasteten OMEN Nrn. 9, 10, 11, 17 und 18 (wiederum ohne Hinweis auf
deren Beziehung zu den Beschwerdeführern) aufgrund von Reflexionen und
Beugungen der Strahlen 6 V/m übersteigen könnten. Inwiefern solche
Reflektionen zu erwarten seien, insbesondere im Bezug auf die
Eigentumswohnung der Beschwerdeführer 1 und 2, wurde dagegen nicht dargetan.

Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass die
Beschwerdeführer eine Überschreitung der Anlagegrenzwerte auf ihren
Grundstücken nicht substantiiert geltend gemacht hatten. Im Übrigen ist mit
dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die in der umfangreichen
Beschwerdeschrift ans Verwaltungsgericht geltend gemachten Rügen sich
aufgrund ihrer hochtechnischen Natur kaum für eine mündliche Erörterung
eigneten, sondern zweckmässig nur im schriftlichen Verfahren bewältigt werden
konnten.

2.5 Im bundesgerichtlichen Verfahren rügen die Beschwerdeführer keine
Überschreitung der Anlagegrenzwerte der NISV, sondern machen ausschliesslich
die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen und die willkürliche Anwendung von
kantonalem Baurecht geltend. Unter diesen Umständen besteht auch keine
Veranlassung, eine mündliche Verhandlung vor Bundesgericht durchzuführen.

3.
Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV), weil das Verwaltungsgericht auf die Durchführung eines
Augenscheins verzichtet habe.

3.1 Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass die lokalen Gegebenheiten
aus den eingereichten Baugesuchs- und Verfahrensakten genügend ersichtlich
seien. Zudem seien zahlreiche Informationen, wie z.B. das Verzeichnis der
inventarisierten und unter Denkmalschutz gestellten Objekte in der Stadt
Zürich, über Internet allgemein zugänglich. Die Fragen, welche die
vorliegende Angelegenheit aufwerfe, könnten deshalb ohne den beantragten
Augenschein beantwortet werden.

3.2 Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, in der
Quartiererhaltungszone seien Dachaufbauten nur zulässig, wenn sie sich gut in
die Dachlandschaft integrierten (Art. 24d Abs. 1 der Zürcher Bau- und
Zonenordnung vom 23. Oktober 1991 [BZO]). Die im Bereich des Standortgebäudes
vorhandenen Dachformen könnten weder den Baueingabeplänen noch den im
Internet veröffentlichten Darstellungen entnommen werden, weshalb ein
Augenschein zwingend gewesen sei. Auch die nach § 238 Abs. 2 des Zürcher
Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 7. September
1975 (Planungs- und Baugesetz; PBG) geforderte besondere Rücksichtnahme auf
mehrere Denkmalschutzobjekte in der näheren Umgebung (Wiesenstrasse 18,
Florastrasse 41 und 43 sowie 52 und 54, Ottenweg 3, Delphinstrasse 24,
Schulhaus Mühlebach) hätte nur aufgrund eines Augenscheins beurteilt werden
können. Die Beschwerdeführer sind überdies der Auffassung, die vorliegend zu
beurteilende Sendeanlage unterscheide sich von der Höhe des Antennenmasts (5
m), seiner Anordnung parallel zur Üetliberg-Rundfunkantenne sowie den
ausserhalb des Gebäudes angebrachten Technikkästen, von anderen
Mobilfunkanlagen. Auch aus diesem Grund hätte auf einen Augenschein nicht
verzichtet werden dürfen.

3.3 Bei der Prüfung, ob das Verwaltungsgericht verpflichtet war, einen
Augenschein durchzuführen, ist dessen Kognition zu berücksichtigen. Bei der
Anwendung der streitigen Ästhetikvorschriften kommt der kommunalen Baubehörde
ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, den schon die Baurekurskommission
respektieren musste. Das Verwaltungsgericht musste lediglich überprüfen, ob
die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu
Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen durfte es keine eigene,
umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens
vornehmen (vgl. E. 8.1 S. 14 des angefochtenen Entscheids).

Die Bausektion der Stadt Zürich hatte angenommen, es handle sich bei der
strittigen Mobilfunkstation um eine durchschnittlich dimensionierte Anlage,
die praxisgemäss innerhalb des Siedlungsgebietes unter dem Gesichtspunkt der
Einordnung in der Regel zuzulassen sei. Die Anlage werde im Bereich des
bestehenden Technikgeschosses platziert und von der Strasse aus kaum sichtbar
sein. Durch die Anordnung in der Mitte der zusammengebauten Häuser
Wiesenstrasse 17 und 70 trete sie nicht derart dominant in Erscheinung, dass
sie gestützt auf § 238 PBG oder Art. 24d Abs. 1 BZO verweigert werden müsste.
Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der zum Teil schutzwürdigen
Liegenschaften in der näheren Umgebung könne verneint werden.

Die Bausektion bejahte damit die Bewilligungsfähigkeit der streitigen Anlage
bereits aufgrund von deren Dimension, ihrer Platzierung in der Mitte zweier
zusammengebauter Häuser und ihrer Einsehbarkeit von der Strasse her, ohne
sich näher mit der konkreten Gestaltung des Quartiers und insbesondere den
Dachformen der benachbarten Bauten auseinanderzusetzen. Es stellte somit auf
Elemente ab, die sich im Wesentlichen aus den Baugesuchsakten ergeben bzw.
(hinsichtlich der Einsehbarkeit von der Strasse aus) aufgrund der
Lebenserfahrung beurteilt werden konnten, auch ohne Vornahme eines
Augenscheins. Wäre das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, die
Rechtsanwendung der Bausektion sei zu schematisch und berücksichtige die
konkreten Umstände des Quartiers zu wenig, hätte es den angefochtenen
Entscheid ohnehin aufheben müssen, weil es ihm verwehrt gewesen wäre, seine
Einschätzung an die Stelle derjenigen der Gemeinde zu setzen.

Nach dem Gesagten durfte das auf eine Rechtskontrolle beschränkte
Verwaltungsgericht auf einen Augenschein verzichten. Ob nicht wenigstens die
Baurekurskommission einen solchen hätte durchführen müssen, braucht mangels
einer entsprechenden Rüge nicht geprüft zu werden.

4.
Die Beschwerdeführer rügen sodann, das Verwaltungsgericht habe die §§ 357
Abs. 1 PBG und 292 PBG willkürlich angewandt.

Nach § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die
Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen
zugeführt werden, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen,
wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen
entgegenstehen. Für neue oder weiter gehende Abweichungen von Vorschriften
bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten.

§ 292 PBG regelt die Zulässigkeit von Dachaufbauten. Wo nichts anderes
bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung
von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht
breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie bei
Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen (lit. a) bzw. bei
Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen
durchstossen (lit. b).

4.1 Das Verwaltungsgericht hielt § 357 Abs. 1 PBG für anwendbar, weil das
Standortgebäude 6 Vollgeschosse aufweise und 19,8 m hoch sei, und damit die
in der Quartiererhaltungszone Q15b zulässige Geschosszahl (5 Vollgeschosse)
und Gebäudehöhe (18 m) überschreite. Eine "weitergehende Abweichung" i.S.v. §
357 Abs. 1 Satz 2 PBG liege vor, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte
Bestimmung verstossen werde, hier also die bereits überschrittene Bauhöhe
noch einmal erhöht werde. Dies verneinte das Verwaltungsgericht, weil
"gewöhnliche Mobilfunkantennen" als kleinere technische Aufbauten i.S.v. §
292 PBG gelten, die nicht an die Vorschriften betreffend Gebäude- und
Firsthöhe gebunden seien und sich deshalb keine zusätzliche Erhöhung der
bereits überschrittenen Bauhöhe ergebe. Damit finde § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG
Anwendung, d.h. es sei zu prüfen, ob überwiegende öffentliche oder
nachbarliche Interessen der Errichtung der Mobilfunk-Antenne entgegenstehen.
Da die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse für die Nachbarn durch die
Antenne kaum verschlechtert und die Aussicht nicht in rechtlich relevantem
Ausmass verschlechtert werde, hielt das Verwaltungsgericht die Anlage für
bewilligungsfähig.

4.2 Die Beschwerdeführer kritisieren die Auslegung von § 357 Abs. 1 und § 292
PBG und deren Anwendung auf den vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht.

Zum einen sind sie der Auffassung, das strittige Vorhaben sei weder ein Umbau
noch eine Erweiterung, sondern sei als Neubau zu qualifizieren. Sie setzen
sich aber mit der kantonalen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Umbauten
und Erweiterungen i.S.v. § 357 Abs. 1 PBG einerseits und neubauähnlichen
Umgestaltungen andererseits (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 4. Aufl., N . 17-2.3.1 und 17.2.3.2 mit Hinweisen)
nicht auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht
diese Praxis willkürlich angewendet habe bzw. diese Praxis selbst willkürlich
sei.

Zum anderen bestreiten sie, dass die Mobilfunkanlage auf dem Flachdach des
Standortgebäudes von ihren baulichen Dimensionen her noch eine "kleinere
technisch bedingte Aufbaute" i.S.v. § 292 PBG sei. Sie legen jedoch nicht
dar, welche Dimensionen eine solche Aufbaute maximal haben dürfe, noch
begründen sie, inwiefern die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die
zu beurteilende Mobilfunkanlage die üblichen Dimensionen aufweise,
offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sei.

Der Einwand der Beschwerdeführer, nach der Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts müssten neben Mobilfunkantennen auch
Transformatorenstationen für die elektrische Feinerschliessung von Quartieren
und Sonnenkollektoren als technisch bedingte Anlagen baurechtlich
privilegiert werden, ist nicht verständlich: Auf dem Dach angebrachte
Sonnenkollektoren sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 292 PBG
ebenfalls privilegiert; dagegen werden Trafo-Stationen regelmässig nicht auf
dem Dach errichtet, weshalb sich die Frage ihrer Vereinbarkeit mit § 292 PBG
nicht stellt.

Schliesslich legen die Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern die von
ihnen vertretene Auslegung von § 292 PBG zu einem anderen Ergebnis führen
würde, nachdem sowohl die Bausektion (Vernehmlassung vor VG, Ziff. 3 S. 3; )
als auch die Baurekurskommission (E. 17 S. 28 des Rekursentscheids) dargelegt
hatten, dass die streitige Anlage die nach § 292 PBG zulässigen Masse für
eine Dachaufbaute nicht überschreite.

Nach dem Gesagten genügt die Begründung dieser Willkürrügen nicht den
qualifizierten Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen), weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann.

4.3 Die Beschwerdeführer sind ferner der Auffassung, die Aussicht der
Nachbarn in Richtung Üetliberg werde beeinträchtigt, weil die Antenne wie ein
verkleinertes Abbild der ebenfalls störenden Üetliberg-Rundfunkantenne
wahrgenommen werde. Sie legen hierfür Fotographien des Profils der
projektierten Mobilfunkanlage in westlicher Richtung vor. Die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, die Aussicht werde nicht in rechtlich relevantem Ausmass
verschlechtert, sei willkürlich.

Wie die Fotos belegen, wird die projektierte Mobilfunkanlage von der Wohnung
im obersten Geschoss der Mühlebachstrasse 69 aus deutlich sichtbar sein und
ragt, neben der schon heute sichtbaren Rundfunkantenne, in den Himmel über
dem Üetliberg, so dass künftig zwei Antennenmasten statt nur einem zu sehen
sein werden. Die Aussicht auf den Üetliberg wird aber in erster Linie durch
das Standortgebäude verdeckt; die Mobilfunkantenne selbst behindert, aufgrund
ihrer schmalen Form, den Ausblick der Nachbarn kaum. Die Tatsache allein,
dass eine weitere Antennenanlage ins Blickfeld der Nachbarn rückt, kann für
sich allein noch nicht als wesentliche Beeinträchtigung nachbarlicher
Interessen gewertet werden, gehören doch Antennen im dichtbesiedelten
städtischen Gebiet zum Stadtbild. Insofern kann den kantonalen Instanzen
keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie die Antenne für nach § 357 Abs. 1
Satz 1 PBG bewilligungsfähig hielten.

5.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine rechtsungleiche Anwendung von §
24d BZO. Den Beschwerdeführern 1 und 2 sei mit baurechtlichem Entscheid vom
21. Juli 2004 die Erstellung eines zusätzlichen Abstellraums auf ihrer
Terrasse im obersten Dachgeschoss ihrer Liegenschaft Wiesenstrasse 14 mit der
Begründung verweigert worden, dieser würde als zusätzliches Element mit dem
bestehenden Kamin zusammenschliessen und den bestehenden Fassadenabschluss
unterbrechen, weshalb er sich ungenügend einordne und nicht zu befriedigen
vermöchte. Von den Dimensionen her habe der projektierte Abstellraum in etwa
dem Gehäuse der Mobilfunk-Basisstation entsprochen, weshalb die baurechtliche
Situation durchaus vergleichbar sei.

Das Verwaltungsgericht habe selbst erwogen, dass die Mobilfunkanlage vom
durchschnittlichen Betrachter als notwendiges "Übel" hingenommen werden
müsse, und dass die Antennenkörper wegen ihrer technischen Form und Funktion
gestalterisch nur schwer als befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst
werden könnten. Dennoch werde Mobilfunkanlagen - im Gegensatz zu anderen
untergeordneten Bauvorhaben - regelmässig ein "stillschweigender Dispens" von
der befriedigenden bzw. guten Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG bzw. Art.
24d BZO erteilt, was zu einer rechtsungleichen Behandlung führe.

5.1 Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, der Abstellraum sei nicht
mit der Mobilfunkanlage vergleichbar, da es sich nicht um eine kleinere,
technisch bedingte Aufbaute, sondern um einen Bauteil mit Gebäudecharakter
gehandelt habe.

5.2 Die Bausektion der Stadt Zürich hat in ihrer Vernehmlassung vor
Verwaltungsgericht (auf die sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren
verweist) zwischen den Kästen mit dem technischen "Equipment" der
Antennenanlage und dem Mast mit den Sende- und Richtfunkantennen
unterschieden. Die Kästen müssen so platziert werden, dass sie nicht oder
nicht auffällig in Erscheinung treten; sei eine Aufstellung innerhalb der
bestehenden Gebäudehülle nicht möglich, so seien sie bei Flachdachbauten
soweit wie möglich von den Dachrändern weg in die Mitte des Dachs oder an
einen bestehenden Dachaufbau heran zu schieben. Diesen Vorgaben trage das
streitige Projekt Rechnung. Dagegen seien die am Mast befestigten
Antennenkörper nicht mehr als gebäudeähnliche Volumen beschreib- und
beurteilbar; wegen ihrer technischen Form und Funktion könnten sie
gestalterisch nur schwer in die Kategorien befriedigende/gute Einordnung
erfasst werden. Sie seien infrastrukturelle Anlagen wie z.B. technische
Aufbauten von Wärmerückgewinnern oder Lüftungskanälen. Wie diese seien die
Mobilfunkantennen Teil des Stadtbildes geworden und gewissermassen
Spiegelbild der zunehmenden Technisierung der Gesellschaft.

5.3 Diese Erwägungen sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden. Die Form von Mobilfunkantennen ist mehr oder weniger vorgegeben;
diesbezüglich besteht kaum ein Gestaltungsspielraum. Überdies müssen die
Antennen, aufgrund ihrer Funktion, die Dächer überragen und treten deshalb im
Stadtbild sichtbar in Erscheinung. Von vielen (wenn auch nicht von allen)
Betrachtern werden sie daher als notwendiger Teil des Stadtbilds akzeptiert.
Für Bauteile mit Gebäudecharakter treffen diese Erwägungen nicht zu: Diese
erfüllen keine Versorgungsfunktion, sondern dienen ausschliesslich der
privaten Nutzung; ihre Gestaltung und Platzierung ist auch nicht aufgrund
technischer Erfordernisse vorgegeben. Diese tatsächlichen Unterschiede
rechtfertigen es, bei der ästhetischen Würdigung unterschiedliche Massstäbe
anzulegen.

Hinzu kommt, dass der Abstellraum direkt an die Fassade anschloss und diese
veränderte; auch dies trifft auf die streitige Mobilfunkanlage nicht zu.

6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 65 f. BGG).

Zu prüfen ist, ob der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
zugesprochen werden kann, wie dies von ihr beantragt wird.

Unter der Herrschaft des OG wurde eine Parteientschädigung regelmässig nur
anwaltlich vertretenen Parteien zugesprochen, nicht dagegen Parteien, die -
wie die Beschwerdegegnerin - von ihrem Rechtsdienst vertreten wurden (in BGE
133 II 321 nicht publizierte E. 5 mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung
ist auch unter der Geltung des BGG festzuhalten (BGE 133 III 439 E. 4 S.
446).

Gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG wird die unterliegende Partei in der Regel
verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des
Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu
ersetzen. Die Parteientschädigung umfasst gemäss Art. 1 des Reglements über
die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im
Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3; im
Folgenden: Reglement) die Anwaltskosten (lit. a) und die allfälligen weiteren
notwendigen Kosten, die durch den Rechtsstreit verursacht werden (lit. b).
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen des
Anwaltes oder der Anwältin (Art. 2 Abs. 1 Reglement). Ist ein Anwalt Organ
einer Partei oder Angestellter ihres Rechtsdienstes, so schuldet diese ihm
kein Honorar für den vor Bundesgericht ausgetragenen Rechtsstreit.
Zwar besteht die Möglichkeit, einer Partei eine angemessene Entschädigung für
weitere notwendige, durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (Art.
11 Reglement); dies aber nur unter der Voraussetzung, dass "besondere
Verhältnisse es rechtfertigen". Im vorliegenden Fall sind keine besonderen
Verhältnisse ersichtlich; insbesondere handelte es sich nicht um einen
besonders komplizierten Fall, der für die Interessenwahrung einen
aussergewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert hätte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem
Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber