Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.193/2007
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1C_193/2007

Urteil vom 18. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.

Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Roland Müller,

gegen

Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Nüssli,
Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach,
Hauptstrasse 33,
4143 Dornach,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst,
Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Abbruch und Umbau - Baubewilligung, Erschliessung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Juni 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A.
Die Bau-, Werk- und Planungskommission Dornach bewilligte am 7. April 2005
den Eheleuten X.________ den Abbruch und den Umbau der alten Scheune an der
Hauptstrasse 32, 34 und 36 (Parzellen GB Nrn. 724, 725, 726 und 727) und den
Bau eines Carports (überdachter Autoabstellplatz für vier Autos) im
Hinterhof. Die Baugrundstücke liegen in der Kernzone K1 gemäss dem kommunalen
Zonenplan. Nach Ziff. 56 der Baubewilligung muss ein Grenzbaurecht im
Grundbuch eingetragen werden. Eine von den Eigentümern des unmittelbar
benachbarten Grundstücks Nr. 600 Y.________ und Z.________ erhobene
Einsprache wies die kommunale Bau-, Werk- und Planungskommission mit
Entscheid vom 24. März 2005 ab.

B.
Mit Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn
beantragten Y.________ und Z.________ die Aufhebung des kommunalen
Einspracheentscheids und der Baubewilligung in Bezug auf das gesamte Abbruch-
und Umbauvorhaben. Das Departement hiess die Beschwerden am 20. November 2006
insoweit teilweise gut als sie die Baubewilligung für den Carport betraf und
präzisierte die Baubewilligung in Ziff. 1 seiner Verfügung wie folgt:
Die Baubewilligung für den geplanten neuen Carport wird nur unter der
(Suspensiv-) Bedingung erteilt, wenn ein Ausweis dafür vorliegt, dass die
entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde. Mit den
Bauarbeiten für den Carport darf erst bei Vorliegen dieses Ausweises begonnen
werden."
Im Übrigen wies das Departement die Beschwerde ab und regelte die
Kostenfolgen seines Entscheids (Ziff. 2-4 der Verfügung).

C.
Y.________ und Z.________ gelangten gegen diesen Entscheid mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn. Sie beantragten im Wesentlichen, die Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 20. November 2006 sei bezüglich der Ziff. 2-4
aufzuheben, und das Baugesuch der Beschwerdegegner betreffend Umbau und
Abbruch der alten Scheune sei abzuweisen bzw. zur Abänderung der
beanstandeten Punkte an die Gesuchsteller zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hiess die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Y.________ und Z.________ mit Urteil vom 5.
Juni 2007 gut und hob sowohl die Verfügung des Bau- und Justizdepartements
vom 20. November 2006 als auch den kommunalen Einspracheentscheid vom 24.
März 2005 und die Baubewilligung vom 7. April 2005 auf. Damit wurde das
Baugesuch nach den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen für das ganze Vorhaben
kantonal letztinstanzlich abgewiesen und die Baubewilligung verweigert.

D.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts führen die Eheleute X.________
beim Bundesgericht sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie rügen
insbesondere eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Anspruchs
auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) sowie der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). In ihren Rechtsbegehren verlangen sie im
Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die
Baubewilligung vom 7. April 2005 sei entsprechend den Ergänzungen in Ziff. 1
der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 20. November zu bestätigen,
eventuell verbunden mit der Auflage, dass die Beschwerdeführer eine
Ersatzabgabe für maximal vier fehlende Parkplätze zu entrichten hätten.
Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zum neuen
Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

E.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. Das Bau- und Justizdepartement stellt den
Antrag, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer seien gutzuheissen und das
Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Die Beschwerdegegner
Y.________ und Z.________ verlangen, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen. Die Gemeinde Dornach hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen
lassen. In weiteren Stellungnahmen halten die Beschwerdeführer, die
Beschwerdegegner und das Bau- und Justizdepartement an ihren Standpunkten
fest.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen
(Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251). Infolge der subsidiären
Natur der Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 BGG) ist zuerst zu prüfen, ob
die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erfüllt sind.

1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid
einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Ihm
liegt ein Beschwerdeverfahren wegen Verweigerung einer baurechtlichen
Bewilligung und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG
steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) in der Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs
zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR
173.32) gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 400
E. 2.1 S. 404). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen; sie sind durch den angefochtenen Entscheid als Baugesuchsteller
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeführung berechtigt sind (Art. 89
Abs. 1 BGG).

1.2 Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt den
Beschwerdeführern, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese
Rügen zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Bei solchen
Rügen gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Vielmehr
sind diese Rügen präzise vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Führt der Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches
Grundrecht seiner Meinung nach verletzt sei, und legt er nicht kurz dar,
worin die behauptete Verletzung bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das
Bundesgericht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom
28. Februar 2001, BBl 2001 4344 f.). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2
BGG ist demnach die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
(vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120)
weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 III 638 E. 2 S. 639).
Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten, als die Beschwerdeschrift den
genannten Begründungsanforderungen entspricht. Soweit darin jedoch
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, kann darauf
nicht eingegangen werden.

1.3 Da in Fällen des Bau- und Planungsrechts die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist, besteht
hier kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

2.
Es ist unbestritten, dass das Verwaltungsgericht auch Ziff. 1 der Verfügung
des Bau- und Justizdepartements aufgehoben hat, obwohl diese bei ihm nicht
angefochten war. Die Beschwerdeführer erblicken darin eine willkürliche
Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts. Das Verwaltungsgericht hat dieses
Vorgehen im angefochtenen Entscheid in prozessrechtlicher Hinsicht nicht
begründet, und es äussert sich dazu auch in seiner Stellungnahme zur
Beschwerde nicht, sondern macht darin erstmals geltend, die Bewilligung des
Carports sei nichtig.

2.1 Die Frage, inwieweit kantonale Beschwerdeinstanzen an die Begehren der
Parteien gebunden sind, bildet Gegenstand des kantonalen Prozessrechts und
stützt sich auf die kantonale Organisationsautonomie. Die Kantone können
deshalb - ähnlich wie dies Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 2 VwVG für das
Bundesverwaltungsgericht vorschreibt - bestimmen, die angefochtene Verfügung
könne von der kantonalen Beschwerdeinstanz sowohl zugunsten als unter
bestimmten Voraussetzungen auch zuungunsten einer Partei geändert werden.
Soweit der kantonale Gesetzgeber die reformatio in melius und insbesondere
die reformatio in peius vorsieht, gewichtet er die Offizialmaxime im
Beschwerdeverfahren höher als den Verfügungs- bzw. Dispositionsgrundsatz und
gibt damit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiv richtigen Rechts
grösseres Gewicht als dem subjektiven Rechtsschutzinteresse (vgl. Thomas
Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 84 N. 8).

2.2 Gemäss § 72 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen vom 15. November 1970 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
entscheidet die Verwaltungsgerichtsbehörde selber in der Sache, wenn sie den
angefochtenen Entscheid oder die Verfügung aufhebt. Ausnahmsweise kann sie
die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Nach
§ 72 Abs. 2 VRG darf der angefochtene Entscheid oder die Verfügung indessen
nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden. Vorbehalten
bleibt nach dieser Bestimmung einzig die Steuergesetzgebung. Damit gilt im
Kanton Solothurn in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei bau- und
planungsrechtlichen Streitigkeiten das Verbot der reformatio in peius. Das
Verwaltungsgericht hat jedoch mit dem angefochtenen Entscheid ohne weitere
Begründung auch die nicht beanstandete Ziff. 1 der Verfügung des Bau- und
Justizdepartements aufgehoben, worin grundsätzlich eine willkürliche
Anwendung von § 72 Abs. 2 VRG liegt.

2.3 In seiner Vernehmlassung zu der beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde
macht das Verwaltungsgericht geltend, die Bewilligung des Carports durch das
Departement leide "an solchen formellen und materiellen Mängeln, dass sie
nichtig ist."

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur
anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit,
d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die
Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel
haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur
Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in
Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27; 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.; 122 I 97 E.
3a/aa S. 99; vgl. zudem die Zusammenfassung der Rechtsprechung bei Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2006, N. 955 ff.). Diese Voraussetzungen der Nichtigkeit sind im
vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Bau- und Justizdepartement war zum
Erlass der umstrittenen Ziff. 1 seiner Verfügung vom 20. November 2006
formell zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli
1978, KBV, BGS 711.61). Ob die genannte, beim Verwaltungsgericht nicht
angefochtene Ziff. 1 der Verfügung des Departements materiell einer
rechtlichen Überprüfung in jeder Hinsicht standhält, ist hier nicht zu
prüfen. Jedenfalls erscheint sie nicht als geradezu nichtig. Sie wird von der
Bauherrschaft und von den Beschwerdegegnern akzeptiert. Das
Verwaltungsgericht hat sie denn auch im angefochtenen Urteil selbst (noch)
nicht als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar betrachtet.

2.4 Zu präzisieren ist hingegen, dass die erwähnte Ziff. 1 der Verfügung des
Departements lediglich das Grenzbaurecht als Voraussetzung für die Errichtung
des vorgesehenen Carports im Sinne einer Suspensivbedingung betrifft. Über
die Erschliessungsvoraussetzungen des Carports und des gesamten Bauvorhabens
enthält Ziff. 1 des Departementsentscheids keine Anordnung. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht richtete sich gegen
das ganze Bauvorhaben, unter Ausnahme des Grenzbaurechts für den Carport. Die
Vorinstanz durfte deshalb die Frage der Erschliessung als Voraussetzung für
die Baubewilligung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüfen (s.
hierzu die nachfolgende E. 3).

3.
Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, das Verwaltungsgericht habe die
hinreichende Erschliessung des Hinterhofs für die Benützung des Carports
verneint und dabei das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Sie machen zudem
geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Baubewilligung für das gesamte
Abbruch- und Umbauvorhaben betreffend die Häuser Hauptstrasse 32-36
keinesfalls wegen mangelhafter Erschliessung des Carports für vier Autos im
Hinterhof aufheben dürfen, da § 42 Abs. 4 KBV andere Massnahmen als Ersatz
für die Erstellung von Parkplätzen auf eigenem Grund vorsehe.

3.1 Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung eines Augenscheins fest,
dass die von der Hauptstrasse (Kantonsstrasse) abzweigende private Zufahrt
zum Hinterhof, auf welchem der Carport vorgesehen sei, eine Breite von unter
3 m aufweise. Es bezeichnete diese Zufahrt unter Bezugnahme auf die VSS-Norm
640 050 für private Ein- und Ausfahrten zwischen einer öffentlichen,
vortrittsberechtigten Strasse und dem privaten Baugrundstück als ungenügend.
Es berücksichtigte dabei, dass es nur unter Gefährdung des Verkehrs auf der
Kantonsstrasse möglich sei, von Norden her in den Hinterhof hineinzufahren
und diesen in diese Richtung zu verlassen. Der Carport sei deshalb
baurechtlich nicht erschlossen und könne somit nicht bewilligt werden. Aus
dem Wegfall eines Teils der erforderlichen Parkierungsmöglichkeiten ergab
sich für das Verwaltungsgericht weiter, dass die Baugrundstücke der gesamten
Überbauung nicht hinreichend erschlossen seien. Aus diesem Grund hob es neben
dem Entscheid des Bau- und Justizdepartements vom 20. November 2005 sowohl
die kommunale Baubewilligung als auch den Einspracheentscheid der kommunalen
Bau-, Werk- und Planungskommission auf.

3.2 Die Erteilung einer Baubewilligung setzt voraus, dass das Baugrundstück
erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG; § 139 Abs. 1 lit. c des
kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 [PBG, BGS 711.1]).
Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung
hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 28 PBG). Die Grob- und
Feinerschliessung muss durchgeführt und die Zufahrt muss spätestens auf den
Zeitpunkt der Fertigstellung der fraglichen Baute rechtlich gesichert sein (§
28, § 39 Abs. 3 lit. d und § 139 Abs. 1 lit. c PBG). Im Übrigen hat sich die
Zufahrt nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Fläche zu richten, die
sie erschliessen soll (BGE 117 Ib 308 E. 4a S. 314; 116 Ib 159 E. 6b S. 166).
Bei der Beurteilung dieser Frage steht den kantonalen und kommunalen Behörden
ein erhebliches Ermessen zu (BGE 121 I 65 E. 3a S. 68).
Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts
auf Willkür hin. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar
ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit
Hinweisen).

3.3 Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich ungeachtet der von
den Parteien ausführlich diskutierten Frage der Tragweite der bestehenden
Wegrechte, dass die Zufahrt zu den vorgesehenen überdachten Parkplätzen im
Hinterhof an ihrer schmalsten Stelle lediglich 2.20 m breit ist. Die Zufahrt
mündet direkt in die viel befahrene, relativ enge und nicht sehr
übersichtliche Hauptstrasse (Kantonsstrasse mit einem Verkehrsaufkommen von
15'600 Fahrzeugen pro Tag). Das Verwaltungsgericht stellt weiter darauf ab,
dass es nur unter Gefährdung des Verkehrs auf der Kantonsstrasse möglich sei,
von Norden her in den Hinterhof hineinzufahren und diesen in diese Richtung
zu verlassen. Vor diesem Hintergrund erscheint es keineswegs als willkürlich,
dass das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangte, die einzige Zufahrt zu den
vier geplanten Parkplätzen im Carport auf dem Hinterhof genüge den
gesetzlichen Erschliessungsanforderungen nicht. Aus diesem Grund ist auch
nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Baubewilligung in Bezug
auf den Carport aufhob. Angesichts der beschriebenen tatsächlichen
Verhältnisse ist auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)
erkennbar, soweit diese Rüge überhaupt die Begründungsanforderungen gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt. Daran ändert nichts, dass Ziff. 1 der Verfügung
des Bau- und Justizdepartements beim Verwaltungsgericht nicht formell
angefochten wurde. Diese Bestimmung der Verfügung des Departements sollte
einzig Ziff. 56 der kommunalen Baubewilligung präzisieren, damit der geplante
Carport nicht ohne das dafür erforderliche Grenzbaurecht errichtet werde.
Dieser Anordnung liegt zwar die Auffassung zu Grunde, das Vorhaben verfüge
über eine hinreichende Zufahrt zum Carport. Es war dem Verwaltungsgericht
jedoch nicht verwehrt, über die Zufahrt, die Gegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildete, einen neuen Entscheid zu treffen
(vgl. E. 2.4 hiervor).

3.4 Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, das Verwaltungsgericht
hätte die Baubewilligung für das gesamte Abbruch- und Umbauvorhaben
betreffend die Häuser Hauptstrasse 32-36 keinesfalls wegen mangelhafter
Erschliessung des Carports für vier Fahrzeuge im Hinterhof aufheben dürfen,
da § 42 Abs. 4 KBV andere Massnahmen als Ersatz für die Erstellung von
Parkplätzen auf eigenem Grund vorsehe. Sie beantragen, eventuell sei
anzuordnen, dass sie eine Ersatzabgabe für maximal vier fehlende Parkplätze
zu entrichten hätten.

Gemäss § 42 Abs. 4 KBV hat sich der Grundeigentümer nach Vorschrift der
Gemeinde entweder an einem Gemeinschaftsunternehmen zur Schaffung von
Parkraum zu beteiligen oder eine zweckgebundene Ersatzabgabe zu leisten, wenn
die erforderlichen Abstellplätze nicht in geeigneter Lage erstellt werden
können oder dürfen. Das Parkplatzreglement der Einwohnergemeinde Dornach vom
3. Juli 1978 enthält in den §§ 11 ff. sowohl Bestimmungen über die
Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen als auch Vorschriften über die Befreiung
von der Parkplatzpflicht und die Erhebung einer Ersatzabgabe. Somit ist den
Beschwerdeführern darin zuzustimmen, dass das Verwaltungsgericht nicht die
Baubewilligung für das gesamte Abbruch- und Umbauvorhaben mangels
hinreichender Erschliessung hätte aufheben dürfen. Zunächst wäre zu prüfen
gewesen, ob ein Vorgehen nach § 42 Abs. 4 KBV in Verbindung mit dem
kommunalen Parkplatzreglement in Frage kommt. Das Verwaltungsgericht äussert
sich dazu weder im angefochtenen Entscheid noch in der Stellungnahme zur
vorliegenden Beschwerde. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die
genannten Bestimmungen im vorliegenden Verfahren als erste Instanz
anzuwenden. Vielmehr ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zur weiteren Prüfung zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht
kann gestützt auf § 72 Abs. 1 VRG entweder in der Sache selber entscheiden
oder die Angelegenheit ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückweisen.

4.
Aufgrund der besonderen Umstände der vorliegenden Angelegenheit erscheint es
gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 und 4 BGG). Die privaten Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführern
eine angemessene, dem Verfahrensausgang entsprechende Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Sie haften dafür solidarisch (Art.
68 Abs. 4 BGG i.V.m Art. 66 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise
gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
5. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zur
weiteren Prüfung zurückgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die privaten Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- unter solidarischer
Haftung zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Dornach sowie dem Bau-
und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag