Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.190/2007
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1C_190/2007

Urteil vom 7. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Geu,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Buchter,
Einwohnergemeinde Ramsen, 8262 Ramsen, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg
Tanner,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.

Zonenplanänderung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen.

Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss der Gemeindeversammlung Ramsen vom 29. November 2005 wurden ca.
3'300 m² der Parzellen GB Nrn. 742 und 743, Wiesholz, von der
Landwirtschaftszone der Dorfzone I zugewiesen.

Gegen diese Umzonung rekurrierten X.________ und weitere Personen an den
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit dem Antrag, die Zonenplanänderung
sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 16. Mai 2006 trat der Regierungsrat auf den
Rekurs mangels Legitimation nicht ein. Dennoch prüfte er die vorgetragenen
Rügen in materieller Hinsicht und hielt diese für unbegründet. Einer von
X.________ subsidiär eingereichten Aufsichtsbeschwerde gab er keine Folge.

Gegen den Beschluss vom 16. Mai 2006 erhob X.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit
Entscheid vom 8. Juni 2007 hat dieses die Beschwerde abgewiesen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
beantragt X.________, der Entscheid vom 8. Juni 2007 sei aufzuheben und der
Gemeindeversammlungsbeschluss vom 29. November 2005 als ungültig zu erklären;
die Frage der Vereinbarkeit der angefochtenen Neueinzonung mit den für den
Weiler Wiesholz geltenden Schutzzielen (ISOS, kant. Richtplan etc.) sei
mittels eines Gutachtens der ENHK bzw. unter Beizug eines vom Gericht zu
bezeichnenden Experten beurteilen zu lassen.

C.
Der Regierungsrat und das Obergericht des Kantons Schaffhausen verzichten auf
eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Gemeinde Ramsen und Y.________
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne. Der Regierungsrat teilt dem Bundesgericht am 13. November 2007 mit,
die von der Gemeindeversammlung am 29. November 2005 beschlossene Umzonung
sei vom Regierungsrat noch nicht genehmigt worden. Am 19. Juni 2007 habe der
Regierungsrat eine Gesamtrevision der Nutzungsplanung genehmigt. Der
Beschwerdeführer hat zu dieser Mitteilung Stellung genommen.

D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Eingabe vom 24.
November 2007 beantragt der Beschwerdeführer, die Präsidialverfügung vom 15.
Oktober 2007 sei in Wiedererwägung zu ziehen und der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung doch noch beizulegen.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist hier das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der
Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S.
251).

2.1 Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden
gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses
Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur
Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG in der Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs zum
Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR
173.32; vgl. AS 2006 2261) gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden
die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E.
1.2 S. 251; Urteil des Bundesgerichts 1C_2/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 2.1).
2.2 Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von
Art. 82 lit. a BGG unterliegen Endentscheide, die das Verfahren abschliessen
(Art. 90 BGG). Unter bestimmten Voraussetzungen können Teil-, Vor- und
Zwischenentscheide selbständig angefochten werden (Art. 91 - 93 BGG).

2.2.1 Im vorliegenden Verfahren ist ein kantonal letztinstanzlicher
Rechtsmittelentscheid über eine Änderung der kommunalen Nutzungsplanung
umstritten, welche von der zuständigen kantonalen Behörde noch nicht
genehmigt wurde. Erst mit dieser Genehmigung werden die Nutzungspläne
verbindlich (Art. 26 Abs. 3 RPG). Nach der bisherigen Rechtsprechung zur
staatsrechtlichen Beschwerde waren Rechtsmittelentscheide über die
Festsetzung von kommunalen Nutzungsplänen grundsätzlich erst nach Vorliegen
der kantonalen Genehmigung beim Bundesgericht anfechtbar. Eine Ausnahme galt,
wenn der kantonal letztinstanzliche Rechtsmittelentscheid im Rahmen des
Plangenehmigungsverfahrens erging und die Genehmigung der Planung lediglich
hinsichtlich der streitbetroffenen Parzellen bis zur allfälligen Abweisung
einer staatsrechtlichen Beschwerde aufgeschoben wurde, nach welcher die
Genehmigung als reine Formalität erschien (BGE 120 Ia 19 E. 2a S. 22; 118 Ia
165 E. 2a S. 168; 116 Ia 221 E. 1e S. 226; Urteil des Bundesgerichts
1P.68/1998 vom 31. März 1998, in: ZBl 100/1999 S. 70 E. 1b/bb; Urteil
1A.271/2004 vom 26. Juli 2005 E. 3.1, je mit Hinweisen; vgl. Alexander Ruch,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N. 15 zu Art.
26).

2.2.2 Die Praxis, wonach das Bundesgericht auf Beschwerden gegen
Rechtsmittelentscheide über die Festsetzung von Nutzungsplänen grundsätzlich
nur dann eintritt, wenn ein Genehmigungsentscheid im Sinne von Art. 26 Abs. 3
RPG vorliegt, ist auch unter der Geltung des BGG weiterzuführen. Gemäss Art.
26 Abs. 1 RPG bedürfen Nutzungspläne und ihre Anpassungen der Genehmigung
durch eine kantonale Behörde. Im Kanton Schaffhausen ist diese
Genehmigungsbehörde der Regierungsrat, dem volle Kognition zukommt (§ 6 Abs.
2 des kantonalen Baugesetzes vom 1. Dezember 1997 [BauG/SH]). Verbindlich
werden die Nutzungspläne erst mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde
(Art. 26 Abs. 3 RPG und § 6 Abs. 2 BauG/SH). Nach einhelliger Lehre hat die
Genehmigung konstitutive Bedeutung, weshalb die Anordnungen des Nutzungsplans
erst angewendet werden dürfen, wenn der Genehmigungsbeschluss rechtskräftig
geworden ist (Alexander Ruch, a.a.O., N. 33 f. zu Art. 26; Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 17 zu Art 26; Walter
Haller/ Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich
1999, Rz. 423; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung,
Bern 1981, N. 2 zu Art. 26).

2.2.2.1 Eine Überprüfung des Rechtsmittelentscheids des Obergerichts durch
das Bundesgericht, bevor der Genehmigungsentscheid des Regierungsrats
vorliegt, wäre in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zunächst hat das
Bundesgericht die dem Regierungsrat nach Art. 6 Abs. 2 BauG/SH zustehende
volle Überprüfungsbefugnis zu beachten. Der Regierungsrat prüft im
Genehmigungsverfahren mitunter dieselben Fragen, welche auch Gegenstand des
obergerichtlichen Rechtsmittelentscheids bilden. Im Interesse der Wahrung der
Überprüfungskompetenzen des Regierungsrats kann das Bundesgericht den
Nutzungsplan nicht beurteilen, wenn der Regierungsrat den ihm zustehenden
Genehmigungsentscheid noch nicht getroffen hat. Ein anderes Vorgehen könnte
zu einer Missachtung der Kompetenzen des Regierungsrats führen. Zudem
bestünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheide, was namentlich mit Art. 25a
Abs. 3 RPG, der nach Art. 25a Abs. 4 RPG auch im Nutzungsplanverfahren
sinngemäss anwendbar ist, nicht vereinbar wäre (Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 66
und 74 zu Art. 25a).

2.2.2.2 Im Lichte der Koordinationsgrundsätze gemäss Art. 25a RPG ist im
Übrigen bereits eine Abstimmung des Rechtsmittelentscheids auf den
Genehmigungsentscheid im Rahmen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens
erforderlich (Arnold Marti, Kommentar zum RPG, Zürich 1999, N. 46 zu Art.
25a, Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 77 zu Art. 25a). Der Genehmigungsentscheid im
Sinne von Art. 26 Abs. 3 RPG wurde vom Gesetzgeber nicht als reine
Formalität, sondern als Mittel der Aufsicht und Koordination für die
kantonale Genehmigungsbehörde konzipiert. So kann die kantonale Behörde (in
der Regel der Regierungsrat) darin unter Umständen für die Grundeigentümer
verbindliche Bedingungen und Auflagen vorsehen (vgl. Alexander Ruch, a.a.O.,
N. 10, 15, 17 f., 21 ff. und 40 ff. zu Art. 26). Auch dieser Gesichtspunkt
spricht für die Notwendigkeit der Koordination zwischen Genehmigungs- und
Rechtsmittelentscheid.

Das Bundesrecht schreibt den Kantonen nicht eine ganz bestimmte
Behördenorganisation und Zuständigkeitsordnung vor. Verlangt wird nur, dass
die Koordination auf geeignete Weise sichergestellt wird und die
bundesrechtlichen Minimalvorschriften eingehalten werden (BGE 123 II 88 E. 2a
S. 93). Auf welche Weise das kantonale Recht dies bewerkstelligt, bleibt den
Kantonen überlassen (Art. 25 Abs. 1 RPG). Die Koordination kann auf
verschiedene Arten erreicht werden (BGE 118 Ib 381 E. 4a S. 399). Nach der
bundesgerichtlichen Praxis erscheint es zulässig, wenn der
Genehmigungsentscheid spätestens im Beschwerdeverfahren vor der letzten
kantonalen Rechtsmittelinstanz eingeholt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1P.222/2000 vom 22. November 2000, in: ZBl 102/2001 S. 383 ff., E. 3).

2.2.3 In der vorliegenden Angelegenheit steht wie erwähnt die kantonale
Genehmigung der umstrittenen Änderung des Nutzungsplans noch aus. Aus dem
Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats vom 19. Juni 2007 betreffend die
Gesamtrevision der Nutzungsplanung Ramsen vom 30. November 2006 ergibt sich
nicht, dass damit auch die hier umstrittene Änderung des kommunalen
Nutzungsplans vom 29. November 2005 mitgenehmigt worden wäre. Es liegt somit
noch kein mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
anfechtbarer Endentscheid über die hier umstrittene Nutzungsplanänderung im
Sinne von Art. 90 BGG vor. Auch stellt das Urteil der Vorinstanz keinen
Teil-, Zwischen- oder Vorentscheid dar, der nach den Art. 91 - 93 BGG
selbständig angefochten werden könnte. Vielmehr handelt es sich beim Urteil
des Verwaltungsgerichts um einen Verfahrensabschnitt der dem anfechtbaren
Endentscheid vorangeht. Dieser ist wie die Planauflage oder das
Einspracheverfahren ein Schritt auf dem Weg zum endgültigen Erlass des
Nutzungsplans. Der hier umstrittene Entscheid kann somit zurzeit noch nicht
mit Beschwerde beim Bundesgericht beanstandet werden. Allenfalls kann der
Rechtsmittelentscheid in einer Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid
mitangefochten werden (vgl. BGE 118 Ia 165 E. 2 S. 168 ff.; 120 Ia 19 E. 2b
S. 23).

Eine erstmalige materielle Koordination von Rechtsmittel- und
Genehmigungsentscheid vor Bundesgericht entspricht indessen nicht dem Sinn
der in E. 2.2.2.2 hiervor erwähnten Koordinationsgrundsätze. Es ist Aufgabe
der Kantone, in Ausführung von Art. 25a RPG, die erforderliche Koordination
sicherzustellen (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 77 ff. zu Art. 25a). Im
bundesgerichtlichen Verfahren wird vorausgesetzt, dass die inhaltliche
Koordination zwischen Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren auf kantonaler
Ebene erfolgt ist (vgl. BGE 118 Ia 165 E. 2a S. 168 f.; Alexander Ruch,
a.a.O., N. 15 f. und 19 zu Art. 26; Arnold Marti, a.a.O., N. 46 zu Art. 25a).
In diesem Sinne hat zum Beispiel der Kanton Zürich die frühere Rechtslage
(vgl. BGE 118 Ia 165 E. 2a S. 169) geändert. Gemäss dem heutigen § 329 Abs. 4
PBG/ZH veranlasst das Verwaltungsgericht vor der Behandlung von Beschwerden
betreffend Nutzungspläne die kantonale Baudirektion, für den
Genehmigungsentscheid zu sorgen (Bea Rotach Tomschin, Die Revision des
Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, in: ZBl 98/1997 S. 454 f.; Alfred
Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 19 N. 106). Diese Regelung ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Bundesrecht vereinbar (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1P.222/2000 vom 22. November 2000, in: ZBl 102/2001 S. 383
ff., E. 3).

In vielen Kantonen, in welchen der Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz in
Planungssachen entscheidet, erlässt er gleichzeitig den Genehmigungsentscheid
und sorgt auf diese Weise bereits für eine frühzeitige Koordination. Wird der
Planungsentscheid in der Folge weitergezogen, so können die angerufenen
Gerichte die beiden regierungsrätlichen Erkenntnisse unter Beachtung der
Koordinationsgrundsätze beurteilen.

2.3 Es ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten
werden kann, weil die für die Verbindlichkeit eines Nutzungsplans
erforderliche Genehmigung im Sinne von Art. 26 Abs. 3 RPG und Art. 6 Abs. 2
BauG/SH fehlt. Damit liegt noch kein letztinstanzlicher kantonaler
Endentscheid über die Nutzungsplanung vor, welcher die Rechte und Pflichten
der betroffenen Personen verbindlich regelt. Der Beschwerdeführer kann das
Urteil des Obergerichts erst anfechten, wenn auch die regierungsrätliche
Genehmigung kantonsintern bereinigt vorliegt. Der Regierungsrat wird den
Genehmigungsentscheid dem Beschwerdeführer und allfälligen weiteren
Betroffenen zu eröffnen haben, damit diese von den ihnen zustehenden
Rechtsmitteln Gebrauch machen können.

3.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24.
November 2007 um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.
Unter Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit erscheint
es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Ramsen sowie dem
Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag