Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.191/2007
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1C_191/2007 /ggs

Urteil vom 12. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Christine Weiss, Präsidentin "Freiheits-Partei Kanton Zürich",
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Nationalratswahlen 2007: Listennummern und Wahlvorschläge,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass Christine Weiss am 4. Juli 2007 eine als "Staatsrechtliche Beschwerde
gegen den Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend der Ungleichbehandlung
der für die National- und Ständerats-Wahlen im Oktober 2007 antretenden
Parteien im Kanton Zürich" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht eingereicht
hat;
dass Christine Weiss mit dieser Eingabe das Verfahren für die
Nationalratswahlen im Kanton Zürich beanstandet;
dass es sich bei ihrer Eingabe um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz; BGG) handelt;
dass gemäss Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17.
Dezember 1976 (BPR) gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77
BPG) und gegen Verfügungen der Bundeskanzlei Beschwerde nach Massgabe des
Bundesgerichtsgesetzes an das Bundesgericht geführt werden kann;
dass vorliegend weder ein Beschwerdeentscheid der Kantonsregierung noch eine
Verfügung der Bundeskanzlei vorliegt;
dass es somit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt mangelt, weshalb bereits
aus diesem Grund auf die Beschwerde vom 4. Juli 2007 nicht eingetreten werden
kann;
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb über
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden
werden kann;
dass das Verfahren der Stimmrechtsbeschwerde nach BGG - im Gegensatz zur
Praxis nach a OG - grundsätzlich kostenpflichtig ist (BGE 133 I 141 E. 4);
dass daher der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Regierungsrat des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: